Beschluss
12 A 2784/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0324.12A2784.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.768 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.768 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung der Anspruch des Klägers auf Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August 2008 entfallen ist, weil er das ihm gezahlte Wohngeld ab April 2008 nicht zur Bezahlung der Miete verwendet hat. Der Kläger kann der Nichtverwendung des Wohngelds zur Bezahlung der Miete nicht entgegenhalten, er habe gegenüber dem Vermieter die Miete (zu Recht) gemindert. Der Betrag, um den die Miete gemindert worden ist, zählt nicht zur geleisteten Miete. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn der Antragsteller Aufwendungen für den Wohnraum gar nicht zahlt. Gem. § 1 Abs. 1 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG nach maßgeblich war, wird Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss nämlich zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Wird eine Miete – wie hier – tatsächlich aber nicht bezahlt, fehlt es mithin an zuschussfähigen Aufwendungen i. S. v. § 5 Abs. 1 WoGG und das Wohngeld dient letztlich der Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 – 14 E 922/04 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2007 – 21 K 3359/07 –, juris; Urteil vom 13. Juni 2006 – 21 K 7362/04 –, juris. Als Miete oder der Miete ähnliches Nutzungsentgelt kann bei der Bemessung des Wohngeldes nur der Betrag eingesetzt werden, der vom Antragsteller tatsächliche für die Wohnraumnutzung aufgebracht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1980 – 8 C 56.79 –, BVerwGE 59, 282, juris. Es kommt also nicht auf die mietvertraglich vereinbarte oder preisrechtlich zulässige Miete an. Gerade dem Ziel einer möglichst wirklichkeitsgetreuen Erfassung der wirtschaftlichen Situation eines Haushaltes entspricht die Berücksichtigung nur tatsächlich getätigter Aufwendungen; nur diese belasten den Haushalt. So erklärt etwa § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a. F. denjenigen Anteil der Miete für unbeachtlich, der tatsächlich nicht aus den Mitteln des zu bezuschussenden Familienhaushalt aufgebracht wird. Demnach ist für die Bestimmung der Höhe des Mietentgeltes das Prinzip des realen Mittelabflusses anzuwenden. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Fröber, WoGG, Stand 1. April 2007, § 5 Rn. 9, mit Hinweis auf VG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2003 – 14 K 2284/02 –, juris. Insoweit betrifft auch § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG a. F. die zu berücksichtigende monatliche Miete, wie sie sich aus § 5 WoGG a. F. ergibt. Nur ausnahmsweise kann zur Miete nach § 5 WoGG a. F. auch zurückgehaltener Mietzins gezählt werden, wie er bei einer Mietminderung entsteht. Vgl. etwa VG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2003 – 14 K 2284/02 –, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2007 – 21 K 3359/07 –, a. a. O., m. w. N. Dies soll gemeinhin aber nur gelten, wenn der entsprechende Betrag als Aufwen-dung auf den Mietzins auf ein entsprechend gewidmetes Sonderkonto mit dem Ziel der Begleichung des Mietzinses eingezahlt wird und nicht vor der beabsichtigten Leistung an den Vermieter der allgemeinen Lebenshaltung des bezuschussten Haushalts des Mieters zugeführt werden soll. Vgl. im Einzelnen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2007 – 21 K 3359/07 –, a. a. O., m. w. N. Dass Mietzins in einer solchen Weise zurückgelegt worden ist, macht der Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag hingegen nicht geltend. Er rügt vielmehr sinngemäß die mangelnde Bedeutung als fehlerhaft, die das Verwaltungsgerichts hier der Mietminderung als solcher für die Zahlung von Miete beigemessen hat. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die vom Kläger konkret als grundsätzlich aufgeworfene Frage "der Auswirkung einer Mietminderung auf den Bezug auf Wohngeld" ist schon nicht hinreichend bestimmt und stellt sich – jedenfalls was den "Bezug" angeht – hier von vornherein nicht, weil es insoweit um die Anrechnung von Beträgen, um die der Mietzins gemindert worden ist, bei der Verwendung bereits geleisteten Wohngelds für die Zahlung der Miete geht. Dass der Betrag, um den gemindert worden ist, regelmäßig nicht als Mietaufwand gilt, ergibt sich im Übrigen aus den in der Rechtsprechung geklärten Grundstrukturen des WoGG a. F., wie sie sich schon am Gesetzeswortlaut festmachen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).