Beschluss
14 A 2394/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0324.14A2394.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 490 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 490 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Das gilt für die Ansicht des Klägers, dass einer erhöhten Besteuerung von Rottweilern das Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a des Grundgesetzes (GG) entgegen stehe. Nach Art. 20a GG schützt der Staat die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Vorschrift verpflichtet die staatliche Gewalt also zum Schutz der Tiere. Mit der Aufnahme des Tierschutzes in diese Grundgesetznorm sollte der ethisch begründete Schutz des Tieres, wie er bereits Gegenstand des Tierschutzgesetzes war, gestärkt werden. Das Tier ist danach als je eigenes Lebewesen zu schützen. Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz, nicht anders als der in Art. 20a GG schon früher zum Staatsziel erhobene Umweltschutz, im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen; er setzt sich aber andererseits gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch. Den normsetzenden Organen, die dem Staatsziel Tierschutz mit geeigneten Vorschriften Rechnung zu tragen haben, kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 2 BvF 1/07 -, DVBl. 2011, 92, Rn. 121 f. Gegenstand der Norm ist, soweit die Normsetzung betroffen ist, in erster Linie die Tierschutzgesetzgebung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, vor vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume. Vgl. BT-Drs. 14/8860, S. 3. Hier geht es um eine steuerrechtliche Norm. Sie hat, wenn überhaupt, allenfalls entfernte Folgen für den Tierschutz unter den genannten Gesichtspunkten. Selbst bei den Tierschutz betreffenden Normen ergibt sich aus der Grundgesetzvorschrift keine normativ-unmittelbare Schutzgewährleistung, vielmehr stellt die Vorschrift eine äußerste Grenze im Sinne eines ethischen Mindestmaßes auf, so dass eine Norm allenfalls bei evidenter und nicht gerechtfertigter Schädlichkeit für die genannten Einzelschutzziele als verfassungswidrig beanstandet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 -, NVwZ 2009, 650, Rn. 40; Murswiek, in: Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 20a Rn. 51b; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Loseblattsammlung (Stand: Oktober 2010), Art. 20a Rn. 71. Davon kann hier schon im Ansatz keine Rede sein. Ob und wie eine Gemeinde durch hundesteuerrechtliche Anreize die Abgabe von Hunden aus Tierheimen fördert oder den Anfall solcher Tiere in Tierheimen eindämmt, ist in keiner Weise durch die Verfassung vorgeschrieben. Aus dem Gesichtspunkt der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung lässt sich keine Rechtswidrigkeit erhöhter Besteuerung von Rottweilern, die von Tierheimen übernommen wurden, ableiten. Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verlangt, dass bei der Ausübung einer Normsetzungskompetenz konzeptionelle Entscheidungen eines anderen Normgebers, die er im Rahmen seiner Kompetenz getroffen hat, nicht verfälscht werden, namentlich dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 (301). Bei der Ausübung der Steuernormsetzungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich dürfen keine Regelungen herbeigeführt werden, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 (118). Ein solcher Widerspruch besteht hier nicht. Die steuerrechtliche Regelung der Höherbesteuerung von Rottweilern bezweckt die Zurückdrängung der Haltung dieser als abstrakt gefährlich eingestuften Hunde. Das Tierschutzrecht enthält keine Regelungen, die demgegenüber das Halten von Rottweilern fördern. Die Verfolgung des genannten Lenkungszwecks verletzt Rechte des Klägers nicht. Der Steuergesetzgeber ist nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen. Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, BVerfGE 122, 210 (231 f.). Eine Hundesteuerregelung ist unzulässig, wenn sie faktisch zu einem Verbot des besteuerten Vorgangs und nicht mehr zu Steuereinnahmen führt. Dann liegt gar keine Regelung steuerlicher Art mehr vor, so dass sie nicht auf die Steuerkompetenz gestützt werden kann. Die erhöhte Hundesteuer führt hier nicht zu einem faktischen Verbot der Haltung gefährlicher Hunde im Sinne des Hundesteuerrechts, so dass keine Verbotsnorm im bloß formellen Kleid einer Steuernorm vorliegt. Außerdem stellt eine Steuer einen unzulässigen Eigentumseingriff (Art. 14 Abs. 1 GG) dar, wenn die Geldleistungspflicht den Betroffenen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt. Die Hundesteuer stellt jedoch keine übermäßige Belastung und grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse des Halters dar, denn es liegt in der Hand des Steuerpflichtigen, ob er den steuerpflichtigen Aufwand betreibt und damit eine Beeinträchtigung seiner Vermögensverhältnisse in Kauf nimmt. Schließlich liegt in der Auferlegung der erhöhten Hundesteuer nicht nur ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne der Abgabefreiheit, sondern auch wegen der mit der erhöhten Hundesteuer bezweckten Lenkungswirkung ein Eingriff in die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Freiheit zur Hundehaltung. Daher muss sich die Hundesteuer grundrechtlich nicht nur an der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne der Abgabefreiheit messen lassen, sondern auch insofern, als sie gezielt verhaltensregulierend auf die von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützte Hundehaltung einwirkt. Indes kann die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG durch jede verfassungskonforme, insbesondere verhältnismäßige Norm beschränkt werden. Regelmäßig und so auch hier bleibt die Haltung der erhöht besteuerten Hunde als von der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit auch bei der Besteuerung möglich. Durch die Steuer wird lediglich für die Grundrechtsausübung ein angesichts des legitimen Ziels der Zurückdrängung der Haltung als gefährlich eingestufter Hunde zulässiger Vermeidungsanreiz gesetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 -, NRWE Rn. 66 ff. m.w.N. Der Kläger wird nicht unzulässig gleich behandelt mit Hundehaltern, die Rottweiler aus anderen Quellen erworben haben als aus Tierheimen. Art 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 (167). Nach diesen Maßstäben besteht keine Verpflichtung zur steuerlichen Ungleichbehandlung von Hundehaltern, die Hunde aus einem Tierheim übernommen haben, einerseits und Hundehaltern, die Hunde aus anderen Quellen übernommen haben, anderseits. Der steuerliche Anknüpfungspunkt ist nämlich derselbe: Aufwandsteuern wie die Hundesteuer erfassen den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und besteuern damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 10 C 1.07 -, NVwZ 2008, 91. Das ist bei Personen, die Hunde zu privaten Zwecken halten, der Fall, und zwar unabhängig davon, woher sie den Hund beschafft haben. Der bloße Effekt einer Entlastung von Tierheimen und möglicherweise der Gemeinde bei der ordnungsrechtlichen Behandlung entlaufener oder herrenloser Hunde mag dazu berechtigen, das Halten von aus Tierheimen beschafften Hunden steuerlich zu subventionieren. Der Umstand, dass eine Differenzierung verfassungsrechtlich zulässig ist, aber nicht vom Normgeber vorgenommen wird, führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch das Gesetz, wenn das, was an Differenzierung zulässig ist, nicht auch verfassungsrechtlich geboten ist, wie dies hier der Fall ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 1 BvL 8/85 , BVerfGE 90, 226 (239). Auch aus dem Gebot interkommunaler Rücksichtnahme lässt sich für die Anfechtungsklage gegen den Hundesteuerbescheid nichts herleiten. Richtig ist, dass aus dem in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrecht das planungsrechtliche Gebot der interkommunalen Abstimmung folgt. Danach steht die grundgesetzlich verbürgte Planungshoheit unter dem "nachbarrechtlichen Vorbehalt" des Gebots wechselseitiger kommunaler Rücksichtnahme. Befinden sich zwei benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzlage, darf keine ihre jeweilige örtliche Planungshoheit gleichsam "rücksichtslos" zum Nachteil der anderen ausüben. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 4 C 14.01 , BVerwGE 119, 25 (35). Es kann offen bleiben, ob über das Planungsrecht hinaus ein die kommunale Normsetzung beschränkendes Gebot interkommunaler Rücksichtnahme existiert. Jedenfalls gibt es keinen Rechtssatz, der einer Gemeinde verböte, mit Rücksicht auf - angeblich - erhöhte Schwierigkeiten bei der ordnungsrechtlichen Behandlung von entlaufenen oder herrenlosen Rottweilern in der Nachbargemeinde solche Tiere im eigenen Gemeindegebiet einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob die gleiche Besteuerung von Hundehaltern, die Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG halten, unabhängig davon, ob die Hunde aus einem Tierheim übernommen worden sind oder nicht, gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt, ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.