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Beschluss

2 BvF 1/07

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 13b und die Übergangsbestimmungen (§ 33 Abs. 3 und 4; später § 38 Abs. 3 und 4) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verstoßen gegen das Anhörungserfordernis des § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG und damit gegen Art. 20a GG. • Die Pflicht zur Beratungsoffenheit bei Anhörungen ist verfahrenswesentlich; ihre erhebliche Verletzung führt zur Verfassungswidrigkeit der betroffenen Verordnungsbestimmungen. • Wegen erheblicher praktischer Folgen wird die Feststellung der Unvereinbarkeit befristet; die beanstandeten Vorschriften bleiben bis zum 31.03.2012 anwendbar, um eine geordnete Neuregelung zu ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Verfassungswidrigkeit von Kleingruppenregelung und Übergangsbestimmungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung • § 13b und die Übergangsbestimmungen (§ 33 Abs. 3 und 4; später § 38 Abs. 3 und 4) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verstoßen gegen das Anhörungserfordernis des § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG und damit gegen Art. 20a GG. • Die Pflicht zur Beratungsoffenheit bei Anhörungen ist verfahrenswesentlich; ihre erhebliche Verletzung führt zur Verfassungswidrigkeit der betroffenen Verordnungsbestimmungen. • Wegen erheblicher praktischer Folgen wird die Feststellung der Unvereinbarkeit befristet; die beanstandeten Vorschriften bleiben bis zum 31.03.2012 anwendbar, um eine geordnete Neuregelung zu ermöglichen. Die Landesregierung rügt die Verordnungsvorschriften zur Kleingruppenhaltung von Legehennen (§ 13b TierSchNutztV) und die dazugehörigen Übergangsregelungen (§ 33 Abs. 3 und 4, später § 38 Abs. 3 und 4). Streitpunkt sind materielle Tierschutzfragen (Art. 20a GG) und die behauptete Unterlassung bzw. Mangelhaftigkeit der Anhörung der Tierschutzkommission (§ 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG) bei der Änderung der Verordnung im Zusammenhang mit EU-Notifizierung und Bundesratsmaßgaben. Die Antragstellerin behauptet, die Kleingruppenhaltung genüge nicht den Anforderungen artgerechter Haltung und sei ohne hinreichende Ermittlung wissenschaftlicher Grundlagen eingeführt worden; die Übergangsfristen benachteiligen Umsteller und verstießen gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Bundesregierung, Länder und Verbände haben umfangreich Stellung genommen; insbesondere wird streitig, ob und wie die Tierschutzkommission angehört wurde. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Anhörungsverfahren und Vereinbarkeit mit Art. 20a GG. • Antragszulässigkeit: Die abstrakte Normenkontrolle ist zulässig; die beanstandeten Vorschriften können wegen behaupteter Grundrechts- und Staatszielverletzung geprüft werden. • Prüfungstatbestand: § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG gehört zur gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Verordnungen nach § 2a TierSchG und ist daher im Verfahren der Normenkontrolle zu beachten; seine verfahrensrechtliche Bedeutung wird durch Art. 20a GG verstärkt. • Erfordernis der Beratungsoffenheit: Eine Anhörung ist nur dann wirksam, wenn der Verordnungsgeber offen ist, das Anhörungsergebnis in die Abwägung einzustellen; pro forma-Anhörungen genügen nicht. • Tatsächlicher Verfahrensablauf: Wegen Kabinettsbefassung vor Anhörung, Notifizierung vor oder zugleich mit der Befassung und dem Maßgabebeschluss des Bundesrates war die inhaltliche Offenheit für Änderungen auf Grundlage eines Votums der Tierschutzkommission nicht mehr gegeben; greifbare Tatsachen sprechen dafür, dass die Anhörung nicht beratungsoffen war. • Verfassungsrechtliche Folgen: Die Missachtung des Anhörungserfordernisses verletzt nicht nur einfaches Recht, sondern auch Art. 20a GG, weil die Verfahrensvorschrift instrumentell dem verfassungsrechtlichen Tierschutzzweck dient; dies rechtfertigt die Feststellung der Unvereinbarkeit der betroffenen Verordnungsbestimmungen. • Keine Notwendigkeit inhaltlicher Überprüfung: Wegen des verfahrensrechtlichen Mangels kann das Gericht nicht vertieft in die materielle Abwägung eintreten; es ist zudem nicht entschieden, ob wissenschaftliche Prüfpflichten verletzt wurden. • Rechtsfolgenmaßnahme: Wegen erheblicher praktischer und rechtsstaatlicher Folgen ist statt sofortiger Nichtigkeit die Feststellung der Verfassungswidrigkeit mit befristeter Fortgeltung bis zum 31.03.2012 geboten, um eine geordnete Neuregelung und die Vermeidung erheblicher Rechtsunsicherheit zu ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht stellt die Unvereinbarkeit von § 13b sowie § 33 Abs. 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (in der damals geprüften Fassung) mit § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG und Art. 20a GG fest. Die Entscheidung beruht auf der erheblichen Verletzung des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungserfordernisses der Tierschutzkommission und der dadurch entfallenen Beratungsoffenheit, die für eine verfassungsgemäße Umsetzung des Staatsziels Tierschutz erforderlich ist. Aufgrund der erheblichen praktischen Folgen der sofortigen Nichtigerklärung wird die Feststellung der Verfassungswidrigkeit befristet; die angegriffenen Vorschriften bleiben bis zum 31.03.2012 anwendbar, damit binnen dieser Frist eine verfassungsgemäße Neuregelung getroffen werden kann. Die Entscheidung schließt nicht aus, dass weitere inhaltliche oder europarechtliche Fragen im Zuge einer Neuregelung zu prüfen sind.