Beschluss
12 A 2107/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0401.12A2107.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch aus § 44 SGB X auf Rücknahme bzw. Änderung der unanfechtbar gewordenen Bescheide vom 26. Januar 2004 über die Festsetzung von Rückstandszinsen, die Stundung der bis zum 31. Dezember 2003 fällig gewordenen Raten, Mahnkosten und Zinsen gegen Ratenzahlung sowie die Ablehnung der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ab dem 1. Juli 2003. Der Kläger dringt mit der wohl gegen die ihm von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht im Rahmen der Erhebung der Rückstandzinsen entgegengehaltene Wirkung des § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG, wonach u.a. eine Überprüfung der Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG nicht mehr stattfindet, gerichteten Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass seine Behauptung, er habe den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. September 1995 nicht erhalten, unwahr sei. Der Kläger verkennt insoweit, dass es im Rahmen der Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht genügt, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhalts-bewertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9., eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltswertung entgegenzustellen. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgericht ist gemessen hieran auch im Lichte des Zulassungsvorbringen nicht zu bemängeln. Das Verwaltungsgericht musste zunächst nicht aus logischen Gründen zwingend von der Wahrheit des klägerischen Vorbringens ausgehen, weil sich der Akte schon keine Nachweise über die Absendung und die Zustellung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. September 1995 entnehmen ließen. Zum einen enthält der elektronische Abdruck des Bescheides einen Vermerk zum Absendedatum 14. September 1995. Zum anderen mag dem Kläger zwar zuzugeben sein, dass die Zustellung des Bescheides Nachweisschwierigkeiten hinsichtlich seines tatsächlichen Zugangs möglicherweise vermieden hätte, die Beklagte war jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, den Bescheid zuzustellen, vgl. § 1 Abs. 2 VwZG und § 1 Abs. 2 LZR NRW. Es durfte ihn vielmehr - unter Inkaufnahme daraus folgender Nachweisschwierigkeiten - mit einfachem Brief bekannt geben. Soweit der Kläger weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht allein aus dem Umstand, dass der Bescheid nicht zum Bundesverwaltungsamt zurückgelangt ist, auf dessen Zugang schließen dürfen, zumal der Kläger damals in einem Studentenwohnheim gewohnt habe, geht er bereits von einer unzutreffenden Prämisse aus. Das Verwaltungsgericht hat dem Umstand des fehlenden Rücklaufs nämlich keine ausschließliche Bedeutung zugemessen, sondern es hat ihn lediglich als eines von vielen Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände eingestellt. Dem fehlenden Rücklauf des Bescheides kommt ungeachtet der vom Kläger geschilderten Verhältnisse in dem Studentenwohnheim auch eine indizielle Bedeutung zu, weil andere - in der Regel für den Kläger günstige - Schreiben des Bundesverwaltungsamt diesen auch ohne den Zusatz der Nummer des Appartements erreicht haben. Der Hinweis des Klägers, das Verwaltungsgericht habe aus dem Inhalt seines Schreibens vom 1. Dezember 2007 nicht auf den Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 8. September 1995 schließen dürfen, geht ebenfalls schon im Ansatz fehl. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht auf den Inhalt dieses Schreibens abgestellt, sondern auf den Inhalt des klägerischen Schreibens vom 6. Oktober 2007. In diesem Schreiben erklärt der Kläger, er habe 1995 um die Verlängerung der Rückzahlungstermine seines Darlehens gebeten. Ein solcher Antrag ist jedoch in der Tat nur dann sinnvoll, wenn der Kläger die konkret (nur) aus dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ersichtlichen Rückzahlungstermine kennt. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger bestätige damit - zumindest indirekt - den Zugang dieses Bescheides, nicht zu beanstanden. Anders als der Kläger meint hat das Verwaltungsgericht aus dem Inhalt des weiteren Schreibens des Klägers vom 20. Februar 2008 nicht schon den Schluss gezogen, der Kläger habe den Feststellungsbescheid vom 8. September 1995 konkret erhalten. Es hat dem Hinweis des Klägers, er habe während der Promotionszeit Briefe vom "BAföG Amt" erhalten, in denen er zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert wurde, nur eine - ohne weiteres gegebene - indizielle Bedeutung zugemessen. Das Verwaltungsgericht durfte dem Kläger auch entgegenhalten, dass er bis 2008 nie behauptet hatte, einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nicht erhalten zu haben. Der Kläger hatte nämlich nicht nur aufgrund der gegen ihn bereits 1997 eingeleiteten, ersichtlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch des Bundesverwaltungsamts bezogenen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch deshalb Anlass, darauf hinzuweisen, dass er einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nicht erhalten hat, weil der Erlass eines solchen Bescheides jedenfalls in dem Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 8. Juli 1998 ausdrücklich erwähnt wird. Hat das Verwaltungsgericht nach alledem fehlerfrei die Überzeugung erlangt, dass der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. September 1995 dem Kläger tatsächlich zugegangen ist, geht das weitere Zulassungsvorbringen zu der angeblich fehlerhaften Darlehenshöhe - hier mit Blick auf die Wirkungen des § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG - ebenso ins Leere wie der Hinweis, da der Kläger den Feststellungsbescheid nicht erhalten habe, könnten ihm gegenüber auch keine Rückstandszinsen erhoben werden. Dieser Hinweis ist im Übrigen auch in der Sache nicht richtig. Die Verzinsung bei Überschreiten des Zahlungstermins folgt nämlich kraft Gesetzes aus § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 DarlehensV und setzt den Erlass eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides gerade nicht voraus, vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 DarlehensV. Auch die vom Kläger geltend gemachten Versäumnisse bei der Anschriftenermittlung, die im Zusammenhang mit der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV eine Rolle hätten spielen können, sind bei einem Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides ohne Belang. Sie haben auch für die Höhe der Zinsforderung keine Bedeutung. Diese beruht nämlich allein auf den insgesamt ausgebliebenen und damit rückständigen Ratenzahlungen des Klägers und nicht auf einer möglicherweise defizitären - allerdings infolge der fehlenden Mitwirkung des Klägers notwendig gewordenen - Anschriftenermittlung durch die Beklagte. Soweit der Kläger schließlich noch darauf verweist, er sei vom 1. September 1997 bis zum 30. Juni 1999 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt worden mit der Folge, dass mit Bescheid vom 8. Juli 1998 Zinsen allenfalls bis zum 31. August 1997 und nicht bis zum 5. Januar 1998 hätten berechnet werden dürfen, hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2010 - 12 E 1482/09 - bereits ausgeführt, dass der Zinsbescheid vom 8. Juli 1998 zum einen bestandskräftig ist und dass Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV wegen der Nichtzahlung rückständiger Raten auch während der Zeit der Freistellung verlangt werden können. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 17/98 - BVerwGE 108, 334, juris. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Es kann offen bleiben, ob der Zulassungsgrund insbesondere hinsichtlich der zu formulierenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage ausreichend substantiiert dargelegt ist. Die Beantwortung der sinngemäß aufgeworfenen und zu verneinenden Frage, ob ein Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG und § 10 DarlehensV zugestellt werden muss, lässt sich ohne weiteres dem Gesetz entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).