Beschluss
7 E 211/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0401.7E211.11.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 27.731,25 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 27.731,25 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 55.462,50 Euro festgesetzten Streitwerts auf 2.500,- Euro begehrt, ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Im Rahmen dieses Ermessens ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts deren Streitwertkatalog vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) von Bedeutung. Nur wenn danach der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin am Streitgegenstand an den Ziffern 3 c), 6 und 12 des genannten Streitwertkatalogs orientiert hat. Ziffer 6 des Streitwertkatalogs betrifft zwar Klagen auf Erteilung eines Vorbescheids und ist daher nicht unmittelbar auf Begehren anwendbar, die sich – wie hier – gegen einen Zurückstellungsbescheid in einem auf Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verwaltungsverfahren wenden. Dies rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung der Beschwerde, in einem solchen Falle fehle es an jeglichen Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers, so dass der Regelstreitwert zugrunde zu legen sei. Denn damit würde der Zusammenhang zwischen dem Zurückstellungsbescheid und dem zurückgestellten Baugesuch in nicht sachgerechter Weise ausgeblendet. Mit der Aufhebung des Zurückstellungsbescheids oder – wie hier – mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Zurückstellungsbescheid gerichteten Klage verfolgt der Antragsteller kein eigenständiges, von dem zurückgestellten Baugesuch losgelöstes Ziel, sondern das gegen den Zurückstellungsbescheid gerichtete Verfahren stellt für ihn nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verwirklichung seines Vorhabens dar. Das Interesse des Antragstellers an dem Rechtsbehelf gegen den Zurückstellungsbescheid kann daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern wird maßgeblich durch sein Interesse am letztlich begehrten Vorbescheid bestimmt. Allerdings ist dem Umstand, dass die Aufhebung bzw. Suspendierung des Zurückstellungsbescheids noch nicht bedeutet, dass die Bauvoranfrage des Antragstellers Erfolg hat, sondern damit lediglich ein der Erteilung des Vorbescheids entgegenstehendes Hindernis beseitigt wird, durch eine Reduzierung des für eine Klage auf Erteilung eines Vorbescheids vorgesehenen Streitwerts Rechnung zu tragen. Insoweit hält der Senat eine Halbierung des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Streitwerts für angemessen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 10 B 2354/06 -, juris. Im Übrigen unterliegt die schlüssig auf den oben genannten Bestimmungen des Streitwertkatalogs beruhende Streitwertbemessung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken; sie werden auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).