Urteil
9 K 2713/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0424.9K2713.09.00
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Leitsätze
Wird die Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses damit begründet, dass ein beschlossenes EInzelhandelskonzept eingesetzt werden soll, so muss sich der Rat grundsätzlich an das Konzept halten.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den am 6. April 2009 beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses damit begründet, dass ein beschlossenes EInzelhandelskonzept eingesetzt werden soll, so muss sich der Rat grundsätzlich an das Konzept halten. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den am 6. April 2009 beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begeht die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zum Neubau eines SB-Marktes (M. ) mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf dem Grundstück S. Straße 1, Flur 99, Flurstück 175 in N. . Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. *** - T.----------straße -. Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans ist seit dem 10. Dezember 1984 rechtsverbindlich. Eingeleitete Verfahren zur 1. bis 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. *** wurden nicht weitergeführt. Der Bebauungsplan setzt im überwiegenden nördlichen Bereich, gelegen zwischen der B*** I.---straße /S1. Straße und T1. Straße, ein Gewerbegebiet fest, im südlichen, schmalen Bereich zwischen T1. Straße und dem baurechtlichen Außenbereich ein Mischgebiet fest. Im festgesetzten Gewerbegebiet haben sich drei Autohäuser, eine Autowerkstatt mit Handel für Autobedarf, ein Raiffeisenmarkt, ein Möbelhaus, ein Sanitärgroßhandel und ein Malerreibetrieb angesiedelt. Am 18. September 2008 beschloss der Rat der Beklagten das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Fortschreibung) aus April 2008. Hierin wird unter "Grundsatz 2" festgeschrieben, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten zukünftig nur noch im Hauptzentrum von N. und eingeschränkt in den Stadtteil- und Nebenzentren zulässig sind. Unter "Ausnahmen" heißt es weiter: "Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten (Haupt-)Sortimenten (vgl. Grundsatz 3) führen regelmäßig sogenannte Ergänzungs- oder Randsortimente. Während von nicht zentrenrelevanten Randsortimenten definitionsgemäß keine Gefährdung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche ausgeht, sind bei zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb der städtebaulich-funktionalen Zentren Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche möglich. Obwohl das Anbieten von zentrenrelevanten Randsortimenten den städtebaulichen Zielen dieses Einzelhandelskonzeptes widerspricht, wäre ein völliger Ausschluss unrealistisch, da sich diese Angebotsform bereits in vielen Branchen etabliert hat (bei Möbeln z.B. Glas/Porzellan/Keramik). Diese zentrenrelevanten Randsortimente sollten jedoch nur in begrenztem Umfang und vor allem nur dann, wenn ein direkter funktionaler Bezug zum Hauptsortiment vorhanden ist, zulässig sein. Bisher hat sich eine Begrenzung auf rd. 10 % der gesamten Verkaufsfläche (max. 800 qm Verkaufsfläche) als praktikabel erwiesen. Unabhängig von der Größe der für zentrenrelevante Randsortimente insgesamt zulässigen Fläche sollte dabei sichergestellt werden, dass diese nicht von einem einzigen Sortiment belegt werden kann." Die Klägerin beantragte unter dem 6. April 2009 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines SB-Marktes auf dem Grundstück S. Straße 1. In der Gemeinderatssitzung vom 20. Mai 2009 beschlossen die damalige Bürgermeisterin und ein Ratsmitglied in einer Dringlichkeitsentscheidung die Aufstellung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. *** - T.----------straße -. Die Dringlichkeitsentscheidung wurde am 26. Mai 2009 öffentlich bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 26. Mai 2009 wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für den Zeitraum bis zum 26. Mai 2010 zurückgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben befinde sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ***. Für diesen Bereich sei eine Bebauungsplanänderung beabsichtigt. Der Aufstellungsbeschluss hierzu sei am 25. Mai 2009 öffentlich bekannt gemacht worden. Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung sei es, die Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben im Hinblick auf ihre Verkaufsflächen und Sortimente zu steuern bzw. auszuschließen. Dies beruhe auf Grundlage der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Stadt N. vom April 2008, welches vom Rat der Stadt N. in seiner Sitzung vom 18. September 2008 als kommunales Steuerungsinstrument des Einzelhandels beschlossen worden sei. Gegenstand der Fortschreibung des Konzeptes sei die Erhaltung und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen Versorgungsbereichen. Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten müsse in Gewerbegebieten ausgeschlossen werden. Die Dringlichkeitsentscheidung wurde in der nächsten Ratssitzung der Beklagten am 28. Mai 2009 nicht genehmigt, sondern vertagt. In der folgenden Ratssitzung am 2. Juni 2009 wurde die Entscheidung ebenfalls nicht genehmigt. Die Ratssitzung wurde wegen Beschlussunfähigkeit abgebrochen. Auch in der Ratssitzung vom 25. Juni 2009 konnte die Dringlichkeitsentscheidung aus Zeitgründen nicht genehmigt werden. Der Rat der Beklagten genehmigte die Dringlichkeitsentscheidung in der Sitzung vom 9. Juli 2009. Unter dem 17. August 2009 nahm die Firma K. und L. Stadtforschung, die auch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten erstellt hatte, zum Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. *** gut-achterlich Stellung. Danach handele es sich beim Plangebiet eindeutig um einen dezentralen Standort, der keinem zentralen Versorgungsbereich zugeordnet sei. Das bedeute, dass zentren- sowie nahversorgungsrelevante Kernsortimente unzulässig seien. Zwar sei einzuräumen, dass von einem einzelnen, auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche nicht unbedingt negative (schädliche) Auswirkungen zu erwarten seien. Diese stellten sich jedoch zwangsläufig bei einer summarischen, auf das gesamte N. Stadtgebiet bezogenen Betrachtung von einzelnen Betrieben ein, die dann greife, wenn man z.B. nur den großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausschlösse. Für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel sei diese Problematik ebenso auf die Summenwirkung der zentrenrelevanten Randsortimente zu übertragen. Bestehende Einzelhandelsbetriebe im nördlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. ***, das den Charakter eines Sondergebietes habe, dürften nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept ihre Verkaufsfläche erweitern, wenn dies der langfristigen Sicherung ihres Standortes diene und keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten seien. Dies sei anzunehmen, wenn die Erweiterungsfläche einen Anteil von maximal 10 % nicht überschreite und die Verkaufsflächenerweiterung ausschließlich durch nicht-zentrenrelevante Sortimente erfolge. Vor diesem Hintergrund solle der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente auf den Bestand beschränkt werden. Am 4. Februar 2010 beschloss der Rat der Beklagten erneut die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. *** - 4. Änderung -. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 9. Fe-bruar 2010 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 wurde die Bauvoranfrage der Klägerin nochmals bis zum 26. Mai 2010 zurückgestellt. Am 25. März 2010 beschloss der Rat der Beklagten zur Sicherung der mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. *** beabsichtigten Planung den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. *** - T.----------straße -. Danach dürfen im Gebiet der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Am 30. März 2010 machte die Beklagte die Satzung öffentlich bekannt. Nach § 2 der Satzung tritt sie außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Am 10. Februar 2011 beschloss der Rat der Beklagten die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. *** für den Bereich zwischen T.----------straße und I.---straße als Satzung. Für den nördlichen Bereich, der auch das Flurstück der Klägerin umfasst, wird ein Gewerbegebiet festgesetzt. Gemäß Ziffer 1.2.2 sind darin Einzelhandelsbetriebe mit einzeln aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten (als Kernsortiment) unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstellen von Tankstellen (Tankstellenshops) sowie Verkaufsstellen im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben, wenn die Verkaufsfläche dem Betrieb flächenmäßig und umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist und maximal 100 qm beträgt. Die Satzung wurde am 14. März 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. In der abgedruckten Bekanntmachungsanordnung heißt es u.a.: "Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird beim Planungs- und Umweltamt der Stadtverwaltung N. (...) während der Dienststunden (...) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Zum Plan wird Auskunft gegeben." Die Klägerin hat bereits am 25. Juni 2009 Klage gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009 erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Durch Beschluss vom 11. Februar 2010 hat das erkennende Gericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Az. 6 L 1231/09). Am 5. März 2010 hat die Klägerin auch den Zurückstellungsbescheid vom 19. Februar 2010 in die Klage einbezogen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 hat die Klägerin diese Klageanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 angeschlossen. Ferner hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 5. März 2010 um den Antrag erweitert, die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 6. April 2009 positiv zu bescheiden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011 hat die Klägerin die Klage hilfsweise um Fortsetzungsfeststellungsanträge erweitert. Die Klägerin führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus: Ihr stehe ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung des von ihr beantragten Vorbescheides zu. Grundlage für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens seien nicht die Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ***, denn der Bebauungsplan in der Gestalt der 4. Änderung sei unwirksam. Die 4. Änderung sei schon nicht entsprechend § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden. In den textlichen Festsetzungen werde sowohl auf den Abstandserlass sowie auf die DIN 4109 Bezug genommen. Es sei nicht sichergestellt worden, dass die Betroffenen von diesen Regelungen verlässlich und in zumutbarer Weise haben Kenntnis erlangen können. In der Bebauungsplanurkunde sei weder darauf hingewiesen noch sei nachfolgend tatsächlich sichergestellt worden, dass die DIN 4109 bei der Verwaltungsstelle zur Einsicht bereitgehalten werde. Zudem enthalte die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. *** zahlreiche textliche Festsetzungen, die den rechtsstaatlichen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht genügten. Dies gelte zum einen für den Begriff des "Kernsortimentes", der in Ziffer 1.2.2 verwendet werde. Dieser sei nicht hinreichend definiert. Auch bedürfe der ebenfalls in Ziffer 1.2.2 verwendete Begriff der "deutlichen Unterordnung" einer hinzutretenden inhaltlichen Ausfüllung, um eine sichere Handhabung in der Praxis zu gewährleisten. Hieran fehle es. Vor allem seien aber die unter Ziffer 6 getroffenen textlichen Festsetzungen unbestimmt. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Anforderungen an die Schallschutzklasse 3 gestellt würden. Völlig unklar sei, was unter "Erf. Schalldämm-Maß (B) R`w, res" 35 bzw. 40 zu verstehen sei. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. *** sei aber auch deshalb unwirksam, weil es an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung fehle. Weder der Begründung zum Bebauungsplan noch der gutachterlichen Stellungnahme der K. und L. Stadtforschung seien Gründe zu entnehmen, die den weitgehenden Ausschluss von Einzelhandel städtebaurechtlich hinreichend rechtfertigen könnten. Vielmehr ergebe sich hieraus, dass von einem einzelnen Einzelhandelsbetrieb außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche nicht unbedingt negative (schädliche) Auswirkungen zu erwarten seien. Schließlich beruhe die 4. Änderung des Bebauungsplans auf mehreren schwerwiegenden Abwägungsfehlern. Es liege neben einer Fehlgewichtung der in die bauleitplanerische Abwägung eingestellten Belange ein Abwägungsdefizit vor. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 6. April 2009 beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zur Bekanntgabe des erneuten Zurückstellungsbescheides vom 19. Februar 2010 verpflichtet war, ihr den mit Formularantrag vom 6. April 2009 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. *** für den Bereich T.----------straße am 30. März 2010 verpflichtet war, ihr den mit Formularantrag vom 6. April 2009 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Verpflichtungsklage könne keinen Erfolg haben, weil dem Vorhaben die Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. *** entgegenstünden. Der Bebauungsplan sei in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB entsprechenden Weise öffentlich bekannt gemacht worden. Eine Bezugnahme auf den Runderlass ("Abstandserlass") sei mit der Angabe einer Fundstelle im Ministerialblatt erfolgt. Auch der Verweis auf die DIN 4109 sei nicht publizitätsschädlich. Die textliche Festsetzung Ziffer 6 regele abschließend ohne Verweis auf die DIN 4109, in welchem Bereich des Bebauungsplans die Fenster von Aufenthaltsräumen, die der Straße zugewandt seien, welches Schalldämmmaß aufweisen müssten. Dies stelle eine abschließende Regelung dar. Die DIN 4109 werde nur in einem Hinweis zitiert und sei überdies als allgemein anerkannte Regel der Technik nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Eine etwaige Unbestimmtheit und Nichtigkeit der textlichen Festsetzung Nr. 6 führe ohnehin nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Er ergebe auch ohne die textliche Festsetzung zum passiven Schallschutz eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Auch in der Ziffer 1.2.2 der textlichen Festsetzungen sei der Bebauungsplan nicht unbestimmt. Der Inhalt des Begriffs "Kernsortiment" könne durch Auslegung ermittelt werden; ebenso könne der Begriff der "deutlichen Unterordnung" durch die Bezugnahme auf Fläche und Umsatz bestimmt werden. Der Ausschluss von Einzelhandel sei auch städtebaulich gerechtfertigt. In Übereinstimmung mit dem Einzelhandelskonzept werde die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben dahingehend beschränkt, dass Geschäfte mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in allen Gewerbegebieten ausgeschlossen werden. Aufgrund der "Summenwirkung" seien schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten, wenn in den Gewerbegebieten Verkaufsstellen mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in Geschäften bis 800 qm Verkaufsfläche zulässig blieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsake sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Bereits der Hauptantrag ist zulässig und begründet. Mit ihm verfolgt die Klägerin nach Erledigung der Zurückstellungsbescheide ihr ursprüngliches Begehren weiter, den beantragten Bauvorbescheid zu erhalten. Da die Beklagte den Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides sachlich noch nicht beschieden hat, ist die Klage als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) in Form der Verpflichtungsklage zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides, weil dem zur Zulassung gestellten Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -. Das Vorhaben verstößt zwar gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. *** in der Fassung seiner 4. Änderung aus dem Jahr 2010, denn die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung des hier in Frage stehenden Grundstücks mit einem Lebensmittelmarkt widerspricht jedenfalls dem unter der ersten Fallgruppe der in Ziffer 1.2.2 der textlichen Festsetzungen geregelten Sortimentsausschluss von Nahrungs- und Genussmitteln. Die textliche Festsetzung Nr. 1.2.2. ist aber unwirksam. Der von der Klägerin gerügte Verkündungsmangel führt allerdings nicht zu einer (Gesamt-)Nichtigkeit des Bebauungsplans. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Ziffer 1.2.1 (Abstandsklassen) geltend macht, der Verweis auf die Fundstelle im Ministerialblatt führe zu einem Publizitätsdefizit, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Ministerialblatt NRW um das amtliche Publikationsorgan der Landesregierung und damit um eine allgemein zugängliche Quelle handelt. Ein Verweis auf den im Ministerialblatt NRW veröffentlichten sogenannten Abstandserlass ist daher unbedenklich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris. Der Bebauungsplan wurde gleichwohl deshalb nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches - BauGB - genügenden Weise bekannt gemacht, weil der unter Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit der Nr. 3 der "Hinweise" enthaltene Verweis auf die DIN 4109 nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung entspricht. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1889. Der Bebauungsplan Nr. *** gibt in der Fassung seiner 4. Änderung für die Schallschutzzonen I und II die jeweiligen Schallschutzklassen der Fenster sowie tabellarisch das mit der Ausführung der genannten Außenbauteile einzuhaltende Schalldämmmaß für die jeweiligen Lärmpegelbereiche vor. Ob allerdings die konkreten Planungen den Annahmen entsprechen, die diesen Vorgaben zugrunde liegen, lässt sich nur unter Zuhilfenahme der - nicht im Bebauungsplan enthaltenen - Tabelle 9 der DIN 4109 beantworten. Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. *** verweist insoweit auf den ebenfalls im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis Nr. 3, woraus sich u.a. ergibt, dass der Festlegung der Schallschutzklassen der Fenster ein Korrekturwert (Tabelle 9 DIN 4109) von 0 dB zugrunde liegt. Dies trifft - was sich allein aus der benannten Tabelle ergibt - nur zu, wenn der Wert der Außenfläche des Aufenthaltsraumes geteilt durch seine Grundfläche bei 0,8 liegt. Ergeben sich hier erhebliche Abweichungen, so ist nach Nr. 3 der Hinweise die Schallschutzklasse der Fenster neu zu bestimmen, wozu dann ebenfalls die DIN 4109 benötigt wird. Hiervon ausgehend hätte der Rat der Beklagten sicherstellen müssen, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies kann der Plangeber u.a. dadurch bewirken, dass er die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1889. Ein solcher Hinweis ist nicht erfolgt. Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Plangeber in anderer Weise sichergestellt hätte, dass die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN 4109 Kenntnis erlangen können. Soweit die Beklagte insoweit einwendet, die DIN 4109 sei als allgemein anerkannte Regel der Technik nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW eingeführt und im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht, reicht dieser Umstand allein nicht aus. Jedenfalls bei der Verweisung auf ein privates Regelwerk muss die verweisende Satzungsnorm Datum, Ausgabe und Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm nennen, um dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 - und Urteil vom 19. Juli 2011 - 10 D 131/08.NE -, jeweils juris. An einer solchen Angabe im Bebauungsplan Nr. *** fehlt es. Gleichwohl führt dieser Bekanntgabemangel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Die Nichtigkeit beschränkt sich auf die Festsetzung Nr. 6 (Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen). Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen, wenn und soweit diese ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Maßgeblich sind also die konkreten Zielvorstellungen der Gemeinde. Die bloße Möglichkeit, dass die Gemeinde sich für eine eingeschränkte Planung hätte entscheiden können, reicht nicht aus. Vielmehr muss mit Sicherheit angenommen werden können, die Gemeinde wäre nach ihrem mutmaßlichen Willen in Unkenntnis der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen entsprechend verfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09 -, jeweils juris. Diese Kriterien wurden für die materielle Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit von Satzungen aufgestellt, müssen aber auch gelten, wenn ein Teil der Satzung aus formellen Gründen nichtig ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008 - OVG 11 A 5.07 - (Ausfertigungsmangel); VG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - M 10 K 06.415 - (Ausfertigungs- und Verkündungsmangel), VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 1993 - 5 S 800/92 - (Ausfertigungsmangel), jeweils juris. Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im vorliegenden Fall kann der Bebauungsplan Nr. *** in der Fassung der 4. Änderung auch ohne die Festsetzungen über die baulichen und sonstigen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Bestand haben. Die übrigen textlichen Festsetzungen ergeben unabhängig von den Festsetzungen der Nr. 6 eine in sich sinnvolle Regelung über die städtebauliche Nutzung der Grundstücke im Plangebiet. Die textlichen Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss dienen dem städtebaulichen Ziel der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz der Zentren in N. während die textliche Festsetzung Nr. 6 den Schutz vor Lärmemmissionen gewährleisten soll, die von der S1. Straße, der I.---straße (B***) und der Eisenbahnlinie ausgehen. Aufgrund des unterschiedlichen Ordnungszwecks stehen die Festsetzungen nicht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang. Zudem spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber zumindest die Gültigkeit seines Einzelhandelsausschlusses gewollt hätte, falls er von der Nichtigkeit der textlichen Festsetzung Nr. 6 gewusst hätte. Der ursprüngliche Entwurf, der Grundlage der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB war, sah ausdrückliche Festsetzungen zum passiven Lärmschutz nicht vor. Sie sind vielmehr erst auf Anregung des Landrates des Kreises Recklinghausen als Untere Immissionsschutzbehörde in den Bebauungsplan aufgenommen worden, um so die verbindliche Übernahme der schallschutztechnischen Schlussfolgerungen aus der schalltechnischen Beurteilung zu gewährleisten. Ausweislich der Beschlussvorlage vom 12. Januar 2011 war vielmehr Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung, auf den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen die Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben zu steuern bzw. auszuschließen. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Einzelhandelsausschluss sind jedoch ihrerseits unwirksam. Rechtsgrundlage für den sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung dürfen danach einzelne Einzelhandelsbranchen ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Die "besonderen städtebaulichen Gründe" müssen nicht von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein. Die Vorschrift meint vielmehr, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris. Bei Festsetzungen zur Nutzungsart "Einzelhandel" kann - wie hier - die Zentrenrelevanz eines Warensortiments ein spezieller Grund für eine Abgrenzung zum Einzelhandel mit sonstigen Warensortimenten sein, weil es etwa eines vollständigen Einzelhandelsausschlusses zur Umsetzung der einschlägigen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers nicht bedarf oder ein solcher aus anderen Gründen nicht gewollt ist. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 A 332/08 -, juris. In der Planbegründung ist ausgeführt, dass zur Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt N. die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben dahingehend beschränkt werden müsse, dass Geschäfte mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in allen Gewerbegebieten ausgeschlossen werden. Dies entspreche der Empfehlung des vom Rat bewilligten Einzelhandelskonzeptes der Stadt N. . Der Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten fehlt es jedoch an einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -; OVG NRW, Urteil vom 24. September 2010 - 2 D 74.08.NE -, jeweils juris. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen dort selbst ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - und Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, jeweils juris. Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Einzelne Festsetzungen genügen dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung im städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -; Hess. VGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - 9 N 3208/98 -; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2011 - 7 D 1/09.NE -, jeweils juris. Wird die Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses - wie hier - damit begründet, dass das beschlossene Einzelhandelskonzept umgesetzt werden soll, muss sich der Rat - quasi als Kehrseite zur erleichterten Begründung seiner Festsetzungen - grundsätzlich an dieses Konzept halten und nachvollziehbar städtebaulich begründen, weshalb etwaige Abweichungen von diesem Konzept im Einzelfall den Zielen der gewollten Einzelhandelssteuerung insgesamt nicht schaden oder jedenfalls hinnehmbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 A 332/08 -, juris. Gemessen hieran ist die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses mit der Beschränkung auf nahversorgungsrelevante und zentrenrelevante Sortimente (als Kernsortiment) im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die textlichen Festsetzungen der Ziffer 1.2.2 werden nicht durchgängig vom Einzelhandelskonzept der Beklagten getragen. Der Planung liegt das vom Rat der Beklagten am 18. September 2008 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Fortschreibung) sowie das von der Firma K. und L. Stadtforschung erstellte Gutachten vom 17. August 2009 zugrunde. Hierin wird nicht nur festgeschrieben, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten zukünftig nur noch im Hauptzentrum N. und eingeschränkt in den Stadtteil- und Nebenzentren zulässig sein sollen. Vielmehr wird gleichsam die Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche durch zentrenrelevante Randsortimente aufgezeigt und die Empfehlung ausgesprochen, auch Randsortimente in ihrem Verkaufsflächenumfang zu begrenzen sowie sicherzustellen, dass nicht die gesamte, für zentrenrelevante Randsortimente zugelassene Verkaufsfläche von einem einzigen Sortiment belegt werden kann. Überdies soll bei einer Erweiterung der vorhandenen Betriebe der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente auf den Bestand beschränkt werden. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten in dem Gewerbegebiet des Bebauungsplans Nr. *** allgemein zulässig, ohne dass der Rat die damit zugleich zulässigen zentrenrelevanten Randsortimente vorhandener oder künftiger Betriebe entsprechend den Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes weiter eingeschränkt hätte. Um der im Einzelhandelskonzept ausgesprochenen Begrenzung der für Randsortimente vorgesehenen Verkaufsfläche (Vorschlag dort: 10 % der gesamten Verkaufsfläche, maximal 800 qm) Rechnung zu tragen und damit die festgestellte Zentrenschädlichkeit der Randsortimente möglichst gering zu halten, hätte der Satzungsgeber hier jedoch konkretisierend festsetzen müssen, welche relative und absolute Größe das zulässige Randsortiment nicht überschreiten darf. Zugleich stellt die bloße Beschränkung des Einzelhandelsausschlusses auf das "Kernsortiment" entgegen dem Einzelhandelskonzept nicht hinreichend sicher, dass die zulässige Verkaufsfläche des Randsortiments nicht von einem einzigen Sortiment belegt werden kann. Ebenso fehlt eine Regelung für die Erweiterung bestehender Betriebe. Die Einschränkungen, die dem Begriff "Randsortiment" selbst zu entnehmen sind, reichen nicht aus, um den Vorgaben des Einzelhandelskonzepts hinreichend gerecht zu werden. Die Begriffe "Kernsortiment" und "Randsortiment" sind zwar entgegen der Ansicht der Klägerin im Wege einer Auslegung der Norm bestimmbar und verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Als Randsortiment kommen nämlich nur solche Waren in Betracht, die - wie schon aus dem Wortlaut "Rand"sortiment folgt - zu einem spezifischen Kernsortiment lediglich hinzutreten und dieses gleichsam ergänzend durch solche Waren anreichern, die jedenfalls eine gewisse Beziehung und Verwandtschaft mit den Waren des Kernsortiments haben. Zugleich muss das Angebot des Randsortiments dem Kernsortiment in seinem Umfang und seiner Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein, so dass es weder als tragendes "Standbein" noch als "Schwergewicht" des Geschäfts erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE - und vom 26. Januar 2000 - 7 B 2023/99 -, jeweils juris; siehe auch die Definition in Nr. 2.5 des Einzelhandelserlasses NRW: "Das Randsortiment dient der Ergänzung des Angebots, muss dem Kernsortiment sachlich zugeordnet und räumlich deutlich untergeordnet sein." Aus den Begriffen allein, die lediglich ein - im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängiges - Verhältnis zwischen Haupt- und Randsortiment beschreiben, ergibt sich allerdings weder eine Verkaufsflächenobergrenze für Randsortimente noch wie das Verhältnis zwischen den Sortimenten der Größenordnung nach mindestens ausgestaltet sein muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 A 332/08 -, juris. Ebenso wenig lässt sich hieraus ableiten, dass die Verkaufsfläche des Randsortiments nicht von einem einzigen Sortiment belegt werden darf. Eine städtebaulich nachvollziehbare Rechtfertigung für diese Abweichung vom Einzelhandels- und Zentrenkonzept lässt sich der Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. *** nicht entnehmen. Die Planbegründung führt vielmehr aus, dass Geschäfte mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in Gewerbegebieten ausgeschlossen werden (Ziffer 3.2.1 der Begründung) und lässt das Problem der zentrenrelevanten Randsortimente unerwähnt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten im streitgegenständlichen Gewerbegebiet ausgeschlossen werden, hätte es einer Auseinandersetzung mit den zentrenrelevanten Randsortimenten bedurft, da diesen sowohl im Einzelhandelskonzept als auch in der gutachterlichen Stellungnahme der Firma K. und L. Stadtforschung in der Summenwirkung die gleiche Zentrenschädlichkeit zugeschrieben wird. Aus dem Fehlen entsprechender Aussagen in der Planbegründung ist zu schließen, dass die Beklagte nicht erkannt hat, dass das Gewicht des Einzelhandelsausschlusses durch die unbeschränkte Zulassung zentrenrelevanter Randsortimente gemindert wird. Angesichts dieses Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit den zentrenrelevanten Randsortimenten auch der Abwägungsvorgang (§ 1 Abs. 7 BauGB) mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen sein dürfte. Das Fehlen einer städtebaulichen Rechtfertigung führt zur Unwirksamkeit der dem Vorhaben entgegenstehenden textlichen Festsetzung Nr. 1.2.2. Ob dieser Mangel zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führt - wofür hier angesichts des im Vordergrund der Planung stehenden Einzelhandelsauschlusses einiges spricht - kann offen bleiben. Denn sowohl nach dem übrigen Inhalt der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. *** als auch nach der Ursprungsfassung vom 10. Dezember 1984 ist das streitige Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig. Unter Außerachtlassung der einschränkenden Maßgabe der Ziffer 1.2.2 der textlichen Festsetzungen weist die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. *** das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet GE II aus, in dem nach Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen i.V.m. § 8 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art zulässig sind. Die Klägerin will mit dem (nicht großflächigen) SB-Markt ein solches Gewerbe betreiben. Geht man von einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans Nr. ***, 4. Änderung, aus, ist das streitige Vorhaben der Klägerin hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung an der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. *** vom 10. Dezember 1984 zu messen. Wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung, weil über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere verdrängt. Unerheblich ist, ob ein gerade hierauf zielender Wille der Gemeinde besteht oder als bestehend zu unterstellen ist. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm - hier in Ermangelung eines erkennbaren selbständigen Aufhebungsbeschlusses, der ihre Festsetzungen ersatzlos beseitigt hätte, die Ausgangsfassung des Bebauungsplans Nr. *** - unverändert fort. Vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 - und Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 7 A 295/09 - und Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, jeweils juris. Schon die Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. *** weist das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet GE II aus, so dass das Vorhaben, was die Art der baulichen Nutzung anbelangt, mit dieser Fassung ebenfalls im Einklang steht. Auch betreffend das Maß der baulichen Nutzung und die Sicherung der Erschließung verstößt das klägerische Vorhaben nicht gegen Bauplanungsrecht. Die maßgeblichen Vorgaben des Ursprungsplans und der übrigen Festsetzungen der 4. Änderung hält das Vorhaben ein. Durchgreifende weitere Bedenken gegen das Vorhaben hat die Beklagte nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem Vorhaben § 14 Abs. 1 BauGB nicht entgegen. Zwar hatte der Rat der Beklagten am 25. März 2010 eine Veränderungssperre beschlossen, die am 1. April 2010 in Kraft trat. Unabhängig von einem vorherigen rechtsverbindlichen Abschluss einer Bauleitplanung ist diese Veränderungssperre nach § 2 der Satzung aber am 1. April 2012 außer Kraft getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die für erledigt erklärten Klageanträge im Verhältnis zum nunmehr beantragten Erlass des Bauvorbescheides nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben. Die Klägerin hat mit der Anfechtung der Zurückstellungsbescheide kein eigenständiges, von dem zurückgestellten Baugesuch losgelöstes Ziel verfolgt; die gegen die Zurückstellungsbescheide gerichteten Anträge stellten nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zum begehrten Bauvorbescheid dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 7 E 211/11 -, juris. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.