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Beschluss

12 A 1832/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0407.12A1832.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs.2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum, für das er die Darlegungslast trage, jedenfalls in Anbetracht der Eintragung der russischen Nationalität in seinem Militärpass vom 21. Mai 1990 während seines Militärdienstes von Mai 1990 bis August 1992 nicht schlüssig und glaubhaft vorgetragen, nicht zu erschüttern. Ausgehend von der doppelten Ausschließlichkeit (Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum und anhaltend) wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nämlich nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet. Denn mit dieser außenwirksamen Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum geht die erforderliche Ausschließlichkeit des früheren Bekenntnisses, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, verloren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 5 B 128/04 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 5 C 6/06 -, NVwZ-RR 2007, 816, juris. Insoweit als - wie auch das Verwaltungsgericht dem Sinne nach unwidersprochen angenommen hat - in der Russischen Föderation während der Ableistung des Grund-wehrdienstes der - als Identitätspapier an die Stelle des vom Wehrkommissariat vorübergehend eingezogenen Inlandspasses tretende - Militärdienstausweis mit der Funktion des Inlandspasses auch dessen für die Manifestierung des Bekenntnisses maßgebliche Bedeutung als Verkörperung einer Nationalitätenerklärung übernimmt, vgl. zusammenfassend zu dieser Bedeutung etwa: OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2011 12 A 982/10 -, m. w. N., gilt in Hinblick darauf Folgendes: Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Militärdienstausweises mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme oder zumindest die Führung eines Militärdienstausweises mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Militärdienstausweises mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Militärdienstausweis mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken. Ist dagegen die Entgegennahme und Führung eines Militärdienstausweis mit eingetragener nicht-deutscher Nationalität nicht vom Willen des Passinhabers getragen und kann er sich der Entgegennahme und Führung dieses Militärdienstausweis auch nicht erfolgversprechend widersetzen, muss er ihn also gegen seinen Willen entgegennehmen und benutzen, dann kann weder in der Entgegennahme noch in der Nutzung des Militärdienstausweis eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden. Vgl. zum Inlandspass insoweit: BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, juris. Dass dem Kläger die Benutzung seines Militärausweises mit Eintrag der russischen Volkszugehörigkeit während des Grundwehrdienstes nicht zugerechnet werden kann, hat der Kläger hier jedoch auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert darzulegen vermocht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er wenige Tage zuvor am 1990 in die Geburtsurkunde seiner am 1990 geborenen Tochter Nadeschda noch mit der Nationalität Deutscher eingetragen worden ist, denn das steht der Führung eines Militärpasses mit der Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit vom 21. Mai 1990 bis August 1992 ebenso wenig entgegen, wie die spätere Eintragung wiederum der deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde seiner Tochter T. aus dem Jahre 1996 bzw. 1995. Wenn der Kläger in seinem ersten Inlandspass 1988 parallel zu seinem Militärdienst mit der deutschen Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen sein sollte, macht selbst das die Führung des Militärpasses als eines weiteren Personalpapiers jedoch mit einer anderen - der russischen - Nationalität nicht ungeschehen. Der Kläger kann dem Führen des Militärpasses mit russischer Nationalität nicht entgegenhalten, dass die anfängliche Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit nicht auf ihn, sondern auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen sei. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf verwiesen, dass es an einer konkreten Darlegung einer in einem solchen Falle naheliegenden Korrektur bzw. Reklamation sowie des Versuchs, die angebliche Fehleintragung unter Hinweis auf den angeblich deutschen Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass korrigieren zu lassen, fehlt. Diesem Vorhalt ist der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Von Bemühungen, den Nationalitäteneintrag, der nach den Angaben des Klägers zu dem Eintrag der Volkszugehörigkeit in den anderen öffentlichen Urkunden offensichtlich fehlerhaft war und dessen Korrektur deshalb kaum große Hindernisse entgegengestanden haben dürften, noch während des Grundwehrdienstes abändern zu lassen, ist auch in der Zulassungsbegründung nicht die Rede. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass die Eintragung der russischen Nationalität dem Soldaten möglicherweise eine angenehmere Verwendung in seiner Wehrdienstzeit zu sichern vermochte. Der Eintragung der russischen Nationalität im Militärpass kommt auch nicht etwa deshalb keine Bedeutung zu, weil der Kläger den Militärausweis während der Ableistung des Militärdienstes hat abgeben müssen, so dass ihm die angeblich fehlerhafte Eintragung zur Volkszugehörigkeit anfänglich gar nicht aufgefallen ist. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Militärpass während des Militärdienstes die alleinige Ausweisfunktion hatte, also im Gegenteil der Inlandspass eingezogen wurde, nicht aber der Militärausweis. Zu dieser Argumentation verhält sich der Zulassungsvortrag des Klägers wiederum nicht. Ebenso wenig hat der Kläger plausibel darzulegen vermocht, dass die spätere Korrektur der Eintragung der russischen Nationalität im Militärpass zugunsten der deutschen Nationalität der vorübergehenden Führung eines Ausweispapieres mit deutschen Volkszugehörigkeitseintrag seine Beachtlichkeit als Bekenntnisverhalten nimmt. Es fehlt von vornherein an einer nachvollziehbaren Erklärung dafür, dass der Vermerk auf Bl. 17 des Militärausweises zur Änderung des Nationalitäteneintrags erst nachträglich angebracht worden ist und warum darin auf den Inlandspass des Klägers mit der Nummer 0000000000 vom 29. August 2001 abgehoben wird, obwohl in diesem Pass kein Nationalitäteneintrag mehr enthalten war. Erst recht liefert der Kläger keinerlei schlüssige Gegenargumente dazu, den Militärpass mit der angeblich irrtümlichen Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit jedenfalls während seines Grundwehrdienstes als Ausweispapier benutzt zu haben. Bei der sich so darstellenden Sachlage ist nicht von Bedeutung, wenn sich der Käger in allen übrigen Lebensbereichen mit Ausnahme des Grundwehrdienstes nach außen hin als deutscher Volkszugehöriger gezeigt haben sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).