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Urteil

10 D 112/08.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0412.10D112.08NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan der Stadt C.      Nr. 810 ‑ I.      ‑ ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan der Stadt C. Nr. 810 ‑ I. ‑ ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 810 ‑ I. ‑ der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks „I1. “ 12-12a. Sie betreibt dort unter anderem ein Mietlager. Das circa 3,8 ha große, von Norden nach Süden abfallende Plangebiet liegt in B. südlich der Straße „I1. “ und nordwestlich der T.--------straße . Im Süden wird es durch eine Grünfläche begrenzt. Entlang der Straße „I1. “ besteht eine Mischung aus vorwiegend zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern sowie gewerblichen Nutzungen. Unter anderem befinden sich hier ein Computerhandel und ein Backshop. Im östlichen Bereich überwiegt die Wohnnutzung. Südlich dominieren gewerbliche Nutzungen in deutlich größeren Baukörpern, die von der Straße „I1. “ erschlossen werden. Lediglich das Grundstück einer Bedachungsfirma hat eine Zufahrt auch von der T.--------straße . Die Flächen gehörten überwiegend zum Gebiet des Bebauungsplans Nr. 138 von 1966 und waren als Gewerbegebiet festgesetzt. Zum Teil lagen sie auch im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 183 aus dem Jahre 1966 beziehungsweise Nr. 183 a aus dem Jahre 1980, die die Flächen ebenfalls jeweils als Gewerbegebiet festgesetzt hatten. Zu Anlass, Erforderlichkeit und Zielsetzung der Planung führt die Planbegründung aus: Der Bebauungsplan Nr. 810 solle der Sicherung von Flächen für Gewerbe im Produktions- und Dienstleistungsbereich dienen. Eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets in Richtung Einzelhandel, Freizeit und Vergnügungsangebote entspreche nicht den stadtplanerischen Zielen zur Sicherung von Flächen für Gewerbe und gewerbliche Dienstleistungen. Wie der Bauantrag eines Discounters belege, bestehe ein Ansiedlungsdruck seitens des Einzelhandels. Trotz der Festsetzung von Gewerbegebieten seien im Plangebiet in nicht unerheblichem Umfang Wohnnutzungen entstanden. Die Planung solle die Konflikte zwischen den Nutzungen Gewerbe und Wohnen lösen. Der Bebauungsplan setzt an der Straße „I1. “ ein Mischgebiet und im rückwärtigen Bereich ein Gewerbegebiet fest. Das Mischgebiet ist hinsichtlich der Zulässigkeit von Wohnnutzung und das Gewerbegebiet hinsichtlich der zulässigen Schallemissionen gegliedert. Die Gebiete GE 7 und GE 8 erstrecken sich im Norden bis zur Straße „I1. “. Nach den textlichen Festsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet generell und im Mischgebiet mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten Hauptsortimenten unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind in beiden Baugebieten ‑ auch mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ‑ Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten, „wenn sie nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten im Plangebiet stehen“. Für einen im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetrieb ‑ Verkauf von Computern ‑ trifft der Plan eine Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr fasste am 23. September 2003 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Am 22. Oktober 2003 trat zur Sicherung der Bauleitplanung für den Planbereich eine Veränderungssperre in Kraft. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte vom 24. November 2005 bis zum 23. Dezember 2005. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25. November 2005 unterrichtet. Stellungnahmen gingen insbesondere von der Bezirksregierung B1. und der J. im mittleren Ruhgebiet zu C. ein. Die Planung wurde am 8. Dezember 2005 in einer Bürgerversammlung erörtert. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 13. Juli 2006 bis zum 14. August 2006. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragstellerin bemängelte mit Schreiben vom 14. August 2006, dass sich durch die Gliederung des Mischgebiets und den weitgehenden Ausschluss der Wohnnutzung das Gewerbegebiet faktisch weiter nach Norden ausdehne. Der Rat stimmte in der Sitzung vom 28. September 2006 der Behandlung der eingegangenen Anregungen der Antragstellerin entsprechend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 6. Oktober 2006. Die Antragstellerin hat am 6. Oktober 2008 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Der Bebauungsplan sei bereits aufgrund der fehlerhaften zeichnerischen Festsetzungen in der Planurkunde unwirksam. Aus dem Plan ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Abgrenzung der unterschiedlichen Baugebiete. Zahlreiche Perlschnurlinien endeten im Nichts. Die Ausnahmefestsetzung für den „Annex-Handel“ verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Es bleibe unklar, was der Rat meine, wenn er festsetze, dass der „Annex-Handel“ nach Art und Umfang „in eindeutigem Zusammenhang ...“ stehen müsse. Der in der Planbegründung erwähnte Begriff der Unterordnung führe nicht weiter. Die Ausnahmefestsetzung stelle das Plankonzept in seiner Gesamtheit in Frage. Das vorgebliche und lediglich pauschal angesprochene Planungsziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe werde wegen der fehlenden Festlegung der notwendigen Unterordnung nicht konsequent verfolgt. Die vorgenommene Gliederung verstoße gegen § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Der zur Begründung des Einzelhandelsausschlusses angeführte Schutz des bestehenden Zentrengefüges rechtfertige nicht den Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Darüber hinaus gehe der pauschale Verweis des Rates auf den „Masterplan Einzelhandel“ – unabhängig von der Frage, ob der in südlicher Richtung anschließende Bereich des Bebauungsplans Nr. 810 nicht dem Stadtteilzentrum B. zugeordnet werden müsse – fehl. Der „Masterplan Einzelhandel“ sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Ansiedlung kleinflächiger zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen außerhalb der Zentren vor. Er empfehle, im Einzelfall zu prüfen, ob es stadtentwicklungsplanerisch sinnvoll sei, in bestimmten Mischgebieten zentrenrelevanten Einzelhandel grundsätzlich auszuschließen. Diese Vorgaben habe der Rat nicht beachtet. Auch hinsichtlich der in dem „Masterplan Einzelhandel“ getroffenen Bewertung des Stadtteilzentrums B. werde deutlich, dass der Ausschluss sämtlicher zentrenrelevanter Nutzungen in dem festgesetzten Mischgebiet nicht pauschal mit dem Schutz dieses Stadtteilzentrums zu begründen sei. Es werde als stabiles und zukunftsfähiges Stadtteilzentrum eingestuft. Außerdem werde die Zentreneignung der einzelnen als zentrenrelevant eingestuften Sortimente in der Planbegründung nicht aufgezeigt. Die Ausnahme für den „Annex-Handel“ verstoße gegen § 1 Abs. 9 BauNVO und führe damit zur Unwirksamkeit des Plans insgesamt. Der Ausschluss des Einzelhandels sei ein Hauptziel des Rates gewesen. Auch die Festsetzung der Baugrenzen entlang der Zuwegung zu den hinteren Grundstücken entbehre einer städtebaulichen Rechtfertigung. Der Weg sei bereits mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt. Die zusätzliche Sicherung des Weges durch die Festsetzung der Baugrenzen sei nicht erforderlich. Für den Ausschluss von Nebenanlagen, Garagen und überdachten Stellplätzen zwischen den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und der öffentlichen Verkehrsfläche sei kein städtebaulicher Grund ersichtlich. Die Planung leide auch an Abwägungsmängeln. Das Plangebiet sei zwar bisher bauplanungsrechtlich als Gewerbegebiet festgesetzt gewesen, habe sich aber faktisch zu einem Mischgebiet entwickelt. Die jetzigen Festsetzungen gingen an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Sie seien nicht geeignet, das Ziel der Sicherung von Flächen für das Gewerbe und gewerbliche Dienstleistungen im Stadtgebiet zu erreichen. Rentable Gewerbenutzungen in entsprechender Anzahl seien in Zukunft für das Gebiet nicht mehr zu erwarten. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Gebietstypen innerhalb des Plangebiets sei abwägungsfehlerhaft erfolgt. Die Grundstücke würden durch die Grenze der verschiedenen Nutzungsarten durchschnitten und damit in ihren Nutzungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Insbesondere im östlichen Plangebiet verblieben für die Gewerbenutzung nur noch kleine Streifen. Außerdem seien die Interessen der im Plangebiet bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auf dem Grundstück „I1. “ 10 befinde sich ein Getränkegroß- und -einzelhandel. Die Belange dieses Betriebs fänden bei der Abwägung keine Berücksichtigung. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 810 ‑ I. ‑ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor: Der Plan sei hinreichend bestimmt. Die Grenzen der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten ergäben sich aus den verschiedenen farblichen Darstellungen und der verwendeten Perlschnur. Auch die Festsetzung zum „Annex-Handel“ sei wirksam. Die Anwendungsvoraussetzungen seien im Rahmen der Planbegründung hinreichend deutlich niedergelegt. Der Festsetzung sei zu entnehmen, dass die vertriebenen Waren am Produktionsstandort im Gewerbegebiet hergestellt werden müssten. Der Verkauf dürfe vom Umfang her nicht über die vor Ort hergestellte Warenmenge hinausgehen. Die Schlüssigkeit des Plankonzepts werde durch die Ausnahmeregelung für den „Annex-Handel“ nicht in Frage gestellt. Eine Reglementierung unselbständiger Verkaufsstätten bereits vorhandener Betriebe habe sich bewährt. Eine erhebliche Bedeutung für die gemeindeweite Einzelhandelssteuerung sei nicht zu erwarten. Eine Regelung zu unselbständigen Verkaufsstätten nehme die privaten Belange der bereits ansässigen Betriebe ernst und entspreche durch die somit möglichen Perspektiven einer sachgerechten Abwägung aller vorhandenen Interessen. Die Kritik der Antragstellerin hinsichtlich des Ausschlusses auch nicht zentrenrelevanter Sortimente im GE-Gebiet zum Schutz des Zentrengefüges gehe fehl. Sie verkenne, dass die Einzelhandelssteuerung in Bezug auf das GE-Gebiet dazu diene, die bestehenden gewerblichen Bauflächen für produzierende Betriebe, unternehmensbezogene Dienstleistungen und das Handwerk unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes zu sichern. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehe ein Bedarf zur Festsetzung von Baugrenzen auch dort, wo Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt seien. Für eine hinreichend bestimmte Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sei es erforderlich, dass diese allseitig durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen umgrenzt würden. Es bestehe auch ein städtebaulicher Regelungsbedarf. Der Rat stelle mit der gewählten Festsetzung von Baugrenzen klar, dass er den Grundstückseigentümern die Wahl lasse, ob sie etwaige neue Gebäude an diese Grenzen oder davon abgerückt errichteten. Die überbaubaren Grundstücksflächen stammten außerdem aus den Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 183 und Nr. 183a. Grundsätzliches Ziel des angefochtenen Bebauungsplanes sei es, die vorher im Plangebiet geltenden Regelungen weitestgehend zu übernehmen. Überbaubare Grundstücksflächen, Vorgartenzonen etc. seien daher aus den bestehenden Planfestsetzungen abgeleitet worden. Die Festsetzung der Baugrenze in Relation zur Erschließungsstraße sei hinreichend städtebaulich legitimiert. Sie nehme im ganz überwiegenden Umfang die bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans vorhandene einheitliche Gebäudestruktur auf. Die Festsetzung zur Vorgartenzone diene allgemein gültigen und bekannten städtebaulichen Zielen, nämlich dem Freihalten des Straßenraumes bis zur Hauptgebäudekante, um hierdurch eine klare Raumkante zu erzielen. Die Festsetzung sei an der verkehrlich belasteten Erschließungsstraße, die eine unmittelbare Anbindung an den C1. Außenring aufweise, zwingend erforderlich. Jedenfalls könne eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Vorgartenbereich nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Planes führen. Auch die Abwägung sei nicht zu beanstanden. Die Abwägung der städtebaulichen Ziele und der Interessen der Eigentümer sei fundiert vorgenommen worden. Aufgrund einer Bestandsanalyse der örtlichen Verhältnisse sei auch im Interesse der Eigentümer nicht mehr das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet festgesetzt worden. Es sei unstreitig, dass aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung die Vermarktung von Gewerbegrundstücken schwierig sei. Für das Plangebiet sei jedoch keine gegenüber anderen Gewerbegebieten erhöhte Leerstandsquote bekannt. Vielmehr seien auch seit Rechtskraft des Bebauungsplans betriebliche Erweiterungen beziehungsweise Erneuerungen im Plangebiet vorgenommen worden. Es sei auch nicht Aufgabe der Bauleitplanung, den Eigentümern stets die finanziell lukrativste bauliche Nutzung zu ermöglichen. Der als Gewerbegebiet festgesetzte Bereich weise ausschließlich gewerbliche Nutzungen gemäß § 8 BauNVO auf und entspreche daher nicht im Geringsten einem „faktischen Mischgebiet“, wie es die Antragstellerin suggeriere. Die Nutzungsdifferenzierung sei derart vorgenommen worden, dass das jeweilige Baugebiet seiner Funktion gerecht werden könne. Hierbei könnten auch Grundstücke untergliedert werden. In diesem Zusammenhang müsse zwischen privatrechtlichen Eigentumsabgrenzungen und städtebaulich begründeten Bestimmungen differenziert werden. Für den von der Antragstellerin genannten Betrieb auf dem Grundstück „I1. “ 10 liege keine Baugenehmigung für eine Einzelhandelsnutzung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet und wendet sich unter anderem gegen Festsetzungen, die die Nutzung ihres Grundstücks einschränken. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im Mischgebiet ist unwirksam. Als Rechtsgrundlage für den sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss kommt allein § 1 Abs. 9 BauNVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung dürfen danach einzelne Einzelhandelsbranchen ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Die „besonderen städtebaulichen Gründe“ müssen nicht von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein. Die Vorschrift meint vielmehr, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, BRS 74 Nr. 2. Bei Festsetzungen zur Nutzungsart „Einzelhandel“ kann ‑ wie hier ‑ die Zentrenrelevanz eines Warensortiments ein spezieller Grund für eine Abgrenzung zum Einzelhandel mit sonstigen Warensortimenten sein, weil es etwa eines vollständigen Einzelhandelsausschlusses zur Umsetzung der einschlägigen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers nicht bedarf oder ein solcher aus anderen Gründen nicht gewollt ist. In der Planbegründung ist im Einzelnen zum Anlass, zum Erfordernis und zur Zielsetzung der Planung ausgeführt, der Bebauungsplan solle der Sicherung von Flächen für Gewerbe im Produktions- und Dienstleistungsbereich dienen. Darüber hinaus habe der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr 2003 das Zentrenkonzept C. beschlossen, das eine Förderung der integrierten Innenstädte, Stadtteil- und Nahversorgungszentren vorsehe. Zu diesem Zweck sollten zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente an nicht integrierten Standorten grundsätzlich ausgeschlossen werden. Das Plangebiet liege nicht in einem dieser Zentren. Eine Lebensmittelmarktansiedlung könne auf der Grundlage des vorhandenen Planungsrechts nicht verhindert werden, widerspräche aber den Aussagen des „Räumlichen Ordnungskonzepts“, des „Einzelhandels- und Zentrenkonzepts“ und des in Erarbeitung befindlichen „Masterplans Einzelhandel“. Es wären negative städtebauliche Auswirkungen auf die bestehenden Nahversorgungszentren zu befürchten. Die Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ist danach weder zum Schutz der umliegenden zentralen Versorgungsbereiche noch zur Stärkung des C1. Zentrengefüges insgesamt städtebaulich gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 BauGB). Will der Plangeber Einzelhandel zum Schutz der umliegenden zentralen Versorgungsbereiche ausschließen, muss er nach der Rechtsprechung des Senats im Einzelnen feststellen, dass bei vorausschauender Betrachtung Einzelhandel der ausgeschlossenen Art in jeder Form und in jedem Umfang, würde er im Plangebiet angesiedelt, den vorhandenen Einzelhandel in den konkret benannten zentralen Versorgungsbereichen nicht unerheblich schädigen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003- 10a D 71/01.NE -, ZfIR 2004, 199. Dem entsprechen auch die Erkenntnisse des „Masterplans Einzelhandel“ (Stand 1. September 2006), wo es auf Seite 205 f. unter Grundsatz 1 heißt, dass außerhalb der positiv definierten Ansiedlungs- beziehungsweise Entwicklungsräume Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausnahmsweise zugelassen werden könnten, sofern von ihnen keine Negativauswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten seien. Solche Negativauswirkungen seien in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn zentrenrelevante Sortimente in kleineren Ladenlokalen mit bis zu 400 qm Verkaufsfläche außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung im unmittelbaren Einzugs- beziehungsweise Nahbereich dieser Läden zur Deckung des Grundbedarfs bei mittel- und teilweise auch langfristig nachgefragten Gütern dienten. Danach vermag das verlautbarte Ziel, den Einzelhandel im Stadtteilzentrum B. und im Hauptgeschäftszentrum vor Schädigungen zu schützen, den Einzelhandelsausschluss nicht zu rechtfertigen. Der Rat hat mit Blick auf das Stadtteilzentrum B. keine sortimentsbezogenen Untersuchungen angestellt, aus denen er Rückschlüsse auf die Auswirkungen künftigen Einzelhandels im Plangebiet ziehen könnte. Die Ausführungen unter 3.3.1 der Bebauungsplanbegründung, die sich – soweit erkennbar – auch mit dem Gefährdungspotenzial künftigen Einzelhandels im Plangebiet bezogen auf das Stadtteilzentrum B. befassen, sind ausschließlich pauschaler Art und entbehren der notwendigen tatsächlichen Grundlage. Ohne sortimentsbezogene Feststellungen ist die Annahme, bei Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet seien negative Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum B. zu befürchten, unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des dort konkret vorhandenen Einzelhandels ebenso wenig nachvollziehbar wie die Aussage, aus dem „Masterplan Einzelhandel“ ergebe sich, dass die im Bebauungsplan benannten zentrenrelevanten Hauptsortimente in Gänze für die dem Stadtteilzentrum B. zugedachte Versorgungsfunktion von Bedeutung seien. Die auf das Stadtteilzentrum bezogenen beschreibenden Elemente der Planbegründung bezüglich der Gesamtverkaufsfläche, der Bindungsquoten, der Kaufkraftabflüsse, der Angebotsstruktur und der Leerstände sind ebenfalls allgemein gehalten und genügen den Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses zum Schutz benachbarter zentraler Versorgungsbereiche nicht. Soweit die Planbegründung so zu verstehen sein sollte, dass ein im Plangebiet angesiedelter Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten unabhängig von Art und Umfang geeignet sei, den vorhandenen Einzelhandel im Hauptgeschäftszentrum nicht unerheblich zu schädigen, wäre eine solche Annahme auf der Grundlage von 244.750 qm Verkaufsfläche, einer Gesamtbindungsquote von 162 % und erheblichen Kaufkraftzuflüssen in allen Bedarfsbereichen fernliegend und nicht begründbar. Mit dem Ziel, das C1. Zentrengefüge zu stärken, lässt sich der Einzelhandelsausschluss ebenfalls nicht begründen. Die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ist allerdings grundsätzlich ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigen kann. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist der Plangeber zur Erreichung seines Ziels, die gemeindlichen Zentren zu stärken, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist ihm auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die es in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, in anderen Teilen des Gemeindegebiets mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Sofern ein Gesamtkonzept in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen, bedarf es jedenfalls auf der Ebene eines Bebauungsplans, der dieses Konzept für einen bestimmten Bereich umsetzt, keiner weiteren Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung. Es bedarf daher anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 ‑ 4 C 21.07 ‑ BauR 2009, 1245. Der Plangeber braucht, sofern er mit dem Einzelhandelsausschluss jedenfalls auch die Stärkung der Zentren erreichen will, insbesondere keine konkreten Angaben dazu machen, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde. Zwar hat der Rat am Tag des Satzungsbeschlusses des angefochtenen Bebauungsplans auch den „Masterplan Einzelhandel für die Stadt C. “ beschlossen, so dass ein auf das gesamte Stadtgebiet bezogenes Konzept zur Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen auf die Zentren vorlag. Der angefochtene Bebauungsplan setzt jedoch die Erkenntnisse und die Grundsätze des „Masterplans Einzelhandel“ nicht um. Der Rat hat schon nicht in Erwägung gezogen, dass nach dem oben erwähnten Grundsatz 1 für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 qm jedenfalls unter bestimmten Bedingungen keine Negativauswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche anzunehmen seien. Insoweit wird die Grundaussage relativiert, wonach zentrenrelevante Sortimente als Hauptsortimente von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben ausschließlich in den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen zulässig sein sollen. Der „Masterplan Einzelhandel“ empfiehlt dementsprechend in Tabelle 93, in Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 qm zuzulassen. Im Einzelfall sei zu prüfen, ob es stadtentwicklungsplanerisch sinnvoll sei, in bestimmten Mischgebieten zentrenrelevanten Einzelhandel grundsätzlich auszuschließen. Diese Prüfung könne mit Blick auf die Lage des jeweiligen Mischgebiets zum nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereich, dem Wohnanteil im Mischgebiet und den sich hieraus ergebenden Bedürfnissen der Nahversorgung sowie hinsichtlich der vorhandenen Bestandsbetriebe jeweils unterschiedlich ausfallen. Ob diese Ausführungen des „Masterplans Einzelhandel“ zum Grundsatz 1 in sich widerspruchsfrei sind und mit Blick auf die Einzelhandelssituation in C. und die darauf abgestellten Grundanliegen der Einzelhandelssteuerung sowie im Verhältnis zu den übrigen Grundsätzen des „Masterplans Einzelhandel“, insbesondere im Verhältnis zum Grundsatz 4, ein schlüssiges Gesamtkonzept erkennen lassen, dass in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen, bedarf letztlich keiner Entscheidung, da der Rat diesem Konzept jedenfalls nicht gefolgt ist. Die danach erforderliche Einzelfallbetrachtung hat im Aufstellungsverfahren nicht stattgefunden. Vielmehr heißt es in der Planbegründung unter Nr. 3.3.1 nur pauschal, es sei das Ziel, zentrenrelevante Sortimente ausschließlich auf die räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche zu lenken. Der Ausschluss der zentrenrelevanten Sortimente im Plangebiet werde damit begründet, dass diese Sortimente zentrenbildend für die C1. Innenstadt sowie das Stadtteilzentrum B. seien. Bei Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet, die Sortimente aus der Liste zentrenrelevanter Hauptsortimente führten, seien negative Auswirkungen auf die Zentren zu befürchten. Aus dem „Masterplan Einzelhandel“ ergäbe sich, dass die ausgeschlossenen Sortimente in Gänze für die dem Hauptgeschäftszentrum und dem Stadtteilzentrum B. zugedachte Versorgungsfunktion von Bedeutung seien. Der einschlägige Grundsatz 1 bleibt in den Aufstellungsvorgängen unerwähnt. Gründe, die in der konkreten Planungssituation für oder gegen den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in dem festgesetzten Mischgebiet sprechen, hat der Rat nicht näher geprüft oder in Erwägung gezogen. Die weitere Planbegründung, für das Stadtteilzentrum B. spielten insbesondere nahversorgungsrelevante Sortimente eine große zentrenbildende Rolle und eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit solchen Sortimenten außerhalb der Zentrenbereiche beziehungsweise innerhalb des Plangebiets könne nicht Ziel der Stadt C. sein, geht zwar auf konkrete Feststellungen im „Masterplan Einzelhandel“ für das Stadtteilzentrum B. ein. Es fehlt jedoch eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Rat sämtliche als zentrenrelevant bewertete Hauptsortimente, also auch solche die nicht nahversorgungsrelevant sind, ausgeschlossen hat. Auch setzt sich der Rat nicht mit den Feststellungen des „Masterplans Einzelhandel“ auseinander, der zwar für den statistischen Bezirk B. (Nr. 6.1.1.2) eine „Gesamtbindungsquote“ von lediglich 55 % ermittelt, andererseits aber von einem stabilen und zukunftsfähigen Zentrum spricht, dessen Ausbau nicht notwendig sei. Der „Masterplan Einzelhandel“ enthält auch keine Empfehlungen zur Stärkung der Nahversorgung in diesem Stadtteilzentrum, weil es im Umfang ausreichend und keine weiter gehenden Maßnahmen notwendig seien (Tabelle 97). Auch unabhängig von der Konzeption des „Masterplans Einzelhandel“ ist ein schlüssiges Planungskonzept nicht erkennbar, weil die getroffenen Festsetzungen die ihnen zugedachte Funktion, den Einzelhandel im Plangebiet zum Zwecke der Zentrenstärkung weitgehend auszuschließen, nicht erfüllen. Der Senat hat hierzu im Urteil vom 7. Dezember 2010 ‑ 10 A 332/08 ‑ zu einem Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der einen Ausschluss von zentrenrelevanten Hauptsortimenten in einem Gewerbegebiet festgesetzt hatte, ausgeführt: „Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten in den Gewerbegebieten allgemein zulässig, ohne dass der Rat die zulässigen zentrenrelevanten Neben- oder Randsortimente künftiger Einzelhandelsbetriebe nach Art oder Umfang weiter eingeschränkt hätte. Die Einschränkung, die dem Begriff des Neben- beziehungsweise Randsortiments selbst zu entnehmen ist, beschreibt lediglich ein im Einzelnen unbestimmtes Verhältnis zum Hauptsortiment. Weder ergibt sich allein aus den Begriffen, ob die Statusabgrenzung anhand der für das jeweilige Sortiment vorgehaltenen Verkaufsfläche, anhand der auf die Sortimente entfallenden Umsätze oder in anderer Weise zu erfolgen hat, noch wie das Verhältnis zwischen den Sortimenten der Größenordnung nach mindestens ausgestaltet sein muss, um eine Einordnung nach Haupt- und Neben- beziehungsweise Randsortiment zu ermöglichen. Im Prinzip kann bei absoluter Betrachtung auch ein Sortiment, das weniger als die Hälfte der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs beansprucht und/oder weniger als die Hälfte zum Betriebsumsatz beiträgt, im Vergleich zu den übrigen Sortimenten des Betriebes als Hauptsortiment anzusehen sein. Für die als Gewerbegebiet festgesetzten Bauflächen bedeutet dies, dass dort beispielsweise Einzelhandelsbetriebe für Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenartikel und Möbel jedenfalls bis zu einer Geschossfläche von 1.200 qm (§ 11 Abs. 3 BauNVO) zulässig sind, die im Neben- beziehungsweise Randsortiment zentrenrelevante Waren in nennenswertem Umfang vertreiben dürfen... Eine künftige Nutzung der Gewerbegebietsflächen in der vorstehend beschriebenen Art würde dort zentrenrelevante Sortimente in erheblichem Umfang binden, die für eine Neuansiedlung in den Zentren der Gemeinde nicht mehr zur Verfügung stünden, was wiederum mit dem mit dem Einzelhandelsausschluss verfolgten Ziel, diese Zentren auch durch Neuansiedlungen zu stärken, nicht zu vereinbaren wäre.“ Diese Ausführungen gelten für den vorliegenden Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel im Mischgebiet entsprechend. Die angeführten Beispiele für Einzelhandelsbetriebe, die im Neben- beziehungsweise Randsortiment zentrenrelevante Sortimente anbieten könnten, wären grundsätzlich auch einem Mischgebiet zulässig. Die im Verfahren 10 D 42/09.NE erhobenen Einwände der Antragsgegnerin stellen diese Rechtsprechung nicht in Frage. Soweit sie vorträgt, Hauptsortimente seien diejenigen Sortimente, die entsprechend allgemeiner fachlicher Meinung einer bestimmten Einzelhandelsbranche typischerweise zugehörten, wohingegen Randsortimente solche Warengruppen seien, die einem bestimmten Kernsortiment als Hauptsortiment sachlich zugewiesen, aber hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich untergeordnet seien, lässt sich daraus keine hinreichend bestimmte umfängliche Beschränkung zentrenrelevanter Randsortimente herleiten. Überdies erscheint es zweifelhaft, ob dieses Verständnis der Begriffe Haupt- und Randsortiment allgemein konsensfähig ist, und ob der Vortrag, aus den Erhebungen des statistischen Bundesamtes („Klassifikation der Wirtschaftszweige“) ergäben sich für weite Bereiche des Einzelhandels typische Kernsortimente, in dieser Allgemeinheit zutrifft. Abgesehen davon, dass die Festlegung der „allgemeinen fachlichen Meinung“ Probleme bereiten dürfte, ist sie jedenfalls ständigen Änderungen oder Modifizierungen unterworfen und daher als maßgebliche Auslegungshilfe für die Festsetzungen eines Bebauungsplans ungeeignet. Auch der Verweis auf die Branchentypik überzeugt letztlich nicht, da die Angebotsplanung – wie hier im Bereich des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels – selbstverständlich auch einen untypischen Branchenmix ermöglicht. Ein solcher Branchenmix ist auch in der Realität anzutreffen. Beispielsweise bieten Bau- und Heimwerkermärkte entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, dass branchentypische Hauptsortimente eines Baumarktes immer unmittelbaren Bezug zum Bauen, Renovieren, oder Sanieren haben müssten, zunehmend häufiger auch Unterhaltungselektronik, Haushaltswaren, Bekleidung und Spielwaren an. Dementsprechend wird in der Literatur vertreten, die planungsrechtliche Steuerung müsse diesem Faktum Rechnung tragen und die für solche Betriebe vorgesehenen Standorte an ihren regelmäßig zu erwartenden zentrenrelevanten Auswirkungen ausrichten. Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 57 f. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 ‑ 4 BN 31/98 ‑, BRS 60 Nr. 29, die sich zu dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO verhält, führt insoweit nicht weiter. Soweit die Antragsgegnerin das Urteil des 7a Senats des erkennenden Gerichts vom 22. Juni 1998 ‑ 7a D 108/96.NE ‑ zur Definition des Begriffs „Randsortiment“ anführt, sei lediglich darauf hingewiesen, dass in jenem Fall sowohl für das Kernsortiment als auch für die Randsortimente insgesamt sowie für die einzelnen Warengruppen innerhalb des zugelassenen Randsortiments Verkaufsflächenbegrenzungen festgelegt waren. In dem weiter angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Mai 2001 ‑ 5 S 901/99 ‑, juris (Rz. 81), wurden die Begriffe „untergeordnete Fläche“ und „branchentypisches Randsortiment“ als auslegungsfähig bezeichnet. Als Anhaltspunkte für die Auslegung dienten in jenem Verfahren Hinweise, die den Festsetzungen beigefügt waren. Diese verhielten sich zu der Frage, wie groß eine untergeordnete Verkaufsfläche für ein branchentypisches Randsortiment im Einzelfall sein könne. Solche Hinweise sind im vorliegenden Verfahren nicht vorhanden. Für die ‑ für das Mischgebiet und das Gewerbegebiet geltende ‑ Ausnahmeregelung zur Zulässigkeit solcher Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten im Plangebiet stehen, ist die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nicht gegeben. Die den so genannten „Annex-Handel“ regelnde Bestimmung enthält keine relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten. Damit ist nicht gewährleistet, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Bedeutung haben wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2010 ‑ 10 D 15/08.NE ‑ m.w.N. Die Unwirksamkeit der angesprochenen Festsetzungen hat die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtungültigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn zusätzlich der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 ‑ 4 BN 10.91 ‑, BRS 55 Nr. 30. Ein solcher Fall der Teilunwirksamkeit liegt hier nicht vor. Die Unwirksamkeit des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten betrifft einen zentralen Regelungsbereich des Bebauungsplans. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass der Rat einen Bebauungsplan ohne die Ausnahme von dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss beschlossen hätte. Es ging ihm unter anderem um die Neuansiedlung von Handwerks- und Gewerbebetrieben im Misch- und Gewerbegebiet, für die er den Standort durch die Ermöglichung von „Annex-Handel“ offenkundig attraktiver gestalten wollte. Ein mutmaßlicher Wille des Rates, den Bebauungsplan auch ohne die unwirksamen Festsetzungen zu beschließen, lässt sich mithin nicht feststellen. Ob weitere Mängel des Bebauungsplans vorliegen, insbesondere die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB gewahrt sind, kann daher offen bleiben. Es sei lediglich angemerkt, dass der Rat sich bei seiner Entscheidung, das nördliche Plangebiet als Mischgebiet zu überplanen, maßgeblich davon hat leiten lassen, die vorhandenen Wohngebäude, die dort trotz der Festsetzung als Gewerbegebiet entstanden sind, planungsrechtlich zu sichern. Die Alternative, das gesamte Gebiet weiterhin als Gewerbegebiet festzusetzen hat der Rat gesehen und mit nachvollziehbaren Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der dort Wohnenden, verworfen. Auch den Vorschlag der Antragstellerin, das Plangebiet insgesamt oder jedenfalls zum größten Teil als Mischgebiet festzusetzen, hat der Rat in Erwägung gezogen, sich aber in nicht zu beanstandender Weise dagegen entschieden, weil er die noch vorhandenen Gewerbeflächen planungsrechtlich sichern wollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.