Urteil
7 D 68/10.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0415.7D68.10NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfah-rens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfah-rens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte, einem sog. "Finnenhaus", bebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur 60, Flurstück 479 (J. Weg 9a) in L. -I. . Mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag wenden sie sich gegen den Bebauungsplan Nr. 72509/04 "Finnensiedlung in L. -I. " - der Antragsgegnerin, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Antragsteller liegt. Die Abgrenzung des Plangebiets orientiert sich im Wesentlichen an dem unter Denkmalschutz stehenden Bestand sog. "Finnenhäuser" in einem als "Finnensiedlung" bekannten Wohngebiet in L. -I. , das sich entlang der in SForm in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hauptachse der Siedlung – J. bzw. M. Weg – sowie der hiervon nach Osten und Westen abzweigenden Straßen – M1.----weg , X. Weg, Q. Weg, T. Weg, E1. Weg und I1. Weg – erstreckt. Die "Finnensiedlung" wurde 1942 als Gartenstadt konzipiert und nach Kriegsende vollendet. Es handelt sich im Wesentlichen um eine von Grünhecken umgebene freistehende Doppelhausbebauung mit Vorgärten und rückwärtigen Nutzgärten. Kennzeichnend für den die Siedlung prägenden Haustyp des "Finnenhauses" sind dunkelbraune, auf verputztem Steinsockel stehende Holzfassaden mit weiß gestrichenen Trauf- und Giebelgesimsen, weiß umrahmten Fenstern mit kleiner Sprossenteilung und weiß/grün gestrichenen, profilierten Holztüren mit gesprossten Glassichtfenstern sowie gleichförmige Satteldächer mit einer Dachgaube je Haushälfte und –seite. Die Siedlung wurde 1986 in die Denkmalliste der Antragsgegnerin aufgenommen. Der Flächennutzungsplan stellt den gesamten Bereich als Wohnbaufläche dar. Der angegriffene Bebauungsplan setzt entlang der Hausgrenzen der "Finnenhäuser" sowie rückwärtig an diese Gebäude anschließend Baulinien fest, die den Grundriss möglicher Anbauten vorgeben. Er enthält eine zeichnerische Darstellung eines "Finnenhauses" mit Anbau in Vorder- und Seitenansicht, die eine Bautiefe von 4,50 m und einen seitlichen Abstand des Anbaus zur jeweils anderen Doppelhaushälfte von 2,00 m sowie zur seitlichen Giebelwand von 0,50 m ausweist. Durch textliche Festsetzung sind vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandflächen bestimmt. Diese Festsetzung lautet wie folgt: "Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird die Mindesttiefe der Abstandflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich der unter Denkmalschutz gestellten Doppelhäuser zur Ermöglichung von Anbauten hinsichtlich der zwischen den Doppelhaushälften verlaufenden Grundstücksgrenzen auf 2,00 m reduziert. Diese Reduzierung gilt nur für die im Bebauungsplan durch Baulinien eingefassten Anbauten. Die Reduzierung der Abstandflächen gilt nicht für Nebenanlagen und andere bauliche Anlagen." Der Bebauungsplan trifft ferner gestützt auf § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW gestalterische Festsetzungen. In Bezug auf den Anbau ist bestimmt, dass dessen Dach wie das Hauptdach mit einer Dachneigung von ca. 55° auszuführen und die Ausbildung des Traufpunktes hinsichtlich der Lage der Dachrinne/Detailausbildung exakt vom Haupthaus zu übernehmen ist; die Fassadengestaltung "(Boden-Deckenschalung)" soll übernommen werden. Darüber hinaus ist vorgegeben, dass die straßenbegleitenden Hecken nur als beschnittene Hecken (Hainbuche oder Buche) aus einheimischen Gehölzen ausgeführt werden dürfen, um eine einheitliche Gestaltung des Planbereichs mit grünen Hecken zu gewährleisten. In der Planbegründung ist zu Anlass und Ziel der Planung ausgeführt, nach der Unterschutzstellung der Häuser seien von den Eigentümern immer häufiger Anbauwünsche zur Vergrößerung der Wohnfläche von nur ca. 86 m² und Anpassung an heutige Wohnverhältnisse geäußert worden. In einer ämterübergreifenden Abstimmung zwischen der Bauaufsicht, der Stadtplanung und dem Konservator der Antragsgegnerin sei im Jahr 1990 ein diesen Eigentümerinteressen und dem Denkmalschutz Rechnung tragendes Anbaukonzept entwickelt worden. Um eine denkmalverträgliche und städtebauliche Lösung zu erreichen und den Eigentümern möglichst große Anbauten zu ermöglichen, habe das Konzept eine reduzierte Abstandfläche von nur 2,00 m zur Nachbarhaushälfte vorgesehen, die bisher allerdings nur mit der Zustimmung des jeweiligen Nachbarn habe umgesetzt werden können. Bislang seien an 23 Wohnhäusern Anbauerweiterungen auf der Grundlage dieses Konzepts realisiert worden, die sich sehr gut einfügten und die Absicht der Antragsgegnerin bestätigten, das Erscheinungsbild der Siedlung langfristig zu erhalten und dennoch den geänderten Wohnbedürfnissen anzupassen. Inzwischen hätten allerdings mehrere Erweiterungsvorhaben mangels Nachbarzustimmung nicht umgesetzt werden können. Um das denkmalpflegerisch und städtebaulich angepasste Anbaukonzept allen Eigentümern zu ermöglichen, sei der Bebauungsplan, insbesondere die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, erforderlich. Die Reduzierung der Abstandfläche für die Anbauten sei unbedenklich, da die Belange des Brandschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstünden und die Belichtung und Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleibe. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, die nachbarlichen Belange würden nicht erheblich beeinträchtigt. Mit den Festsetzungen der Baulinien werde gewährleistet, dass sich der Anbau in denkmalpflegerischen und städtebaulichen Zielsetzungen genügender Weise dem Denkmal unterordne. Das Anbaukonzept übernehme die Gestaltungsmittel eines "Finnenhauses" und stelle eine den Gesamteindruck eines "Finnenhauses" nicht beeinträchtigende, dem einheitlichen Siedlungscharakter entsprechende Ergänzung dar. Ein noch größerer Anbau würde in Konkurrenz zum Schutzobjekt treten und das Ziel, das Erscheinungsbild der Häuser sowie der gesamten Siedlung zu erhalten, zerstören. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 26. April 2007 tagte der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin zur Frage der Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel - "Finnensiedlung" in L. I. - und verwies den Punkt zur Anhörung in die Bezirksvertretung N. . Diese beschloss, eine "Bürgerinformation" durchzuführen; die Informationsveranstaltung fand am 11. Juni 2007 statt. Auf entsprechende Empfehlung der Bezirksvertretung fasste der Stadtentwicklungsausschluss am 25. Oktober 2007 den Beschluss, den Bebauungsplan in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB aufzustellen. Städtische Ämter und Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 4. November 2008 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 11. Dezember 2008 beteiligt. Gemäß am 19. August 2009 bekannt gemachtem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 15. Juni 2009 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 27. August 2009 bis 28. September 2009 offengelegt. Innerhalb der Auslegungsfrist gingen neben vier die Planung befürwortenden, mit entsprechenden Unterschriftenlisten versehenen Stellungnahmen acht ablehnende Stellungnahmen von Anwohnern ein, u. a. eine der Antragsteller. Die Antragsteller stellten insbesondere ein die Planung rechtfertigendes öffentliches Interesse in Abrede und machten geltend, der beabsichtigte Bebauungsplan führe zu einer Aushöhlung des Denkmalschutzes, grenze den Lichteinfall für die von den jeweiligen Anbauten betroffenen Nachbarhaushälften drastisch ein, mindere deren Wiederverkaufswert und bewirke eine erhebliche Erhöhung der Brandrisiken. Sie legten eine "Brandschutztechnische Betrachtung über die Reduzierung der Abstandsflächen zur Nachbarhaushälfte der Finnensiedlung L. -I. " des geprüften Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz K. E2. aus L. vor, wegen deren Inhalt auf Bl. 232 ff. der Beiakte Heft 2 verwiesen wird. Die Antragsgegnerin führte mit dem Städtebaulichen Energiesimulationsprogramm GOSOL des T1. Solarbüros Dr. H. eine Simulation der durch die geplanten Anbauten zu erwartenden Verschattung anhand eines dreidimensionalen Modells eines Ausschnitts des Plangebiets durch, zu deren Ergebnis sich ein Vermerk vom 23. November 2009 äußert. Wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 144 ff. der Beiakte Heft 3 Bezug genommen. Am 2. Februar 2010 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den während der Offenlegung des Bebauungsplans eingegangenen ablehnenden Stellungnahmen und beschloss, ihnen aus den in Anlage 2 der Sitzungsvorlage genannten Gründen nicht zu folgen. Sodann beschloss er den Bebauungsplan als Satzung. Am 9. Februar 2010 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Der Satzungsbeschluss wurde am 3. März 2010 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 22. Juni 2010 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen im Wesentlichen geltend: Sie seien als Miteigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks antragsbefugt. Eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch den Bebauungsplan erscheine im Hinblick darauf möglich, dass die als nachbarschützend anerkannten Mindestabstände nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit den festgesetzten Maßen der Tiefe der Abstandflächen unterschritten würden. Der Normenkontrollantrag sei begründet, da der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft sei. Der Rat der Antragsgegnerin habe sich aufgrund der Beschlussvorlage kein vollständiges Bild von den im Planaufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen machen können. Gegenstand der Abwägung seien lediglich die während der öffentlichen Auslegung abgegebenen ablehnenden Stellungnahmen gewesen, nicht jedoch die vorangegangenen Einwendungsschreiben und die Stellungnahmen, die sich für den Bebauungsplan ausgesprochen hätten. Darüber hinaus seien einzelne Einwendungsschreiben von der Verwaltung telefonisch "erledigt" worden. In der Beschlussvorlage seien nur diejenigen Stellungnahmen aufgeführt worden, welche die planungsrechtlichen Festsetzungen und deren Auswirkungen betroffen hätten. Es liege eine mit dem Gebot gerechter Abwägung nicht vereinbare "Vorwegbindung" der Antragsgegnerin bezüglich der getroffenen Planfestsetzungen vor. Das ergebe sich daraus, dass die Planfestsetzungen "1 zu 1" dem im Jahr 1990 von der Verwaltung entwickelten Gestaltungskonzept entsprächen. An der Planbegründung lasse sich ablesen, dass das vorgesehene Abstandsmaß ausschließlich unter denkmalpflegerischen, nicht jedoch städtebaulichen Gesichtspunkten festgelegt worden sei. Eine hinreichende Berücksichtigung dieser Festlegung entgegenstehender nachbarlicher Belange sei nicht erkennbar. Die Abwägung beruhe auf unzutreffenden oder zumindest unzureichend ermittelten Annahmen. Die von der Antragsgegnerin veranlasste Simulation der durch die geplanten Anbauten zu erwartenden Verschattung reiche zur Beurteilung der Auswirkungen der Anbauten auf die Tagesbelichtung der Nachbarhäuser nicht aus, da anscheinend nur Häuser untersucht worden seien, deren simulierte Anbauten nach Norden oder Süden wiesen. Es bestünden daher Zweifel, ob bei der Simulation tatsächlich ein repräsentativer Siedlungsausschnitt in den Blick genommen worden sei. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin stünde den durch die Anbauten für die jeweiligen Nachbargrundstücke eintretenden Nachteilen kein Wertzuwachs aufgrund der eigenen Anbaumöglichkeit gegenüber. Aus Sicht potentieller Erwerber sprächen mit Blick auf die hierfür notwendigen Aufwendungen in Höhe von nach Schätzung der Antragsgegnerin ca. 45.000,- Euro gewichtige Gründe gegen ein Erweiterungsvorhaben. Jede Erweiterung sei mit einer Verringerung des Denkmalwerts der Immobilie verbunden. Der Zugewinn an Wohnfläche würde durch eine Verschlechterung der Wohnqualität der vorhandenen Wohnfläche erkauft, zumal insbesondere der Hauptaufenthaltsraum im Erdgeschoss durch den Anbau "praktisch" seine zweite Tageslichtquelle verlöre. Fehlerhaft sei auch das Abwägungsergebnis. Bei der Festsetzung des verminderten Maßes der Abstandflächen habe die Antragsgegnerin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet. Sie habe naheliegende Planungsalternativen, insbesondere die weitere Verfolgung des bisherigen, die Möglichkeit des Anbaus an das nachbarliche Einverständnis knüpfenden Konzepts, übergangen. Die Verweigerung dieses Einverständnisses in einigen Einzelfällen mache die hoheitliche Durchsetzung dieses Konzepts entgegen der Planbegründung nicht "zwingend erforderlich". Hinzuweisen sei ferner auf das Beispiel einer Bausatzung der Stadt O. , die bei einer "Finnenhaussiedlung" an der jeweiligen Schmalseite ansetzende Anbauten ermöglicht habe. Mit der massiven Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstände habe die Antragsgegnerin die mit dem Abstandflächenrecht geschützten Belange des Brandschutzes und der Belichtung der Nachbargrundstücke verkannt. Bei einer Holzbauweise müsse jede Steigerung der Brandgefährlichkeit vermieden werden. Eine solche liege hier in der Erhöhung der feuergefährlichen Holzoberflächen sowie darin begründet, dass dem Feuer im Brandfall mit dem aus dem vorher einheitlichen Baukörper heraustretenden Anbau ein zusätzlicher Übertragungsweg zur benachbarten Haushälfte geboten werde. Da die "Finnenhäuser" ohnehin nur vergleichsweise kleine Fensteröffnungen aufwiesen, bedeute jede Verschattung eine erhebliche Beeinträchtigung der Qualität der Wohnverhältnisse. Durch das Heranrücken der Bebauung bis auf einen Grenzabstand von 2 m werde der Lichteinfall auf die Küchenfenster der Nachbarhäuser und hausnahe Terrassen reduziert. Der Festsetzung der von der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen abweichenden Tiefe der Abstandflächen fehle die erforderliche besondere städtebauliche Rechtfertigung. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, die "Finnensiedlung" auch für Familien mit größerem Wohnflächenbedarf zu öffnen, könne die "flächendeckende" Unterschreitung der landesrechtlichen Mindestabstände nicht tragen. Die nachbarlichen Belange in einem solchen Maß zurückdrängende Erweiterungsbedürfnisse seien vorliegend nicht anzuerkennen, da die betroffenen Doppelhaushälften auch in dem bislang zulässigen Nutzungsumfang von 86 m² - bzw., wie die Antragsteller meinen, gut 100 m² mit Dachausbau und Unterkellerung – attraktive Immobilien seien. In seiner Bedeutung nicht hinreichend erkannt habe die Antragsgegnerin ferner den öffentlichen Belang der Denkmaleigenschaft der "Finnensiedlung". Ob die Schaffung familiengeeigneter Wohnstrukturen ausgerechnet in einem bundesweit wohl einmaligen Denkmalensemble "zwingend erforderlich" sei, begegne erheblichen Zweifeln. Die Antragsgegnerin habe zudem übersehen, dass die förmliche Unterschutzstellung ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der mit dem geschützten Siedlungskonzept übereinstimmenden Grundstücksnutzungen begründet habe. Schließlich habe eine zwischenzeitlich den Nachbarn der Antragsteller erteilte Baugenehmigung für einen unterkellerten Anbau offenbart, dass die Grenze zwischen beiden Grundstücken in weniger als 4,50 m Tiefe von der Rückseite des Hauptgebäudes abknicke. Dies habe zur Folge, dass der festgesetzte Mindestabstand von 2,00 m und die Baulinie für den Anbau nicht durchgängig umgesetzt werden könnten. Sieben Grundstücke im Plangebiet dürften von dieser Problematik betroffen sein. In all diesen Fällen sei das planerische Konzept nicht realisierbar. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 72509/04 – "Finnensiedlung in L. -I. " – der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist auf ihre Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan eingegangenen Stellungnahmen sowie die Planbegründung und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Anhaltspunkte für eine unzulässige "Vorwegbindung" des Rates seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB ergebe sich aus den Ausführungen zu Anlass und Ziel der Planung in der Planbegründung. Der Gesichtspunkt der Belichtung sei mit der Verschattungssimulation hinreichend berücksichtigt worden. Bei dieser Simulation seien Doppelhäuser mit Nord-, Süd- und Ostausrichtung der "Hauptfassade" [gemeint ist wohl die Ausrichtung der Gebäuderückseiten] untersucht worden. In der gesamten Siedlung befinde sich lediglich ein Doppelhaus mit westlich ausgerichteter "Hauptfassade". Damit sei ein repräsentativer Ausschnitt aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgewählt worden. Den Belangen des Brandschutzes sei durch die Beteiligung der Feuerwehr, die keine brandschutztechnischen Bedenken habe, Rechnung getragen worden. Darüber hinaus werde die Feuerwehr bei jedem konkreten Bauantrag erneut beteiligt. Die von den Antragstellern behauptete Möglichkeit einer zeitgemäßen Wohnbedürfnissen genügenden Erweiterung der Wohnnutzfläche durch Dachausbau und Unterkellerung sei unrealistisch. Das Dach sei bereits ausgebaut, mit einer lichten Höhe des darüber befindlichen Spitzbodens von an der höchsten Stelle unter 2 m jedoch als Wohnraum ungeeignet. Die Einrichtung eines Wohnraums im Keller sei wegen dessen Feuchtigkeit sowie aus Wärmeschutz- und Belichtungsgründen ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist allerdings zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung der Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dass die Antragsteller als Eigentümer eines von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72509/04 der Antragsgegnerin betroffenen Grundstücks durch die Festsetzung einer die Mindesttiefe nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW um 1 m unterschreitenden Tiefe der Abstandfläche u. a. für einen auf dem Nachbargrundstück ermöglichten Anbau in ihrem Recht auf Abwägung ihrer durch § 6 BauO NRW geschützten Belange, namentlich der Belichtung und des Brandschutzes, verletzt sein können, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmängeln. Als Maßnahme der Nachverdichtung konnte er gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 BauGB sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verstoßen, wonach die anlässlich der Offenlegung fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen zu prüfen sind. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang u. a. auf die im Anschluss an die Bürgerinformationsveranstaltung vom 11. Juni 2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungsschreiben verweisen, sind diese schon nicht Gegenstand der vorstehenden Regelung. Die genannten Stellungnahmen sind nicht im Rahmen der Offenlegung, sondern zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, als noch nicht einmal der Aufstellungsbeschluss gefasst war, sich die strittige Planung mithin noch im Vorbereitungsstadium befand. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführten Senatsentscheidungen, OVG NRW, Urteile vom 26. April 2007 - 7 D 34/06.NE -, juris, und vom 22. November 2007 7 D 54/07.NE -, betreffen Anregungen aus einer Offenlegung, über deren Ergebnis jeweils ein Ausschuss der Gemeinde abschließend entschieden hatte. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Die abschließende Prüfung der anlässlich der Offenlegung vorgebrachten Anregungen und Einwendungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verbunden und dem Satzungsbeschluss vorbehalten. Sie obliegt damit dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45, und Beschluss vom 11. November 2002 - 4 BN 52.02 -, BRS 65 Nr. 48. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Rat der Gemeinde beim Satzungsbeschluss mit jedem Vorbringen, das während der Offenlegung verlautbart worden ist, eingehend auseinandersetzen und die Erwägungen, aus denen er dem Vorbringen nicht folgt, im Detail dokumentieren muss. Aus dem Umstand, dass die Prüfung der Stellungnahmen – wie dargelegt – untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden ist, folgt zugleich, dass das Fehlen dezidierter Auseinandersetzungen bei der Prüfung der Einwendungen jedenfalls dann für die Gültigkeit der Planungsentscheidung unschädlich ist, wenn es sich auf Aspekte bezieht, die nicht abwägungsrelevant waren oder ersichtlich in die Abwägung eingestellt wurden. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bei einer Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Nichtbeteiligung einzelner Personen unbeachtlich ist, wenn die entsprechenden Belange unbeachtlich waren oder bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB reicht es daher aus, wenn die einzelnen Stellungnahmen zum Bebauungsplan mit ihren Kernaussagen aufgelistet und ihnen jeweils die Stellungnahmen oder Vorschläge der Verwaltung gegenübergestellt werden. Diese Auflistung kann sich auf das beschränken, was abwägungsrelevant ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 7 D 129/06.NE -; VGH Bad. Württ., Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 8 S 2401/98 - und vom 11. Juli 2003 - 8 S 2553/02 -, jeweils bei juris. Eben dies ist vorliegend geschehen. Dem Rat lag bei seiner abschließenden Prüfung der anlässlich der Offenlegung abgegebenen Stellungnahmen eine Auflistung sämtlicher ablehnender Eingaben mit den jeweiligen Kernaussagen vor, die mit den jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltung versehen war. Die Vollständigkeit dieser Auflistung wird von den Antragstellern zu Unrecht in Frage gestellt. Es trifft zwar zu, dass zwei Einwender unmittelbar nach Eingang ihrer Stellungnahmen seitens der Verwaltung der Antragsgegnerin zwecks Erläuterung einzelner Aspekte angerufen worden waren und sich auf einer dieser Stellungnahmen der Vermerk "telefonisch erledigt" befindet. Das ist jedoch unschädlich, weil die betroffenen Stellungnahmen gleichwohl mit ihren Kernargumenten in der Sitzungsvorlage für die abschließende Beschlussfassung des Rats aufgelistet waren. Dass bei der Auflistung nach der Einordnung der Beschlussvorlage nur die die planungsrechtlichen Festsetzungen und deren Auswirkungen betreffenden "Stellungnahmen" [gemeint sind offenbar die einzelnen Einwendungen] aufgeführt wurden, ist nicht zu beanstanden, weil allein derartige Einwendungen abwägungsrelevant sein können. Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: September 2010, § 3 Rdnr. 54. Ebenso unbedenklich ist der Umstand, dass die Argumente der die Planung befürwortenden Stellungnahmen nicht in der Sitzungsvorlage aufgelistet wurden. Diese Stellungnahmen erschöpften sich im Wesentlichen in einer generellen Zustimmung zur Planung aus Gründen, die dem Rat bei seiner Entscheidung bekannt waren und sich mit den für seine Beschlussfassung maßgeblichen Erwägungen deckten. Auch in materieller Hinsicht ist der angegriffene Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Der Planung fehlt insbesondere nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hiervon ausgehend genügen die Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden, d. h. im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" sind. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, m. w. N. Letzteres trifft hier entgegen der von den Antragstellern in ihrem Einwendungsschreiben angedeuteten Auffassung nicht zu. Die vorliegende Planung dient nicht etwa ausschließlich dazu, mit dem Mittel der Bauleitplanung die privaten Interessen der anbauwilligen Grundstückseigentümer im Plangebiet zu fördern. Dass nach der Unterschutzstellung der "Finnenhäuser" ausweislich der Planbegründung "immer häufiger" entsprechende Wünsche an die Antragsgegnerin herangetragen worden waren, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Gemeinde darf nämlich derartige private Interessen zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen, sofern sie damit eigene städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird – selbstverständlich – auch durch private Interessen beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist mithin allein, ob die jeweilige Planung – mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht – in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, BauR 1998, 1198, vom 24. November 1999 - 7a D 160/98.NE -, juris, vom 10. März 2010 - 7 D 96/09.NE und 7 D 104/09.NE -, BauR 2010, 1730, und vom 18. Februar 2011 - 7 D 52/10.NE -, juris. Nichts anderes ist hier geschehen. Mit der durch den angegriffenen Bebauungsplan eröffneten Anbaumöglichkeit hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel verfolgt, "das Erscheinungsbild der Siedlung langfristig zu erhalten und dennoch den geänderten Wohnbedürfnissen anzupassen". In der vom Rat beschlossenen Abwägung zu den während der Offenlegung des Plans eingegangenen Stellungnahmen ist diese Zielsetzung in Bezug auf den Einwand einiger Anwohner, ein öffentliches Interesse an der Planung sei nicht erkennbar, wie folgt näher erläutert: "Um allen Hausbesitzern die Möglichkeit eines Anbaues zu geben, wurde dieser Bebauungsplan aufgestellt. Das Baugesetzbuch sieht unter anderem vor, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll und die Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen sind. Ebenfalls soll den Wohnbedürfnissen sowie der Schaffung und Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen Rechnung getragen werden. Da sich die stark durchgrünte Finnensiedlung mit den großen Gärten für junge Familien mit Kindern eignet, wird mit dem Anbau die Möglichkeit geschaffen, die kleinräumigen Häuser der Finnensiedlung auch für diesen Kreis zu öffnen." Diese Erwägungen belegen, dass die Antragsgegnerin mit der Planung legitime städtebauliche Zielsetzungen verfolgt. Insbesondere die angesprochenen Wohnbedürfnisse junger Familien mit Kindern und das Interesse an der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen stellen gewichtige öffentliche Belange gemäß 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB dar. Zugleich dient die Planung den in § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB aufgeführten städtebaulichen Belangen der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile, namentlich solcher von geschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung, der Baukultur, des Denkmalschutzes sowie der Denkmalpflege und berücksichtigt dabei das in § 1a Abs. 2 BauGB hervorgehobene Interesse an der Nutzung der Möglichkeiten der Nachverdichtung im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Zur Verfolgung dieser städtebaulichen Zielsetzungen ist die vorliegende Planung "vernünftigerweise geboten". Das Vorliegen dieser Voraussetzung beurteilt sich nicht etwa aus der Sicht eines Dritten, hier insbesondere nicht aus der Sicht einzelner Anwohner der "Finnensiedlung". Maßgeblich ist vielmehr, ob die jeweiligen konkreten Festsetzungen bezogen auf das von der Gemeinde verfolgte Plankonzept in dem Sinne "vernünftigerweise geboten" sind, dass dieses Konzept die in ihren Details gewählte Umsetzung gerechtfertigt erscheinen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12. Daran bestehen hier keinerlei Zweifel. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die betroffenen Doppelhaushälften auch in dem bislang zulässigen Nutzungsumfang "attraktive Immobilien" darstellen. Ebensowenig ist maßgeblich, ob – wie die Antragsteller in ihrem Einwendungsschreiben vom 9. September 2009 vorgetragen haben – in der Vergangenheit Familien "in diesen Häusern 4 und 5 Kinder groß bekommen" haben. Ungeachtet dessen besteht bei Familien mit Kindern ein gesteigerter Bedarf an Wohnraum, der bei der Wahl des Wohnortes eine entscheidende Rolle spielt. Dass bei dieser Interessenlage und den in der "Finnensiedlung" gegebenen kleinteiligen Verhältnissen eine mögliche Erweiterung der Wohnfläche um 29,50 m² einen bedeutenden Anreiz für junge Familien bieten kann, ein Grundstück im Plangebiet zu erwerben bzw. nicht aus dem Plangebiet fortzuziehen, liegt auf der Hand. Der Einwand der Antragsteller und anderer der Planung ablehnend gegenüberstehender Anwohner, jeder Erwerber eines "Finnenhauses" habe von dessen eingeschränkter Größe Kenntnis gehabt, geht an der konzeptionellen Zielsetzung der Antragsgegnerin vorbei, die gerade auf eine Öffnung der "Finnensiedlung" für junge Familien und Anpassung an veränderte Wohnbedürfnisse gerichtet ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von den Antragstellern geäußerten Zweifel, ob die Schaffung familiengeeigneter Wohnstrukturen "ausgerechnet in einem bundesweit wohl einmaligen Denkmalensemble zwingend erforderlich" sei. Es liegt im stadtplanerischen Ermessen der Gemeinde, in welchen Stadtgebieten sie eine Ansiedlung (auch) junger Familien mit Kindern fördern will. In diesem Ermessen wird die Antragsgegnerin nicht durch die denkmalrechtliche Unterschutzstellung der "Finnensiedlung" beschränkt. Es gibt keinen Rechtssatz geschweige denn einen zugunsten einzelner Anwohner wirkenden Vertrauensschutz des Inhalts, dass denkmalrechtlich geschützte Wohnsiedlungen nicht den sich verändernden Wohnbedürfnissen (auch) junger Familien maßvoll angepasst werden dürften. Vielmehr kann eine solche Anpassung gerade auch der Aufgabe des Denkmalschutzes entsprechen, eine sinnvolle Nutzung des Denkmals zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW), und durfte die Antragsgegnerin von solchen Gegebenheiten bei der "Finnensiedlung" schon wegen der Vielzahl vorgetragener Wünsche ausgehen, den baulichen Bestand zu erweitern. Der Erforderlichkeit des angegriffenen Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht auch keine Vollzugsunfähigkeit aus tatsächlichen Gründen entgegen. Ein Bebauungsplan verstößt allerdings gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung, wenn er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17. Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Rede sein. Die Antragsteller meinen, das planerische Konzept sei in Bezug auf das benachbarte Grundstück J. Weg 9 und sechs weitere – von ihnen nicht benannte – Grundstücke nicht realisierbar, da die im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien und der Mindestabstand der Anbauten zur Nachbargrenze wegen des, gerechnet von der Rückseite des jeweiligen Hauptgebäudes, in weniger als 4,50 m Tiefe abknickenden Verlaufs der Grundstücksgrenze in diesen Fällen nicht gleichzeitig eingehalten werden könnten. Diese Annahme ist unzutreffend. Bei dem im Bebauungsplan festgesetzten Maß der Tiefe der Abstandflächen handelt es sich um ein Maß, das den geringsten Abstand ("Mindesttiefe") der Baulinie zur Nachbargrenze bestimmt. Es genügt daher den Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der jeweilige Anbau an der zur Nachbargrenze nächstgelegenen Stelle in Übereinstimmung mit der Baulinienfestsetzung den vorgegebenen Abstand von 2 m wahrt und ansonsten ebenfalls in Übereinstimmung mit der Baulinie geringfügig weiter von dieser Grenze zurückweicht. Die im Plan festgesetzten Baulinien lassen schon angesichts der mit dem verwendeten Maßstab 1:1000 notwendig einhergehenden Ungenauigkeit keinen anderen Regelungszusammenhang erkennen, zumal die Breite des Anbaus nicht auf den Zentimeter genau vorgegeben ist. Insbesondere die den möglichen Anbau auf dem Grundstück J. Weg 9 umgrenzende Baulinie hält bei Anlegung des dem Plan zugrunde liegenden Maßstabs auch in der über den Knick der Grenze zum Grundstück der Antragsteller hinausreichenden Tiefe einen Abstand von 2 m zu dieser Grenze ein. Ob auch die zwischenzeitlich den Nachbarn der Antragsteller erteilte Baugenehmigung dieses Abstanderfordernis wahrt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und im Sinne von § 9 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Insbesondere ist die textliche Festsetzung zu dem Maß der Tiefe der Abstandflächen durch § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB legitimiert. Nach dieser Vorschrift kann der Plangeber auch eine vom Bauordnungsrecht "abweichende" Tiefe der Abstandflächen festsetzen. Dies schließt nach dem eindeutigen Wortlaut auch die Befugnis ein, geringere Tiefen der Abstandflächen festzusetzen als nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehen. Allerdings bedarf es hierfür einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. November 2009 - 7 D 124/08.NE -, juris, m. w. N., und vom 18. Februar 2011 - 7 D 52/10.NE -, a. a. O. Dieser Begriff der "besonderen" städtebaulichen Rechtfertigung ist jedoch – anders als die Antragsteller anzunehmen scheinen – nicht im Sinne gesteigerter qualitativer Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit, etwa unter Verhältnismäßigkeitsaspekten, (miss-)zuverstehen. Er bezeichnet vielmehr nur das im Einleitungssatz des § 9 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Erfordernis, dass nicht nur die Planung als Ganzes, sondern gerade auch die Festsetzung einer vom Bauordnungsrecht abweichenden geringeren Tiefe der Abstandflächen auf städtebaulichen Gründen beruhen muss. Ob diese Gründe ein hinreichendes Gewicht haben, um die Zurückstellung entgegenstehender Belange zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Vgl. (im Ergebnis) OVG NRW, Urteile vom 20. November 2009 - 7 D 124/08.NE -, und vom 18. Februar 2011 - 7 D 52/10.NE -, jeweils a. a. O. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich die besondere städtebauliche Rechtfertigung für die textliche Festsetzung zur Tiefe der Abstandflächen im angegriffenen Bebauungsplan ebenfalls aus der oben genannten städtebaulichen Zielsetzung, angemessenen Wohnraum für Familien mit Kindern zu ermöglichen und auf diese Weise den vorhandenen Ortsteil "Finnensiedlung" zwecks Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen an veränderte Wohnbedürfnisse der Bevölkerung anzupassen. Würde mit dem jeweiligen Anbau ein Grenzabstand von 3 m zu den zwischen den Doppelhaushälften verlaufenden Grundstücksgrenzen eingehalten werden, würde der für eine Wohnflächenerweiterung zur Verfügung stehende Raum, zumal im Hinblick auf die denkmalpflegerisch gewünschte Anpassung des Anbaus an die Gestaltung des Haupthauses, beträchtlich eingeengt. Das Ziel, attraktive bauliche Voraussetzungen für junge Familien mit Kindern zu schaffen, würde hierdurch in erheblichem Umfang verfehlt. Die auf Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit zurückzuführenden Einwände der Antragsteller sind aus den genannten Gründen schon im Ansatz nicht geeignet, die besondere städtebauliche Rechtfertigung der hier in Rede stehenden Festsetzung in Frage zu stellen. Unabhängig davon greifen sie, wie im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot auszuführen sein wird, auch der Sache nach nicht durch. Der strittige Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Der Rat der Antragsgegnerin hat eine Abwägung vorgenommen. Der Einwand der Antragsteller, es habe eine dem entgegenstehende "Vorwegbindung" des Rats vorgelegen, entbehrt jeder Grundlage. Die Antragsteller leiten eine solche "Vorwegbindung" vornehmlich daraus her, dass die die Anbauten betreffenden Planfestsetzungen vollständig dem im Jahr 1990 von der Verwaltung entwickelten Gestaltungskonzept entsprächen. Indes ist es nichts Ungewöhnliches, sondern entspricht es der Regel, dass eine Planung von der Verwaltung vorbereitet wird und die der Planung zugrunde liegenden Zielvorstellungen von ihr entwickelt werden. Dass der Rat als beschlussfassendes Organ sich deswegen als in einem Maße gebunden ansieht, dass keine wirkliche Abwägung mehr stattfindet, ist damit nicht gesagt, vielmehr fernliegend. Vorliegend belegt der Beschluss des Rates über die zum Bebauungsplanentwurf abgegebenen Stellungnahmen, dass er sich mit den gegen die Planung vorgebrachten Einwendungen abwägend auseinandergesetzt hat. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller, eine Auseinandersetzung mit den konkreten Auswirkungen der durch den Plan eröffneten Anbaumöglichkeiten auf die Belange der Eigentümer der jeweiligen Nachbargrundstücke sei nicht zu erkennen, ist unzutreffend. Aus der beschlossenen Bewertung der anlässlich der Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen geht eindeutig hervor, dass der Rat die der Planung potentiell widerstreitenden Belange, namentlich der Einschränkung der Belichtung der Nachbargrundstücke, des Brandschutzes und des Denkmalschutzes, in seine Abwägung eingestellt und gewürdigt hat. Zu Unrecht rügen die Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot der vollständigen Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB mit der Begründung, dass der Rat der Antragsgegnerin die vor der Offenlegung des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen nicht berücksichtigt habe. Wie bereits ausgeführt, gingen diese Stellungnahmen zu einem Zeitpunkt ein, als noch nicht einmal ein Aufstellungsbeschluss gefasst war. Aus diesen Stellungnahmen hervorgehende abwägungserhebliche Belange, die der Rat bei seiner abschließenden Entscheidung nicht berücksichtigt hätte, benennen die Antragsteller nicht und sind auch nicht ersichtlich. Der Hinweis der Antragsteller auf eine Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2007 10 D 31/04.NE -, juris, ist bei dieser Sachlage nicht zielführend, weil dieser Entscheidung ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Sie betraf einen Fall zeitlich gestaffelter Abwägung, die der Rat der Gemeinde zum Teil dem Ausschuss für Stadtentwicklung überlassen hatte. Die vor der Offenlegung des Bebauungsplans vorgebrachten Einwendungen bezogen sich auf einen bereits gefassten Aufstellungsbeschluss und enthielten Abwägungsmaterial, über das der genannte Ausschuss in einer eigenen Abwägungsentscheidung abschließend befunden hatte. Vergleichbare Umstände sind vorliegend nicht einmal ansatzweise erkennbar. Ausgehend von den oben genannten Maßstäben hat der Rat der Antragsgegnerin die der Planung widerstreitenden Belange abwägungsfehlerfrei zugunsten der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Belange zurückgestellt. Der Rat hat die erstgenannten Belange weder in ihrer Bedeutung verkannt noch fehlgewichtet; entgegen dem Vortrag der Antragsteller ist er bei der Abwägung auch nicht von unzureichend ermittelten oder unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rat der Antragsgegnerin dem städtebaulichen Kernziel der Planung, die "Finnensiedlung" für Familien mit Kindern attraktiv zu gestalten, großes Gewicht beigemessen hat. Diese Intention entspricht in hohem Maße den bereits oben genannten sozial- und familienpolitischen Zielsetzungen, welche § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB als städtebauliche Belange ausdrücklich hervorhebt. Vgl. zu dieser Einordnung BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01, BRS 65 Nr. 78. Die Erhaltung und Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen hängt wesentlich von der Förderung ausgewogener Altersstrukturen in den betroffenen Wohngebieten ab. Dabei ist der Ansiedlung von Familien mit Kindern – selbstverständlich – eine Schlüsselrolle beizumessen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die bestehenden kleinteiligen Verhältnisse in der "Finnensiedlung" hinderlich bei dem Bestreben seien, das Gebiet für solche Familien zu öffnen, ist ohne weiteres nachzuvollziehen. Der Senat sieht keinen Anlass, an der der Planung zugrunde liegenden, offenbar auf den vorliegenden Grundrissen beruhenden Feststellung der Antragsgegnerin zu zweifeln, dass die "Finnenhäuser" ohne Anbau eine Wohnfläche von ca. 86 m² bieten. Auch die Antragsteller stellen diesen bisherigen Nutzungsumfang nicht substantiiert in Abrede, meinen aber, er belaufe sich mit Dachausbau und Unterkellerung auf gut 100 m². Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Hinsichtlich des Dachs sind nennenswerte Erweiterungsmöglichkeiten ohne Verletzung denkmalschutzrechtlicher Vorschriften nicht ersichtlich, zumal die lichte Höhe des über dem – bereits bestehenden – Dachgeschoss befindlichen Spitzbodens von nach unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin unter 2 m einer Nutzung als zusätzlichem Wohnraum entgegensteht. Die Einrichtung von Wohnraum in den Kellern dürfte schon aus Wärmeschutz- und Belichtungsgründen kaum überwindbaren Hindernissen begegnen. Dass eine Wohnfläche von lediglich 86 m² heutigen Wohnbedürfnissen junger Familien mit Kindern nur eingeschränkt gerecht wird und damit deren Ansiedlung entgegensteht, drängt sich bei objektiver Betrachtung geradezu auf. Ob in der Vergangenheit, insbesondere in der durch Wohnraumknappheit gekennzeichneten Nachkriegszeit, sechs- bis siebenköpfige Familien in den "Finnenhäusern" gelebt haben, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ohne Belang. Gemeindliche Bauleitplanung hat – wie bereits dargelegt – veränderte Wohnverhältnisse, -gewohnhei-ten und -bedürfnisse zu berücksichtigen. Dies verdeutlicht namentlich § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, wonach eine zentrale Aufgabe städtebaulicher Planung gerade auch in der Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile besteht. Für die strittige Planung und gegen die Argumentation der Antragsteller streitet auch das von der Antragsgegnerin zu Recht hervorgehobene, in § 1a Abs. 2 BauGB verankerte Gebot eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Nach dieser Vorschrift sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen insbesondere die Möglichkeiten der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen. Eine Maßnahme in diesem Sinne stellt der angegriffene Bebauungsplan dar. Ist hiernach ein gewichtiges Bedürfnis nach einer deutlichen Erhöhung der Wohnnutzfläche durch Ermöglichung eines Anbaus anzuerkennen, so wird dieses auch nicht durch den Einwand der Antragsteller relativiert, die Absicht, die "Finnensiedlung" auch für Familien mit größerem Wohnflächenbedarf zu eröffnen, rechtfertige keine "flächendeckende" Unterschreitung der Mindestabstände. Diese Argumentation ist schon deswegen verfehlt, weil eine Planung, die nur einzelnen Eigentümern im Plangebiet eine derartige Erweiterungsmöglichkeit eröffnen würde, nicht realisierbar wäre; die darin liegende Ungleichbehandlung wäre ersichtlich mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Im Übrigen kann auch von einer "flächendeckenden" Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstände bei einer Regelung keine Rede sein, die für einen auch in der Höhe beschränkten Anbau eine Verringerung des Grenzabstands auf einer Länge von gerade einmal 4,5 m zulässt. Das Interesse der von einem Anbau jeweils betroffenen Grundstücksnachbarn an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Belichtung ihres Grundstücks, insbesondere der Innenräume im bestehenden "Finnenhaus", hat der Rat der Antragsgegnerin hinreichend bei seiner Abwägung berücksichtigt. Es wiegt nicht so schwer, dass er die mit der Planung verfolgten gewichtigen städtebaulichen Belange hätte zurückstellen müssen. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich bei der Bewertung der Auswirkungen der geplanten Anbauten auf die Belichtung der Nachbargrundstücke sachgerecht auf die durchgeführte Simulation der Verschattung mit Hilfe des Städtebaulichen Energiesimulationsprogramms GOSOL des T1. Solarbüros Dr. H. gestützt. Diese Simulation ist tragfähig. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die betrachteten Zeiten von 8.00 bis 9.00 Uhr, von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 16.00 Uhr an jeweils einem repräsentativen Wintertag - dem 21. Januar - und Sommertag - 21. Juni - für die Beurteilung der Verschat-tung im gesamten Jahr hinreichend aussagekräftig sind. Das zugrunde gelegte dreidimensionale Modell bezieht sich entgegen der von den Antragstellern geäußerten Bedenken auf einen repräsentativen Ausschnitt des Plangebiets. Die Vermutung der Antragsteller, es seien nur Häuser untersucht worden, deren (simulierte) Anbauten nach Norden oder Süden wiesen, ist unzutreffend. Unberücksichtigt blieben allein Anbauten mit Westausrichtung. Methodisch ist dies nicht zu beanstanden, weil sich im gesamten Plangebiet ein einziges Doppelhaus mit nach Westen gerichteter Gebäuderückseite befindet, das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zudem bereits über einen Anbau in den vorgesehenen Maßen verfügte. Nach der Simulation fällt die zusätzliche Verschattung in den Wintermonaten aufgrund der flachen Sonnenbahn und der bereits gegebenen verschattenden Wirkungen der bestehenden Gebäude durchgängig gering aus. In den Sommermonaten sei eine spürbare Verschattung im Wesentlichen in den frühen Morgenstunden und am Nachmittag festzustellen. Die DIN 5034 – Tageslicht – werde jedoch bei allen betrachteten Gebäuden auch mit Anbauten eingehalten. Von diesen Feststellungen ausgehend, die den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, durfte der Rat die Beeinträchtigung der Belichtung der betroffenen Grundstücke durch die mit der Planung ermöglichten Anbauten als zumutbar und weniger gewichtig als das mit der Planung verfolgte städtebauliche Anliegen bewerten. Auch die von den Antragstellern angeführten Brandschutzbelange hat der Rat der Antragsgegnerin fehlerfrei in seine Abwägung eingestellt. Der Senat verkennt nicht, dass die Reduzierung der in § 6 BauO NRW vorgesehenen Abstandflächentiefen mit einer gewissen Erhöhung von Brandrisiken verbunden sein kann. Diese liegt allerdings nicht, zumindest nicht in erster Linie, darin begründet, dass – wie die Antragsteller geltend machen – mit einem Anbau im Brandfall ein zusätzlicher Übertragungsweg für das Feuer geschaffen wird, denn das Abstandflächenrecht stand einem Anbau vor Erlass des Bebauungsplans – unter Einhaltung eines Grenzabstands von 3 m – nicht generell entgegen. Als planbedingte Folge war vielmehr das gerade auf die Reduzierung der bauordnungsrechtlich vorgegebenen Tiefe der Abstandflächen zurückzuführende Risiko einer Verkürzung der Brandübertragungswege in den Blick zu nehmen. Dass der Rat der Antragsgegnerin dieses Risiko für hinnehmbar gering gehalten hat, beruht auf tragfähigen Erwägungen. Dem Rat lagen keinerlei Anhaltspunkte für die Begründung einer brandschutztechnisch nicht vertretbaren Gefahrenlage vor. Wie in der Beschlussvorlage zu den erhobenen Einwendungen ausgeführt worden ist, hatte die städtische Feuerwehr weder im Planaufstellungsverfahren noch bei den im Plangebiet bereits im Abstand von 2 m zur Nachbargrenze – mit Nachbarzustimmung – errichteten Anbauten Bedenken erhoben. Solche drängten sich entgegen der Argumentation der Antragsteller, bei Holzbauweise müsse jede Steigerung der Brandgefährlichkeit vermieden werden, auch keineswegs auf. Denn es ist in Rechnung zu stellen, dass auch in Holzbauweise errichtete Gebäude den brandschutzrechtlichen Anforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, namentlich denjenigen an die Brandschutzklasse von weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernten Gebäudeabschlusswänden gemäß den §§ 29 Abs. 1 Spalte 5, 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW genügen müssen. Durch die im Genehmigungsverfahren durch Bescheinigung eines staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen nachzuweisende Einhaltung dieser Anforderungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW) ist eine den technischen Standards genügende Brandsicherheit gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von den Antragstellern während der Offenlegung vorgelegten "Brandschutztechnischen Betrachtung über die Reduzierung der Abstandsflächen zur Nachbarhaushälfte der Finnensiedlung L. -I. " des Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz E2. . Diese räumt selbst ein, dass bei Erfüllung der brandschutzrechtlichen Vorgaben der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen "aus dem Regelwerk des Brandschutzes keine Bedenken über die Verminderung der Abstandsfläche" bestünden. Die gleichwohl getroffene Feststellung, die Gefahr eines Brandüberschlags bei komplett aus Holz erbauten Häusern sei "sehr groß", erscheint vor diesem Hintergrund unsubstantiiert, worauf es aber auch gar nicht ankommt, weil nicht ausgeführt und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Gefahr gerade durch die Verringerung des Abstands von 3 m auf 2 m signifikant erhöht würde. Soweit der Sachverständige einen möglichen Löschangriff der Feuerwehr am Haus der Antragsteller aufgrund der örtlichen Verhältnisse als "sehr schwierig" ansieht, gilt entsprechendes. Der Rat der Antragsgegnerin musste dieser Einschätzung nicht folgen, nachdem die Feuerwehr insoweit – angesichts der bestehenden Zuwegungen und der Größe der betroffenen Grundstücke plausibel – keine Bedenken geäußert hatte. Der Darstellung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die denkmalpflegerischen Belange in ihrer Bedeutung nicht hinreichend erkannt, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Gegenteil ist festzustellen, dass die Planung in besonderem Maße den Aspekten des Denkmalschutzes Rechnung trägt. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Anbaukonzept ist gemeinsam mit dem Konservator der Antragsgegnerin entwickelt worden. Mit den festgesetzten Baulinien und den die Anbauten betreffenden, gestalterischen Festsetzungen hinsichtlich der jeweils vom Hauptgebäude zu übernehmenden Dachneigung, Ausbildung des Traufpunktes und Fassadengestaltung ist bezweckt, das Erscheinungsbild der Siedlung langfristig zu erhalten sowie zu gewährleisten, dass sich der Anbau im Sinne einer den Gesamteindruck eines "Finnenhauses" nicht beeinträchtigenden Ergänzung dem Denkmal unterordnet und in den Charakter der Siedlung einfügt. Diese schlüssige Konzeption wird den an die Abwägung der in Rede stehenden Denkmalschutzbelange zu stellenden Anforderungen ohne weiteres gerecht. Dem von den Antragstellern geltend gemachten Gesichtspunkt einer vermeintlichen Verkehrswertminderung der von den Anbauten jeweils betroffenen Nachbargrundstücke hat der Rat der Antragsgegnerin zu Recht kein durchschlagendes Gewicht beigemessen. Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Nachbarschaft eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange. Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an. Denn der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt dabei auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 4 NB 17.94 -, BauR 1995, 499 = BRS 57 Nr. 42. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass den von den Antragstellern behaupteten Auswirkungen der Planung auf den Verkehrswert keine über die von den geplanten Anbauten zu erwartenden faktischen Auswirkungen auf die jeweiligen Nachbargrundstücke – etwa in bezug auf Belichtung und Brandschutz – hinausgehende Bedeutung für die Abwägung zukommt. Unabhängig hiervon ist die Annahme des Rates der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die Planung nicht mit einem Wertverlust, sondern mit einem erheblichen Wertgewinn für alle von der Anbaumöglichkeit betroffenen Grundstücke verbunden ist. Der Einwand der Antragsteller, aus Sicht potentieller Erwerber sprächen angesichts der für einen Anbau notwendigen Aufwendungen erhebliche Gründe gegen ein derartiges Erweiterungsvorhaben, geht fehl, da eine Verkehrswerterhöhung bereits aus der mit der Planung verbundenen Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten und nicht erst aus deren Realisierung resultiert. Dass diese Wertsteigerung durch die von den Antragstellern behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf den Verkehrswert, insbesondere durch die – wie ausgeführt, zumutbare – Beeinträchtigung der Belichtung der vorhandenen Räume, nicht kompensiert wird, unterliegt angesichts des beträchtlichen Umfangs der möglichen Wohnflächenerweiterung von ca. 86 m² auf ca. 116 m² - mithin um ca. 35 % - und mit Blick auf die bereits mehrfach angesprochenen gestiegenen Wohnbedürfnisse der Bevölkerung keinem Zweifel, zumal die zusätzlich geschaffenen Räumlichkeiten ihrerseits im Wesentlichen ungehindert belichtet würden. Schließlich ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie naheliegende Planungsalternativen übergangen hätte. Die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern angeführte Möglichkeit der weiteren Verfolgung des bisherigen, das nachbarliche Einverständnis voraussetzenden Anbaukonzepts ist keine "Planungsalternative", sondern würde den vollständigen Verzicht auf die Planung bedeuten. Der Einwand der Antragsteller richtet sich mithin der Sache nach gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des angegriffenen Bebauungsplans, so dass auf die obigen Ausführungen zu dieser Problematik verwiesen werden kann. Die ferner von den Antragstellern am Beispiel einer Satzung der Stadt O. genannte Konzeption an der jeweiligen Giebelseite ansetzender Anbauten hat der Rat der Antragsgegnerin aus nachvollziehbaren Gründen verworfen. In der Abwägung zu den während der Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen ist hierzu ausgeführt, dass die Häuser im Plangebiet überwiegend traufständig stünden. Die Verlängerung der Giebel würde eine geschlossene Bebauung ermöglichen, die dem Charakter der Siedlung und dem Denkmalschutz widersprechen würde. Die von der angesprochenen Satzung der Stadt O. erfassten Häuser stünden demgegenüber nicht unter Denkmalschutz, so dass sich eine vergleichbare Problematik dort nicht stelle. Diese Erwägungen stellen vernünftige städtebauliche Überlegungen dar, die sich ersichtlich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Planungsspielraums halten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.