9 A 2260/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen ernstliche Zweifel.
Ungeachtet der Frage, ob dem Schreiben der Stadtwerke K. GmbH vom 25. Januar 2006 aus Empfängersicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass es auch einen Abwassergebührenbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt enthält, begegnet die streitige Festsetzung jedenfalls deshalb überwiegenden rechtlichen Bedenken, weil der Erlass eines Abgabenbescheides durch eine Person des Privatrechts – sei es im eigenen Namen als Beliehener oder im fremden Namen im Rahmen eines Mandats – nur auf der Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne und nicht allein kraft einer Regelung in der kommunalen Gebührensatzung zulässig sein dürfte (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2006 – 2 LB 9/05 -, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 4 KO 482/09 -, Hessischer VGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 5 A 3242/09. Z -, jeweils juris; vgl. ferner Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rdn. 768). Der Umstand, dass der Gebührensatz pro cbm von der Beklagten selbst ermittelt wurde, wird voraussichtlich ebenso wenig eine andere Beurteilung rechtfertigen wie die Tatsache, dass der vom Kläger gegen die im Schreiben der Stadtwerke K. GmbH vom 25. Januar 2006 enthaltene Gebührenfestsetzung eingelegte Widerspruch durch Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt als unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. dazu insbesondere OVG Schleswig-Holstein, a.a.O.).