Beschluss
15 A 51/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0126.15A51.17.00
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Leitsätze
Beitragsfähiger Aufwand entsteht auch, wenn sich eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht einer rechtlich verselbständigten Eigengesellschaft oder einer Stadtwerke GmbH bedient und die Gemeinde dafür ein Entgelt schuldet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.128,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beitragsfähiger Aufwand entsteht auch, wenn sich eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht einer rechtlich verselbständigten Eigengesellschaft oder einer Stadtwerke GmbH bedient und die Gemeinde dafür ein Entgelt schuldet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.128,45 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Einen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), legt der Kläger ebenfalls nicht dar (4.). 1. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 1. den Bescheid über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für den Kanalanschluss vom 3. Juni 2015 für das Grundstück An der M. 7, Gemarkung I. , Flur 39, Flurstück 331 aufzuheben, 2. die Beklagte durch Urteil zu verpflichten, „- den Betrag aus der ausdrücklich unter Vorbehalt geleisteten Zahlung vollumfänglich zu erstatten, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, - die sämtlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen, - ihrer Selbstverwaltungspflicht wieder so nachzukommen, so wie es das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, und durch die Rechtsprechung vorgeschrieben ist, - dass die Rechtsstaatlichkeit im Handeln des Bürgermeisters der Stadt L. unverzüglich wieder hergestellt werden muss, - dass die Rechtsstaatlichkeit im Handeln der Verwaltung der Stadt L. unverzüglich wieder hergestellt werden muss“, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Kanalanschlussbeitrag sei § 8 KAG NRW in Verbindung mit §§ 1 bis 8 der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen (Kanalanschlussbeitragssatzung) vom 8. Februar 1990 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Juni 1992 (im Folgenden: KABS). Der angefochtene Beitragsbescheid begegne keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers sei er vom Oberbürgermeister der Beklagten als der für die Erhebung des Kanalanschlussbeitrags zuständigen Behörde erlassen worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ergäben sich nicht aus dem Umstand, dass die T. B. GmbH - eine 100-%-ige Tochter der Stadtwerke L. AG - die Kanalbaumaßnahmen habe ausführen lassen und zunächst auch für die Kosten aufgekommen sei. Dies führe nicht dazu, dass der Beklagten kein erstattungsfähiger Aufwand entstanden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die der Beklagten durch die T. B. GmbH in Rechnung gestellten Kosten der Kanalbaumaßnahmen überhöht seien und auf dem freien Markt ganz erheblich günstiger hätten beschafft werden können. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rügen sind unbegründet. a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten ein bei der Festlegung des Beitragssatzes grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Aufwand entstanden ist bzw. entsteht, vgl. zu den Grundsätzen der Beitragskalkulation etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 -, juris Rn. 2 ff., Urteile vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 -, juris Rn. 4 ff., vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 4 ff., und vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, juris Rn. 17 ff., als die T. B. GmbH Kanalbaumaßnahmen für die Beklagte ausführt und dieser in Rechnung stellt. Beitragsfähig ist grundsätzlich der Aufwand, der der Gemeinde selbst durch die Herstellung der Entwässerungsanlage in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit tatsächlich verursacht wurde. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, juris Rn. 2 f., und vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, juris Rn. 4, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 A 2455/89 -, juris Rn. 13. Beitragsfähiger Aufwand entsteht dabei auch, wenn von einer rechtlich verselbständigten gemeindlichen Eigengesellschaft oder einer Stadtwerke GmbH zur Durchführung einer Ausbaumaßnahme Finanzmittel oder Personal gleichsam als Erfüllungsgehilfe zur Verfügung gestellt werden und die Gemeinde dafür ein Entgelt schuldet. Vgl. zu alledem OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2009 - 15 A 2267/07 -, juris Rn. 16, und vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, juris Rn. 24, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 9 LC 246/04 -, juris Rn. 15 f.; ebenso mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 15 A 1108/16 -, juris Rn. 24; Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 3. Ordner, Loseblatt, Stand März 2010, § 10 KAG NRW Rn. 40. Entsprechend liegt es hier, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Danach hat die Beklagte mit der T. B. GmbH, die eine 100-%-ige Tochter der Stadtwerke L. AG und daher gegenüber der Beklagten rechtlich verselbständigt ist, einen Betriebsführungsvertrag (im Folgenden: BFV) geschlossen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BFV beschafft die T. B. GmbH die zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Hilfs- und Betriebsstoffe, Material (einschließlich Ersatz- und Verschleißteile) und Fremdpersonal für Reparaturen und Instandhaltung sowie Investitionsgüter und Bauleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die für Investitionsgüter und Bauleistungen entstandenen Kosten werden gemäß § 12 BFV abgerechnet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BFV). Demgemäß hat die T. B. GmbH der Beklagten - wie auch der Zulassungsantrag vorträgt - eine Rechnung über die Kosten der zunächst von ihr ausgeführten Kanalbaumaßnahmen gestellt. Die Rüge des Klägers, die Beklagte habe die Erfüllung der Abwasserbeseitigung nicht durch § 1 Abs. 1 Satz 4 ihrer Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 2003 auf die T. B. GmbH übertragen und sich dieser daher bei der Kanalbaumaßnahme auch nicht bedienen dürfen, ist für die Frage der Aufwandsentstehung zum einen unerheblich. Zum anderen legt der Kläger aber auch nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Regelung - namentlich auch in Ansehung der§§ 107 ff. GO NRW - gegen höherrangiges Recht verstößt. Vgl. insofern auch OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - 9 E 1060/12 -, juris Rn. 15 ff., vom 15. April 2011 - 9 A 2260/09 -, juris, und vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, juris Rn. 14 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 9 LC 246/04 -, juris Rn. 15 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2014 - 5 K 2034/13 -, juris Rn. 22 ff.; VG Köln, Urteil vom 24. Mai 2011 - 14 K 1092/10 -, juris Rn. 38 ff. Da das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen, rechtlich eingeordnet und gewürdigt hat, kann von einem Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Rede sein. Dass das Verwaltungsgericht der Argumentation des Klägers nicht gefolgt ist, vermag eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. b) Im Weiteren dringt der Zulassungsantrag nicht mit dem Vorbringen durch, die der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten der Kanalbaumaßnahmen seien überhöht, auch weil die Beklagte mit der Beauftragung der T. B. GmbH vergaberechtliche Vorgaben zur Herausfilterung des günstigsten Angebots umgangen habe. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte nach § 1 KABS nicht den tatsächlichen Aufwand für die konkrete Kanalbaumaßnahme umlegt, sondern - im Anschluss an § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW - ihren durchschnittlichen Aufwand ersetzt verlangt. Aber auch davon abgesehen unterliegt die Heranziehung der T. B. GmbH nicht den klägerseits geltend gemachten Bedenken. Insbesondere legt der Zulassungsantrag nicht dar, inwieweit die Beauftragung der T. B. GmbH zu höheren Kosten geführt hat. Dagegen spricht jedenfalls - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat -, dass die in § 12 Abs. 1 BFV als Kaufpreiselement genannten „nachgewiesenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten“ mit den darin enthaltenen Kosten einen Marktpreis widerspiegeln, weil der zugehörige Bauauftrag gemäß § 5 Abs. 2 BFV auf der Grundlage einer Ausschreibung und Angebotsauswertung wettbewerblich vergeben wird. Mit diesem Argument setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten im entscheidungserheblichen Umfang nicht auf, wie gleichfalls aus den Ausführungen unter 1. folgt. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob eine Gemeinde sich und wenn, wie, für die Erfüllung der … originär hoheitlichen Aufgaben - gemeint sind z. B. Kanalanschlussbeiträge, Straßenbaubeiträge und Erschließungsbeiträge - … privatrechtlicher Organisationsformen bedienen darf“, stellt sich in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Fall nicht und ist auch in der unter 1. zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen unterliegt im Übrigen auch dann einer vollständigen (öffentlich-rechtlichen) Rechtskontrolle, wenn sich die Gemeinde bei der Erfüllung dieser Aufgabe - wie hier - einer GmbH bedient, so dass sich die vom Zulassungsantrag thematisierten Rechtsschutzlücken nicht ergeben. Die weitere vom Kläger gestellte Frage, „ob .. die Satzung, die … für den rechtsunterworfenen Bürger zur Information dessen, was ihn ortsgesetzlich erwartet, erlassen wird, allein maßgeblich ist oder ob die Kommune zusätzlich noch geheime, jedenfalls nicht im Sinne der Hauptsatzung zu veröffentlichende Vereinbarungen für monetäre Heranziehungen ihrer Bürger zugrunde legen darf …“, führt ebenfalls nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die für die Rechtmäßigkeit des streitigen Beitragsbescheids ausschlaggebende Rechtsgrundlage der Beitragserhebung ist im vorliegenden Fall § 8 KAG NRW in Verbindung mit §§ 1 bis 8 der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen (Kanalanschlussbeitragssatzung) vom 8. Februar 1990 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Juni 1992. Dies erfordert keine grundsätzliche Klärung in einem Berufungsverfahren. Abgesehen davon gilt im Hinblick auf die Hinzuziehung einer (hier: eigenbetriebsähnlichen) GmbH zur Umsetzung einer Kanalbaubaumaßnahme aus beitragsrechtlicher Perspektive das unter 1. Ausgeführte. 4. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen hat, weil es die von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls im Einzelnen begründet, warum es die 27 Beweisanträge, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, abgelehnt hat. Mit diesen Begründungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Er hält ihnen lediglich pauschal entgegen, die aufgeführten Beweisthemen seien nicht unzulässig gewesen, weil der Kläger bestimmte Tatsachen und nicht bloße Vermutungen oder Spekulationen unter Beweis gestellt habe. Inwiefern die Beweisanträge zu 1. bis 14., zu 15., zu 16., zu 17. bis 26. und zu 27., zwischen denen das Verwaltungsgericht differenziert hat, nicht nur Rechtsfragen zum Gegenstand haben bzw. nicht ins Blaue hinein formuliert worden oder unerheblich sind, legt der Zulassungsantrag indes nicht dar. Gegen die Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 Alt. 4 VwGO hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht verstoßen. Die vom Kläger gestellten Beweisanträge gaben dem Verwaltungsgericht keinen Anlass zu Nachfragen oder auf Klarstellungen hinzuwirken. Im Übrigen obliegt es dem Beweisantragsteller, eine von ihm unter Beweis gestellte Tatsache schlüssig darzutun. Schließlich legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass die von ihm in Bezug genommenen Schreiben des Klägers an das Verwaltungsgericht einen entscheidungsrelevanten Inhalt haben, den das Verwaltungsgericht aus Gründen des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG hätte zur Kenntnis nehmen müssen. Für eine Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO reicht es angesichts des Zwecks des Vertretungsgebots nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht aus, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt auf Ausführungen der von ihm vertretenen Partei Bezug nimmt, ohne dass er diese selbst geprüft, gewichtet und rechtlich durchdrungen hat. Vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 200, mit weiteren Nachweisen. 5. Soweit der Zulassungsantrag sich außerdem pauschal auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers bezieht, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).