Beschluss
7 A 956/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0420.7A956.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anfechtungsklagen gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO von dem Kläger dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 8. Juli 2009, mit der die Beklagte dem Kläger die Beseitigung des Gebäudes zur Unterbringung von Fahrzeugen auf seinem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück (P. 16) in X. innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft aufgab, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die ohne Genehmigung im Außenbereich errichtete bauliche Anlage sei wegen der mangelnden rechtlichen Sicherung der Erschließung materiell baurechtswidrig. Die Beseitigungsverfügung verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Abriss eines Gebäudes unverhältnismäßig sein, wenn nur die Sicherung der Erschließung fehle und nicht auszuschließen sei, dass diese noch erfolge. Hier bemühe sich der Kläger zwar darum, die nötigen Baulasterklärungen der Eigentümer des zu seinem Grundstück führenden Privatwegs zu erhalten. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 3. Mai 1988 – 4 C 54.85 –, BauR 1988, 576 = BRS 48 Nr. 92) stehe der Weg aber vorliegend nicht im Eigentum der Gemeinde, die die Zugänglichkeit des Grundstücks im öffentlichen Interesse durch ihr eigenes Verhalten sichern könne, und es existiere auch keine Grunddienstbarkeit, die zumindest eine dingliche Sicherung der Erschließung gewährleiste. Es sei zudem nicht sicher, dass der Kläger die notwendigen Baulasterklärungen erhalten werde. Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Der Kläger meint, die Beseitigungsverfügung verstoße gegen das Übermaßverbot. Sein Grundstück könne wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall über einen Privatweg angefahren werden. Dass dieser nicht im Eigentum der Gemeinde stehe und dass es noch an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zugänglichkeit fehle, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass die Benutzung des Weges möglich und durch den Eigentümer geduldet werde. Dieser könne ihm aus Rechtsgründen nicht den Zugang zu seinem – des Klägers – Grundstück verwehren, da ein Notwegerecht nach § 917 BGB bestehe. Jedoch ist ein Notwegerecht nicht geeignet, das bauplanungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Vorhabens zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2548/08 –, BRS 74 Nr. 132 = BauR 2010, 446, Beschlüsse vom 27. April 2007 – 7 A 2722/06 – und vom 5. Oktober 1998 – 10 A 6429/96 –; OVG Bremen, Urteil vom 30. September 2003 – 1 A 251/01 –, BRS 66 Nr. 71. Wird einem Nachbarn ein Notwegerecht aufgezwungen, um dadurch die materielle Legalität des Vorhabens auf einem Hinterliegergrundstück herzustellen, führt das zu einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Nachbarn mit der Folge, dass diesem ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zustehen kann, es sei denn, die Inanspruchnahme der Zuwegung stellt sich als „unwesentlich“ dar, so dass der Notwegverpflichtete die damit verbundenen Nachteile entsprechend der Interessenbewertung des § 906 Abs. 1 BGB ohne Weiteres hinnehmen müsste. Vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 1976 – IV C 7.74 –, BRS 30 Nr. 140; OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2548/08 –, BRS 74 Nr. 132 = BauR 2010, 446, und Beschluss vom 29. Januar 2010 – 10 A 2430/08 –, BauR 2010, 1213. Für einen solchen Zusammenhang ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nichts. Bei den demnach anzunehmenden Gegebenheiten lässt sich die Erschließung eines Hinterliegergrundstücks nicht durch einen einseitigen Akt gegenüber dem Nachbarn, dessen Grundstück überwegt werden soll, herstellen. Hierfür ist grundsätzlich dessen Zustimmung erforderlich. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. September 2003 – 1 A 251/01 –, BRS 66 Nr. 71 m. w. N. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Zustimmung oder die begründete Erwartung, dass eine entsprechende Zustimmung erfolgen werde, sind vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit im Rahmen des von ihm bereits vor mehr als zwei Jahren angestrengten zivilrechtlichen Verfahrens gegen die Eigentümer der Zuwegung auf Bewilligung einer Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zu deren Lasten in das Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin eine entsprechende Zustimmung zu erwarten ist. Der – ohnehin erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegebene – Hinweis des Klägers auf die e-mail des Beigeordneten der Antragsgegnerin vom 2. März 2006, wonach dieser ihm geschrieben habe, dass die Frage der Erschließung für den Fall der Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags gelöst werde, verfängt nicht. Der Kläger bewertet diese Aussage so, dass die Beklagte die Erschließungsfrage nicht als entscheidend für einen seinerzeit gestellten Bauantrag ansehe. Soweit er daraus gegebenenfalls eine Zusicherung dergestalt ableiten möchte, dass die Beklagte trotz fehlender Erschließung von der Beseitigung baulicher Anlagen absehen werde, irrt er. Eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW muss sich immer auf einen bestimmten künftigen Verwaltungsakt beziehen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 38 Rn. 7. Daran fehlt es hier. Im Übrigen ist dem Schreiben vom 22. Mai 2007 zu entnehmen, dass der Beigeordnete eine Lösung der Erschließungsfrage darin sah, dass die Eigentümer der Nachbargrundstücke entsprechende Baulasterklärungen unterzeichneten, um die er sich in persönlichen Gesprächen zugunsten des Klägers sogar bemüht hat. Jedoch haben nicht alle Grundstückseigentümer entsprechende Erklärungen abgegeben. Demzufolge kommt es nicht mehr darauf an, ob das Vorhaben auch aus anderen Gründen materiell rechtswidrig ist, insbesondere bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB führt. Der Senat weist darauf hin, dass etwaige Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sein könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftigt, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.