OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1153/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0427.12A1153.10.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, ein durchgehendes Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum in einer der Nationalitätenerklärung vergleichbaren Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 1 2. Bekenntnisalternative BVFG) sei nicht gegeben. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt ein durchgehendes, d. h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes dauerndes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum voraus. Vgl. zu den insoweit gegenüber dem früheren Recht geänderten Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, juris, vom 13. November 2003, - 5 C 14/03 -, BVerwGE 119, 188, juris, - 5 C 40/03 -, BVerwGE 119, 192, juris und - 5 C 41/03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris. Um ein solches Bekenntnis auf vergleichbare Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Bekenntnisalternative BVFG anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätener-klärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitäteneintragung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41/03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris. Es versteht sich von selbst, und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Anforderungen an einen Beleg eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht allein dadurch verändern können, dass für bestimmte Antragsteller objektiv die Möglichkeit entfallen ist, eine Nationalitätenerklärung abzugeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 5 B 78.08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 – 12 A 2167/09 –. Danach kann hier kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der am 22. November 2005 bei der Beantragung ihres am selben Tag ausgestellten zweiten Passes angeblich unter der Rubrik "sonstige Angabe" vorgenommenen Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Denn für den Zeitraum von der Bekenntnisreife der am 1983 geborenen und von bekenntnisverschiedenen Eltern (Vater russischer Volkszugehörigkeit und Mutter deutscher Volkszugehörigkeit) abstammenden Klägerin bis zu dem genannten Zeitpunkt, mithin für einen Zeitraum von knapp sechs Jahren, sind nachprüfbare, nach außen hin unzweifelhaft zutage getretene Umstände für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, so dass von einem durchgängigen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht ausgegangen werden kann. Auf diesen bekenntnislosen Zeitraum hat auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen. Auf weitere Umstände kommt es danach nicht mehr an. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Anforderungen an ein Bekenntnis i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG – Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum und durchgehend vom Zeitpunkt der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung – sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats ebenso geklärt, wie die Fortgeltung dieser Anforderungen auch soweit für bestimmte Antragsteller objektiv die Möglichkeit entfallen ist, eine Nationalitätenerklärung abzugeben. Danach sind die aufgeworfenen Fragen "ob für ein Bekenntnis auf vergleichbarer Weise im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG die erste sich bietende Gelegenheit genutzt werden muss, um sich gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates als Angehöriger der deutschen Bevölkerungsgruppe auszugeben oder ob dem Antragsteller die Möglichkeit verbleibt, auch danach noch wirksam ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise abzugeben, ob und inwieweit eine längere Zeit bekenntnisloser Zustand die Abgabe eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG ausschließt, ob die freiwillige Abgabe einer Nationalitätserklärung auf einem Formular, welches nicht in einen Pass übernommen wird oder in eine Heiratsurkunde lediglich eine punktuelle Wirkung und keine weitergehende Bindungswirkung entfaltet", zu einem Teil nicht entscheidungserheblich und zum anderen Teil bereits geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).