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Beschluss

12 A 2167/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0920.12A2167.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, der Kläger habe sich nicht i. S. d. § 6 Abs. 2 2. Bekenntnisalternative BVFG mit dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit durchgehend nur zum deutschen Volkstum in einer der Nationalitätenerklärung vergleichbaren Weise bekannt. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitäteneintragung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin (Hervorhebung durch den Senat) z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41/03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris. Es versteht sich von selbst, und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Anforderungen an einen Beleg eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht allein dadurch verändern können, dass für bestimmte Antragsteller objektiv die Möglichkeit entfallen ist, eine Nationalitätenerklärung abzugeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 5 B 78.08 –, juris. Nach außen hin zutage getretene Umstände eines den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Bekenntnisverhaltens des Klägers hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die hiergegen in der Begründung des Zulassungsantrags erhobenen Einwände verkennen, dass der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2009 zum Bekenntnisverhalten seines Sohnes Folgendes angegeben hat: "Der Kläger L. ist mit der deutschen Sprache aufgewachsen. Insbesondere der Großvater hat sich um ihn gekümmert und ihn auch nur in deutscher Sprache angesprochen. Außerdem ist der Kläger "Deutsch" erzogen worden und auch mit der deutschen Kultur aufgewachsen. Er hat sozusagen "Deutsch" gelebt. Zum Beispiel wurden die üblichen deutschen Feste gefeiert. Auch wurde zu Hause deutsch gekocht. Heute noch liebt L. insbesondere auch die deutsche Musik" (S. 3, 2. Absatz, der Niederschrift). Auf die Frage des Gerichts, ob diese Aktivitäten und das Bekenntnisverhalten nach außen in irgendeiner Weise dokumentiert worden seien, hat der Vater geantwortet: "Nein, das war alles nur innerhalb der Familie. Es ist im Übrigen so, dass entsprechende Aktivitäten durch den Kläger nicht nach außen getreten sind" (S. 3, 3. Absatz, der Niederschrift). Dem danach eindeutig jegliche Außenwirkung entbehrenden und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als im Rechtssinne beachtliches "Bekenntnisverhalten" zu qualifizierenden Verhalten des Klägers kann auch nicht mit dem in der Begründung des Zulassungsverfahrens angeführten "Bezug deutscher Zeitschriften" Außenwirksamkeit verliehen werden. So ist schon nicht dargelegt, welche deutschen Zeitschriften gerade der Kläger bezogen haben soll. Ein Bezug konkret benannter deutscher Zeitschriften ist lediglich für die Großeltern des Klägers vorgetragen; auf deren Verhalten kommt es jedoch für die im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Bekenntnisalternative BVFG erforderliche Feststellung eines eigenen Bekenntnisverhalten des Klägers ab dem Eintritt seiner Bekenntnisreife nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt sowohl für den Großvater, der "deutsche Klassiker ins Russische übersetzt" haben und dadurch in der Öffentlichkeit bekannt gewesen sein soll, als auch für das Verhalten des Vaters des Klägers, der als Lehrer trotz seines Gegenbekenntnisses zur russischen Nationalität, vgl. VG Dresden, Urteil vom 13. Januar 2004 – 13 K 1540/03 –, rechtskräftig nach Ablehnung des Zulassungsantrags durch Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Januar 2006 – 4 B 256/04 –, "sich voll der deutschen Tradition gewidmet" und die "deutsche Sprache in der Familie weiter vermittelt" haben soll, sowie "als einer der ersten russischen Leute mit der Stiftung Warentest" zusammengearbeitet und "als erster russischer Fachmann das Zertifikat vom VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut erhalten" haben will. Die vorgetragenen Umstände, der Kläger habe sich selbst "nach außen hin als Deutscher gefühlt", er sei "in dieser Tradition aufgegangen", "die "Beschäftigung mit der deutschen Sprache" sei "ein wesentliches Indiz dafür", dass er sich "zum Deutschen hingezogen gefühlt", "der deutschen Volksgruppe angehörig gefühlt" habe, ist in Ermangelung einer außenwirksamen Kundgabe, wie oben dargelegt, unzureichend. Der pauschale Vortrag, der Kläger habe sich "selbst nach außen hin als Deutscher gezeigt", er habe "auch das Deutsche tatsächlich nach außen gelebt", lassen die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen nachprüfbaren Umstände nicht einmal ansatzweise erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegungsobliegenheit im Rahmen des Zulassungsverfahrens (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), konkrete außenwirksame tatsächliche Bekenntnisumstände aus seiner Erlebniswelt zu benennen, wenn es sie denn tatsächlich gegeben haben sollte. Hierbei handelt es sich vielmehr um die Grundanforderungen der Darlegung, die jeden Kläger trifft, der sich auf für ihn günstige Rechtfolgen einer Rechtsnorm beruft und hierzu tatsächliche Umstände aus seinem Verantwortungsbereich geltend macht. Eine Abweichung von den in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist mit der auf die Geltendmachung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall beschränkten Darlegung, das Verwaltungsgericht habe "die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts nicht in ausreichender Weise beachtet", nicht dargetan. Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zu seinem Bekenntnisverhalten zur Kenntnis genommen und aufgrund der (offenkundig) fehlenden Außenwirksamkeit des dargelegten Verhaltens die Aktivitäten des Klägers – nicht die Aktivitäten der übrigen Familienmitglieder, auf die es hier, wie oben dargelegt, nicht ankommt – in Übereinstimmung mit der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für unzureichend erachtet und dies auch so ausdrücklich ausgeführt (vgl. S. 8, 2. Absatz, des Urteilsabdrucks). Ein weiterer Hinweis, "inwieweit die Aktivitäten, die der Kläger, dessen Eltern und Großeltern im Hinblick auf die Bewahrung und Förderung der deutschen Kultur im Herkunftsgebiet geführt haben, nicht geeignet sein sollen, auch nach außen hin deutlich zu machen, dass man sich zum Deutschen zugehörig fühlt", bzw. "warum die umfangreichen Nachweise des Lebens der deutschen Kultur und Nationalität in der gesamten Familie des Klägers einschließlich der Familie des Klägers nicht ausreichend sind, um ein Bekenntnis nach außen hin zum Deutschen zu begründen", war insoweit nicht veranlasst. Eine erneute Anhörung des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2009 zum Bekenntnisverhalten des Klägers war nicht geboten. Der Vater hatte bereits in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2009 eindeutig ausgesagt, dass die Aktivitäten und das Bekenntnisverhalten des Klägers nicht nach außen getreten seien. Dass und ggf. inwieweit der Vater seine Aussage revidieren und nunmehr konkrete tatsächliche Umstände zu einem außenwirksamen Bekenntnisverhalten des Klägers hätte bekunden können, ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt. Im Übrigen ist Rügeverlust eingetreten. Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann ein Rechtssuchender nämlich nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen, zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 – 1 B 359/02 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273, juris, m.w.N. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt dabei insbesondere auch die Stellung des unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310, § 102 VwGO Nr. 21, juris, m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 – u.a., NVwZ 1986, 928, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2010 – 12 A 2793/09 –, vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 –, vom 22. Oktober 2009 – 12 A 1494/07 –, vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 – und vom13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat laut Sitzungsprotokoll in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2009 einen Beweisantrag zur Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen für das Bekenntnisverhalten des Klägers nicht gestellt. Ebenso wenig hat der Prozessbevollmächtigte im Hinblick auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung abwesenden Vater des Klägers auf einer Vertagung bestanden oder diese (nochmals) ausdrücklich beantragt. Vielmehr hat er sich nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung und der Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf beschränkt, den Klageantrag zu stellen. In Ermangelung eines Bekenntnisses kommt es auf die Fähigkeit des Klägers, i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsantrag, den insoweit geltend gemachten Zulassungsgrund der Abweichung von den in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).