Beschluss
19 E 140/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0808.19E140.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat lässt offen, ob der Klägerin Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die mit dem 24. Dezember 2012 abgelaufene Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren und daher die Prozesskostenhilfebeschwerde zulässig ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren keinen Aspekt vorgebracht, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, und insbesondere keinen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Aufklärungsbedarf aufgezeigt. Die Klage ist nach gegenwärtigem Sachstand voraussichtlich unbegründet. Der Schulleiter der in E. -F. gelegenen N. -X. -Schule, Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, kann die Aufnahme der in E. -C. wohnhaften Klägerin ablehnen. Für diese Förderschule hat die Stadt E. als Schulträgerin durch § 2 ihrer Rechtsverordnung vom 26. Mai 2011 einen Schuleinzugsbereich bestimmt, in dem die Klägerin nicht wohnt. Einen wichtigen Grund im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW für den Besuch dieser Förderschule anstelle der derzeit besuchten Schule an der F1.-------straße in E. -I. , ebenfalls einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, hat die Klägerin nicht dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2011 ‑ 19 E 1143/10 ‑ ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW dann gegeben, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, das heißt nach der individuellen Situation des um die Schulaufnahme nachsuchenden Schülers und seiner Eltern nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sich ergebenden Möglichkeit der Ablehnung der Aufnahme in die gewünschte Schule aus dem Grund einhergehen, dass der Schüler nicht in dem für diese Schule gebildeten Schuleinzugsbereich wohnt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, ist nicht ausschließlich danach zu beurteilen, welcher Art die Nachteile im Einzelnen sind; dies würde dem Zweck der Bildung eines Schuleinzugsbereichs im Sinne des § 84 Abs. 1 SchulG NRW nicht gerecht werden, im Interesse der Allgemeinheit für eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen einer bestimmten Stufe, Art oder Form im Bereich des Schulträgers zu sorgen, der einen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Erforderlich für die Annahme eines „wichtigen“ Grundes ist deshalb eine „Gewichtung“ der betroffenen Belange, also eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung eines Schuleinzugsbereichs mit dem schutzwürdigen Individualinteresse des Schülers und seiner Eltern an einer Ausnahme hiervon und mithin an der Vermeidung derjenigen Belastungen und Erschwernisse, die mit dem Besuch einer anderen (örtlich zuständigen) Schule einhergehen. In die danach vorzunehmende Abwägung sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur solche Nachteile einzustellen, die sich „unmittelbar“ aus der Bildung des Schuleinzugsbereichs ergeben. Eine solche Beschränkung sieht § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW nicht vor. Vielmehr können auch Nachteile und Belastungen in die Abwägung einzustellen sein, aus denen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule nachhaltig gestört oder sonst der Besuch der tatsächlich besuchten Schule unzumutbar ist. Nach den angeführten Grundsätzen liegt kein wichtiger Grund dafür vor, dass die Klägerin statt der Schule an der F1.-------straße die N. -X. -Schule besucht. Die von ihr auch mit der vorliegenden Beschwerde, allerdings hinsichtlich der konkreten, auch zeitlichen Umstände unsubstantiiert angeführten Betreuungsdefizite und Nachteile hat sie im Wesentlichen schon seit Ende 2010 der Schule vorgeworfen. Dass während des laufenden Klageverfahrens die vorgetragenen Aspekte sich nachteiliger darstellen oder wesentlich neue Aspekte hinzugekommen sind, ist nicht ersichtlich. Für die Beurteilung, ob sich aus ihnen ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ergibt, kann der Senat daher hier auch auf die früheren Stellungnahmen der Schule abstellen. Das Vorbringen der Klägerin, die Lehrer der von ihr besuchten Förderschule wechselten ihre Inkontinenzhilfen (Windeln) nicht wie erforderlich mehrmals am Tage, sondern „nur einmal“, ist unsubstantiiert und greift nicht durch. Der Schulleiter hat mit an das Schulamt für die Stadt E. gerichtetem Schreiben vom 28. März 2012 hierzu im Einzelnen ausgeführt, „dass die Lehrkräfte sich sorgfältig darum kümmern, dass W. nicht nass ist. Die Windeln werden regelmäßig – alle zwei Stunden – am Schultag kontrolliert und gegebenenfalls gewechselt. Vor der Abfahrt mit dem Bus erhält die Schülerin immer eine frische Windel. Darüber hinaus wird das lehrplanmäßig vorgeschriebene Toilettentraining im Rahmen der Förderpflege durchgeführt. Die Inkontinenzhilfen werden regelmäßig bei der Familie angefordert und auch geliefert. Somit ist die hygienische Versorgung W ‚s gewährleistet.“ Der Senat hat keinen Anlass, diese Ausführungen heute in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin benennt auch keinen Grund für ihre pauschale Behauptung, die Lehrkräfte wechselten nicht im ausreichenden Umfang („nur einmal“ täglich) ihre Inkontinenzhilfen. Die geltend gemachte unzureichende Betreuung lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Lichtbild über die „Verkotung“ ihrer Hose herleiten. Der Schulleiter hatte bereits unter dem 16. Dezember 2010 auf einen entsprechenden Einwand der Mutter der Klägerin hin ausgeführt, „ihr großes Geschäft erledigt [die Klägerin] jedoch nach wie vor in die Windel, häufig nachdem sie frisch gewickelt wurde. Wenn das auf der Rückfahrt im Schulbus geschieht, entzieht sich dieses unserem Einfluss.“ Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin danach vor Antritt ihres schultäglichen Heimweges „immer eine frische Windel“ von ihren Lehrkräften erhält, spricht nach Aktenlage alles dafür, dass sich die geltend gemachte „Verkotung“ auf dem nahezu einstündigen Schulweg (Schreiben des Schulleiters vom 19. Januar 2012) eingestellt hat. Eine mangelnde Betreuung durch die Lehrkräfte begründet dies nicht. Es ist auch kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die von der Klägerin angeführten Beschädigungen ihrer Kleidung auf eine unzureichende Aufsicht oder Betreuung durch die Lehrkräfte zurückzuführen sind. Denn jedenfalls nach Auskunft der die Klägerin unterrichtenden Lehrerinnen ist sie „gelegentlich [bereits] mit zerrissener Wäsche zur Schule“ gekommen (Schreiben des Schulleiters vom 28. März 2012). Allein das Lichtbild über eine beschädigte Unterhose stützt nicht die Annahme, die Klägerin werde in der Förderschule unzureichend betreut oder beaufsichtigt. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von der Klägerin geltend gemachten „Hautverletzungen“. Nach der Stellungnahme des Schulleiters vom 16. Dezember 2010 weist die Haut der Klägerin „häufig juckende Stellen am ganzen Körper verteilt [auf], die sie sich aufkratzt (Rücken, Bauch, Ellenbeugen, Gesicht oder Hals)“. Auch sei es „unvermeidbar, dass bedingt durch das Windelmaterial u. U. eine Falte und somit eine gerötete Stelle entstehen kann“. Derartige Stellen würden indes stets mit einer von der Mutter der Klägerin mitgegebenen Creme eingerieben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).