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Beschluss

6 A 2373/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0502.6A2373.10.00
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Leitsätze

Die für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des zuletzt ausgeübten Statusamtes wieder genügt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 60.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des zuletzt ausgeübten Statusamtes wieder genügt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 60.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die für eine Reaktivierung auf Antrag gemäß § 35 Satz 1 LBG NRW erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genüge. Diese unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2009 – 6 B 552/09 – näher begründete Annahme wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht bereits der Wortlaut der Regelung für das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis. Der Begriff der "Wiederherstellung" verdeutlicht, dass es um die Rückversetzung in einen bestimmten, vorangegangenen Zustand geht. Die Verwendung des bestimmten Artikels "der" im Zusammenhang mit dem Begriff der "Dienstfähigkeit" zeigt, dass eine konkrete, hier das vormals ausgeübte Statusamt betreffende Dienstfähigkeit relevant sein soll und nicht die Dienstfähigkeit für "(irgend)ein" Amt. Darüber hinaus zieht das Verwaltungsgericht zur Auslegung aber auch den Sinnzusammenhang sowie die Gesetzgebungshistorie betreffend die (Neu-)Regelungen des § 29 Abs. 2 BeamtStG und des § 35 Satz 1 LBG NRW heran. Die in diesem Zusammenhang zur weiteren Begründung der Auslegung angeführten überzeugenden Erwägungen werden von der Klägerin nicht angegriffen. Angesichts der im erstinstanzlichen Urteil aufgezeigten Änderungshistorie ist auch die pauschale Behauptung der Klägerin, das gewonnene Auslegungsergebnis sei nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt, nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin auf eine durch dieses Auslegungsergebnis bedingte (faktische) Besserstellung von solchen Ruhestandsbeamten hinweist, deren vor der Zurruhe-setzung ausgeübtes statusrechtliches Amt die Übertragung verschiedener Ämter im abstrakt-funktionellen Sinn denkbar erscheinen lasse, sind Umstände für eine – mit Blick auf die unterschiedlichen Statusämter – sachwidrige Ungleichbehandlung weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltene grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt steht dem oben dargestellten Verständnis des § 35 Satz 1 LBG NRW nicht entgegen. Die Gewährleistung eines gleichen Zugangs zum öffentlichen Amt vermittelt erst dann einen Anspruch, wenn durch die Reaktivierung bzw. den begründeten Reaktivierungsanspruch auch eine mit sonstigen Stellenbewerbern vergleichbare Rechtsposition besteht. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob im Falle eines Antrages auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis durch einen Ruhestandsbeamten dessen Dienstfähigkeit anhand der Anforderungen des zuletzt innegehabten statusrechtlichen Amtes oder anhand der Anforderungen des in Betracht kommenden oder gar des angestrebten statusrechtlichen Amtes zu beurteilen ist", und "ob dies auch für diejenigen Fälle gilt, in denen sich der Ruhestandsbeamte um ein ausgeschriebenes Amt bewirbt, für das er grundsätzlich die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen besitzt", ist allein mit dem Hinweis, dass diese Fragen von der Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden seien, die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 –, NVwZ-RR 2009, 823 und OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 1 A 3293/08 –, DöD 2010, 255. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).