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Urteil

4 K 2059/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0621.4K2059.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zum Ablauf des Monats März 2008 im Dienst des beklagten Landes. 3 Am 24. Juni 2009 beantragte er seine Wiederberufung in das Beamtenverhältnis und wurde daraufhin am 29. Juli 2009 amtsärztlich untersucht. Als Ergebnis der Begutachtung hielt die Amtsärztin unter dem 30. Juli 2009 fest: 4 "Aufgrund der anhaltenden Operationsfolgen nach der Entfernung eines Hirntumors ist Herr U. auf Dauer nicht mehr den Belastungen im Justizvollzugsdienst mit Kontakt zu Gefangenen und der Notwendigkeit sich körperlich einem Angriff zu erwähren oder von der Schusswaffe Gebrauch zu machen gewachsen. Bereits die dauerhaften Einschränkungen der linken Gesichtsfeldhälfte lassen einen sicheren Schusswaffengebrauch nicht mehr zu, hinzu kommen noch weitere Einschränkungen des Bewegungssystems sowie eine nahezu Aufhebung des Geruchssinns und Notwendigkeit einer regelmäßigen internistischen Behandlung und Medikamenteneinstellung bei Insuffizienz der Hirnanhangdrüse als Operationsfolge. 5 Es bestehen jedoch keine Bedenken gegen den Einsatz im Verwaltungsbereich der JVA oder in Bereichen, in denen eine besondere Gefährdung nicht vorliegt bzw. eine Umschulung in einen derart geeigneten Beruf oder eine Verwaltungslaufbahn." 6 Weiter führte die Amtsärztin aus, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Er werde auch auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, die Dienstpflichten im ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen, da infolge des postoperativen Zeitablaufs mit einer weiteren wesentlichen Rückbildung der beschriebenen Ausfälle, insbesondere des halbseitigen Sehausfalls und der Funktionsstörung der Hirnanhangdrüse, nicht zu rechnen sei. 7 Eine Anfrage des Beklagten an die nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten, ob dort Stellen im Verwaltungsbereich zur Verfügung stünden, blieb ergebnislos. 8 Mit Bescheiden vom 23. und 28. August 2009 lehnte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E. den Antrag des Klägers auf Wiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten die Bescheide nicht. Der Kläger verwies unter dem 25. Oktober 2009 auf seine Eigenschaft als Schwerbehinderter und bat um erneute Prüfung, woraufhin ihm mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 mitgeteilt wurde, es bleibe bei der getroffenen Entscheidung. 9 Am 18. Oktober 2010 stellte der Kläger einen weiteren Reaktivierungsantrag, der mit Bescheid vom 26. Januar 2010 abgelehnt wurde. Auch diesem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigegeben. 10 Der Kläger hat am 16. August 2010 Klage erhoben, mit der er sein Reaktivierungsbegehren weiterverfolgt. Er legt eine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Q. T. vom 22. Juni 2010 vor, wonach eine Wiedereingliederung in den mittleren Verwaltungsdienst möglich sei, jedoch aufgrund der anhaltenden Sehstörungen ohne Schusswaffengebrauch. Aufsichtführende Tätigkeiten im Gefangenenbereich sollten vermieden werden; gegen Gefangenenkontakte im Bereich einer Verwaltungstätigkeit sei jedoch nichts einzuwenden. Der Kläger vertritt auf dieser Grundlage die Auffassung, auch mit Blick auf die geplante Zusammenlegung der Laufbahnen des allgemeinen Vollzugs- und des mittleren Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen habe er einen Anspruch auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis und beantragt, 11 das beklagte Land unter Aufhebung seiner Bescheide vom 23. August 2009, 28. August 2009, 27. Oktober 2009 und 26. Januar 2010 zu verpflichten, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist es auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2009 - 6 B 552/09 - und führt dazu aus, zu dem vom Kläger zuletzt ausgeübten Amt eines Justizvollzugshauptsekretärs gehöre die ständige Beaufsichtigung von Straf- und Untersuchungsgefangenen; damit verbunden sei die Notwendigkeit, in Extremsituationen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zu ergreifen. Dazu sein der Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage. Darüber hinaus stehe eine Stelle im Verwaltungsdienst weder in der Justizvollzugsanstalt E. noch in den übrigen Justizvollzugsanstalten des Landes zur Verfügung. Der Kläger könne auch nicht in der Pforte eingesetzt werden, weil es dort ebenfalls Gefangenenkontakte gebe. Die Überlegungen zur Zusammenlegung der Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und dem mittleren Verwaltungsdienst seien vom Justizministerium vor dem Hintergrund der laufenden Dienstrechtsreform zurückgestellt worden. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die eine Wiederberufung in das Beamtenverhältnis ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, erneut zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden. 17 Nach § 35 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) ist dem Antrag eines Beamten, der nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit beantragt, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 18 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Satz 1 LBG NRW für eine Wiederberufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit liegen nicht vor. Seine Dienstfähigkeit ist nicht wiederhergestellt, 19 Die für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten nach § 35 Satz 1 LBG NRW erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes in vollem Umfang wieder genügt. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Juli 2009 - 6 B 552/09 - und vom 02. Mai 2011 - 6 A 2373/10 -, jeweils in juris. 21 Zur Begründung dieses Erfordernisses hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Rechtsprechung die Kammer folgt, ausgeführt, dass allein dieses Normverständnis dem objektiven Willen des Gesetzgebers entspreche, der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt sind, ergebe. "Für eine Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a. F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW n. F., dass der Beamte (...) nur den gesundheitlichen Anforderungen eines in Aussicht genommenen neuen Amtes genügen muss, gibt der Wortlaut nichts her. "Wiederherstellung der Dienstfähigkeit" bedeutet schon nach dem Sprachgebrauch, dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt haben müsse, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat. Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesänderungen bestätigt, die die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten von Amts wegen betreffen. Die Reaktivierung von Amts wegen hatte früher ebenfalls zur Voraussetzung, dass der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte "wieder dienstfähig geworden", mithin die Dienstfähigkeit wiederhergestellt worden war (vgl. § 48 Abs. 1 LBG NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV NRW S. 234). Mit dem Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 134) hat der Gesetzgeber die Wiederverwendungsmöglichkeiten eines Beamten, den der Dienstherr von Amts wegen reaktivieren will, erweitern wollen (vgl. dort Artikel 1 Nr. 12 a)). Dementsprechend hat der Gesetzgeber das Erfordernis einer - gemessen an dem zuletzt ausgeübten Statusamt - uneingeschränkten Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fallen gelassen. Erforderlich ist seitdem vielmehr die Erwartung, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes, d. h. des ihm mit der Reaktivierung zu übertragenden Amtes genügt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. bzw. nunmehr § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Im Rahmen der Reaktivierung auf Antrag des Beamten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a. F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW n. F.) verwendet der Gesetzgeber demgegenüber nach wie vor die Formulierung "Wiederherstellung der Dienstfähigkeit". Das belegt, dass er insoweit weiter an der Forderung festhält, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des zuletzt ausgeübten Statusamtes wieder genügen muss. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Ziel der vorgenannten Gesetzesänderung. Durch sie sollte im öffentlichen Interesse der Versorgungshaushalt entlastet werden (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT-Drucks. 13/3994, S. 34). Hierzu wollte der Gesetzgeber die allein im öffentlichen Interesse, 22 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38/99 -, DÖD 2001, 69 = NVwZ 2001, 328, 23 bestehende Reaktivierungsbefugnis des Dienstherrn durch eine deutliche Erweite- rung der Wiederverwendungsmöglichkeiten des Beamten erleichtern. Für eine Erweiterung der Wiedereintrittsmöglichkeiten von Beamten, die ihre Reaktivierung im eigenen Interesse beantragen, um wieder in das Berufsleben eintreten zu können, gab es vor diesem Hintergrund keinen Anlass." 24 So OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2009, a.a.O. Rn. 5 ff. 25 Dies zugrunde gelegt ist die Dienstfähigkeit des Klägers nicht gemäß § 35 Satz 1 LBG NRW wiederhergestellt. Er erfüllt nämlich sowohl nach den Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 30. Juli 2009 als auch nach denjenigen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes, also des Amtes eines Justizvollzugshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) - jetzt: Justizvollstreckungshauptsekretär - nicht. Die in diesem Amt auszuübende Tätigkeit wird wesentlich durch den Kontakt mit den Gefangenen geprägt; gerade dazu ist der Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes nicht mehr uneingeschränkt in der Lage, was er auch selbst nicht in Abrede stellt. Seine Einsatzfähigkeit ist nach den Darlegungen Dr. T1. und Dr. Q1. auf den Verwaltungsbereich beschränkt und erlaubt - wenn überhaupt - nur in diesem Rahmen Gefangenenkontakte. Infolgedessen ist der Kläger nur in der Lage, einen geringen Teil der mit dem Amt eines Justizvollstreckungshauptsekretärs verbundenen Aufgaben wahrzunehmen. Für eine Reaktivierung müsste er den Anforderungen des von ihm zuletzt ausgeübten abstrakt-funktionellen Amtes aber uneingeschränkt genügen, 26 vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 04. Juni 2008, n.v.; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 A 1990/08 -, juris. 27 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).