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Beschluss

16 E 174/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0513.16E174.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdever¬fahrens.

Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdever¬fahrens. Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Gründe Die Rechtswegbeschwerde des Antragsgegners ist ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im gerichtlichen Eilverfahren jedenfalls unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind gegeben. Der das Hausverbot des beteiligten Jobcenters (§ 6d SGB II) betreffende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die Rechtsnatur des von einem Träger öffentlicher Verwaltung ausgesprochenen und gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Hausverbots bestimmt sich maßgeblich nach dem Zweck der Maßnahme. Liegt dieser wie im Regelfall und so auch hier in der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung, ist die Ausübung des Hausrechts und damit die Verhängung eines Hausverbots als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 1988 15 A 188/86 , juris, Rdnr. 4 (= NWVBl. 1989, 91); Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1980 9 CS 80 A.268 , NJW 1980, 2722; Hess. VGH, Beschluss vom 29. November 1989 6 TH 2982/89 , juris, Rdnr. 3 (= NJW 1990, 1250); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 35 Rdnr. 74; Sodan, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rdnr. 389; differenzierend nach dem Rechtsverhältnis zum Besucher: BVerwG, Urteil vom 13. März 1970 VII C 80.67 , juris, Rdnr. 36 f. (= BVerwGE 35, 103). Hinzu kommt, dass der Antragsgegner durch Verwaltungsakt gehandelt und die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet hat, mithin von einer hoheitlichen Befugnis ausgegangen ist, deren Bestehen der Kontrolle durch die (allgemeinen oder speziellen) Verwaltungsgerichte unterliegt. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Sodan, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rdnr. 382 ff. Die Streitigkeit ist auch nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG, wonach in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, sind nicht erfüllt. In der Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots, das ein Sozialleistungsträger gegenüber einem Leistungsempfänger erlässt, an einer abdrängenden Sonderzuweisung nach § 51 Abs. 1 SGG fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 1998 25 E 960/97 , juris, Rdnr. 25 ff. (= NWVBl. 1998, 350). An dieser Auffassung ist unbeschadet der gegenläufigen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. April 2009 B 14 SF 1/08 R , juris, Rdnr. 14 ff. (= SozR 4-1500 § 51 Nr. 6) auch für die vorliegende Fallkonstellation festzuhalten, in der das Hausverbot im Rahmen oder aus Anlass eines zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsverfahrens für die Räume einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6d SGB II ausgesprochen worden ist. Denn anders als das Bundessozialgericht vermag der Senat einen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zu der Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II nicht zu erkennen, der es rechtfertigen könnte, den Ausspruch eines Hausverbots während eines laufenden Sozialverwaltungsverfahrens trotz des Fehlens einer unmittelbaren normativen Grundlage im Grundsicherungsrecht als Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzusehen. Im Ergebnis ebenso VG Berlin, Urteil vom 15. März 2010 34 K 78.09 , juris, Rdnr. 13 f. (= NVwZ-RR 2010, 783); VG Neustadt, Beschluss vom 23. Februar 2010 4 L 103/10.NW , juris, Rdnr. 10 ff. (= LKRZ 2010, 178); LSG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 L 16 B 3/07 SF , juris, Rdnr. 10; zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg für eine Klage gegen ein Hausverbot des Vorstehers eines Finanzamts siehe auch FG Münster, Beschluss vom 30. August 2010 14 K 3004/10 , juris, Rdnr. 2 ff. (= EFG 2010, 351). Das Bundessozialgericht verweist zur Begründung der behaupteten Sachnähe maßgeblich darauf, dass sich die Kompetenz des Sozialleistungsträgers für Ordnungsmaßnahmen gegen Personen, die im Zusammenhang mit deren Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren ergehen, aus dem Sachzusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Sachaufgaben herleite. Dieser Sachzusammenhang sei in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgesprochen eng, weil die Aufgabenerfüllung nach der Vorstellung des Gesetzgebers vom persönlichen Kontakt des Hilfebedürftigen mit den Mitarbeitern des Trägers der Grundsicherung geprägt sei. Ein von dem Träger der Grundsicherung ausgesprochenes Hausverbot stehe insofern von vornherein in einem gewissen inneren Widerspruch zum Aktivierungskonzept des SGB II. Die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit könne von den weiteren Ansprüchen und Pflichten des betroffenen Hilfeempfängers im Rahmen der "Dauerrechtsbeziehung" nach dem SGB II infolgedessen kaum getrennt werden. Die Erwägungen des Bundessozialgerichts überzeugen nicht. Zwar stellt sich das Hausrecht nach verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als Annex der dem Hoheitsträger zugewiesenen materiellen Verwaltungsaufgaben dar, indem es Voraussetzung für deren ordnungsgemäße Erfüllung ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. April 1990 15 A 864/88 , juris, Rdnr. 21 ff. (= NWVBl. 1990, 296), mit weiteren Nachweisen. Das so verstandene Hausrecht zielt selbst jedoch nicht auf die jeweilige behördliche Aufgabenerfüllung. Maßnahmen hausrechtlicher Art sind von daher nicht (unmittelbar) Teil eines in diesem Rahmen geführten Verwaltungsverfahrens. Sie dienen vielmehr lediglich allgemein der Funktionsermöglichung, die der eigentlichen Verwaltungstätigkeit vorgelagert ist. Dass sie dabei in ihrer konkreten Anwendung nicht losgelöst vom sachlichen Recht betrachtet werden können, ist kein zur Eröffnung des Sozialrechtswegs führendes Spezifikum des Rechts der Grundsicherung, mag dieses seinerseits in Bezug auf den Förderungs- und Aktivierungsgedanken auch durch Besonderheiten gekennzeichnet sein, sondern liegt in der Natur der Sache. Ordnungsbefugnisse dürfen nur zu dem Zweck ausgeübt werden, die sachgerechte Wahrnehmung der materiellen Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten. Ihre Handhabung im Einzelfall erfordert deswegen stets eine daran ausgerichtete Ermessensentscheidung, die die in den einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften (direkt oder indirekt) angelegten gesetzgeberischen Interessenbewertungen zu berücksichtigen hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sieht für Verfahren der vorliegenden Art eine Festgebühr von 50 Euro vor. Die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG findet in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2006 6 B 65.06 , juris, Rdnr. 5 (= NVwZ 2006, 1291), ebenso für das sozialgerichtliche Verfahren BSG, Beschluss 24. Januar 2008 B 3 SF 1/08 R , juris, Rdnr. 10 (= SozR 4-1720 § 17a Nr. 4). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.