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Beschluss

12 A 642/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0517.12A642.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 1.776,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 1.776,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, die im Bescheid vom 26. Mai 2010 für das Kindergartenjahr 2011/2012 erfolgte Festsetzung eines Elternbeitrags für das Kind U. der Kläger sei rechtmäßig. § 11 der hier maßgebenden Elternbeitragssatzung (EBS) des Kreises X. vom 26. März 2009 trifft folgende Regelungen: "§ 11: Geschwisterkinder Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz), so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne diese Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen." Die Anwendung der Geschwisterermäßigung nach § 11 Satz 1 EBS setzt zwingend – und hinreichend klar und eindeutig – voraus, dass neben den öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen für das erste Kind auch für das zweite und jedes weitere Kind öffentlich-rechtliche Elternbeiträge aufgrund der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung einer Kindertagesstätte entrichtet werden müssen, sonst könnten diese Beiträge für die Geschwister nicht aufgrund der getroffenen Regelung der Geschwisterermäßigung "entfallen". Vgl. OVG NRW, Beschlüsse jeweils vom 24. Februar 2011 – 12 A 1001/10 – u. – 12 A 978/10 – zu gleichartigen Fallkonstellationen. Die Geschwisterermäßigung führt nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck nur in Bezug auf das zweite Kind und die weiteren Kinder zu einer Freistellung von der Beitragsleistung, nicht aber auch für das erste Kind. Die Geschwisterermäßigung allein ermöglicht von ihrer Konzeption her also in keinem Fall eine vollständige Freistellung der beitragspflichtigen Eltern von der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragsverpflichtung, sondern lediglich eine Reduzierung der Beitragsverpflichtung auf einen öffentlich-rechtlichen Beitrag für nur noch ein Kind. Die Geschwisterermäßigung dient damit unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs trotz einer gleichzeitigen, mehrfachen Inanspruchnahme von – überwiegend staatlich finanzierten – Betreuungsleistungen nicht der vollständigen Freistellung, sondern nur der Reduzierung der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastung der Eltern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse jeweils vom 24. Februar 2011 – 12 A 1001/10 – u. – 12 A 978/10 – zu gleichartigen Fallkonstellationen. Der mit der Reduzierung auf lediglich einen Elternbeitrag bei mehrfacher Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen eröffneten Schwierigkeit, den verbleibenden Beitrag in den Fällen zu bestimmen, in denen mehrere Kinder gleichzeitig unterschiedliche Angebote wahrnehmen und hierfür unterschiedlich hohe öffentlich-rechtliche Elternbeiträge zu leisten wären, wird in § 11 Satz 2 EBS dadurch begegnet, dass in solchen Fällen der höchste Beitrag zu zahlen ist. Eine Einbeziehung von Kindern in den Anwendungsbereich der Geschwisterermäßigung nach § 11 EBS, die bereits von einer gesonderten Beitragsfreistellungsregelung, wie im vorliegenden Fall von § 9 Abs. 3 EBS, " § 9: Gebührensatz ... Kinder im letzten Besuchsjahr vor Eintritt in die Grundschule sind von Elternbeiträgen befreit. ...", profitieren, kommt daher von vornherein nicht in Betracht, weil es hier mit der Beitragsfreistellung des Kindes N. der Kläger nach § 9 Abs. 3 EBS an der in § 11 EBS für die Geschwisterermäßigung immanenten Konstellation fehlt, wonach für alle Kinder öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtungen bestehen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 12 A 1001/10 – zu einer gleichartigen Fallkonstellation. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Geschwisterermäßigung und ihrem damit korrespondierenden, beschränkten Geltungsbereich kann in einem solchen Fall die Geschwisterermäßigung nur noch auf diejenigen Kinder Anwendung finden, für die öffentlich-rechtliche Elternbeiträge aufgrund der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung einer Kindertagesstätte entrichtet werden müssen, hier also nur auf die Zwillinge U. und T. . Nach § 11 Satz 1 EBS können daher – wie hier zutreffend erfolgt – für eines der beiden Kinder Elternbeiträge erhoben werden. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende, verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist durch die Beschränkung der Geschwisterermäßigung nicht gegeben. Nehmen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Betreuungsleistungen einer Kindertagesstätte in Anspruch, ist das Maß der Inanspruchnahme und der den Eltern durch die Betreuung vermittelte Vorteil ungleich höher als im Fall der Betreuung lediglich eines Kindes. Insoweit ermöglicht der sozialstaatliche Aspekt des Familienlastenausgleichs zwar eine Reduzierung der mit der erhöhten Inanspruchnahme durch Geschwisterkinder verbundene Beitragslast, eine völlige Freistellung der Eltern von Geschwisterkindern und damit eine Besserstellung gegenüber Eltern, die in einer Tagesstätte lediglich ein Kind betreuen lassen und damit von einer Geschwisterermäßigung von vornherein ausgeschlossen sind, ist insoweit jedoch nicht zwingend geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 12 A 1001/10 –. Den verbleibenden finanziellen Belastungen der Elternbeitragspflichtigen, die etwa durch die Kinderbetreuung bedingt sind und zu einer Verringerung der für die Beitragserhebung maßgebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen, wird, abgesehen von der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 3 EBS, nicht im Rahmen der Einkommensermittlung oder der Beitragsgestaltung Rechnung getragen. Sollten die Beitragsbelastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 7 der Elternbeitragssatzung vielmehr vor, dass die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. übernommen werden sollen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Härten – etwa aufgrund der Art und Weise der Einkommensermittlung oder der Beitragsgestaltung – aufgefangen und dadurch weitgehend entschärft werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung enthält § 90 Abs. 4 SGB VIII weiterführende Regelungen, sofern Landesrecht keine abweichende Bestimmung trifft. Ob die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlass vorliegen, ist keine Frage des hier in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem Festsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2009 – 12 A 1281/09 – und vom 21. September 2007 – 12 A 1156/07 –, Juris. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Abgesehen davon, dass es schon an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage fehlt, sind die sich hier stellenden entscheidungserheblichen Fragen ohne weiteres aus der Satzung und mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu beantworten, in der die sich hier stellenden Fragen bereits entschieden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Jaenecke Werkmeister Keller