Beschluss
12 A 1328/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0525.12A1328.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der von der Klägerin wenn überhaupt rechtswirksam dann konkludent geltend gemachten Zulassungsgründe durchschlägt. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu – mit der Rüge des Urteils als "fehlerhaft" wohl geltend gemachten – ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insbesondere stellt es die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe jedenfalls entgegen, dass die Klägerin nach dem Gesetz erforderliche Angaben zur beruflichen Tätigkeit ihres früheren Ehemannes nicht gemacht habe, die notwendig seien, um das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 5 BVFG prüfen zu können. Die dem zugrundliegenden Wertungen des Verwaltungsgerichts, die Darlegungslast obliege insoweit – auch wenn sie unverschuldet ihrer Darlegungspflicht nicht nachkommen könne – der Klägerin, weil im Hinblick auf die langjährige Mitgliedschaft in der KPdSU und die leitenden Funktionen im Militärdienst jedenfalls eine erkennbare Nähe der beruflichen Tätigkeit des früheren Ehemannes der Klägerin zu Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG bestehe, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Die im Zulassungsverfahren erfolgten Ergänzungen der tatsächlichen Angaben der Klägerin ermöglichen weiter keine Prüfung des § 5 Nr. 2 b BVFG. Zum Einen beziehen sich die Angaben zur Funktion ihres geschiedenen Ehemannes als "Stabschef" nach der von ihr im Verwaltungsverfahren eingereichten Übersicht nur auf den Zeitraum 1978 bis 1982, obwohl die Ehe von 1971 bis 1998 bestand und davon nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts die Zeit bis zum 7. Februar 1990 relevant ist. Vgl. zu letzterem: OVG NRW, Urteil vom 17. November 1998 – 2 A 6235/95 –, juris. Zum Anderen beziehen sich die Angaben zu Dienstgraden weder auf diesen hier relevanten Zeitraum noch sind sie auch nur ansatzweise plausibel. Auf den falschen Zeitraum beziehen sie sich, da die Klägerin nur mitteilt, welchen Dienstgrad ihr geschiedener Ehemann bei der Scheidung 1998 ("Kapitän"), "später" (Major) und – noch später – bei der Pensionierung ("Unteroberst") innehatte. In unauflösbarem Widerspruch stehen diese Angaben zudem zum bisher durchgehenden Vorbringen der Klägerin, ihr Ehemann sei bereits seit 1995 Zivilist gewesen und sie habe seit 1998 keinen Kontakt mehr zu ihm. Insofern ist weder nachvollziehbar, weshalb er 1998 noch einen Dienstgrad innegehabt und anschließend sogar noch zweimal befördert worden sein soll, noch, woher die Klägerin trotz fehlenden Kontaktes zu Ihrem geschiedenen Ehemann Kenntnis von dessen Beförderungen nach der Scheidung hat, obwohl sie nicht einmal konkrete Angaben zu dessen Dienstgraden während der Ehe tätigt. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren das Bundesverwaltungsamt seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere die Klägerin nicht näher nach dem Dienstgrad ihres Ehemannes befragt habe, führt – soweit es nicht ohnehin dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnen ist – ebenfalls zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses. Zum Einen setzt sich die Klägerin schon nicht damit auseinander, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts überhaupt erst hinreichende Angaben des Aufnahmebewerbers die Behörde in den Stand setzen, eine weitere Prüfung vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsamt insoweit unzureichend ermittelt bzw. nicht auf vollständige Angaben hingewirkt hätte. Schon die nunmehr – nach jeweils auf unzureichende Angaben zur Prüfung des § 5 BVFG gestütztem Bescheid, Widerspruchsbescheid und erstinstanzlichem Urteil – getätigten dürftigen ergänzenden Angaben legen nahe, dass selbst eine gezielte Nachfrage der Behörde nach den Diensträngen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin zu keiner weiteren Aufklärung durch die Klägerin geführt hätte. Eine derart detailbezogene Nachfrage war aber ohnehin entbehrlich. Die Klägerin wurde im Verwaltungsverfahren mehrfach (3. November 2008 und 9. Februar 2009) darauf hingewiesen, dass ihre Angaben nicht ausreichten, sondern eine Dienstliste einzureichen sei. Dass sie verstand, dass dann wenigstens nähere Angaben – beispielsweise zu Dienstgraden – getätigt werden sollten, wird schon darin deutlich, dass sie mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juni 2009 vortragen ließ, es sei ihr unmöglich, genaue Angaben zu der Tätigkeit ihres "Ex-Ehemannes" zu machen. Spätestens dadurch erübrigte sich jede weitere behördliche Nachfrage. Zum Anderen verkennt die Klägerin die Situation einer Verpflichtungsklage. Das Verwaltungsgericht kann die hier begehrte Verpflichtung der Beklagten nur aussprechen, wenn es keine vernünftigen Zweifel daran hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides vorliegen, d.h. auch keine Ausschlusstatbestände erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Behörde hinreichend ermittelt hat oder nicht, vgl. §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass Verwaltungsgericht sei fehlerhaft im Tatbestand davon ausgegangen, dass die Mutter der Klägerin tot sei, kann schon deshalb keine allein erheblichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts begründen, weil es darauf für die auf § 5 BVFG gestützte Entscheidung nicht ankam. Nach dem Vorstehenden kann eine Berufungszulassung im Zusammenhang mit dem genannten Ausschlusstatbestand auch nicht nach dem – bei wohlwollender Auslegung geltend gemachten – Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers erfolgen. Namentlich eine allenfalls angesprochene Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2010 – 12 A 2649/09 –, m. w. N. Davon kann aber schon wegen des nicht hinreichend substantiierten Vortrags der Klägerin, dem sich kein konkretes Aufklärungs- oder Beweisthema entnehmen ließ, nicht ausgegangen werden. Im Übrigen setzt die mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) auch die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2009 – 12 A 560/08 –, vom 31. Januar 2008 – 12 A 3497/06 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere hat die in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2010 anwesende Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder vorgetragen, ihre Mandantin könne – anders als im Verwaltungsverfahren ausdrücklich mitgeteilt – nun doch noch nähere Angaben zur Tätigkeit ihres geschiedenen Ehemannes machen, noch hat sie einen dann erforderlichen Vertagungsantrag gestellt und zwar unter Darlegung, worin diese Angaben bestünden und weshalb die Klägerin dafür persönlich zu hören, aber dennoch nicht im Termin erschienen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).