Beschluss
13 C 33/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0525.13C33.11.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Januar 2011 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Januar 2011 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass das Lehrangebot nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zutreffend bestimmt worden ist. Insbesondere kommt den von den Antragstellern angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern bei der Antragsgegnerin keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 13 C 11/11 u. a. -, juris. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 13 C 3/99 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a., 13 C 273/08 u. a. -, juris, und vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeitsvereinbarungen mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2010/2011 kann zudem in Bezug auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von den Antragstellern belegt werden könnten. Die von den Antragstellern gerügte Verminderung des Deputats von 9 SWS für Prof. Dr. H. auf 6,75 SWS ist rechtlich wie im Vorjahr (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010 13 C 139/10 u.a. -, juris) nicht zu beanstanden. Vielmehr entspricht sie § 5 Abs. 1 Satz 2 LVV, wonach für die Wahrnehmung der Funktion des nichthauptberuflichen Prorektors die Lehrverpflichtung um 75 % ermäßigt wird. Hierauf hat die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2010 zutreffend verwiesen. 2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Dienstleistungsabzug für den Master-Studiengang Neurosciences, der im Februar 2009 akkreditiert worden ist und zum Wintersemester 2009/2010 den Studienbetrieb aufgenommen hat, wie im Vorjahr (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010 13 C 139/10 u.a. -, a. a. O.) rechtlich nicht zu beanstanden. Lediglich wiederholend führt der Senat aus: Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. In Rede steht eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 19. September 2007 7 CE 07.10334 , juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f., m. w. N. Eine solche einschlägige Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Neurosciences datiert vom 8. September 2008 (nunmehr in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. März 2011). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend die Erforderlichkeit eines Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang im Umfang von 3,78 DS angenommen. Die von den Antragstellern angeführte Notwendigkeit, Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden sei, besteht nicht. Die insoweit maßgebenden Bestimmungen der §§ 11 ff. KapVO sehen eine derartige Normierung für die aufnehmenden Studiengänge nicht vor, auch nicht bei der Einrichtung eines neuen (Master) Studiengangs. Der den Begriff "Curricularnormwert" enthaltende § 13 KapVO bezieht sich auch nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern betrifft den Ausbildungsaufwand des Studiengangs, für den Studienplätze festzusetzen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. -, vom 25. Februar 2010 13 C 1/10 u. a., jeweils juris; vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22. März 2010 7 CE 10.10076 u. a. , juris; Hess.VGH, Beschluss vom 24. September 2009 10 B 1142/09.MM.W8, juris; zu § 13 Abs. 3 KapVO vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 2 B 428/09 -, juris. Danach muss der Curricularwert für die nachfragenden Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens weder vom Verordnungsgeber im Einzelnen festgelegt noch von der Hochschule ausdrücklich durch eine gesonderte Satzung normiert werden. Vielmehr genügt es, dass die Hochschule - wie hier - den für zutreffend erachteten und nachvollziehbaren Curricularwert ihrer Kapazitätsberechnung erkennbar zugrunde legt und die jeweilige Zulassungszahlsatzung darauf stützt. 4. Soweit die Antragsteller den curricularen Eigenanteil (CAp) in der Lehreinheit Vorklinische Medizin als zu hoch beanstanden, führt dies ihre Beschwerden nicht zum Erfolg. Der auf 1,63 erhöhte vorklinische CA-Eigenanteil geht, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. April 2010 ( 13 C 139/10 u.a. -, a. a. O.) ausgeführt hat, darauf zurück, dass zu den nach § 2 Abs. 2 ÄAppO neu eingeführten Seminaren auch das integrierte grundlagenwissenschaftlich-klinische Seminar gehört. Auf Grund der Dritten Änderungsordnung der Studienordnung vom 18. Oktober 2007 ist dieses Seminar mit dem integrierten grundlagenwissenschaftlichen Seminar mit klinischem Bezug mit gleich bleibendem Umfang im 4. Fachsemester zusammengeführt worden. Die Aufteilung der Curricularanteile auf die klinischen und die vorklinischen Fächer nach der Dritten Änderungsordnung der Studienordnung hätte bereits eine Erhöhung des CAp der vorklinischen Medizin bedeutet. Da die Aufteilung der Curricularanteile in der Änderungsordnung fehlerhaft dargestellt worden war, wurde zunächst der niedrigere, auf der Grundlage der zweiten Änderung der Studienordnung vom 11. Oktober 2006 ermittelte CAp in Höhe von 1,58 beibehalten. Eine Korrektur erfolgte mit den Änderungen der Studienordnung vom 16. Dezember 2008 und vom 29. Juni 2009. Daraus leitet sich die Aufteilung der Anteile der klinischen und vorklinischen Fächer ab, was sich zum Studienjahr 2009/2010 in einer Erhöhung des Curriculareigenanteils der Klinik von 1,58 auf 1,63 niederschlägt. Die Änderungen seit Einführung der Seminare begegnen auch keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu hatte, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. April 2010 ( 13 C 139/10 u.a. -, a. a. O.) ausgeführt hat, Professor Dr. T. unter dem 15. Dezember 2009 die Erwägungen für die Verteilung der klinischen und vorklinischen Anteile nachvollziehbar dargelegt. Danach hatte sich die Fakultät unter Berücksichtigung der Interessen der Studierenden und der beteiligten Dozenten und auf Grund einer Analyse der Ergebnisse des schriftlichen Teils des ersten Teils der ärztlichen Prüfung entschlossen, Anteile vorklinischer und klinischer Inhalte in den Seminaren nach § 2 ÄAppO zu Gunsten der Grundlagenfächer zu verbessern. Der Senat hat keinen Anlass, diese im Rahmen der Hochschulautonomie ergangene Entscheidung als fehlerhaft zu beanstanden. Sie ist nachvollziehbar und beruht erkennbar auf sachlichen Gründen. 5. Soweit die Antragsteller einen Bedarf an weiterer Sachverhaltsermittlung geltend machen, kommt es aus rechtlichen Gründen hierauf nicht an. Insbesondere ist die Vorlage einer namentlichen Liste der eingeschriebenen Studierenden nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2009 13 C 62/09 u. a. -, juris. 6. Die Schwundberechnung begegnet wie in den Vorjahren keinen rechtlichen Bedenken. Methodische und rechnerische Fehler - einschließlich Zahlenmanipulationen sind nicht erkennbar. Lediglich wiederholend weist der Senat darauf hin, dass der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums ist. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands des § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO ist, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-, vom 27. Februar 2008 13 C 5/08, jeweils juris. Mit Rücksicht auf den zuvor geschilderten Zweck des Schwundausgleichs kann in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors auch eine semesterliche Übergangsquote eingeschriebener Studenten von größer als 1 eingestellt werden. Denn in höheren Fachsemestern zugelassene und eingeschriebene Quereinsteiger, Hochschulwechsler, Höherstufungen etc. führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Solches ist sachlich vertretbar und nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen. Wenn auch bei einem Ergebnis SF = 1 und größer ein Schwund begrifflich nicht vorliegt, schließt das eine Veränderungsquote der Studentenzahlen beim Semesterübergang von 1 und größer nicht aus, weil sie lediglich ein Rechenschritt innerhalb der Schwundberechnung ist und noch keinen Schwundausgleichsfaktor darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 13 C 22/07 u .a. -. Auf der Grundlage der Darlegung der Antragsteller ergeben sich bei Anwendung der vorstehend genannten Maßstäbe keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Schwundberechnung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO. Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. "Hamburger Modell" für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt. Hiernach ist entsprechend der mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2010 an das Verwaltungsgericht vorgelegten Schwundberechnung ein Schwundausgleichfaktor von 0,99 zu berücksichtigen. Dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin durfte die Schwundquote auch auf zwei Stellen hinter dem Komma ausweisen. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht schreiben eine andere Rechnungsweise vor. Diese Rundung ist sachlich vertretbar und akzeptierbar, da sie geeignet ist, ein Schwundverhalten realitätsnah zum Ausdruck zu bringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 13 C 150/08 -, juris. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass 256 Studienplätze festgesetzt worden sind und nicht entsprechend der Schwundberechnung 253 Studienplätze. Die abweichende Zulassungszahl folgt daraus, dass das Lehrangebot - wie das Verwaltungsgericht unbeanstandet ausgeführt hat zum Zeitpunkt des vorläufigen innerbehördlichen Bearbeitungsstichtag, dem 1. März 2010, nach dem Stellenplan um 4 DS höher lag. Dies wurde in der Folgezeit als kapazitätsfreundliche Festsetzung beibehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.