Beschluss
1 B 146/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0526.1B146.11.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 fristgerecht vorgebrachten bzw. durch Vortrag nach Fristablauf lediglich vertieften/ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat hinsichtlich der Notwendigkeit antragsgemäßer Änderung des angefochtenen Beschlusses beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, der Beschwerde stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie – die Antragstellerin – als Justizvollzugshauptsekretärin auf einem amtsangemessenen rauchfreien Dienstposten in der Justizvollzugsanstalt (JVA) I. einzusetzen, welchen diese im Beschwerdeverfahren entsprechend weiterverfolgt, im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Erlass der begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung scheitere bereits an der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die von der Antragstellerin begehrte Verwendung auf einem rauchfreien Dienstposten beinhalte eine zumindest zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache. Die hierfür erforderliche besondere Dringlichkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 17. März 2010 bestehe bezüglich der Antragstellerin eine "volle Dienstfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Tagesdienst mit 41 Wochenstunden und die Ableistung von Wochenenddiensten unter der Maßgabe der entsprechenden Freistellung an den darauf folgenden 2 Werktagen". Dieses Gutachten sei auch in Kenntnis u. a. der ärztlichen Bescheinigung des Dr. X. vom 3. Dezember 2009 erstellt worden, in welchem der Antragstellerin attestiert worden sei, dass sie an einer Hyperreagibilität der Atemwege/latentem Asthma leide und am Arbeitsplatz für die Vermeidung inhalativer Noxen (z.B. passive Nikotinbelastung) zu sorgen sei, andernfalls ein gesundheitsschädigender Einfluss auf die Atemwege mit dem Risiko der Auslösung eines Asthmaanfalls anzunehmen sei. Die Kammer verstehe das amtsärztliche Gutachten dahingehend, dass die Amtsärztin keine zur Einschränkung der Dienstfähigkeit führende Belastung der Antragstellerin durch Passivrauchen angenommen habe. Die Antragstellerin habe selbst bestätigt, dass ihr derzeitiger Gesundheitszustand dem Gesundheitszustand am Tage der amtsärztlichen Untersuchung entspreche und dass sie aus medizinischer Sicht gegenwärtig nicht nachweisen könne, dass sich ihre gesundheitliche Situation durch das Passivrauchen verschlechtern werde. Unabhängig hiervon habe die Antragstellerin auch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Unter Zugrundelegung der Angaben des Antragsgegners, denen die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegengetreten sei, gebe es in der Justizvollzugsanstalt I. keinen rauchfreien Dienstposten, der der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer weiteren, zum Teil beträchtlichen Einschränkungen der Dienstfähigkeit problemlos übertragen werden könne. Die Schaffung eines solchen Dienstpostens könne vom Antragsgegner auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung verlangt werden. Die Beschwerde bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Antragstellerin auch in Ansehung ihres Beschwerdevorbringens (weiterhin) keine tatsächlichen Umstände gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat, aus denen ein Anordnungsgrund hergeleitet werden könnte. Eine – hier begehrte – einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen – vergleichbar wichtigen – Gründen nötig erscheint. Diese den sog. Anordnungsgrund umschreibenden Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss. Es muss also besondere Gründe geben, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines in Rede stehenden Anspruchs – wie im Regelfall – auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn allein eine zu diesem Zeitpunkt (noch) bestehende Dringlichkeit rechtfertigt es (bei Vorliegen auch der sonstigen Erfordernisse), eine sofortige Regelung zu treffen oder zu bestätigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 – 12 B 2392/03 –, NVwZ-RR 2004, 503 = juris, Rn. 2 f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 86 m.w.N.; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 127 und 335; Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 123 Rn. 21; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 123 Rn. 63. In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin unzumutbar im o.g. Sinne ist. Eine entsprechende Dringlichkeit – die auch dann erforderlich ist, wenn es sich bei der begehrten Anordnung nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt – hat sie entgegen ihrem Vorbringen weder im Hinblick auf die allgemeinen Gefahren, die das Passivrauchen mit sich bringt (1.), noch hinsichtlich ihrer besonderen gesundheitlichen Situation (2.) glaubhaft gemacht. 1. Die unstreitig aus dem Passivrauchen folgenden Gesundheitsgefahren, vgl. hierzu die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: NiSchG NRW) vom 13. August 2007, LT-Drucks. 14/4834, S. 15 ff., haben den Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Nichtraucherschutzgesetzes nicht veranlasst, ein absolutes, ausnahmefreies Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 1 NiSchG NRW zu verhängen. Das Gesetz sieht mit den Regelungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 NiSchG NRW u. a. Ausnahmen etwa für das Rauchen in speziell eingerichteten Raucherräumen sowie in Justizvollzugsanstalten in den Hafträumen vor. Mit der hierdurch ermöglichten Berücksichtigung der Interessen der Raucherinnen und Raucher soll der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden; speziell im Hinblick auf die in einer Justizvollzugsanstalt Inhaftierten soll berücksichtigt werden, dass der Haftraum regelmäßig die einzig verbleibende Möglichkeit biete, sich eine Privatsphäre zu verschaffen. Vgl. LT-Drucks. 14/4834, S. 19 f. Dass ein absoluter Schutz vor dem Passivrauchen aus Sicht des Gesetzgebers nicht geboten erscheint, ist auch aus § 3 Abs. 6 NiSchG NRW abzuleiten, nach dem die Leitung der jeweiligen Einrichtung bei allen Ausnahmeentscheidungen Vorkehrungen zu treffen hat, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen "soweit wie möglich" zu gewährleisten. Hierdurch wird deutlich, dass Nichtraucherschutz zwar grundsätzlich vorrangig und möglichst weitgehend, jedoch nicht völlig uneingeschränkt zu gewährleisten ist. Vgl. bereits den Senatsbeschluss vom 29. März 2010 – 1 A 812/08 –, NWVBl. 2010, 398 = juris Rn. 20, nach dem eine "absolute Abschottung" eines Raucherraumes nicht erforderlich ist. Gegenüber dieser begrenzten, vom Gesetzgeber gebilligten Inkaufnahme des Passivrauchens insbesondere durch Bedienstete in Justizvollzugsanstalten, die naturgemäß bei dem Betreten von Hafträumen oder sog. Raucherräumen im Sinne des § 3 Abs. 2 NiSchG zum Einatmen dort vorhandenen Rauchs gezwungen sein können, hat die Antragstellerin keine Tatsachen glaubhaft gemacht, nach denen wegen der allgemeinen Gefahren des Passivrauchens eine vorläufige Regelung zum Einsatz auf einem uneingeschränkt rauchfreien Dienstposten erforderlich ist. Insoweit beschränkt sich die Antragstellerin auf S. 3 und 4 der Antragsbegründungsschrift vom 8. Februar 2011 auf den Hinweis, dass Passivrauchen gesundheitsschädigend sei. Durch diesen Hinweis wird aber weder die gesetzgeberische Wertung durchgreifend in Frage gestellt, noch wird von der Antragstellerin dargelegt, dass in ihrer konkreten Arbeitssituation die durch das Passivrauchen bestehende allgemeine Gefahr für ihre Gesundheit derart gravierend ist und dass angemessene sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich sind, sodass die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, dass unzumutbare Nachteile entstünden, die sich bei einem späteren Erfolg im Klageverfahren nicht ausgleichen ließen, reicht insoweit nicht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin im Vergleich zu den übrigen Bediensteten im Justizvollzug bzw. in der Justizvollzugsanstalt I. nicht in besonderem Maße dem Passivrauch ausgesetzt ist. Aufgrund des sich aus dem Beteiligtenvortrag und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergebendem Sachstand ist sogar davon auszugehen, dass die Antragstellerin dem Passivrauchen deutlich weniger ausgesetzt ist als andere dort tätige Beamte. Das ergibt sich zunächst daraus, dass sie aufgrund der Einschränkungen, die ihr sonstige, hier nicht relevante Erkrankungen auferlegen, unstreitig hauptsächlich im Werkbereich der Anstalt eingesetzt wird, in dem ein Rauchverbot besteht. Dass die Antragstellerin durch den Rauch, der beim Rauchen in dem im Werkbereich liegenden, als Raucherraum gekennzeichneten Sozialraum entsteht, überhaupt, geschweige denn in erheblichem Maße, beeinträchtigt wird, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Ihrer Schilderung ist insoweit zu entnehmen, dass es im Werkbereich nach Rauch riechen soll, dass durch das Öffnen der Tür zu dem Raucherraum regelmäßig Luft entweiche und dass die Be- und Entlüftungsmöglichkeiten des Raucherraumes unzureichend seien. Mit diesen Schilderungen ist aber noch nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich Rauch in erheblichem Maße im Werkbereich vorhanden ist. Denn allein der Geruch lässt nicht zwingend auf das Vorhandensein von Rauch in der Atemluft schließen, weil sich der Geruch nach Rauch nach allgemeiner Erfahrung auch in Gegenständen einschließlich der Kleidung – hier insbesondere rauchender Gefangener – festsetzen kann. Auch steht dem Vortrag der Antragstellerin die Erläuterung des Antragsgegners entgegen, wonach die Entlüftungsanlage im Raucherraum einwandfrei funktioniere und es im Werkbereich nicht nach Rauch rieche. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Entlüftungsanlage sei unterdimensioniert, entspreche nicht dem Stand der Technik und sei zudem beschädigt infolge unzureichender Reinigung , steht dem ihr eigener Vortrag entgegen, wonach die Anlage regelmäßig ausgestellt werden muss, weil die im Werkbereich arbeitenden Häftlinge sich über Zugluft beschweren und frieren. Hierdurch wird gerade der Vortrag des Antragsgegners bestätigt, dass die Be und Entlüftungsanlage voll funktionsfähig ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Beanstandung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsschrift vom 8. Februar 2011 nicht nachvollziehbar, das Verwaltungsgericht habe unerwähnt gelassen, dass durch die Installation von Rauchabzügen diese Belastung abgestellt werden könne. Genau solche Installationen sind nach den schlüssigen und nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben des Antragsgegners jedenfalls im Raucherraum des Werkbereichs vorhanden. Der Annahme von Rauch in der Atemluft des Werkbereichs steht schließlich die eigene Einschätzung der Antragstellerin im an den Leiter der Justizvollzugsanstalt I. gerichteten Schreiben vom 6. April 2009 entgegen, was ihren anderslautenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren und in dessen unmittelbarem Vorfeld als widersprüchlich erscheinen lässt. Denn in diesem Schreiben, mit dem sich die Antragstellerin gegen ihren Einsatz in der Sicherungsgruppe wendet, betont sie, dass sie – entgegen ihrer Erwartung für den Einsatz in der Sicherungsgruppe – im Werkdienst "einen rauchfreien Arbeitsplatz" gehabt habe. Dass von dieser in der Selbsteinschätzung der Antragstellerin bestehenden Rauchfreiheit ihres Dienstpostens im Werkbereich im April 2009 bis zum Zeitpunkt ihrer Beschwerden über das erzwungene Passivrauchen im Januar 2010 oder bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächliche Veränderungen erfolgt sind, die die Annahme einer gegenüber April 2009 veränderten Situation rechtfertigen könnten, ist nicht dargetan. Das im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Januar 2010 erwähnte Aufstellen von Aschenbechern im Sozialraum kann hierfür kaum ein Indiz sein, da auch im April 2009 im Sozialraum/Raucherraum schon geraucht wurde. Die Antragstellerin hat ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie in nennenswertem Umfang im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten gezwungen ist, den Raucherraum zu betreten, was unweigerlich zum Einatmen von Tabakrauch führen würde. Denn in ihrem Schreiben vom 6. April 2009 hat sie ihren Arbeitsplatz im Werkdienst als rauchfrei bezeichnet, obwohl sie im selben Schreiben erwähnt, dass sie den Raucherraum jedenfalls zur täglichen Kontrolle betritt. Diese Einschätzung deckt sich mit der Darstellung im Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt I. an den Leiter der Justizvollzugsanstalt L. vom 25. März 2010, der zu entnehmen ist, dass der Raucherraum kameraüberwacht und durch eine Sprechanlage anrufbar ist, so dass auch insoweit eine mehr als marginale Anwesenheit der Antragstellerin in diesem Raum nicht anzunehmen ist. Soweit die Antragstellerin zudem anführt, dass Rauch auch dadurch in den Werkbereich gelange, dass Gefangene unzulässigerweise in den Toilettenräumen rauchten, erscheint es naheliegend, dass sie selbst im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben dafür Sorge trägt, dass ein solches "illegales" Rauchen unterbleibt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. März 2011 vertretene Rechtsauffassung, nach der § 3 Abs. 2 bis 4 NiSchG NRW in Justizvollzugsanstalten keine Anwendung finde und die Einrichtung von Raucherräumen demnach rechtswidrig sei, nicht an. Gegen diese Ansicht spricht zudem die Gesetzessystematik: § 3 Abs. 2 Satz 4 NiSchG benennt – soweit hier von Bedeutung – bereits einzelne Ausnahmen von der Möglichkeit der Einrichtung von Raucherräumen nach Satz 1 dieser Vorschrift, ohne dabei Justizvollzugsanstalten zu erwähnen. Soweit die Antragstellerin neben ihrem Haupteinsatzbereich im Werkbereich auch an einzelnen Wochenenden im Abteilungsdienst eingesetzt wird und hierbei gezwungen ist, auch Hafträume zu betreten, in denen von den Gefangenen geraucht wird, ist die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Das folgt zunächst daraus, dass dieser Einsatz im Rahmen ihrer Gesamtarbeitszeit eine untergeordnete Rolle spielt. Sodann ist auch während dieses Einsatzes der Kontakt mit Rauch enthaltender Atemluft nicht durchgängig, sondern nur punktuell beim Betreten von manchen Hafträumen gegeben. Soweit sie noch im Sicherungsdienst eingesetzt werden sollte, käme hinzu, dass dieser nach den durch die Antragstellerin nicht in Frage gestellten Angaben des Antragsgegners im bereits zitierten Schreiben vom 25. März 2010 in der Regel dann Hafträume aufsucht und kontrolliert, wenn die Gefangenen nicht anwesend sind, sodass allenfalls mit zu vernachlässigenden Rückständen von Rauch in der Atemluft zu rechnen sein wird. Vgl. in diesem Sinne sowie allgemein zur Zumutbarkeit der durch das Rauchen in Hafträumen verursachten Beeinträchtigungen der Bediensteten von Justizvollzugsanstalten Breitkopf/Stollmann, Nichtraucherschutzrecht, 2. Aufl. 2010, S. 28 f. 2. Im Hinblick auf die besondere gesundheitliche Situation der Antragstellerin hat diese ebenfalls nicht die gebotene Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung glaubhaft gemacht. Sie beruft sich insoweit v. a. auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. X. vom 3. Dezember 2009. Im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat sie zudem beanstandet, dass dieses eine nicht nachvollziehbare Interpretation des amtsärztlichen Gutachtens der Amtsärztin Dr. N. vom Gesundheitsamt der Stadt I. vorgenommen habe. Bei der Untersuchung sei es gerade nicht darum gegangen zu prüfen, ob der Antragstellerin eine Belastung durch Passivrauchen zugemutet werden könne. Mit dieser Einschätzung geht die Antragstellerin allerdings fehl. Denn bei dem (letzten) amtsärztlichen Gutachten vom 17. März 2010, auf das sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, lag der Amtsärztin Dr. N. laut ihren Angaben im Gutachten u. a. die ärztliche Bescheinigung des Dr. X. vom 3. Dezember 2009 vor. Entscheidend kommt hinzu, dass ihr Gutachten auf Veranlassung des Schreibens der Justizvollzugsanstalt I. vom 18. Dezember 2009 erstellt worden ist, in dem auf die Vorlage des Attests des Dr. X. vom 3. Dezember 2009 durch die Antragstellerin Bezug genommen worden ist. Nachdem die Antragstellerin sich mit eigenem Schreiben vom 6. Januar 2010 sowie mit Schreiben ihres gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten vom 8. Januar 2010 über die Belästigung durch Tabakrauch beschwert hatte, übersandte der Leiter der Justizvollzugsanstalt I. das Schreiben vom 8. Januar 2010 zudem unter Bezugnahme auf seinen Gutachtenauftrag vom 18. Dezember 2009 und unter Hinweis auf behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Passivrauchen mit Schreiben vom 21. Januar 2010 der Amtsärztin. Vor diesem Hintergrund erscheint die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die Amtsärztin bei ihrer Einschätzung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin mit Gutachten vom 17. März 2010 auch die Gefahren, die durch Passivrauchen in der konkreten Arbeitssituation womöglich entstehen können, in ihrem Gutachten berücksichtigt hat, nachvollziehbar; sie wird nicht durchgreifend durch das Vorbringen der Antragstellerin erschüttert. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist die Bezugnahme auf dieses Gutachten auch nicht deswegen verfehlt, weil es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung erstellt worden ist. Denn in diesem Rahmen ist gerade die Dienstfähigkeit des Beamten im Hinblick auf sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu prüfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, ZBR 1990, 352 = juris Rn. 17; Senatsurteile vom 28. Mai 2003 – 1 A 2150/00 –, juris Rn. 98 f., und vom 9. Mai 2011 – 1 A 440/10, demnächst bei juris, was mit der Feststellung der "vollen Dienstfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Tagesdienst mit 41 Wochenstunden und die Ableistung von Wochenenddiensten unter der Maßgabe der entsprechenden Freistellung an den darauf folgenden 2 Werktagen" im amtsärztlichen Gutachten vom 17. März 2010 erfolgt ist. Sind somit gegen das Gutachten der Amtsärztin vom 17. März 2010 keine durchgreifenden Einwände dargelegt, so wird die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung auch nicht durch die Bescheinigung des Dr. X. vom 3. Dezember 2009 glaubhaft gemacht. Denn dieser steht – neben inzwischen berechtigten Zweifeln an ihrer Aktualität – zunächst die anderslautende Einschätzung der Amtsärztin entgegen, ohne dass die Antragstellerin Fehler in der Einschätzung der Amtsärztin aufgezeigt hätte. In der Bescheinigung des Dr. X. ist auch nur von dem "Risiko für die Auslösung eines Asthmaanfalles" die Rede, ohne dass die Wahrscheinlichkeit und die Gravität eines solchen Anfalls sowie die Möglichkeit, diesem medikamentös oder auf andere Weise zu begegnen, auch nur angesprochen werden. Insbesondere ist der Bescheinigung des Dr. X. nicht zu entnehmen, dass bei dem – vorübergehend – weiteren Einsatz der Antragstellerin auf ihrem bisherigen Dienstposten nicht durch die in Rede stehenden Vorsichtsmaßnahmen wie etwa das Lüften von Hafträumen vor der Durchsuchung, das Verwenden einer Atemschutzmaske oder die Bereithaltung von Asthmaspray etwaigen Restrisiken des Einsatzes der Antragstellerin in angemessener Weise begegnet werden könnte. Ist ein Anordnungsgrund demnach nicht glaubhaft gemacht, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht weiter an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei eine Halbierung des Auffangwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung angemessen erscheint. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.