Beschluss
1 A 812/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein individueller klagbarer Anspruch auf Einrichtung von Raucherräumen nach §3 Abs.2 NiSchG besteht nicht, da §3 Abs.2 Satz5 NiSchG einen solchen Anspruch ausschließt.
• Die Ablehnung der Einrichtung von Raucherräumen durch den Dienstherrn kann im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens mit dem Ziel eines umfassenden Nichtraucherschutzes und der Gleichbehandlung aller Bediensteten begründet werden.
• Kurzfristige Rauchpausen während der Kernarbeitszeit sind wegen der Anwesenheits- und Erreichbarkeitspflichten der Bediensteten nicht ohne gesonderte Dienstgestattung zulässig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Raucherraum; Kernarbeitszeit schließt Kurzpausen aus • Ein individueller klagbarer Anspruch auf Einrichtung von Raucherräumen nach §3 Abs.2 NiSchG besteht nicht, da §3 Abs.2 Satz5 NiSchG einen solchen Anspruch ausschließt. • Die Ablehnung der Einrichtung von Raucherräumen durch den Dienstherrn kann im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens mit dem Ziel eines umfassenden Nichtraucherschutzes und der Gleichbehandlung aller Bediensteten begründet werden. • Kurzfristige Rauchpausen während der Kernarbeitszeit sind wegen der Anwesenheits- und Erreichbarkeitspflichten der Bediensteten nicht ohne gesonderte Dienstgestattung zulässig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Kläger, ein städtischer Bediensteter, begehrte gerichtlich die Einrichtung eines Raucherraums in seinem Dienstgebäude bzw. hilfsweise einen überdachten Raucherunterstand außerhalb des Gebäudes. Weiter verlangte er festzustellen, dass ihm während der Kernarbeitszeit kurze nicht dienstzeitliche Rauchpausen zustehen. Die Beklagte, die Stadt, hatte generell in ihren Dienstgebäuden keine Raucherräume eingerichtet und berief sich auf Gesundheitsschutz der Nichtraucher, Gleichbehandlungsaspekte und zumutbare Alternativen wie überdachte Bereiche in der Nähe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch aus §3 Abs.2 NiSchG und auch nicht aus der Arbeitsstättenverordnung folge und weil Rauchpausen die Kernarbeitszeit nicht unterbrechen dürfen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht hat diesen Zulassungsantrag abgelehnt. • §3 Abs.2 NiSchG erlaubt zwar die Einrichtung von Raucherräumen, schließt aber nach Satz5 einen klagbaren Anspruch auf deren Einrichtung aus; Wortlaut und Entstehungsgeschichte belegen den Ausschluss subjektiver Rechte. • Selbst bei Annahme eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung stünde dem Leiter der Einrichtung ein Ermessen zu; bei der Ausübung dieses Ermessens sind auch Belange des Nichtraucherschutzes, Gleichbehandlung der Bediensteten und Kostenaspekte zu berücksichtigen (§40 VwVfG NRW; §§1,3 NiSchG). • Die Beklagte hat sachgerecht abgewogen: ein umfassender Schutz der Nichtraucher kann die Nichtzulassung von Raucherräumen rechtfertigen, weil Abstrahlung und Verteilung von Tabakrauch auch bei abgegrenzten Räumen nicht sicher ausgeschlossen werden können. • Die Gleichbehandlungsüberlegung, keine Raucherräume in einzelnen Dienstgebäuden einzurichten, um Ungleichbehandlungen innerhalb der Behörde zu vermeiden, ist als zulässiger Ermessenszweck anerkannt. • Kurzfristige Rauchpausen während der Kernarbeitszeit beeinträchtigen die jederzeitige Erreichbarkeit und Dienstbereitschaft; ein generelles Verbot solcher Unterbrechungen ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt (AZVO NRW, Dienstvereinbarung). • Die Zulassungsgründe des Klägers (§124 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO) sind nicht erfüllt: die Rechtsfragen lassen sich aus Wortlaut, Gesetzesstruktur und vorhandener Literatur ohne obergerichtliche Klärung beantworten; besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen und der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass §3 Abs.2 Satz5 NiSchG einen individuellen Anspruch auf Einrichtung von Raucherräumen ausschließt und dass die Ablehnung von Raucherräumen durch die Dienststelle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens mit dem Ziel des umfassenden Nichtraucherschutzes und der Gleichbehandlung der Bediensteten gerechtfertigt sein kann. Zudem besteht kein Anspruch auf kurzfristige Rauchpausen während der Kernarbeitszeit; ein generelles Verbot solcher Unterbrechungen ist zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft geeignet und verhältnismäßig. Somit bleibt das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang rechtskräftig.