Beschluss
12 A 1376/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0531.12A1376.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Zulassungsvorbringen vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des maßgeblichen § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht, weil sie sich nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht zu erschüttern. Eine Nationalitätenerklärung im Sinne der ersten Alternative dieser Vorschrift hat die Klägerin unstreitig nicht abgegeben, da sie in der "Forma Nr. 1" für den ersten Inlandspass 1984 die russische Nationalität eintrug. Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen würde, dass dies gegen ihren Willen geschah, sie tatsächlich 1995 und 1997 ohne Erfolg eine Änderung des Nationalitätseintrages im Inlandspass betrieb und sie sich auch davor durch die Nutzung ihres Inlandspasses in der Zeit von 1992 bis 1995, ohne sich – trotz der in Russland spätestens seit November 1992 objektiv bestehenden Möglichkeit einer derartigen Änderung, vgl. zur Möglichkeit, auch außerhalb einer ausnahmsweisen Berichtigung bei Nachweis der Fehlerhaftigkeit, die Änderung des Nationalitätseintrages auf gerichtlichem Wege durchzusetzen: BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 25/06 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 12 A 982/10 – um die Änderung des Eintrages zu bemühen, nicht in zurechenbarer Weise nach Außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendete, fehlt es an einem positiven durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Ob die Klägerin durch das mit der Zulassungsbegründungsschrift vom 13. Juli 2010 behauptete und belegte Auftreten seit 1990 – wobei der Schwerpunkt der Darlegungen sich eher auf die Mutter der Klägerin bezieht – soweit über das private Umfeld hinaus in der Öffentlichkeit und gegenüber der Staatsgewalt als deutsche Volkszugehörige in Erscheinung getreten ist, dass es einer Nationalitätenerklärung gleichkommt (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BVFG), kann offenbleiben. Denn bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit – hier 1984 – und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41/03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2011 – 12 A 1153/10 –. Darauf, dass auch ein Bekenntnis nach der zweiten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BVFG ein durchgehendes sein muss, hat schon das Verwaltungsgericht hingewiesen. Darlegungen zur Lebensführung und zu konkreten Aktivitäten der Klägerin sind für die Zeit von 1984 bis 1989 nicht erfolgt. Die Zulassungsbegründungsschrift führt insoweit (unter 2. b)) ausschließlich Daten ab 1991 auf. Selbst wenn die Aktivitäten der Klägerin im wesentlichen parallel zu denen ihrer Mutter verlaufen sein sollten, und wenn durch die Bezugnahme auf den Artikel " " in der Zeitschrift "H. ", Heft , auch dessen Inhalt betreffend Aktivitäten Teil des Zulassungsvorbringens geworden sein sollte, deutet dieser Artikel ein öffentliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum erst ab dem darin als "Zäsur" bezeichneten Jahr 1990 an. Angesichts dieses Fehlens von Vortrag bezüglich der Jahre von 1984 bis 1989 weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), da es auf die Umstände der Passbeantragung und die Bewertung der dargelegten und belegten Aktivitäten ab 1990 nicht ankommt. Aus demselben Grund kann die Entscheidung auch nicht auf einem der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel in Form unzureichender Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) seitens des Verwaltungsgerichts bezüglich dieser Umstände beruhen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).