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Beschluss

6 A 392/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0610.6A392.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, deren Klage sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit richtet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils bis 50.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, deren Klage sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit richtet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils bis 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Die Klägerin macht zunächst vergeblich geltend, das Gericht wäre gehalten gewesen, für die Frage, ob sie als dienstunfähig anzusehen ist, den Fachgutachter zu hören und/oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Es kann auf sich beruhen, ob damit (auch) ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder lediglich das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt wird. Jedenfalls werden ernstliche Zweifel am vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnis damit nicht geweckt. Es ist nicht ersichtlich, warum es erforderlich gewesen sein sollte, den Fachgutachter zu hören oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Daran führt nicht vorbei, dass die - insoweit nicht fachkundige - Klägerin selbst Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen geäußert hat. Ebenfalls ist nicht zweifelhaft, dass Krankheitsbilder, die isoliert betrachtet Dienstunfähigkeit des Betreffenden noch nicht bedingen würden, in Zusammenschau mit weiteren - hier einer größeren Zahl weiterer - Erkrankungen, bei denen es sich zum Teil um Begleit- und Folgeerkrankungen handelt, geeignet sein können, die Annahme der Dienstunfähigkeit zu begründen. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil "in der mündlichen Verhandlung" ohne jede Ermittlung auch auf eine längerfristige Krankschreibung gestützt, ist unverständlich. Erstens ist dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen, dass die Angabe, die Klägerin sei seit Februar 2006 dienstunfähig erkrankt, auf die anamnestisch erhobenen Informationen der Klägerin selbst zurückgeht. Im Übrigen hat sich - zweitens - das Verwaltungsgericht auf diesen Sachverhalt in den Entscheidungsgründen nicht gestützt und stellt - drittens - die Klägerin die Richtigkeit der vorbenannten Angabe mit dem Zulassungsantrag auch gar nicht in Frage, so dass Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils mit dem Vortrag ohnehin nicht aufgeworfen werden. Ebenso unverständlich ist angesichts dessen die Beanstandung, es fehle an der gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderlichen Ermessensentscheidung. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie - was das Verwaltungsgericht hier (S. 7 des Urteilsabdrucks) bejaht hat - wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Ermessen ist insoweit nicht eröffnet. Auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG haben sich weder das beklagte Land noch das Verwaltungsgericht gestützt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Sache werden auch nicht mit dem Hinweis dargelegt, es handele sich um eine "atypische Kombination von Krankheitssymptomen"+. Dafür, dass der Gutachter außer Stande gewesen sei, den Fall der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Vielzahl und zum Teil angenommenen Atypik der bei ihr festzustellenden Krankheitsbilder zu würdigen, ist - wie oben bereits angesprochen - nichts erkennbar. Auch der noch benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898, und vom 24. November 2006 - 1 B 232.06 -. Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Soweit mit diesem auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2009 - 2 C 73.08 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13. September 2010 - 6 A 2506/07 - und Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -) verwiesen wird, fehlt es an der Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze im vorbezeichneten Sinne. Tatsächlich wirft die Klägerin dem Verwaltungsgericht vor, Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (lediglich) falsch angewendet zu haben. Darin läge - selbst wenn der Vortrag zuträfe, was nicht ersichtlich ist - keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Schließlich ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargetan. Mit dem Zulassungsantrag wird insoweit bemängelt, das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin zum Termin laden, ferner die Klägerin, den Gutachter und den Hausarzt anhören und schließlich weitere Gutachten einholen müssen. Eine mangelnde Sachaufklärung kann dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten im Allgemeinen - und so auch hier - erwartet werden kann, dass er auf von ihm für notwendig erachtete Aufklärungsmaßnahmen hinwirkt und insbesondere für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahmen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Das ist indessen nicht geschehen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weder auf die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zum Termin hingewirkt, noch - was noch näher gelegen hätte - diese zum Termin mitgebracht und auch weder die Anhörung einer der vorbenannten Personen beantragt noch sonst irgendeinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts streitgegenständlich ist, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 - 6 A 523/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).