Urteil
12 A 2440/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0617.12A2440.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Wohngeld. Der Kläger beantragte am 31. März 2008 bei der Beklagten Wohngeld für die Wohnung F.----straße 40 in L. , welche er im Januar 2008 zum 1. März 2008 für 640,00 Euro Gesamtmietzins angemietet hatte. Nach der letzten Seite des Mietvertrags bürgte der Vater des Klägers für die Mietzinsverpflichtung. Von September bis einschließlich November 2007 will er zunächst auf Honorarbasis 2.000,- Euro bei seinem Prozessbevollmächtigten verdient haben. Seit Dezember 2007 bezog er monatlich 400,00 Euro (Brutto = Netto) "Aushilfslohn" für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei seines Prozessbevollmächtigten. Er gab an, dass er die erste juristische Staatsprüfung im Juli 2007 bestanden habe und mit einer Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in der Zeit zwischen (frühestens) dem 1. Juli 2008 und (spätestens) dem 1. März 2009 zu rechnen sei. Nach den eingereichten Unterlagen wurde die Miete für die Wohnung des Klägers ab März 2008 vom Konto seines Vaters (T. J. ) an den Vermieter überwiesen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 forderte der Beklagte den Kläger u.a. auf, zu erklären und nachzuweisen, aus welchen weiteren Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreite, da es ihm mit Einnahmen von 400,00 Euro noch nicht einmal möglich sei, die Miete zu bezahlen. Der Nachweis weiterer Einnahmen sei erforderlich. Darauf teilte der Kläger unter dem 13. Juni 2008 mit, er habe keine weiteren Einnahmen. Die entsprechenden Differenzbeträge zum Bestreiten der Miete und des Lebensunterhaltes würden ihm "von Freunden darlehensweise überlassen." Sofern ihm Wohngeld bewilligt werde, werde dies zur Darlehenstilgung und damit faktisch zur Mietzahlung verwendet. Außerdem wies er darauf hin, dass er ab dem 1. Juli 2007 sein Referendariat beginnen werde. Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass dem Kläger kein Wohngeld zustehe, weil er keine Miete bezahle. Am 9. Juli 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, den Bescheid vom 1. Juli 2008 zurücknehmen und ihm Wohngeld zu gewähren, weil der ablehnenden Entscheidung ein falscher Sachverhalt zugrunde liege. Nach dem Mietvertrag sei allein er Schuldner der Mietzahlungen und nicht sein Vater. Dieser sei nur Bürge. Deshalb könne mangels hier nicht gegebener besonderer Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass die Miete von seinem Vater bezahlt werde. Das folge auch nicht aus dem Umstand der Überweisung des Mietzinses von einem Konto des Vaters. Diese Überweisung erfolge auf seine – des Klägers – Veranlassung. Er – der Kläger – sei weder verpflichtet, die Miete vom eigenen Konto zu überweisen noch über ein eigenes Konto zu verfügen. Auch die Zahlungen seines Prozessbevollmächtigten als Arbeitgeber an ihn und seine Referendarvergütung würden auf das Konto seines Vaters bzw. das Konto seiner Mutter überwiesen, dennoch sei er allein Berechtigter. Überdies gingen seine Gehaltszahlungen zeitlich vor Überweisung der Miete auf diesem Konto ein, was ebenfalls deutlich mache, dass die Miete durch ihn selbst gezahlt werde. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 ersetzte der Beklagte den Bescheid vom 1. Juli 2008 und lehnte den Bewilligungsantrag nunmehr mit der Begründung ab, dass dem Kläger angesichts eines Gesamteinkommens von 977,60 Euro und einer zu berücksichtigenden Miete von 260,00 Euro kein Wohngeld zustehe. Dabei wurde als Einkommen des Klägers neben den Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung ein Betrag in Höhe des vom Vater an den Vermieter überwiesenen Mietzinses als Unterhaltsleistung zu Grunde gelegt. Am 6. November 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seine Auffassung bekräftigte, er selbst habe die Mietzahlungen geleistet, weil nur er Schuldner sei. Die Mietüberweisungen seien auf seine Veranlassung vom Konto seines Vaters erfolgt, der selbst weder aufgrund einer gesetzlichen noch einer freiwillig übernommenen Verpflichtung gehandelt habe. Er – der Kläger – habe sich vor Anmietung der Wohnung auch vergewissert, dass er für die Zeit bis zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst den in diesem Fall zum Bestreiten des Lebensunterhalts und der Miete erforderlichen Kredit erhalte. Gegenüber seinen Eltern habe er sich verpflichtet, etwa nach Gewährung von Wohngeld verbleibende Differenzen zwischen den Mietzahlungen und seinen Bezügen aus dem ohnehin aufzunehmenden Darlehen auszugleichen. Unter diesen Umständen stelle es sich als absurd und willkürlich dar, ihm die Mietzahlungen vom Konto des Vaters als weiteres Einkommen anzurechnen. Der Beklagte ignoriere beharrlich seine nachvollziehbare Erklärung, dass er den Lebensunterhalt von Darlehen bestreite. Der Beklagte dürfe ihm auch nicht entgegenhalten, er habe nicht nachgewiesen, wie er den monatlichen Fehlbedarf decke und insbesondere keine Nachweise über Darlehen vorgelegt, weil er im Verwaltungsverfahren weder zu weiterem Vorbringen noch zur Vorlage von Darlehensnachweisen ausdrücklich aufgefordert worden sei. Es könne ihm auch nicht vorgehalten werden, anstelle des Antrags auf Wohngeld nicht zur ARGE gegangen zu sein. Ferner hätte die Beklagte bei ihrem Sachver-haltsverständnis zumindest § 14 WoGG a.F. Rechnung tragen müssen, wonach bei der Ermittlung des Jahreseinkommens Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete außer Betracht blieben. Dafür, dass diese Vorschrift auf Eltern keine Anwendung finde, gebe es keine Anhaltspunkte. Das ergebe sich schon daraus, dass es sich – nehme man Unterhaltsleistungen des Vaters an – nicht um Bezüge i.S.v. § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a.F. i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG in der 2008 gültigen Fassung handle. Aus § 22 Nr. 1a EStG ergebe sich nämlich, dass Unterhaltsleistungen nicht zu den dem Empfänger zuzurechnenden Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen zählten, weil die Vorschrift Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können, dem § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG und nicht dem von § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a.F. angezogenen § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG zurechne. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung eines Herrn T1. P. vorgelegt, dass dieser ihm Ende Dezember 2007 einen Betrag von 1.600,00 Euro darlehensweise überlassen habe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Oktober 2008 zu verpflichten, ihm Wohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2008 in gesetzlich bestimmter Höhe für seine Wohnung in der F.----straße 40 in L. zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im wesentlichen geltend gemacht: Dem Kläger sei für den streitigen Bewilligungszeitraum kein Wohngeld zu bewilligen, weil er weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren nachgewiesen habe, wie er die Differenz zwischen seinem monatlichen Bedarf von 991,00 Euro (351,00 Euro Regelsatz + 640,00 Miete) und dem Einkommen von 400,00 Euro ausgleiche. Auch unabhängig von der kontotechnischen Abwicklung der Mietzahlungen sei es schon nicht möglich, von 400,00 Euro Einnahmen 640,00 Euro Miete zu zahlen. Für die behaupteten Darlehen von Freunden habe der Kläger trotz Aufforderung vom 26. Mai 2008 keine Belege beigebracht. Deshalb habe die Behörde unter Berücksichtigung allgemeiner Lebenserfahrung angesichts der konkreten Ausgestaltung des Mietvertrages und der tatsächlichen Zahlung der Miete vom Konto des Vaters ohne Benennung des Klägers als Auftraggeber der Überweisung diese monatlichen Leistungen an den Vermieter als freiwillige Unterhaltsleistung des Vaters an den Kläger und damit als weitere Einnahmen des Klägers nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a.F. berücksichtigen dürfen. Nach Nr. 10.2 der WoGVwV stünden die in § 10 Abs. 2 WoGG a.F. genannten steuerfreien Einnahmen dem Haushalt der Wohngeldbeantragenden zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung und seien deshalb in dem jeweils genannten Umfang bei der Ermittlung des Jahreseinkommens anzurechnen. Entsprechendes gelte unter dem Gesichtspunkt der Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a.F. . Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf den Standpunkt gestellt, die Miete sei den Umständen nach nicht – wie erforderlich – vom Kläger selbst aufgebracht worden, wobei die bloße vertragliche Verpflichtung zur Mietzahlung nicht ausreiche, wenn – wie hier – die Miete tatsächlich von einem Dritten gezahlt werde. Im Übrigen komme eine Bewilligung von Wohngeld auch nach den Regeln der materiellen Beweislast nicht in Betracht, weil der Anspruchsteller solche seinen persönlichen Lebensbereich betreffenden Angaben nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt habe, die eine Berechnung der zustehenden staatlichen Leistung auf der Basis des gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG a.F. maßgeblichen, im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einkommens im Sinne von § 10 WoGG überhaupt erst ermöglichten. Dass er seinen Lebensunterhalt inklusive Miete im Anspruchszeitraum zu weit überwiegendem Anteil aus nicht einkommensrelevanten Darlehen bestritten habe, sei vom Kläger nicht in erforderlicher Weise glaubhaft gemacht worden. Sein Vortrag weise in beachtlichem Umfang Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf. Daran ändere auch die nachgereichte eidesstattliche Versicherung nichts. Würden Darlehen bestimmungsgemäß zum Bestreiten des Lebensunterhaltes verwendet, sei zum Nachweis der definitionsbestimmenden Rückzahlungsverpflichtung – anders als es hier aus der eidesstattlichen Versicherung hervorgehe – ein schriftlicher Darlehensvertrag oder eine solche Darlehenszusage erforderlich, in der die Höhe des Darlehens, Laufzeit des Darlehens sowie Zins- und Tilgungsregelung verbindlich festgeschrieben seien. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der Kläger begründet die vom Senat mit Beschluss vom 22. April 2010 zugelassene Berufung wie folgt: Soweit nicht ohnehin als entscheidend angesehen werden müsse, wer rechtlich – und nicht wer faktisch – die Miete gezahlt habe und inwieweit es sich bei den "faktischen Mietzahlungen" durch den Vater um nicht rückzahlbare Zuwendungen an ihn gehandelt habe, könne eine Mietzinszahlung durch den Vater jedenfalls deswegen nicht zu Lasten seines – des Klägers – Anspruchs auf Wohngeld gehen, weil dem Vater – auf Grund des Eingehens einer selbstschuldnerischen Bürgschaft bezüglich der mietvertraglichen Verpflichtungen – aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 774 BGB eine Forderung gegenüber ihm – dem Sohn – zugestanden habe. Im Lichte dessen stelle sich die Mietszinszahlung des Vaters als rückzahlbare Zuwendung dar, die nach der Gesetzessystematik und insoweit eindeutiger obergerichtlicher Rechtsprechung wohngeldrechtlich nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden dürfe. In Konstellationen wie der vorliegenden gehe es nicht um die Frage eines Darlehens zwischen Familienmitgliedern, sondern um einen gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 774 BGB. Bei einer nicht rückzahlbaren Zuwendung wäre sein Vater dem Mietvertrag zumindest beigetreten. Die Stellung als Bürge impliziere hingegen, dass der Vater gerade nicht die Miete des Klägers übernehmen wollte, sondern dass dies grundsätzlich dem Kläger oblag und der Vater nur für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einstehen wollte. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Bürgschaft und stehe der Annahme einer nicht rückzahlbaren Zuwendung entgegen. Dass eine solche Annahme vorliegend tatsächlich falsch sei, ergebe sich unzweifelhaft auch aus dem Umstand, dass das erwartete Wohngeld auf ein Konto des Vaters überwiesen werden sollte. Hierdurch wäre die Schuld des Klägers gegenüber seinem Vater aus der im Wege des gesetzlichen Forderungsübergang erworbenen Forderung getilgt worden. Dies mache aber nur Sinn, wenn in den "faktischen Mietzahlungen" des Vaters rückzahlbare Zuwendungen gesehen würden, da bei einer Tilgung, deren Absicht durch die Angabe des Kontos des Vaters für die Überweisung des Wohngeldes unmissverständlich schriftlich dokumentiert sei, eine nicht rückzahlbare Zuwendung denknotwendig ausgeschlossen sei. In den einschlägigen Urteilen des OVG Schleswig-Holstein und des Bayerischen VGH sei zutreffend ausgeführt, dass Mietzahlungen von Eltern zugunsten ihrer Kinder nur dann anspruchsmindernde Wirkung entfalteten, wenn es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen handele, die entweder in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder – darüber hinausgehend – als freiwillige Leistungen in Form von Schenkungen erbracht würden. Damit Leistungen der Eltern als Einkommen im Sinne von §10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a.F. i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG gewertet werden könnten, müsse es sich um Bezüge in Geld oder Geldeswert handeln können, die in gewissen Zeitabständen wiederkehrten und die die Leistungsfähigkeit des Empfängers stärkten. Darlehen würden dieses Voraussetzungen nicht erfüllen. Das gelte in gleicher Weise bei Anwendung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a.F. Auch insoweit dürften Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete nicht außer Betracht bleiben, wenn diese auf einer Darlehensvereinbarung beruhten und der Mieter nach § 488 BGB verpflichtet sei, dem Dritten das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Ähnliches gelte nach § 747 Abs. 1 BGB, soweit der Dritte als Bürge mit der Mietzahlung den Vermieter befriedige, denn damit gehe die Forderung des Vermieters gegen den Mieter auf ihn über. Bei Mietzahlungen durch nicht unterhaltsverpflichtete Verwandte oder auch Freunde sei es in tatsächlicher Hinsicht von vornherein wahrscheinlicher, dass diese Beträge zur Bezahlung der Miete als Darlehen gewährt würden. Die Einstufung der Leistungen von Eltern an ihre Kinder als Darlehen erfordere auch nicht die Vorlage eines schriftlich verfassten Vertrages. Vielmehr sei die Beurteilung der Frage, ob der zugewendete Geldbetrag endgültig beim Empfänger verbleiben oder jedenfalls diesem zu Gute kommen sollte, es sich also um eine Schenkung handele, oder ob dieser zu einer Rückerstattung verpflichtet sein solle, also ein Darlehen vorliege, unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes einerseits und einer Gesamtberücksichtigung aller relevanten Umstände andererseits vorzunehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen müsse die Frage sein, ob mit einer Rückzahlung eines für den Lebensunterhalt verwendeten Darlehens entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden könne. Hierfür seien u.a. Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhaltes, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, dass Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft Geld zu bekommen, zu berücksichtigen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwendet würden, nur dann wie Einnahmen behandelt werden müssten, wenn mit der Rückzahlung überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden könne. Vorliegend sei entscheidend, dass der Kläger die darlehensweise Finanzierung lediglich für die absehbare Zeit bis zu Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes benötigt habe, die zum 1. Juli 2008 auch erwartungsgemäß erfolgt sei. Aus der bevorstehenden Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes habe sich die Prognose ableiten lassen, dass das Darlehen in absehbarer Zeit zurückgezahlt werden würde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Wohngeld antragsgemäß unmittelbar an den Vater gezahlt werden sollte, so dass die auf den Vater infolge Mietzahlungen gemäß § 774 Abs. 1 BGB übergegangenen Forderungen jeweils um diesen Betrag kurzfristig hätten getilgt werden sollen. Es sei auch nicht von einem zur Glaubhaftmachung seiner Einkommensverhältnisse ungeeigneten – weil widersprüchlichem, ungereimtem oder nicht hinreichend substantiiertem – Vorbringen auszugehen. Die Formulierung "um meine Miete und meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, wurden und werden mir die entsprechenden Differenzbeträge von Freunden darlehensweise überlassen" stehe dem wirklichen Geschehensablauf nicht entgegen und es gelte insbesondere auch die zeitliche Chronologie zu beachten. Die Vereinbarung, dass die Eltern ihm – dem Kläger – die Differenz aus den Bezügen in Höhe von 400, Euro monatlich und 640, Euro Miete darlehensweise zur Verfügung stellen sollten, sei erst zeitlich nachfolgend getroffen worden, nachdem durch den Ablehnungsbescheid für ihn und seine Eltern absehbar gewesen sei, das beantragte Wohngeld nicht mehr rechtzeitig bewilligt zu bekommen. Bis dahin habe es noch keine abschließende Regelung zwischen ihm und seinen Eltern gegeben, sondern er habe sich in der berechtigten Erwartung, Wohngeld bewilligt zu bekommen, für den aus seiner Sicht unwahrscheinlichen Fall einer Ablehnung lediglich vorab bei seinen Eltern versichert, dass diese ihm den Differenzbetrag zwischen den Bezügen von 400,00 Euro monatlich und der Miete in Höhe von 640,00 Euro monatlich bei Ausfall von Wohngeld darlehensweise zur Verfügung stellen würden. In diesem Zusammenhang habe er sich gegenüber seinen Eltern aber bereits verpflichtet, etwaige verbleibende Differenzen auszugleichen, sofern das Wohngeld geringer als der Differenzbetrag zwischen den Bezügen und der Miete sein sollte. Dies erkläre seine Angaben vom 13. Juni 2008, mit den darlehensweise überlassenen Beträgen auch die Miete bestreiten gewollt zu haben. Einen bestimmten Antrag enthält die Berufungsbegründung vom 25. Mai 2010, mit der der Kläger voll umfänglich auf die Ausführungen des Berufungszulas-sungsantrags verweist, nicht. Auf Aufforderung des Senates hat der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 ergänzend die Kontoauszüge des Kontos seines Vaters bei der T2. J. und seiner Mutter bei der E. C. J. für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2008 vorgelegt und erklärt, über diese Konten nicht verfügungsbefugt gewesen zu sein und zur damaligen Zeit kein eigenes Konto zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs innegehabt zu haben. Er hat sich ferner zur Zahlung einer Mietkaution für die neue Wohnung durch seine Eltern aus dem Rücklauf einer früheren Mietkaution und zur Zahlung der angefallenen Maklergebühr aus seinen eigenen – aus den Honorarbezügen der Monate September bis November 2007 übrig gebliebenen – Mitteln sowie zu Wohnungseinrichtungskosten in nur geringer Höhe von ca. 50,00 Euro geäußert. Schließlich hat er Stellung bezogen zur schriftlichen Fixierung und zur Rückzah-lung der von Herrn P. und seinem Vater gewährten Darlehen, zu seinen Mietkosten in den Monaten Januar und Februar 2008 in Höhe von jeweils 130,00 Euro, zur Abdeckung seiner Kranken- und Pflegeversicherungskosten durch eine Familienversicherung des Vaters und zu seiner seinerzeit bescheidenen Lebensführung. Der Kläger beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil zu abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Oktober 2008 zu verpflichten, ihm Wohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2008 in gesetzlich bestimmter Höhe für seine Wohnung in der F.----straße 40 in L. zu bewilligen sowie ab dem 6. November 2008 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz sowie Auslagenerstattung in Höhe von 130,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Argumentation des Klägers entgegen. Auch im Hinblick darauf, dass der Kläger sein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung mit monatlich 400,00 Euro auf das Konto des Vaters oder der Eltern habe überweisen lassen, ergebe sich letztendlich nur, dass der Vater als Bürge im Mietvertrag einen Erstattungsanspruch gegenüber seinem Sohn, dem Kläger, in Höhe von monatlich 240,00 Euro gehabt habe. Damit wäre allenfalls dargelegt, dass der Kläger seinen Mietverpflichtungen durch Zahlung der Miete vom Konto des Vaters an den Vermieter hätte nachkommen können. Sofern es sich beim Jurastudium des Klägers um die erste Ausbildung gehandelt habe, blieben jedoch Zweifel darüber bestehen, ob er – ungeachtet der Bürgschaftserklärung des Vaters – nicht dennoch gegenüber seinen Eltern einen – nicht geltend gemachten – Unterhaltsanspruch gehabt habe. Offen und ungeklärt sei im Verwaltungsverfahren aber insbesondere auch geblieben, in welchem Umfang und mit welchen finanziellen Mitteln der Kläger seinen Lebensunterhalt, der sich im März 2008 – nach einem sozialhilferechtlichen Bedarf von 351,00 Euro zuzüglich 640,00 Euro an Mietkosten – insgesamt auf 991,00 Euro belaufen habe, zu bestreiten beabsichtigt habe. Nach Einsatz des eigenen Einkommens zur Zahlung der Miete und Übernahme des Differenzbetrages durch den Vater in Höhe von 240,00 Euro (Bürgschaft) hätten dem Kläger keine Mittel mehr zur Bestreitung des Lebensunterhals zur Verfügung gestanden. Hierauf habe der Beklagte den Klägern seiner Zuschrift vom 25. Mai 2008 ausdrücklich hingewiesen und ihn aufgefordert, Erklärungen und Nachweise darüber vorzulegen, mit welchen finanziellen Mitteln er den Lebensunterhalt bestreite. Mit seiner Zuschrift vom 13. Juni 2008 habe der Kläger dem Beklagten jedoch lediglich darüber informiert, dass ihm zur Bestreitung der Aufwendungen für die Miete und den Lebensunterhalt entsprechende Differenzbeträge von Freunden – also nicht nur von einer Person – darlehensweise überlassen würden. Nicht beantwortet habe der Kläger indessen die Frage des Beklagten, in welchem Umfang ihm finanzielle Mittel geflossen seien, diesbezüglich fehlten insbesondere die erbetenen Nachweise. Über seine Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 60 und 61 SGB I sei der Kläger bereits im Schreiben des Beklagten vom 25. Mai 2008 informiert worden, so dass es keiner weiteren Aufforderung bedurft habe, dem Auskunftsanliegen des Beklagten vollständig zu entsprechen. An einem substantiierten Vortrag über seine wirtschaftlichen Verhältnisse als materiell-rechtliche Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 WoGG a.F. habe es der Kläger auch im weiteren Verlauf fehlen lassen. Für den Beklagten sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger in der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erst zur mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2009 eine am 5. September 2009 unterschriebene eidesstattliche Versicherung über ein ihm offensichtlich im Dezember 2007 zur Verfügung gestelltes Darlehen in Höhe von 1.600,00 DM vorgelegt habe. Diese eidesstattliche Versicherung werfe im Übrigen erneut Fragen auf. Da die Überlassung der Darlehensmittel nach der Erklärung des Darlehensgebers bereits Ende Dezember 2007 stattgefunden habe, sei unklar, ob diese Mittel dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung Ende März 2008 überhaupt noch zur Verfügung gestanden hätten. Unklar sei auch, ob dem Kläger eine Rückzahlung mit monatlich 150,00 Euro mit Beginn des Referendariats ab dem 1. Juli 2008 bei einer Unterhaltsbeihilfe von monatlich 780,00 Euro überhaupt möglich gewesen sei, wobei auch mögliche Ansprüche des Vaters aus der erklärten Bürgschaft berücksichtigt werden müssten. Nach alledem sei ein Anspruch des Klägers auf Wohngeld nicht erkennbar und werde den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den unplausiblen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gefolgt. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bayrischen VGH und des OVG Schleswig-Holstein ließen sich auf das vorliegende Verfahren nicht ohne weiteres übertragen, weil hier neben der Frage, ob es sich bei dem möglichen finanziellen Einsatz des Vaters bzw. der Eltern um eine darlehensweise Gewährung oder nicht gehandelt habe, insbesondere der fehlende materiell-rechtliche Wohngeldanspruch des Klägers entscheidungserheblich sei. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2011 zu seinen Angaben im Schriftsatz vom 15. Juni 2011 und insbesondere zu den dokumentierten Bewegungen auf den Konten seiner Eltern angehört. Rechtsanwalt T1. P. ist als Zeuge zur Vereinbarung, zur Auszahlung und zur Rückzahlung des an den Kläger ausgezahlten Betrages von 1.600,00 Euro vernommen worden. Hinsichtlich des Ergebnisses von Anhörung und Zeugenbefragung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist allerdings trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrags in der Berufungsbegründungsschrift vom 25. Mai 2010 zunächst zulässig. Dem Erfordernis, dass die Begründung einer zugelassenen Berufung nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten muss, ist nämlich auch dann genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich aber das Ziel der Berufung aus dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz deutlich ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 – 1 B 59/04 –, juris. Der – innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingereichte – Begründungsschriftsatz vom 25. Mai 2010 nimmt hier zulässigerweise auf die erfolgreiche Zulassungsbegründung vom 23. November 2009 Bezug. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 44/08 –, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39, juris; Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, BVerwGE 126, 243, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Mit dieser – an § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anknüpfenden – Zulassungsbegründung wird unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren, wie es im seinerzeitigen Klageantrag seinen Ausdruck gefunden hat, weiterverfolgt. Ob der erst in der mündlichen Verhandlung ausformulierte Antrag auch mit seinem Begehren um Auslagenerstattung in Höhe von 130,00 Euro für die Besorgung der Kontoauszüge zulässig ist oder es insoweit am Rechtschutzbedürfnis fehlt, weil der Kläger diese Kosten im Falle des Obsiegens als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO ohnehin erstattet bekommt, kann dahinstehen. Denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet, weil das Verwaltungsgericht zurecht von einer Unbegründetheit der Klage ausgegangen ist. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2008. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Wohngeld wird nach § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904 – WoGG a.F. –) zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Bewilligung eines hier begehrten Mietzuschusses danach u.a. ein dem Antragsteller zuzurechnender realer Mietaufwand ist, die Miete vom Anspruchsteller also tatsächlich aufgebracht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 – 12 A 2783/10 – mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1980 – 8 C 56/79 –, BVerwGE 59, 282, juris. Schon die Höhe des realen Mietaufwandes des Klägers lässt sich hier für den Anspruchszeitraum nach den Ermittlungen des Senates jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Es kommt nämlich nicht auf die mietvertraglich vereinbarte oder preisrechtlich zulässige Miete an. Dem Ziel einer möglichst wirklichkeitsgetreuen Erfassung der wirtschaftlichen Situation eines Haushalts entspricht vielmehr die Berücksichtigung nur tatsächlich getätigte Aufwendungen; nur diese belasten den Haushalt. Insoweit erklärt etwa auch § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a.F. denjenigen Anteil der Miete für unbeachtlich, der tatsächlich nicht aus den Mitteln des zu bezuschussenden Familienhaushalts aufgebracht wird. Alles in allem ist für die Bestimmung der Höhe des berücksichtigungsfähigen Mietentgeltes das Prinzip des realen Mittelabflusses anzuwenden. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/ Fröber, WoGG, Stand 1. April 2007, § 5 Rn. 9, mit Hinweis auf VG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2003 – 14 2284/02 –, juris. Von einem der Begleichung des Mietaufwandes dienenden Mittelabfluss beim Kläger könnte zwar zunächst insoweit auszugehen sein, als dieser seinen Verdienst aus geringfügiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 400,00 Euro nach den vorgelegten Kontoauszügen von Ende Januar bis Ende Mai 2008 auf das in der Verfügungsmacht beider Eltern stehende Konto Nr. der Mutter bei der E. C. J. hat überweisen lassen. Dies diente nach seinen Angaben dem anteiligen Ausgleich der von seinem Vater Dr. B. U. von dessen Konto Nr. bei der T. J. ab März 2008 jeweils zu Monatsanfang – nachgewiesenermaßen – getätigten Überweisungen der Monatsmieten von je 640,00 Euro. Für den Monat Juni 2008 ist in den Kontoauszügen keine Gehalts-überweisung i. H. v. 400,00 Euro mehr verzeichnet. Der Verwendung jeweils des Vormonatsgehaltes – also bereits des Februargehaltes für die Märzmiete etc. – entspricht auch die Einlassung des Klägers, die Gehaltszahlungen seien zeitlich vor Überweisung der Miete eingegangen. Die Zurechnung der 400,00 Euro – sei es als indirekte Mietzahlung, sei es als Zahlung auf die auf den Vater als Bürgen gem. § 774 BGB übergegangene Mietzinsforderung – setzt allerdings voraus, dass der Kläger nicht im Gegenzug auf das Konto bei der T. J. , das Konto bei der E. C. J. oder auf andere Konten seiner Eltern zugreifen konnte bzw. über solche Konten – ggfs. auch in bar – seitens seiner Eltern Zuwendungen, die sich aus den Gehaltszahlungen finanzierten, zurückerhalten hat. Solches lässt sich nach Auswertung der Kontoübersichten und nach den Ergebnissen der Anhörung des Klägers und der Zeugenbefragung aber nicht mit der notwendigen Gewissheit ausschließen. So ist etwa am Tag des Eingangs des Februargehaltes am 22. Februar 2008 eine Überweisung an die Lebensgefährtin des Klägers C1. T3. über 200,00 Euro erfolgt, zu der der Kläger selbst eingeräumt hat, dass sie möglicherweise für ihn bestimmt gewesen sei. Das Februargehalt stand nach seinen bisherigen Angaben für einen anderen als den Zweck, einen Teil der Miete zu begleichen, aber nicht mehr zur Verfügung (s.o). Auch am 18. März 2008 ist eine Über-weisung vom Konto der Mutter des Klägers an Frau C1. T3. in Höhe von 70,00 Euro für "wichtige Kopien" erfolgt, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mit seiner Freundin zusammenlebte. Die Einlassung des Klägers, er schließe insoweit eine Zahlung zu seinen Gunsten aus und könne sich lediglich vorstellen, dass sich seine Lebensgefährtin angesichts ihres nicht besonders guten Verhältnisses zu ihren eigenen Eltern mit einem entsprechenden Bedarf an seine – des Klägers – unterstützungsbereite Mutter gewandt habe, ist eine bloße Spekulation. Sie erscheint vor dem Hintergrund der zuvor angeblich erfolgten Trennung des Paares lebensfremd und überzeugt auch deshalb nicht, weil der Kläger bis dahin nur von einer "damaligen" Lebensgefährtin gesprochen und die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft – die offenbar bis heute andauert – nicht angegeben hat. Auch an dieser Stelle war ein Antwortverhalten – wie insgesamt – davon geprägt, seine Einlassungen – gleich einem Beschuldigten im Strafpro-zess – neu bekanntgewordenen Fakten anzupassen und dazu nur das für unab-dingbar Gehaltene offenzulegen mit der Folge häufig mangelnder Präzision, Schwammigkeit und der regelmäßigen Berufung auf angebliches Nichtwissen von ihn vermeintlich belastenden Umständen. Es spricht auch vieles dafür, dass der Kläger im Anspruchszeitraum über eine Kreditkarte verfügt hat, die als sog. "Partnerkarte" auf ein Konto seiner Mutter bezogen war. Mittels einer solchen Karte konnten auf das Konto bei der E. C. J. überwiesene Gehaltszahlungen wertmäßig an den Kläger zurückfließen. Der Zeuge T1. P. hat glaubhaft ausgeführt, dass der Kläger eine Kreditkarte gehabt habe, mittels derer sie bei gemeinsamen Besuchen des Clubs "J1. " auf der M. Straße in L. einen "Deckel" machen konnten, für den er mit der in der Kontoübersicht dokumentierten Überweisung von 250,00 Euro am 15. Januar 2008 auf das Konto der Mutter des Klägers bei der E. C. J. Erstattung in Höhe der für ihn erfolgten Auslagen geleistet habe. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, über eine solche Kreditkarte verfügt zu haben. Soweit er einschränkend ausgeführt hat, die Kreditkarte sei mangels eigener PIN in der Einsatzfähigkeit auf bestimmte Ausgaben beschränkt gewesen und er wisse nicht zu sagen, ob er die irgendwann zurückgegebene Karte auch noch im Anspruchszeitraum geführt habe, wertet der Senat dies vor dem Hintergrund der bisherigen Einlassung des Klägers, keine Verfügungsbefugnis über die ihm bekannten Konten seiner Eltern gehabt zu haben, als bloße Schutzbehauptung. Ihr kommt keinesfalls die Bedeutung zu, die Einsatzfähigkeit der Partnerkarte des Klägers auch im Anspruchszeitraum als ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit ausschließen. Die nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger sich mittels Kreditkarte von den Konten seiner Eltern bedienen konnte, bekommt vielmehr Aufwind durch die Überweisung von Frau C1. T3. vom 16. Januar 2008 über 50,00 Euro auf das Konto der Mutter des Klägers bei der E. C. J. mit dem Verwendungszweck "Mastercard abzgl. Spray", für die der Kläger keine eindeutige Erklärung hat liefern können. Dasselbe gilt für die Lastschriften vom besagten Konto der Mutter zugunsten eines Kontos bei der T4. am 17. März 2008 über 767,87 Euro, am 15. April 2008 über 729, 17 Euro, am 15. Mai 2008 über 729, 17 Euro und eine entsprechende Überweisung vom 25. Juni 2008 i. H. v. 761,17 Euro. Dass der Kläger zu einem weiteren Konto seiner Eltern bei der T4. nichts sagen können will, erscheint – zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters und im Zusammenhang mit den zusammen mit seiner Mutter unternommenen Versuchen, die nach dem Erbfall hinterlassene Einkommens- und Vermögenslage aufzuarbeiten – wenig glaubhaft. Ob als Mietaufwand des Klägers wenigstens die restlichen 240,00 Euro, die nicht unmittelbar durch einen Mittelabfluss bei ihm ausgeglichen sein sollen, zugerechnet werden können, richtet sich maßgeblich nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a.F.. Danach bleibt die Miete insoweit außer Betracht, als ihr Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete gegenüberstehen. Zweck der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a.F. ist in erster Linie, die Miete oder Belastung insoweit nicht als zu bezuschussenden Aufwand zu berücksichtigen, als dem Antragsberechtigten eigene Aufwendungen dadurch nicht entstehen, dass die Miete oder Belastung unmittelbar oder jedenfalls endgültig von dritter Seite getragen wird. Nach der an Gesetzeszweck orientierten Auslegung sind daher nur solche Leistungen als "Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung" anzusehen, die den Antragsteller unmittelbar und endgültig von den entsprechenden Aufwendungen entlasten. Nicht außer Betracht bleiben deshalb "Beiträge Dritter", die auf der Grundlage einer Darlehensvereinbarung mit dem Antragsberechtigten geleistet werden, weil der Antragsberechtigte nämlich nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, dem Dritten das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Ähnliches gilt nach § 747 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit der Dritte als Bürge mit der Mietzahlung den Vermieter befriedigt, denn damit geht die Forderung des Vermieters gegen den Antragsberechtigten auf ihn über. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/ Fröber, WoGG, Stand April 2008, § 7 Rdrn. 13; BayVGH, Urteil vom 23. November 2004 – 9 B 03.1001 –, juris; a.A. VG München, Urteil vom 13. Februar 2003 – M 22 K 00.6149 – juris. Demgegenüber entlasten die im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zur Bezahlung der Miete oder Belastung erbrachten Leistungen den Antragsberechtigten unmittelbar und endgültig von entsprechenden eigenen Aufwendungen zur Begleichung der Miete oder Belastung, so dass die Miete oder Belastung – entgegen Nr. 7.24 Abs. 4 c) WoGGVwV 2002, nach der die für die Bezahlung der Miete oder Belastung erbrachten Leistungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten keine Leistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a.F. sein sollen – insoweit außer Betracht zu bleiben haben. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/ Fröber, a.a.O., § 7 Rdrn. 14; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. April 2008 – 2 LB 46/07 –, NVwZ-RR 2009, 119; BayVGH, Urteil vom 23. November 2004 – 9 B 03.1001 – a.a.O. Wenn man aufgrund der Umstände des Einzelfalles davon ausgehen wollte, dass hier der Vater des Klägers jedenfalls im Außenverhältnis zum Vermieter die Mietverbindlichkeiten seines Sohnes als Bürge erfüllt hat (§ 765 Abs. 1 BGB), bedeutet das nicht, dass er auf die auf ihn übergegangenen Ansprüche unverändert bestehen wollte. Es kommt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen vielmehr entscheidend darauf an, ob dem Kläger im Innenverhältnis zwischen ihm und seinem Vater die Zahlung der 240,00 Euro als Darlehen zugewandt worden ist, so dass er auch die nach § 474 Abs. 1 BGB übergangene Mietzinsforderung nur nach Maßgabe eines solchen Darlehensverhältnisses zurückzahlen musste, oder ob der Vater dem Kläger diesen Teilbetrag als Unterhaltsleistung zuwenden und somit auf die übergegangenen Forderungen verzichten wollte. Letzteres ist vorliegend das nach der Lebenserfahrung wahrscheinlichere, denn dem Kläger müsste nach Maßgabe von §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB bis zum Abschluss seiner juristischen Ausbildung, die als angemessen wohl auch die Absolvierung der Referendarzeit umfasst und nicht ohne weiteres schon mit dem ersten juristischen Staatsexamen als minderwertigem Abschluss geendet haben dürfte, dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gegen seine – gemessen an Bildungsgrad, Beschäftigung im öffentlichen Dienst und Einkommen laut Einkommensteuerbescheid für 2008 – offenbar hinreichend leistungsfähigen Eltern zugestanden haben. Ausweislich der Kontoübersichten ist auch der Schwes-ter des Klägers – N. – monatlich Unterhalt i. H. v. 250,00 Euro geleistet worden. Bis zur Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes reichte der Eigenverdienst des Klägers auch erkennbar nicht zur Deckung seines – dem Lebens-standart seiner Eltern angemessenen – Lebensunterhalts aus. Zwar besaßen letztere für den seinerzeit 29jährigen Kläger keinen Kindergeldanspruch mehr, jedoch eröffnete das Steuerrecht ggfs. Möglichkeiten, derartige ergänzende Unterhaltsleistungen einkommensmindernd geltend zu machen. Der Kläger vermag demgegenüber mit dem Vorbringen, mit seinen Eltern eine Vereinbarung dahingehend getroffen zu haben, dass sie ihm die Differenz aus den Bezügen in Höhe von 400,00 Euro monatlich und der Miete von monatlich 640,00 Euro darlehensweise zur Verfügung stellten, nicht durchzudringen. Die Unterscheidung zwischen einer freiwilligen Unterhaltsleistung und einem auch im Wohngeldrecht nicht als Einkommen anzurechnenden Darlehen hat anhand des Gesetzeszweckes und unter Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfolgen, wobei Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwandt würden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1992, VIII C 81.71 – BVerwGE 41, 220, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 – 12 E 276/09 – m.w.N., dann wohngeldrechtlich wie Einnahmen zu behandeln sind, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignissen gerechnet werden kann. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 14 A 425/10 –, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2008 – 2 LB 43/07 –, FamRZ 2008, 2156; VG München, Urteil vom 25. Juli 2008 – M 22 K 07.5814 – juris. Für die Beantwortung der Frage, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, sind u.a. Gesichtspunkte wie Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe der entstehenden Darlehensverpflichtungen, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen, oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen. So OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2008 – 2 LB 43/07 –, a. a. O., m.w.N. Nähere Einzelheiten zu der Darlehensvereinbarung hat der Kläger auf Nachfrage des Senates insofern vorgetragen, als die Rückzahlung des Betrages durch das nachträglich gewährte Wohngeld und – für den Fall, dass Wohngeld nicht zugesprochen werde oder nicht zur vollständigen Rückzahlung der Darlehenssumme ausreiche – mit Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes erfolgen sollte, sofern dies dem Kläger vor dem Hintergrund der Unterhaltsbeihilfe von lediglich rd. 800,00 Euro monatlich möglich sein sollte, spätestens mit Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit des Klägers im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen. Insoweit war hier zwar von einer absehbaren Dauer des Mietdarlehens bis zur Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes auszugehen. Dass eine gesicherte Regelung zur Rückzahlung der Darlehnssumme getroffen worden ist, erscheint jedoch von vornherein zweifelhaft. So konnte der Kläger als Jurist, der sich in das Wohngeldrecht hätte einarbeiten können, nach Maßgabe der Wohngeldtabellen unter keinen erdenklichen Umständen davon ausgehen, dass das erhoffte Wohngeld die Höhe der monatlichen Darlehnssumme von 240,00 Euro erreichen würde. Vor dem Hintergrund des vom Kläger geltend gemachten Kredites seines Studienfreundes T1. P. über 1.600,00 Euro zur Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts war auch die Prognose, mit Eintritt in den Vorbereitungsdienst zu Rückzahlungsraten an die Eltern in der Lage zu sein, obwohl nach der eidesstattlichen Versicherung vom 5. September 2009 und den Angaben des Zeugen T1. P. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Rückzahlung des Darlehens über 1.600,00 Euro flexibel in Form von Raten von vom Kläger vorgeschlagenen 150,00 Euro monatlich erfolgen sollte und das zukünftige Einkommen des Klägers von ca. 1.200,00 Euro monatlich – bestehend aus den 400,00 Euro aus geringfügiger Tätigkeit und den Referen-darsbezügen in Höhe von rund 800,00 Euro – dem Kläger bei Mietkosten von monatlich 640,00 Euro und einer Rückzahlungsrate an Herrn P. i. H. v. 150,00 Euro mit einem Restbetrag von 410,00 Euro keinen weiteren Spielraum eröffnen würde, mehr als vage. Hinzu kommt, dass die vom Kläger angeblich vereinbarte Rückzahlung des Darlehens spätestens mit seinem Eintritt in das Berufsleben nach seinen eigenen Angaben bis heute nicht praktiziert worden ist. Die Gründe, die der Kläger dafür angibt, sind fadenscheinig. Es widerspräche dem Charakter eines echten Darlehens, das Risiko einer termingerechten Rückzahlung vom Ausgang des Gerichtsverfahrens zur Wohngeldgewährung abhängig zu machen. In Anbetracht der danach unklaren Sachlage würde jede endgültige Wertung den Charakter einer bloßen Spekulation tragen. Letztlich kann dies auch offen bleiben. Eine den Kläger nicht von seiner Zahlungspflicht entbindende, wohngeldrelevante Darlehensvereinbarung kann nämlich schon deshalb nicht anerkannt werden, weil ein schriftlicher Darlehensvertrag nicht existiert. Zwar mag die Einstufung der Leistungen von Eltern an ihre Kinder als Darlehen im Regelfall schon mangels entsprechender Formvorschriften an sich nicht die Vorlage eines schriftlich verfassten Vertrages erfordern. So apodiktisch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. April 2008 – 2 LB 46/07 –, NVwZ-RR 2009, 119. Werden Darlehen anstelle von laufenden Unterhaltsleistungen gegeben, so dass entsprechende Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen, ist aber auch der Senat der Auffassung, dass zur wohngeldrechtlichen Anerkennung der Zuwendung als Darlehen durch einen schriftlichen Darlehensvertrag die Höhe des Darlehens, seine Laufzeit, die Höhe der vereinbarten Zinsen sowie die verbindliche Rückzahlung (Tilgung) nachzuweisen ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2006 – 9 C 05.3109 –, juris; VG Münster, Urteil vom 23. April 2007 – 5 K 1628/05 –, juris, Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/Fröber, WoGG, Stand April 2008, § 10 Rdnr. 155. Nur dann kann mit der notwendigen Sicherheit von einem (echten) Darlehen ausgegangen werden. Vgl. zum "echten" Darlehen auch: VG München, Urteil vom 25. Juli 2008 – M 22 K 07.5814 –, juris, VG Bayreuth, Urteil vom 27. Mai 2001 – B 3 K 00.1045 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Da es an einem schriftlichen Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater fehlt, hat deshalb auch der Teilbetrag von 240,00 Euro gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG a.F. als Miete außer Betracht zu bleiben. Ungeachtet des Umstandes, dass bei der Miete nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WoGG a.F. ohnehin die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgung (hier laut Mietvertrag 70,00 Euro) nicht anzusetzen sind und nach 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 WoGG a.F. als Höchstbetrag bei einem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied in Gemeinden der Stufe V – wie der Beklagte – lediglich eine Miete von 260,00 Euro berücksichtigt werden könnte (vgl. auch die Wohngeldberechnung der Beklagten vom 29. November 2010, Blatt 166 der Gerichtsakten) lässt sich danach keinerlei sichere Feststellung zur Zahlung von Miete durch den Kläger als von ihm nachzuweisende Anspruchsvoraussetzung treffen. Die Bemessung des Wohngeldes richtet sich – abgesehen von der zu berück-sichtigenden Miete – gemäß § 2 Abs. 1 WoGG a.F. maßgeblich nach dem monatlichen Einkommen. Auch unter dem Gesichtspunkt des der Wohngeldberechnung zugrunde zu legenden Einkommens scheidet ein Wohngeldanspruch des Klägers jedoch aus. Nach § 9 Abs. 2 WoGG a.F. ist monatliches Gesamteinkommen der zwölfte Teil des Gesamteinkommens. Ausgangspunkt ist insofern das Jahreseinkommen nach § 10 Abs. 1 WoGG a.F. als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des §§ 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommenssteuergesetzes jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG a.F. ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrundezulegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Dem Umstand, dass der Kläger mit Beginn des juristischen Vorbereitungsdienstes erheblich höhere Leistungen beziehen würde, die vom Wohngeldbezug ausschließen, war dabei vorliegend durch entsprechende Verkürzung des Bewilligungszeitraumes nach § 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG a.F. Rechnung zu tragen. Dem für den verkürzten Zeitraum zu bildendem Jahreseinkommen als 12fachen des Monatseinkommens sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zulegen. Der Kläger hat als zur erwartendes Einkommen lediglich Bruttoeinnahmen von monatlich 400,00 Euro aus geringfügiger Beschäftigung angezeigt (§ 10 Abs. 2 Ziffer 2.2 WoGG a.F. i.V.m. § 40a EStG a. F). Wohngeldrechtlich nicht als Einkommen ist das dem Kläger nach seinen Angaben von seinem Studienfreund im Dezember 2007 einmalig zur Verfügung gestellte Darlehen über 1.600,00 Euro zu betrachten, mit dem im Anspruchszeitraum fortlautend der außerhalb der Mietkosten gelegene Lebensunterhalt gedeckt worden sein soll. Ob einer Einstufung als Einkommen insoweit schon der Umstand entgegensteht, dass dem Kläger noch vor dem angeblichen Bedarfszeitraum lediglich ein einmaliger Betrag zugewendet wurde, mag dahinstehen. Der Senat ist jedenfalls auf Grund der eidesstattlichen Versicherung des Studienfreundes T1. P. vom 5. September 2009 und seiner ergänzenden Zeugenangaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. Juli 2011, wonach das Darlehensgeschäft ordnungsgemäß abgewickelt, also die Darle-henssumme auch vereinbarungsgemäß zurückgezahlt worden ist, der Überzeu-gung, dass hier von einem "echten Darlehen" ausgegangen werden kann, das nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen zählt. Wie oben bereits ausgeführt, setzt die wohngeldrechtliche Anerkennung Leistungen Dritter als (echtes) Dar-lehen voraus, dass nach den jeweils vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine Darlehensrückzahlung durch den Mieter als naheliegend und ernstlich ge-wollt sowie entsprechend den vereinbarten Modalitäten und den vorgesehenen Tilgungsraten auch als realisierbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1972 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2004 – 9 C 04.2900 – und Urteil vom 23. Novem-ber 2004 – 9 B 03.1001 –: VG München, Urteil vom 25. Juli 2008 –M 22 K 07.5814 – a.a.O. und Urteil vom 2. September 2008 – M 22 K 08.1098 –, a.a.O. Im vorliegenden Fall den Nachweis zusätzlich mit einer schriftlichen Darlehensvereinbarung zu führen, hält der Senat – angesichts der fehlenden Unterhaltspflicht des Herrn P. und jeglicher Anhaltspunkte für die Absicht einer Schenkung – nicht für erforderlich. Anders verhält es sich mit dem Anteil von 240,00 Euro an den vom Vater tatsächlich beglichenen Mietschulden des Klägers. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach nicht ausreichend nachgewiesen ist, dass es sich um "echte Darlehen" handelt, sondern von Unterhaltsleistungen auszugehen ist. Insoweit korrespondiert § 14 WoGG a.F., nach dem bei der Ermittlung des Jahreseinkommens Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete außer Betracht bleiben, mit der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG. So auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. April 2008 – 2 LB 46/07 –, a.a.O.; missverständlich: Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/ Fröber, WoGG, Stand April 2008, § 14 Rdnr. 1 a.E. Die indirekte Zuwendung wäre dementsprechend gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 5.1 WoGG a.F. als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen. Nach dieser Norm gehören nämlich die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden, mit zum wohngeldrechtlichem Einkommen. Die Argumentation des Klägers, nach der Unterhaltsleistungen wohngeldrechtlich kein Einkommen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. sind Bezüge, die einer gesetzlich unterhaltsberichtigten Person gewährt werden nur dann – mit der Folge, dass sie unter § 10 Abs. 2 Ziff. 5.1 WoGG a. F. fallen – nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommens-steuerpflichtig ist. Siehe zur Unterhaltsleistungen als Einkommen des Empfängers etwa: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2008 – 2 LB 43/07 – a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 27. Oktober 2008 – 3 A 255/07 –, ZFSH/SGB 2008, 694; VG München, Urteil vom 2. September 2008 – M 22 K 08.1098 –, a.a.O.; Urteil vom 25. Juli 2008 – M 22 K 07.5814 –, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 14. Oktober 2004 – Au 3 K 04.623 –, juris. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Vater bzw. die Eltern des Klägers nur beschränkt einkommenssteuerpflichtig waren, sondern die Unterhaltsleistungen wurden bereits bei ihnen – entweder unter § 12 Nr. 2 EStG a. F. oder unter § 33a EStG a.F. – steuerlich erfasst. Vgl. zum Hintergrund von § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG und § 10 Abs. 2 Zif. 5.1 WoGG a. F.: Stadler/ Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/Fröber, WoGG, Stand April 2008, § 10 Rdnr. 86 und 118/119. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger ferner eingeräumt, dass seine Eltern im Anspruchszeitraum für ihn fortlaufend die Abzahlung anwaltlicher Beratungskosten in Hohe monatlicher Raten von 150,00 Euro übernommen und im Rahmen einer Familienversicherung die Kosten für seine private Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. monatlich rd. 168,00 Euro gezahlt haben. Auch hierbei handelt es sich um wiederkehrende Zuwendungen, die dem Kläger als Unterhaltsleistungen und damit als Einkommen zuzurechnen sind. Summiert sich das sicher feststellbare Einkommen des Klägers damit auf 958,00 Euro (400,00 + 240,00 + 150,00 + 168,00), von denen nach § 12 Abs. 2 WoGG a. F. 10% (= 95,80 Euro) für die Sicherung der Kranken- und Pflegeversicherung und weiter 6% (= 57,48 Euro) nach § 12 Abs. 3 WoGG a. F. in Abzug zu bringen sind, ließen sich zumindest schon 804, 72 Euro in die maßgeblichen Wohngeldtabelle für Alleinstehende einstellen. Für die Einkommensspanne zwischen 800,00 Euro und 810,00 Euro sieht die Tabelle bei einer zu berücksichtigenden Miete von 260,00 Euro aber keinen Wohngeldzuschuss mehr vor. Ungeachtet dessen läßt sich auf der Grundlage der Angaben des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob er im Bewilligungszeit nicht weitere – als Einkommen zu berücksichtigende – Bezüge zu erwarten gehabt hat. Wer eine Sozialleistung wie Wohngeld beantragt, ist aber verpflichtet, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und alle Tatsachen zu benennen und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind. Gerade auch die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört erkennbar zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld. Die Wohngeldbehörden und letztlich die Gerichte haben im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Plausibilität der vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinem Einkommen zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ggffs. auch die Kosten der Lebenshaltung des Wohngeldantragstellers den Einnahmen gegenüber zu stellen, die ihm nach seinen eigenen Angaben zur Verfügung stehen oder nachgewiesen sind. In Ziffer 11.0 der hier noch einschlägigen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002) heißt es, dass die Angaben der wohngeldberechtigten Personen besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sind, wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegende Einnahmen ergeben. Vom Antragsteller ist deshalb im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein schlüssiger und hinreichend substantiierter Vortrag zu den Umständen aus seinem persönlichen Lebensbereich gefordert, aus dem nachvollziehbar entnommen werden kann, mit welchen Mitteln – über das angegebene Einkommen hinaus – ein eingenommener Lebensunterhalt finanziert wird oder auf welche Weise dauerhaft Einsparungen beim Lebensunterhalt erreicht werden. Anderenfalls fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für eine verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 – 12 S 2654/03 –, FEVS 56, 44, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2010 – 12 E 90/09 – und vom 9. Dezember – 12 E 1355/10 – Lässt sich – von § 66 SGB I hat die Beklagte hier keinen Gebrauch gemacht – das Jahreseinkommen aufgrund unzureichender Angaben des Antragstellers nicht verlässlich ermitteln, kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1974 – VIII C 117.72 –, BVerwGE 44, 265, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 – 12 S 2654/03 – a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2005 – 9 C 04.2383 –, juris; VG München, Urteil vom 2. September 2008 – M 22 K 08.1098 – a.a.O; zu den verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten der Wohngeldbehörde je nach Sachlage auch: VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Juli 2005 – 15 A 382/04 –, juris. So verhält es sich hier. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dem Kläger seitens seiner Eltern über die eingeräumten Leistungen hinaus weitere Mittel zugeflossen sind. Es steht insbesondere nicht hinreichend fest, ob er sich im Anspruchszeitraum nicht etwa der auf ein Konto seiner Mutter bezogenen Kreditkarte zur Abdeckung seiner Lebenshaltungskosten bedient hat. Dass der Kläger seine Lebenshaltungskosten allein aus dem Ende Dezember 2007 begebenen Darlehen des Herrn T1. P. über 1.600,00 Euro bestritten hat, lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres annehmen. Der Kläger hat keine plausible Erklärung dafür liefern können, wie er die ihm im Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2008 entstandenen Kosten beglichen hat. Für diesen Zeitraum standen ihm bei Zugrundelegung seiner Angaben nämlich neben den 1.600,00 Euro aus dem Darlehn seines Freundes nur noch das Gehalt von 400,00 Euro aus geringfügiger Tätigkeit aus Januar zur Verfügung, während die für den Monat Februar gezahlten Bezüge bereits für die Märzmiete Verwendung gefunden haben muss (s. o.). Zusätzlich zu seinen normalen Lebenshaltungskosten, die er selbst mit ca. 400,00 Euro monatlich veranschlagt, will der Kläger für die Monate Januar und Februar 2008, in denen er in der neuen Wohnung seiner Lebensgefährtin gewohnt habe, einen Mietkostenbeitrag von monatlich 130,00 Euro, also insgesamt 260,00 Euro aufgebracht haben. Danach blieben von 2.000,00 Euro (400,00 + 1.600,00) nur 1.740,00 Euro übrig, die dem Kläger bei Darlehenshingabe Ende Dezember 2007 für die kommenden 6 Monate zur weiteren Verfügung standen. Dass er Anfang März 2008 noch auf die vollen 1.600,00 Euro Zugriff nehmen konnte, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr errechnet sich – umgelegt auf die 6 Monate von Januar bis Juni 2008 – ein monatliches Budget von 290,00 Euro, mit dem der Kläger weit unter dem Sozialhilfebedarf für den notwendigen Lebensunterhalt von seinerzeit 351,00 Euro gelegen hätte. Weiteres Geld dürfte dem Kläger auch nach seinen eigenen Angaben nicht zur Verfügung gestanden haben. Soweit er behauptet von den 2.000,00 Euro aus der Honorartätigkeit in den Monaten September bis November 2007 insgesamt rd. 1.060,00 Euro in den Monaten Oktober und November 2007 verbraucht zu haben und der Rest ( 940,- Euro) sei auf dem elterlichen Konto verblieben, um damit etwaige Umzugs- und Maklerkosten zu begleichen, mag dieser Vortrag zwar in der Überweisung von 1.000,00 Euro durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. C2. am 18. Januar 2008 auf das Konto der Mutter des Klägers bei der E. C. J. im Wesentlichen Bestätigung finden. Von den 1.000,00 Euro sind nach den eigenen Angaben des Klägers aber die Maklerprovision i. H. v. 892,50 Euro und Umzugskosten bezahlt worden, so dass für andere Zwecke nichts übrig war. Wenn der Kläger die Umzugskosten mit Kleinstbeträgen in Höhe von maximal nur 50,00 Euro veranschlagt, steht dies im Widerspruch zu Daten, die sich aus der Übersicht zum Konto bei der E. C. J. ergeben. Danach hat der Vater nämlich kurz nach dem Einzug des Klägers am 11. März 2008 einen Betrag von 690,00 Euro mit dem Betreff "Umzug/Möbel/Farben" und am 17. März 2008 einen Betrag von 220,00 Euro mit dem Verwendungszweck "Umzug/Wagen" angewiesen. Absehen davon, dass dies – wie auch die Anweisung von 700,00 Euro am 15. Januar 2008 für "Maklerprovision" – Zweifel daran aufkommen lässt, ob die Umzugskosten überhaupt vom Kläger aus seinen Mitteln aufgebracht und nicht von den Eltern übernommen worden sind, indizieren die Überweisungen aus März 2008 zumindest eine weit über den Angaben des Klägers liegende Höhe jedenfalls der unmittelbar durch den Umzug entstandenen Kosten. Mit seiner sinngemäße Einlassung, er vermute, die Eltern hätten bei den Abbuchungen von dem Kontokorrentkonto bei der J2. , das ihnen einen Kreditrahmen bis zu 48.000,00 Euro eröffnet habe, zur Verbesserung ihrer insgesamt schlechten Finanzlage irgendwelche beliebigen – in keinen Bezug zum wirklichen Anlass stehenden – und unerklärlichen Verwendungszwecke angegeben, vermag der Kläger bei der Konkretheit der hier angegebenen Verwendungszwecke und ihrer zeitlichen Stimmigkeit nicht durchzudringen. Es ist auch nicht erfindlich, inwiefern die Eltern bei der Ausschöpfung des Kreditrahmens überhaupt gegenüber dem Kreditinstitut angeben mussten, wofür der jeweilige Betrag konkret Verwendung finden sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere besitzt die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, sondern betrifft die Anwendung eindeutigen Rechts in einem individuellen Einzelfall.