Beschluss
14 A 425/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
14mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht schlüssig dargelegt sind.
• Eine bloße Erklärung, das Urteil werde in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt, ersetzt keine Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
• Zuwendungen der Eltern an studierende Kinder sind entweder als nicht gesicherte Darlehen (bei ungewisser Rückzahlung) oder als nach § 1601 BGB unterhaltsrechtlich geschuldete Leistungen zu würdigen; bei ungewisser Rückzahlung gelten sie wohngeldrechtlich als Einnahmen.
• Bei der Abgrenzung sind Gesetzeszweck und Gesamtwürdigung aller Umstände maßgeblich; eine ungewisse oder von Eintritt ungewisser Ereignisse abhängige Rückzahlung begründet regelmäßig keine anrechnungsfreie Darlehensforderung im Wohngeldrecht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: fehlende Darlegung ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht schlüssig dargelegt sind. • Eine bloße Erklärung, das Urteil werde in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt, ersetzt keine Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. • Zuwendungen der Eltern an studierende Kinder sind entweder als nicht gesicherte Darlehen (bei ungewisser Rückzahlung) oder als nach § 1601 BGB unterhaltsrechtlich geschuldete Leistungen zu würdigen; bei ungewisser Rückzahlung gelten sie wohngeldrechtlich als Einnahmen. • Bei der Abgrenzung sind Gesetzeszweck und Gesamtwürdigung aller Umstände maßgeblich; eine ungewisse oder von Eintritt ungewisser Ereignisse abhängige Rückzahlung begründet regelmäßig keine anrechnungsfreie Darlehensforderung im Wohngeldrecht. Die Klägerin erhielt während ihres Studiums monatlich 300 Euro von ihren Eltern. Das Wohngeldamt wertete diese Zahlungen als anrechenbare Einnahmen bzw. als Unterhalt; die Klägerin hielt sie für ein rückzahlbares Darlehen und klagte. Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten der Behörde und berücksichtigte die Vereinbarung nicht als gesichertes Darlehen, weil Rückzahlung ungewiss sei. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, worüber das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. Die Klägerin verwies auf eine Vereinbarung, nach der Rückzahlung nach Abschluss des Studiums und Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen solle und habe eine schriftliche Bereitschaftserklärung vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch festgestellt, dass die Vereinbarung keinen verbindlichen Rückzahlungszeitpunkt enthalte und die Leistungen angesichts der engen familiären Beziehung auch unterhaltsähnlichen Charakter haben könnten. Im Zulassungsverfahren wurde geprüft, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen. • Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Anforderungen des § 124 Abs. 2 VwGO; die vorgebrachten Ausführungen sind inhaltlich einer Berufungsbegründung gleichzusetzen und stellen keine schlüssige Darlegung ernstlicher Zweifel dar. • Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt; die bloße Beanstandung der Würdigung genügt nicht. • Rechtlich ist entscheidend, ob die Elterngelder als Darlehen mit hinreichend gesicherter Rückzahlung oder als Unterhaltsleistungen i.S.v. § 1601 BGB zu qualifizieren sind; dies ist anhand des Gesetzeszwecks und einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. • Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind Darlehen, deren Rückzahlung ungewiss ist oder von einem ungewissen Ereignis abhängt, wohngeldrechtlich als Einnahmen zu behandeln. Die vorgelegten Erklärungen und der Schriftverkehr zeigen, dass Rückzahlung von Studiumserfolg und Berufseinstieg abhängig gemacht wurde, also ungewiss ist. • Unterhaltsrechtlich erfasst § 1610 Abs. 2 BGB den Lebensbedarf einschließlich angemessener Vorbildung; bei Überschreiten der Regelstudienzeit und fehlendem Nachweis eines Wegfalls der Unterhaltspflicht spricht vieles für Unterhaltscharakter der Zahlungen. • Vorliegend ist die Klägerin deutlich über der Regelstudienzeit, ein sicherer Studienabschluss und ein zügiger Berufseinstieg sind nicht gewährleistet; deshalb liegen keine Anhaltspunkte für eine gesicherte Rückführung der Zahlungen vor. • Mangels schlüssiger Darlegung von Zulassungsgründen ist der Zulassungsantrag zu versagen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 1.584 Euro festgesetzt. Entscheidungsgrund ist, dass die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts schlüssig dargetan hat (§ 124 Abs. 2 VwGO), sondern im Wesentlichen eine Berufungsbegründung vorlegte. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Ungewissheit der Rückzahlung der elterlichen Zahlungen ist nachvollziehbar begründet, weil Rückzahlung von Abschluss und Berufseinstieg abhängt und damit wirtschaftlich unsicher ist. Zudem stehen die Zahlungen angesichts der Studiendauer und der unterhaltsrechtlichen Regelungen in der Gefahr, als Unterhalt i.S.v. § 1601, § 1610 Abs. 2 BGB einzuordnen, was ebenfalls die Einstufung als anrechenbare Einnahmen im Wohngeldrecht stützt. Aus diesen Gründen sind weder Zulassungsgründe noch ausreichende Tatsachenangaben ersichtlich, die einen Erfolg der Berufung wahrscheinlich machen würden.