Beschluss
16 E 484/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0705.16E484.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Soweit sich der Kläger gegen die Auferlegung von Rundfunkgebühren für die Monate August bis November 2009 wendet, ist er den Nachweis schuldig geblieben, schon wie behauptet "vor August 2009" einen Befreiungsantrag bei der GEZ gestellt zu haben. Der Kläger hat abgesehen von der einfachen unsubstanziierten Behauptung keinen konkreten Sachverhalt geschildert, wann genau und in welcher Weise er "vor August 2009" einen solchen Antrag gestellt haben will. Damit fehlt es schon im Ausgangspunkt an einem Anhalt dafür, dass sein Begehren doch hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte. Ebenso verhält es sich, soweit die Rundfunkgebührenerhebung für den Monat Dezember 2009 in Rede steht. Der Kläger hat sich nicht gegen die mangels Anbringung eines Eingangsstempels allerdings nicht aus der Akte ersichtliche Darstellung des Beklagten gewandt, der vom 23. November 2009 datierende Befreiungsantrag sei erst am 29. Dezember 2009 bei der GEZ eingegangen. Daher bestehen derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenerhebung für den Monat Dezember 2009 rechtswidrig sein könnte, denn nach § 6 Abs. 5 Halbs. 1 RundfGebStV beginnt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht am Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Befreiungsantrag gestellt worden d.h. der GEZ zugegangen ist. Schließlich fehlt es auch an jeglicher Substanziierung der klägerischen Behauptung, er habe schon im Februar 2010 einen weiteren Befreiungsantrag gestellt. Aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten gehen lediglich ein Telefonat und eine schriftliche Eingabe des Klägers hervor, die beide im Mai 2010 erfolgten. Wann genau und wie im Februar 2010 ein Befreiungsantrag gestellt worden ist, hat der Kläger nicht durch Nennung von Einzelheiten verdeutlicht. Auch mit der Beschwerde sind wie auch zu den oben genannten Punkten keine Konkretisierungen erfolgt, aufgrund derer doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Klägers angenommen werden könnte. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Der Senat folgt unter Aufgabe seines bisherigen Standpunktes der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das nunmehr auch in Verfahren über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht die Anwendbarkeit von § 188 Satz 2 VwGO bejaht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 6 C 10.10 , juris, Rn. 3. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).