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Urteil

2 D 39/09.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0707.2D39.09NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 277 „W. Straße / N.-------straße “ der Stadt W1. ist unwirk¬sam, soweit das Sondergebiet SO1 - Handels- und Dienstleistungszentrum - festgesetzt wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah¬rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be¬trags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll¬streckenden Betrags lei¬stet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 277 „W. Straße / N.-------straße “ der Stadt W1. ist unwirk¬sam, soweit das Sondergebiet SO1 - Handels- und Dienstleistungszentrum - festgesetzt wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah¬rens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be¬trags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll¬streckenden Betrags lei¬stet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 277 "W. Straße/N.-------straße " der Antragsgegnerin. Das Plangebiet liegt in W1. -E. zwischen W. Straße, T.----straße und N.-------straße und umfasst eine Fläche von insgesamt 24.081 m². Diese Fläche verteilt sich auf das Flurstück 517 (18.820 m²), dessen Eigentümerin die Antragstellerin ist, sowie auf das Flurstück 498 (5.261 m²), dessen Eigentümerin die B. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG ist. Die auf dem Flurstück 517 vorhandene Bausubstanz geht in ihrem Ursprung auf die seinerzeitigen Nutzungen des Gebiets als Produktionsstandort der Textilfabriken L. & C. sowie H. zurück. Nach Aufgabe dieser Nutzung Ende der 1980er Jahre siedelten sich hier ab 1990, nach teilweisem Abbruch, baulicher Ergänzung der verbliebenen Bausubstanz und Neubau, vorwiegend Einzelhandelsnutzungen an. Auf dem Flurstück 498 befindet sich ein Lebensmitteldiscounter mit einer Fläche von etwa 750 m², auf dem Flurstück 517 unter anderem ein Getränkemarkt (Verkaufsfläche ca. 697 m²), ein Handel mit Tiernahrung (Verkaufsfläche ca. 560 m²), ein Einzelhandel mit Weinen (Verkaufsfläche ca. 50 m²), ein Backshop mit Bistro (Verkaufsfläche ca. 35 m²), eine Fleischerei mit Imbiss und Partyservice (Verkaufsfläche ca. 28 m²), ein Fliesenfachgeschäft mit Sanitärausstellung (Verkaufsfläche ca. 878 m²), ein Matratzenmarkt (Verkaufsfläche ca. 274 m²) sowie zwei Betriebe des Elektrohandwerks, die unter anderem mit Elektrogroßgeräten handeln (Verkaufsfläche insgesamt ca. 305 m²). Darüber hinaus befinden sich auf dem Flurstück 517 noch ein Copyshop, ein Grafikstudio, ein Sonnenstudio, verschiedene Büronutzungen durch Dienstleister und Ingenieure, eine physiotherapeutische und eine zahnärztliche Praxis und eine Hausmeisterwohnung in Form eines Wohnhauses. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 277 lag das Plangebiet im Geltungsbereich des seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 205, 3. Änderung, welcher weite Teile des Stadtteils E. erfasste bzw. immer noch erfasst. Für das Plangebiet enthielt der Bebauungsplan Nr. 205 die Festsetzung als Industriegebiet. Der Bebauungsplan Nr. 277 setzt für das Grundstück der Antragstellerin (Flurstück 517) ein Sondergebiet SO1 - Handels- und Dienstleistungszentrum - fest. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten hierzu unter Ziffer 1 folgende Regelungen: "Das Sondergebiet (SO1 - Handels- und Dienstleistungszentrum (§ 11 BauNVO)) dient der Unterbringung von Groß- und Einzelhandelsbetrieben sowie ergänzenden Nutzungen. 1.1 Zulässig sind im SO1: a) Großhandelsbetriebe b) Einzelhandelsbetriebe ohne zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß W. Sortimentsliste 1.2 Als ergänzende Nutzung sind im SO1 zulässig: c) Räume und Gebäude einschließlich Praxen für Dienstleister und freie Berufe d) Ausstellungs- und Musterräume e) Lagerräume und Lagergebäude f) Schank- und Speisewirtschaften, Bistros, auch in Verbindung mit Einzelhandelsnutzungen g) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, ausgenommen Vergnügungsstätten h) Anlagen für kulturelle Zwecke i) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen 1.3 Ausnahmsweise zulässige Einzelhandelsnutzungen im SO1: j) Getränkemarkt, maximale Verkaufsfläche 770 m² k) Markt für Heim- und Kleintierfutter (Tiernahrung), maximale Verkaufsfläche 620 m² l) sonstiger Einzelhandel ausschließlich aus dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel inklusive Getränke und Tabakwaren, maximale Verkaufsfläche 200 m², pro Betrieb maximal 60 m²" Für das Flurstück 498 setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet SO2 - Lebensmittelmarkt - fest. Unter Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan dazu folgende Regelungen: "Das Sondergebiet (SO2 - Lebensmittelmarkt (§ 11 BauNVO)) dient der Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebs vorwiegend mit den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel inklusive Getränke und Tabakwaren. 2.1 Die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes ist für die Gruppe der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß W. Sortimentsliste auf maximal 800 m² begrenzt. 2.2 Der Anteil der Verkaufsfläche am Sortiment Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränken und Tabakwaren darf im Lebensmittelmarkt eine Fläche von 70 % der jeweils tatsächlich ausgenutzten Verkaufsfläche im Rahmen der Regelungen nach Ziffer 2.1 nicht unterschreiten." In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind weitere Regelungen, unter anderem zu den Verkaufsflächen (Ziffer 3), zu Nebenanlagen (Ziffer 4), zu Garagen und Stellplätzen (Ziffer 5), zur Höhenbegrenzung der Gebäude (Ziffer 6), zum baulichen Schallschutz (Ziffer 7), zur Pflicht zu Anpflanzung von Laubbäumen (Ziffer 8) sowie zu den Eingriffen in den Bodenzustand (Ziffer 9) enthalten. Hinsichtlich des Schallschutzes sind in der Planzeichnung Lärmpegelbereiche III, IV und V gekennzeichnet. Der Bebauungsplan enthält des Weiteren Festsetzungen zur Grundflächenzahl (durchgehend 1,0), zur maximalen Gebäudehöhe (75,00 bzw. 82,00 m über NN) sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt, die auch die vorhandenen Baulichkeiten erfassen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 277 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 3. Februar 2004 fasste der Bau- und Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 277 und gleichzeitig zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans W1. im Parallelverfahren. In der entsprechenden Beschlussvorlage Nr. FB 60/002/2004 wird ausgeführt, mit dem Bebauungsplan solle eine gezielte Steuerung der weiteren Entwicklung der Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet erreicht werden. Ziel des Bebauungsplans sei daher die Umwandlung des bestehenden Industriegebiets in ein Sondergebiet. Über weitere Festsetzungen in Form eines Negativ- oder Positivkatalogs solle sodann die Zulässigkeit von Nutzungen unter Berücksichtigung ihrer Zentrenrelevanz im Sinne einer Feinsteuerung geregelt werden. Grundlage hierfür seien die Ergebnisse der Untersuchung der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) aus dem Jahre 1998 sowie die Ergebnisse des in Bearbeitung befindlichen Ergänzungsgutachtens von K. und L1. . Gleichzeitig fasste der Bau- und Planungsausschuss am 3. Februar 2004 den Beschluss über eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Ende 2004 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, im April 2006 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die beteiligten Nachbargemeinden machten keine Einwendungen gegen die Planung geltend. Am 21. März 2006 beschloss der Bau- und Planungsausschuss die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 277. Diese erfolgte in der Zeit vom 18. April bis 19. Mai 2006. In seiner Sitzung am 29. August 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 277 als Satzung. Dieser Satzungsbeschluss wurde von dem Rat in seiner Sitzung am 28. August 2007 aufgrund "kurzfristig aufgetretener neuer Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Mitteln zur Steuerung des Einzelhandels" wieder aufgehoben. Eine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 29. August 2006 war nicht erfolgt. In der Zeit vom 3. März bis zum 3. April 2008 erfolgte eine erneute Auslegung. Im Rahmen dieser Offenlage machte unter anderem die Antragstellerin Einwendungen geltend. Sie trug vor, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans für ihr Grundstück werde eine erhebliche Einschränkung des Nutzungsspektrums vorgenommen. Die zulässigen Nutzungen (z. B. Möbelmarkt, Baumarkt) ließen sich aufgrund der Grundstücksgröße und verfügbaren Flächen nicht realisieren. In seiner Sitzung am 9. September 2008 wies der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Einwendungen zurück und beschloss den Bebauungsplan Nr. 277 als Satzung. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt des Kreis W1. vom 31. Oktober 2008. Unter dem 2. November 2010 ist die Planurkunde um den Hinweis ergänzt worden, dass die DIN 4109 und die DIN EN ISO140 bei dem Fachbereich 60/I bzw. 60/II der Antragsgegnerin eingesehen werden könnten. Der um diesen Hinweis ergänzte Bebauungsplan ist im Amtsblatt des Kreis W1. vom 1. Juni 2011 erneut öffentlich bekannt gemacht worden. Am 14. April 2009 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie begründet diesen im Wesentlichen wie folgt: Der Bebauungsplan leide auch nach der erneuten Bekanntmachung an einem Verkündungsmangel. Die Örtlichkeit, an der die Einsichtnahme erfolgen könne, sei nicht hinreichend konkret angegeben. Auch werde die Einsichtnahme unzumutbar erschwert, da der Betroffene bei mehreren Verwaltungsstellen Einsicht nehmen müsse. Der Bebauungsplan sei auch inhaltlich unwirksam. Mehrere seiner Festsetzungen verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot. So weise die textliche Festsetzung Ziffer 7 eine ganze Reihe von Regelungsaspekten auf, die inhaltlich so unpräzise gefasst seien, dass anhand dieser Bestimmungen nicht verlässlich beurteilt werden könne, welche Anforderungen an den baulichen Schallschutz im Plangebiet gestellt würden. Unter Ziffer 7.1 der textlichen Festsetzungen werde auf die DIN 4109 sowie die DIN EN ISO 140 Bezug genommen, ohne dass dabei kenntlich gemacht werde, in welchen Fassungen diese Regelwerke einbezogen werden sollten. Unter den Ziffern 7.2 und 7.3 werde der Einbau raumlufttechnischer Einrichtungen für Räume bzw. Fenster auf lärmzugewandten Gebäudeseiten vorgeschrieben, wobei unklar bleibe, in welchen Fällen eine Gebäudeseite als "lärmzugewandt" anzusehen sei. Zudem sei die Ausnahmeregelung unter Ziffer 7.4 der textlichen Festsetzungen sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen zu unbestimmt. Dies gelte auch für die textliche Festsetzung unter Ziffer 6, weil offen bleibe, wann ein Teil einer baulichen Anlage aufgrund seiner technischen Bestimmung einer größeren Höhe bedürfe. Die Festsetzung der im Sondergebiet SO 1 zulässigen Nutzungen liege außerhalb der dem Plangeber zur Verfügung gestellten Festsetzungsmöglichkeiten. So könne die textliche Festsetzung unter Ziffer 1.3 nicht auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden; sie sei daher mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Diese textliche Festsetzung enthalte eine unzulässige baugebietsbezogene Kontingentierung von Nutzungsoptionen. So sei unter den Buchstaben j und k jeweils nur ein Einzelhandelsmarkt mit einem bestimmten Warensortiment für zulassungsfähig erklärt worden. Andere potentielle Investoren, Bauantragsteller und Betreiber von Einzelhandel mit Getränken und Tiernahrung seien im Sondergebiet SO1 ausgeschlossen. Eine solche vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen sei in einem Sondergebiet nicht zulässig. Auch bei der unter Ziffer 1.3 l) der textlichen Festsetzungen vorgenommenen Verkaufsflächenbeschränkung auf 200 m² handele es sich um eine unzulässige vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenze. Diese Unwirksamkeit der quantitativen Beschränkung von Betrieben und Verkaufsflächen unter Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen führe zur Unwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass das Sondergebiet SO1 derzeit nur aus einem einzigen Grundstück, dem Flurstück 517, bestehe. Der angefochtene Bebauungsplan sei auch entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst. Ziele der Raumordnung würden sich unter anderem aus § 24 a LEPro ergeben. Der Bebauungsplan Nr. 277 widerspreche aber den Vorgaben des § 24 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LEPro in mehrfacher Hinsicht. Die textlichen Festsetzungen unter den Ziffern 1 und 2 öffneten das gesamte Plangebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten. Insoweit könne der Plan sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung § 24 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 LEPro stützen. Von ihrer Pflicht, die Bauleitplanung den in § 24 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LEPro normierten Zielen der Raumordnung anzupassen sei die Antragsgegnerin auch nicht dadurch entbunden worden, dass die im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 277 begonnene 67. Änderung ihres Flächennutzungsplans vor Inkrafttreten des § 24 a LEPro am 5. Juli 2007 in Kraft getreten sei. Der angefochtene Bebauungsplan verstoße schließlich gegen das Abwägungsgebot. Die durch den Vorgängerbebauungsplan Nr. 205 vorgegebene Industriegebietsfestsetzung werde durch die Ausweisung der Sondergebiete ersetzt, ohne dass die dadurch betroffenen Eigentümerinteressen ordnungsgemäß bewertet und abgewogen worden seien. Insbesondere habe der Plangeber übersehen, dass das ausgewiesene Sondergebiet SO1 für die Ansiedlung von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel ungeeignet sei. Möbelcenter, Baumärkte oder Gartencenter hätten einen weitaus größeren Bedarf an Verkaufs- und Stellflächen, als sie im Sondergebiet SO1 zur Verfügung stünden. Auch hinsichtlich der unter Ziffer 1.3 j) der textlichen Festsetzungen erfolgten Beschränkung auf nur einen Getränkemarkt und einen Tiernahrungsmarkt fehle es an einer gerechten Abwägung. Schließlich seien keine sachgerechten Argumente dafür aufgezeigt worden, warum im Sondergebiet SO2 nur ein Einzelhandelsmarkt zulässig sein solle. Es fehle auch insoweit an einer sachgerechten Abwägung als der Plangeber bei Aufstellung der Satzung gegen das interkommunale Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verstoßen habe. Ein weiterer Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege vor, wenn man unterstelle, dass § 24 a LEPro keine Ziele, sondern nur Grundsätze der Raumordnung normiere. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 277 "W. Straße/N.-------straße " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verkündung seien zwischenzeitlich durch eine redaktionelle Ergänzung auf der Planurkunde ausgeräumt worden. In diesem ergänzenden Hinweis sei auf die konkreten Fassungen der entsprechenden DIN verwiesen sowie angegeben worden, auf welcher Dienststelle diese eingesehen werden könnten. Die Festsetzungen zum baulichen Schallschutz genügten den Anforderungen an das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Das Plangebiet werde von zwei Verkehrslärmemittenten eingeschlossen: im Süden grenze das Plangebiet an die W. Straße, im Norden werde es durch die parallel zur N.-------straße verlaufende Bahnlinie tangiert. Dementsprechend sei das Plangebiet dem Verkehrslärm dieser beiden Verkehrswege ausgesetzt, so dass sämtliche Gebäudeseiten als lärmzugewandt anzusehen seien. Die gegen die textliche Festsetzung unter Ziffer 1.3 geltend gemachten Einwendungen würden ebenfalls nicht durchgreifen. Mit der ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungen habe die Antragsgegnerin dem im Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen Bestand im Sondergebiet SO1 Rechnung getragen. Den vorhandenen Nutzungen sei zudem eine Erweiterungsmöglichkeit eingeräumt worden. Eine betriebsunabhängige, gebietsbezogene Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze sei dadurch nicht erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Sondergebiet SO1 um ein einziges Grundstück handele, welches im alleinigen Eigentum der Antragstellerin stehe. Bereits aus diesem Grund sei es ausgeschlossen, dass es zu einem "Windhundrennen" der Investoren komme. Das Argument der Antragstellerin, das Grundstück könne jederzeit geteilt werden, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Letztlich stehe es der Antragstellerin als Eigentümerin des Gesamtgrundstücks völlig frei und es obliege letztlich auch der Entscheidung des potentiellen Erwerbers eines Teilstücks, ob er das zu erwerbende Teil-Grundstück im Rahmen der dann nur grundsätzlich zulässigen Nutzung übernehme. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. § 24 a LEPro sei auf den Bebauungsplan Nr. 277 nicht anwendbar, weil diese Vorschrift erst am 5. Juli 2007 in Kraft getreten sei. Die hier relevante 67. Änderung des Flächennutzungsplans sei aber bereits am 22. Februar 2007 wirksam geworden. Im Übrigen liege kein Verstoß gegen § 24 a LEPro vor. Die 10 %-Grenze des § 24 a Abs. 3 Satz 1 LEPro sei nicht anwendbar, da für die Überplanung eines vorhandenen Bestandes § 24 a Abs. 5 LEPro als spezialgesetzliche Regelung vorgehe. Auch die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken in Bezug auf das Abwägungsgebot gingen fehl. Die Behauptung, das Sondergebiet SO1 sei für die Ansiedlung von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel im Wesentlich ungeeignet, sei unzutreffend. Der Antragstellerin stehe vielmehr ein weites Nutzungsspektrum zur Verfügung. Insoweit seien auch die privaten Belange der Antragstellerin an einer wirtschaftlichen Ausnutzung ihres Grundstücks sehr wohl bedacht worden. Die städtebauliche Zielsetzung zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung und die Befürchtung von negativen Auswirkungen auf das Zentrum E1. im Falle einer weiteren Ansiedlung von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten hätten dazu geführt, dass das privatwirtschaftliche Interesse der Antragstellerin dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung unterzuordnen gewesen sei. Da die Festsetzungen unter Ziffer 1.3 Buchstabe j und k auch nicht nur einen einzigen Getränkemarkt bzw. einen einzigen Tiernahrungsmarkt ermöglichten, griffen auch die insoweit vorgebrachten Bedenken nicht durch. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot lege ebenfalls nicht vor. Dafür, dass Nachbargemeinden durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer Planungshoheit verletzt wären, sei nichts ersichtlich. Eine entsprechende Qualität von Auswirkungen, etwa ein hoher Kaufkraftabschluss oder Ähnliches, werde von der Antragstellerin nicht konkret vorgetragen. Entsprechende negative Auswirkungen ergäben sich auch weder aus der Standortbewertung der GMA aus dem Jahre 1998 noch aus der Standortbewertung durch das Büro K. und L1. aus dem Jahr 2005. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Planaufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet; der Bebauungsplan ist unwirksam, soweit er Festsetzungen für das Grundstück des Antragstellers trifft, also Festsetzungen in dem Bereich des ausgewiesenen Sondergebiets SO1 "Handels- und Dienstleistungszentrum" (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (dazu 1.) und es fehlt auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des gesamten Bebauungsplans (dazu 2.). Zudem ist der Antrag fristgerecht gestellt worden (dazu 3.). 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff., und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 277. Sie wendet sich gegen die (nur) für ihr Grundstück geltende Festsetzung des Sondergebiets SO1. Da mit dieser Festsetzung das Spektrum der zulässigen Nutzungen - insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen - gegenüber der früheren Festsetzung als Industriegebiet eingeschränkt wird, besteht die konkrete Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu Lasten der Antragstellerin. 2. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für eine umfassende Anfechtung des Bebauungsplans Nr. 277. Sie ist insbesondere nicht auf eine Teilanfechtung hinsichtlich des Sondergebiets SO1 beschränkt. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f. Zwar ist Antragstellerin nicht Eigentümerin des das Sondergebiet SO2 bildenden Flurstücks 498 und sie dürfte auch sonst nicht durch die Festsetzung dieses Sondergebiets betroffen sein. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass ihr Antrag insoweit unzulässig wäre, als sie sich gegen den Bebauungsplan Nr. 277 insgesamt - also auch hinsichtlich der Festsetzungen, den Bereich des Sondergebiets SO2 betreffend - wendet. Der gegen einen Bebauungsplan insgesamt gerichtete Normenkontrollantrag darf grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen werden, weil der Plan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist. Zwar kann der Antragsteller mit seinem Antrag im Einzelfall trotz Darlegung eines Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile des Plans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung und damit auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 13, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9 = juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 27. Novem-ber 2006 - 7 D 118/05.NE -, BRS 70 Nr. 24 = juris Rn. 40. Nach diesen Maßstäben ist der vorliegende Antrag aber nicht bereits deshalb teilweise unzulässig, weil es sich bei dem Sondergebiet SO2 im Ergebnis (vgl. hierzu II. 1. b bb) um einen abtrennbaren Teil des Bebauungsplans Nr. 277 handelt. Die Abtrennbarkeit dieses Teils des Bebauungsplans musste sich der Antragstellerin bei einer vorläufigen Prüfung nicht von vornherein aufdrängen. Dies ergibt sich daraus, dass die Planung des Bebauungsplans auf einem Gesamtkonzept zur Steuerung des Einzelhandels mit dem Ziel des Schutzes des E2. Zentrums beruht und daher für die Antragstellerin nicht ohne Weiteres erkennbar sein musste, dass die Erreichung dieses städtebaulichen Ziels auch durch das Sondergebiet SO2 alleine (teilweise) erreicht bzw. gefördert werden kann. Zudem grenzen die beiden festgesetzten Sondergebiete unmittelbar aneinander und handelt es sich nicht von vornherein um klar abgrenzbare selbständige Regelungsbereiche. 3. Der Antrag ist auch fristgerecht, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Bebauungsplan Nr. 277 wurde am 31. Oktober 2008 bekanntgemacht und der Normenkontrollantrag am 14. April 2009 gestellt. II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan Nr. 277 ist unwirksam, soweit damit das SO1 - Handels- und Dienstleistungszentrum - festgesetzt wird (dazu 1.). Die Festsetzung des Sondergebiets SO2 - Lebensmittelmarkt - bleibt dagegen wirksam (dazu 2.). Dies führt aber nicht dazu, dass der Normenkontrollantrag (mit nachteiliger Kostenfolge) als teilweise unbegründet abzulehnen ist (dazu 3.). 1. Die textlichen Festsetzungen in Ziffer 1.3 zur ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Einzelhandelsnutzungen in dem SO1 entbehren der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage (dazu a). Dieser materielle Fehler führt zur Unwirksamkeit der Festsetzungen, die das Sondergebiets SO1 betreffen (dazu b). a) Die Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen enthält gebietsbezogene Begrenzungen der danach ausnahmsweise in dem Sondergebiet SO1 zugelassenen Nutzungsoptionen, die (auch) in einem Sondergebiet unzulässig sind. Die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO bestimmen die zulässige Art der Nutzung nicht nach Merkmalen, die vorhabenunabhängig auf das Gebiet als solches bezogen sind, sondern danach, welche Vorhaben auf den überplanten Flächen allgemein und ausnahmsweise zulässig sind. Die sonstigen Sondergebiete sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Auch für sie ist aber neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fortgesetzt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung aber grundsätzlich fremd. Dort, wo die Verordnung die Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) und die Quantifizierung einer Nutzungsart zulässt (§§ 4a Abs. 4 Nr. 2, 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 13 BauNVO), wird dies ausdrücklich geregelt. Eine Kontingentierung etwa der Verkaufsfläche, die auf das (Sonder-)Gebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung bzw. nach dem festgesetzten Nutzungskatalog eines ausgewiesenen Sondergebiets zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris 17, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 37; hierzu auch Uechtritz, BauR 2008, 1821 ff, sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, 2010, Rn. 831 f. Für die Zulässigkeit einer Kontingentierung von Nutzungsoptionen, wie die Verkaufsflächenbegrenzung, lässt sich auch nicht ins Feld führen, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Regelung zielt allein darauf ab, unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei singulären Vorhaben gebietsunverträgliche Auswirkungen zu vermeiden, entscheidet jedoch nicht, ob sich ein Vorhaben überhaupt (generell) mit der Eigenart eines Gebiets verträgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, BRS 65 Nr. 66 = juris Rn. 10. Auf Letzteres zielt aber eine in einem Bebauungsplan festgesetzte starre gebietsbezogene Nutzungskontingentierung, wie eine vorhabenunabhängig Verkaufsflächenobergrenze. Sie kommt von daher in ihren Auswirkungen nicht dem auf den Einzelfall zugeschnittenen Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gleich. Entsprechend lassen sich auch aus diesem Korrektiv keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit einer planerischen Festsetzung gebietsbezogener Nutzungskontingente ziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 17. Gemessen daran enthalten sowohl die Ausnahmeregelung in Buchstabe l (dazu aa) als auch die Ausnahmeregelungen in den Buchstaben j und k (dazu bb) der Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen unzulässige Nutzungsbeschränkungen. Deren Unwirksamkeit steht nicht entgegen, dass es sich lediglich um festgesetzte Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB handelt (dazu cc). aa) Nach Buchstabe l der Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzung ist im SO1 "sonstiger Einzelhandel ausschließlich aus dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel inkl. Getränke und Tabakwaren, max. Verkaufsfläche 200 m², pro Betrieb max. 60 m²," ausnahmsweise zulässig. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich bei der Festsetzung der maximalen Verkaufsfläche auf 200 m² um eine baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenkontingentierung, die nach den dargestellten Grundsätzen als solche unzulässig ist. Mit dieser Regelung wird die Verkaufsfläche, die im Wege der Erteilung einer Ausnahme für die Sortimentsgruppe Nahrungs- und Genussmittel zugelassen werden darf - zusätzlich zu der (für sich genommen zulässigen) betriebsbezogenen Begrenzung auf 60 m² -, für das gesamte Sondergebiet SO1 auf maximal 200 m² begrenzt. Das es sich insoweit um eine "absolute Obergrenze" handelt, ergibt sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut der Festsetzung als auch aus der Planbegründung (vgl. dort Ziffer 5.1, S. 12). Diese Regelung hat zur Folge, dass Betriebe mit dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel selbst dann, wenn sie die betriebsbezogene Begrenzung von 60 m² Verkaufsfläche einhalten, in dem Sondergebiet SO1 nicht mehr im Wege der Ausnahme zugelassen werden können, wenn die gebietsbezogene Obergrenze von 200 m² bereits durch andere Betriebe ausgeschöpft wird. Ein Verständnis dahin, dass der Bebauungsplan nach den Festsetzungen betreffend das Sondergebiet SO1 ein Baurecht nur für ein einziges, nur einheitlich ausnutzbares Vorhaben "Handels- und Dienstleistungszentrum" - vergleichbar der Festsetzung eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - begründet, mit der Folge, dass sich die Regelungen in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen zu den zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen insoweit als vorhabenbezogene darstellen könnten - nämlich als Spezifizierung der zugelassenen Betriebsform "(Einkaufs-)Zentrum" -, rechtfertigt sich nicht. Vielmehr zielen die das Sondergebiet SO1 betreffenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf die Ausweisung eines Baugebiets eigener Prägung; gefordert ist nicht die Entwicklung eines einheitlichen Zentrums, (auch) die Agglomeration der aufgeführten Nutzungstypen bleibt möglich. Das folgt schon daraus, dass die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen nach ihrer Diktion und Systematik - Festsetzung von regelmäßig und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - dem Vorbild der Baugebietsbeschreibungen in den §§ 2 - 10 BauNVO entsprechen. Der Umstand, dass ein konkreter Bestand von Gebäuden und Nutzungen überplant worden ist, der nach außen als einheitlich vermarkteter "H. Gewerbepark" in Erscheinung tritt, führt zu keiner anderen Bewertung. Diese Form der Nutzung des Sondergebiets SO1 ist nach den planerischen Festsetzungen nämlich nicht zwingend. Die gebietsbezogene Verkaufsflächenkontingentierung von 200 m² ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil das Grundeigentum in dem Sondergebiet SO1 (bereits) zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand nämlich der der Antragstellerin - lag. Zwar kann der Eigentümer nicht "mit sich selbst ein Windhundrennen veranstalten." Auf die - wandelbaren - Eigentumsverhältnisse kommt es aber nicht an; denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern allein städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 -, BRS 74 Nr. 77 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 37. Danach ist es aber jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass das im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück 517 - welches sich mit dem Sondergebiet SO1 deckt - im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB geteilt und an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert wird. In diesem Fall wäre es aber - auch angesichts der relativ geringen Obergrenze von 200 m² Verkaufsfläche - naheliegend, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung dieses Kontingents von der Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs mit dem in Rede stehenden Sortiment gänzlich ausgeschlossen wären. bb) Eine unzulässige Kontingentierung von Nutzungsoptionen enthalten auch die Buchstaben j und k der Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen. Danach sind in dem Sondergebiet SO1 ein Getränkemarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 770 m² sowie ein Markt für Heim- und Kleintierfutter (Tiernahrung) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 620 m² ausnahmsweise zulässig. Dass sich diese Regelungen nur auf "einen" Getränkemarkt und auf "einen" Tiernahrungsmarkt beziehen, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Festsetzung (Verwendung des Singulars), sondern vor allem aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Antragsgegnerin wollte mit den Ausnahmeregelungen in den Buchstaben j und k dem Umstand Rechnung tragen, dass in dem überplanten Gebiet bereits entsprechende Einzelhandelsbetriebe (Getränkemarkt mit ca. 697 m² Verkaufsfläche, Tiernahrungsmarkt mit ca. 560 m² Verkaufsfläche) angesiedelt sind. Diese bestehenden Einzelhandelsnutzungen sollen - mit einer angemessenen Entwicklungsmöglichkeit - abgesichert werden (vgl. Ziffer 4.4, S. 9, und Ziffer 5.1, S. 11, der Planbegründung). Dabei ist die Antragsgegnerin zwar über eine Regelung zum erweiterten Bestandsschutz, wie sie auch im sonstigen Sondergebiet vergleichbar der Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig wäre, hinausgegangen. Insbesondere soll die Neuansiedlung eines Getränke- bzw. Tiernahrungsmarkts - nach der Planbegründung - für den Fall, dass die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen an ihren derzeitigen Standorten aufgegeben werden, nicht nur an gleicher sondern auch an anderer Stelle im Sondergebiet SO1 ausnahmsweise zulässig sein. Dies änderte aber nichts an der Vorstellung der Antragsgegnerin, dass es bei der Ansiedlung eines Getränke- bzw. Tiernahrungsmarkts im Sondergebiet SO1 bleiben sollte. Bei der Beschränkung der Anzahl der Betriebe mit den genannten Sortimenten, die im Wege der Ausnahme zugelassen werden können, handelt es sich um eine, gebietsbezogene Quantifizierung der durch den Bebauungsplan eingeräumten Nutzungsoptionen. Eine solche ist, jedenfalls wenn - wie hier - ein Sondergebiet mit verschiedenen zulässigen Nutzungsarten im Rahmen eines vorhabenunabhängigen Angebotsplans festgesetzt wird, vergleichbar der gebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung mangels Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Vgl. in diese Richtung auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 D 66/08.NE -, S. 21 des amtlichen Umdrucks. Zwar darf die Gemeinde in einem sonstigen Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO den "Mix" der zulässigen Nutzungen abweichend von der Typisierung der §§ 22 ff. BauNVO vorgeben. Auch besitzt die Gemeinde dabei in Bezug auf die Beschreibung der im Einzelnen zulässigen Anlagen eine weitgehende Dispositionsbefugnis. Weder die Befugnis zur Zweckbestimmung des Sondergebiets noch die Befugnis zur Festsetzung der Art der im Sondergebiet zulässigen Nutzungen begründen aber eine Ermächtigung für eine Kontingentierung von Baurechten innerhalb des Plangebiets, soweit es sich nicht um quantifizierende Elemente der Beschreibung der Art der Nutzung handelt. Nur soweit die einzelne Anlage in den textlichen Festsetzungen abstrakt beschrieben wird, können quantifizierende Merkmale einfließen. Entsprechend können gebietsbezogen formulierte, kontingentierende Festsetzungen (nur) dann zulässig sein, wenn sie im Grunde vorhabenbezogen sind, weil nach den Festsetzungen über die Art der baulichen Festsetzungen im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen ein Baurecht nur für ein einheitliches Vorhaben begründet wird, etwa für ein Einkaufszentrum oder einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 18, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris 24, wonach eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung nur dann ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden kann, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dabei genügt es nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass in dem Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden soll; erforderlich ist vielmehr, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 4 BN 43.10 -, juris Rn. 7. Überträgt man dies auf die hier in Rede stehenden Festsetzungen bedeutet dies, dass die Begrenzung auf eine Anlage eines bestimmten Typs in aller Regel nur dann auf § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO gestützt werden kann, wenn in dem festgesetzten Sondergebiet aufgrund der getroffenen weiteren Festsetzungen - etwa zur überbaubaren Grundstücksfläche - tatsächlich nur eine Anlage dieses Typs realisiert werden kann. Das ist bei dem Sondergebiet SO1 und den Einzelhandelsbetrieben "Getränkemarkt bis 770 m² Verkaufsfläche" und "Tiernahrungsmarkt bis 620 m² Verkaufsfläche" aber - wie ausgeführt - gerade nicht der Fall. Die Regelungen in den Buchstaben j und k wären im Übrigen auch dann unwirksam, wenn man davon ausginge, dass mehrere Getränke- und Tiernahrungsmärkte ausnahmsweise zulässig sein sollten, also keine gebietsbezogene Begrenzung auf jeweils nur einen Betrieb vorliegt. In diesem Fall wäre nämlich davon auszugehen, dass es sich bei den festgesetzten Verkaufsflächen um gebietsbezogene Obergrenzen handelt, die nach den dargestellten Grundsätzen unzulässig sind. Bemessungsgrundlage für die Verkaufsflächenbegrenzungen waren nämlich - wie bereits ausgeführt - die bisher genehmigten Nutzungen mit Verkaufsflächen innerhalb der Gruppe der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente unter Berücksichtigung einer angemessenen Entwicklungsmöglichkeit von etwa 10 % (vgl. Ziffer 4.4, Seite 9, der Planbegründung). Darüber hinaus sollen im Sondergebiet SO1 nach dem erkennbaren Willen des Plangebers keine Nutzungen mit entsprechenden Verkaufsflächen zulässig sein. cc) Dass sich die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzungen auf Nutzungsarten beziehen, die nach der Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen nur ausnahmsweise zugelassen werden dürfen, ändert nichts an ihrer Unwirksamkeit. Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Dabei ist der Begriff "Art" nicht identisch mit "Art der baulichen Nutzung", sondern dahin zu verstehen, dass im Bebauungsplan deutlich gemacht werden muss, von welchen Festsetzungen Ausnahmen möglich sind. Zugleich muss durch den Umfang der Ausnahme bestimmt werden, inwieweit von den Festsetzungen abgewichen werden kann. Die Bestimmung der Ausnahmen nach Art und Umfang hat mithin den Zweck, diese hinreichend zu bestimmen. Ob die Festsetzung einer bestimmten Ausnahme zulässig ist, bestimmt sich dagegen nach den allgemeinen planungsrechtlichen Vorschriften. Damit gewährt § 31 Abs. 1 BauGB der Gemeinde keinen über die Vorgaben der Baunutzungsverordnung hinausgehenden Spielraum bei der Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. November 2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80 = juris Rn. 26; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Loseblatt, Band 2, Stand: Januar 2011, § 31 Rn. 22. Zwar können Festsetzungen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB insoweit mittelbar eine Kontingentierung eines bestimmten Anlagentyps bewirken, als im Zuge der im Genehmigungsverfahren zu treffenden Ermessensentscheidung die Zahl wie auch die Größe der im jeweils relevanten Gebiet bereits vorhandenen Anlagen berücksichtigt werden kann. Daraus ergibt sich aber nicht die Ermächtigung, bereits bei der Festlegung der Ausnahme verbindlich eine strikte Grenze für die Ermessensausübung im Bebauungsplan vorzugeben. Denn dieses Ermessen wird nicht von dem Plangeber, sondern von der Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung im Einzelfall ausgeübt. b) Die Unwirksamkeit der Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen führt insgesamt zur Unwirksamkeit der das Sondergebiets SO1 betreffenden Festsetzungen (dazu aa), hat dagegen nicht die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge (dazu bb). aa) Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen, wenn und soweit diese ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Maßgeblich sind also die konkreten Zielvorstellungen der Gemeinde. Die bloße Möglichkeit, dass die Gemeinde sich für eine eingeschränkte Planung hätte entscheiden können, reicht nicht aus. Vielmehr muss mit Sicherheit angenommen werden können, die Gemeinde wäre nach ihrem mutmaßlichen Willen in Unkenntnis der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen entsprechend verfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 30, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 15. Diese Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit sind hinsichtlich des Sondergebiets SO1 und den hierauf bezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gegeben. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung für die Begrenzung der ausnahmsweise zugelassenen Nutzungsarten das Sondergebiet SO1 und die dieses betreffenden weiteren Festsetzungen auch ohne die Ausnahmeregelungen in Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte. Mit diesen Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB wollte die Antragsgegnerin - wie bereits ausgeführt - den im Sondergebiet SO1 vorhandenen (genehmigten) Nutzungen mit Verkaufsflächen aus der Gruppe der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten unter Berücksichtigung angemessener Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl. Ziffer 4.4, S. 9, der Planbegründung). Zudem ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass diesen Einzelhandelsnutzungen eine Ergänzungsfunktion zum benachbarten Lebensmitteldiscounter (im SO2) innerhalb der Nahversorgung zukomme und sich keine relevanten Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich (Kernbereich E. ) ergeben würden (vgl. Ziffer 5.1, S. 11, der Planbegründung). Vor diesem Hintergrund kann von einem mutmaßlichen Wille der Antragsgegnerin, die bestehenden, in der Planbegründung im Einzelnen aufgeführten Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten - ohne Erweiterungsmöglichkeiten - auf den passiven Bestandsschutz zu setzen, nicht ausgegangen werden. Eine isolierte Unwirksamkeit der Ausnahmeregelungen in Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen würde daher zu einer Verfälschung des in der Planbegründung niedergelegten kommunalen Planungskonzepts führen. bb) Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Bebauungsplans betreffend den Bereich des ausgewiesenen Sondergebiets SO1 hat dagegen nicht die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, also insbesondere nicht die Unwirksamkeit der Festsetzungen hinsichtlich des verbleibenden Sondergebiets SO2 zur Folge. Setzt die Gemeinde in einem Bebauungsplan mehrere Baugebiete fest, so steht es der Teilbarkeit des Plans nicht entgegen, dass dieser auf einem einheitlichen planerischen Konzept beruht. Auch wenn die Gemeinde in allen Baugebieten dasselbe übergeordnete städtebauliche Ziel verfolgt, kann sie dieses Ziel im jeweiligen Baugebiet durch eigenständige Festsetzungen verwirklichen, die für sich betrachtet eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris 33. Die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans für das Sondergebiet SO2 tragen aber auch für sich genommen - unabhängig von den (unwirksamen) Festsetzungen für das Sondergebiet SO1 - zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung bei. Dem Bebauungsplan liegt zwar insgesamt das städtebauliche Ziel der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz des E2. Zentrums zugrunde (vgl. Ziffer 2 und 4 der Planbegründung). Die zur Erreichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterscheiden sich aber wesentlich. Während im Sondergebiet SO1 - bis auf die Ausnahmen (Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen) - Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten unzulässig sind, kommt dem Sondergebiet SO2 mit dem dort ansässigen bzw. zulässigen Lebensmittelmarkt (auch) Nahversorgungsfunktion zu (vgl. Ziffer 5.1, S. 12, der Planbegründung). Steuerungsbedarf für diesen Nahversorgungsstandort besteht für sich genommen insoweit, als sich aufgrund des Angebots wechselnder Aktionswaren aus der Gruppe zentrenrelevanter Sortimente in dem Lebensmitteldiscounter negative Auswirkungen auf das E2. Zentrum ergeben können. Eine Steuerung dieses Standorts - insbesondere durch die Begrenzung der Verkaufsfläche für solche Aktionswaren (vgl. Ziffer 2.1 und 2.2 der textlichen Festsetzungen) - trägt daher auch unabhängig von der Festsetzung des Sondergebiets SO2 zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung und dem Ziel des Schutzes des E2. Zentrums bei. 2. Die textlichen Festsetzungen in Ziffer 2 zum Sondergebiet SO2 sind nicht zu beanstanden (dazu a). Auch im Übrigen leidet der Bebauungsplan insoweit nicht an formellen oder materiellen Mängeln (dazu b). a) Das Sondergebiet SO2 - Lebensmittelmarkt - dient der Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebs vorwiegend mit dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel inklusive Getränke- und Tabakwaren. Aus den Ziffern 2.1 und 2.2 der textlichen Festsetzungen ergibt sich des Weiteren, dass die Verkaufsfläche des in dem Sondergebiet SO2 allein zulässigen Einzelhandelsbetriebs für den Bereich der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf maximal 800 m² begrenzt ist und dass der Anteil der Sortimente Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Getränke und Tabakwaren) an der insoweit tatsächlich ausgenutzten Verkaufsfläche wiederum bei mindestens 70 % liegen muss. Bei dieser Begrenzung der Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente auf 800 m² handelt es sich nach den oben (vgl. 1. a) dargelegten Grundsätzen um eine in einem Sondergebiet zulässige vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung, da sich die Kontingentierung auf den in dem Sondergebiet SO2 allein zulässigen Lebensmittelmarkt bezieht. Die Antragsgegnerin hat insoweit durch Vorgabe der maximalen (sortimentsbezogenen) Verkaufsfläche für ein zulässiges Vorhaben den Anlagentyp bestimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 - 7 D 110 und 111/09.NE -, BauR 2010, 1038 = juris Rn. 72; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, 2010, Rn. 831 f. Keinen Bedenken unterliegt auch die Beschränkung des Sondergebiets SO2 auf nur einen Lebensmittelmarkt. Im Hinblick auf die Größe des zulässigen Betriebs und die erforderlichen Stellplätze kommt an diesem Standort auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich aufgrund der festgesetzten Baugrenzen eine überbaubare Grundstücksfläche von 2.811 m² ergibt (vgl. Ziffer 3, S. 5, der Planbegründung), die Errichtung eines weiteren Einzelhandelsbetriebs realistischerweise ohnehin nicht in Betracht. Die im Zusammenhang mit der Bestimmung des Anlagentyps zu sehende Definition der Verkaufsfläche in Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen übernimmt die hierzu entwickelten Grundsätze, vgl. etwa Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 37 ff., und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. So zählen insbesondere Abstellflächen für Einkaufswagen außerhalb des Ladens regelmäßig nicht zur Verkaufsfläche. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 7 B 1767/08 -, juris Rn. 28; OVG SH, Beschluss vom 28. September 2010 - 1 MB 22/10 -, juris Rn. 2; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 40. b) Auch im Übrigen haften dem Bebauungsplan Nr. 277 hinsichtlich des festgesetzten Sondergebiets SO1 keine durchgreifenden formellen oder materiellen Mängel an. Der Plan leidet weder an einem Verkündungsmangel (dazu aa) noch an einem Bestimmtheitsdefizit (dazu bb). Er ist auch städtebaulich erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu cc) und verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB (dazu dd). Eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor (dazu ee). aa) Der Bebauungsplan Nr. 277 genügte zwar ursprünglich nicht den an eine ordnungsgemäße Verkündung zu stellenden Anforderungen. Dieser Mangel ist aber zwischenzeitlich geheilt worden. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies kann dadurch bewirkt werden, dass die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2011 - 7 D 52/10.NE -, juris Rn. 32, vom 3. Januar 2011 - 7 D 88/08.NE -, juris Rn. 47, und vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, juris Rn. 52. Legt man diesen Maßstab an, dem sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen hat, vgl. Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, S. 19 ff. des amtlichen Umdrucks, und vom 3. Februar 2011 - 2 D 34/09.NE -, S. 13 ff. des amtlichen Umdrucks, wurde der Bebauungsplan Nr. 277 zunächst nicht ordnungsgemäß verkündet, weil sich die Planbetroffenen von seinem Inhalt nicht in verlässlicher Weise Kenntnis verschaffen konnten. Die textliche Festsetzung Ziffer 7.1 zum passiven Schallschutz verweist auf die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau". Demzufolge sind für die in den festgesetzten Lärmpegelbereichen zu errichtenden oder zu ändernden Gebäuden mit Aufenthaltsräumen technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109 - auf der Planurkunde als "Tabelle 1" abgedruckt - vorzusehen. Damit ergibt sich letztlich erst aus der DIN 4109, unter welchen Voraussetzungen Wohngebäude im Plangebiet errichtet oder geändert werden dürfen. Der Bebauungsplan Nr. 277 enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, wie sich die Planbetroffenen Kenntnis vom Inhalt der DIN 4109 verschaffen können. Ein solcher Verkündungsmangel kann jedoch in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2011 - 7 D 52/10.NE -, juris Rn. 35 ff., vom 3. Februar 2011 - 2 D 34/09.NE -, S. 17 des amtlichen Umdrucks, und vom 3. Januar 2011- 7 D 88/08.NE -, juris Rn. 50 ff. Die Antragsgegnerin hat ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und damit den Verkündungsmangel behoben. Die Planurkunde ist unter dem 2. November 2010 mit dem Zusatz versehen worden, dass die DIN 4109 bei dem Fachbereich 60/ II der Antragsgegnerin eingesehen werden kann, und der so ergänzte Plan im Amtsblatt des Kreis W1. vom 1. Juni 2011 erneut bekannt gemacht worden. Damit ist den an eine ordnungsgemäße Verkündung zu stellenden Anforderungen Genüge getan, weil der Planbetroffene nunmehr der Planurkunde zweifelsfrei entnehmen kann, wie er sich Kenntnis vom Inhalt der DIN 4109 verschaffen kann. Eines erneuten Satzungsbeschlusses zur Behebung des Verkündungsmangels bedurfte es nicht. Ob sich der Verkündungsmangel auch auf die in der Tabelle 1 zur textlichen Festsetzung ebenfalls zitierten DIN EN ISO 140-5 "Akustik – Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen – Teil 5: Messung der Luftschalldämmung von Fassadenelementen und Fassaden an Gebäuden" bezieht, unterliegt Zweifeln, da in dieser DIN-Norm lediglich zwei Arten von Verfahren zur Messung der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Bauteil-Verfahren) bzw. von gesamten Außenwänden (Gesamt-Verfahren) beschrieben werden. Da in der "redaktionellen Ergänzung" vom 2. November 2010 aber auch hinsichtlich dieser DIN-Norm auf die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Fachbereich 60/I der Antragsgegnerin verwiesen wird, wäre ein auch insoweit gegebener Verkündungsmangel ebenfalls im ergänzenden Verfahren behoben. Die von der Antragstellerin hinsichtlich der im ergänzenden Verfahren erfolgten erneuten Bekanntmachung vom 1. Juni 2011 vorgebrachten Einwendungen teilt der Senat nicht. Darin wird weder die Örtlichkeit, an der die vorgenannten Regelwerke eingesehen werden können, unzureichend bezeichnet noch wird die Möglichkeit der Kenntnisnahme unzumutbar erschwert. Durch die Angabe der Abteilung eines Fachbereichs der Stadtverwaltung - hier 60/I "Bauleitplanung und Vermessung" bzw. 60/II "Bauaufsicht" - wird die Öffentlichkeit ohne Weiteres in die Lage versetzt, durch mündliche Nachfrage am Empfangsbereich der Stadtverwaltung oder über deren Telefonzentrale den Behördenmitarbeiter ausfindig zu machen, der die Einsichtnahme konkret ermöglichen kann, indem er Zugang zu dem Raum gewährt, in dem die Pläne aufbewahrt werden und die DIN-Vorschriften eingesehen werden können. Die Erforderlichkeit der Angabe eines konkreten Stockwerks bzw. Dienstzimmers eines Verwaltungsgebäudes lässt sich dagegen nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip herleiten. Sie ist im Übrigen wenig sinnvoll, da sich die Raumverteilung bei einem späteren behördeninternen Umzug ändern kann. Da es sich vorliegend bei den Abteilungen 60/I und 60/II um Abteilungen des gleichen Fachbereichs 60 "Stadtentwicklung" der Stadtverwaltung W1. handelt, steht auch außer Zweifel, dass die in Rede stehenden DIN-Normen bei der gleichen Verwaltungsstelle zur Einsicht bereit gehalten werden, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Der von dem Bundesverwaltungsgericht, vgl. Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 13, verwendete Begriff der Verwaltungsstelle orientiert sich insoweit an dem Sinn und Zweck der Bekanntmachung, dem Betroffenen verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis vom Planinhalt zu verschaffen. Dies ist im Grundsatz auch dann noch gewährleistet, wenn die DIN-Norm einerseits und der Bebauungsplan andererseits - wie hier - in verschiedenen Diensträumen bzw. Verwaltungsabteilungen aufbewahrt werden. In diesem Fall hat die Antragsgegnerin durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterlagen zum Zwecke der Einsichtnahme (vorübergehend) zusammengeführt werden. Dafür, dass dies innerhalb des Fachbereichs 60 der Antragsgegnerin nicht umsetzbar ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. bb) Die auf das Sondergebiet SO2 bezogenen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplan Nr. 277 weisen auch keine Bestimmtheitsdefizite auf. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich dabei danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = juris Rn. 3, vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 14, und vom 13. Februar 1989 - 4 B 15.89 -, BRS 49 Nr. 12 = juris Rn. 6., Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 96, vom 24. September 2009 - 2 D 143/08.NE -, juris Rn. 46, und vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE - , juris Rn. 81. Legt man diesen Maßstab an, sehen sich die Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Bestimmtheitsbedenken ausgesetzt. Dies gilt namentlich für die Regelungen zum baulichen Schallschutz in Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen. So wird in der auf der Planurkunde nachträglich vermerkten "redaktionellen Ergänzung zur DIN 4109 und zur DIN EN ISO 140(-5)" klargestellt, welche Fassungen dieser DIN-Normen bei der Bemessung des Schalldämmmaßes von Außenbauteilen nach der Tabelle 1 zu der textlichen Festsetzung Ziffer 7.1 anzuwenden sind. Es handelt sich danach um die Ausgabe vom November 1989 der DIN 4109 sowie um die Ausgabe vom Dezember 1998 der DIN EN ISO 140-5. Solche Verweisungen auf eine bestimmte Fassung einer DIN-Norm - dabei wird es sich in aller Regel um die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aktuelle Fassung der DIN-Norm handeln - sind nicht als rein statische Verweisungen zu verstehen. Der Plangeber will sich mit dem Verweis auf eine DIN-Norm die in diesem Zeitpunkt gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Eigen machen. Daher sind jedenfalls spätere Berichtigungen einer solchen DIN-Norm, die deren Fehler lediglich korrigieren oder ein Verfahren präzisieren, von der Verweisung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans umfasst. Dementsprechend wird in der vorgenannten "redaktionellen Ergänzung" zu Recht auch auf die Berichtigung vom Oktober 2008 zur DIN EN ISO 140-5 verwiesen, obwohl diese erst nach dem Satzungsbeschluss vom 9. September 2008 erfolgt ist. Hinreichend bestimmt sind auch die textlichen Festsetzungen Ziffer 7.2 und 7.3, soweit diese raumlufttechnische Einrichtungen für eine fensterunabhängige Lüftung vorsehen, wenn die dort genannten Räume ausschließlich Fenster auf "lärmzugewandten" Gebäudeseiten aufweisen. Der Begriff "lärmzugewandt" ist in der vorliegenden Plankonstellation letztlich ohne Bedeutung und daher entbehrlich. Das Plangebiet ist sowohl von Norden - von der Eisenbahntrasse aus - als auch von Süden - von der W. Straße aus - erheblichen Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Damit sind vom Grundsatz her sämtliche Gebäudeseiten die in den entsprechenden Lärmpegelbereichen liegen, als "lärmzugewandt" anzusehen. Im Übrigen stehen die Regelungen zum baulichen Schallschutz in den Ziffern 7.2 und 7.3 der textlichen Festsetzungen in einem engen Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung in Ziffer 7.4, wonach von den Festsetzungen zum baulichen Schallschutz abgewichen werden kann, wenn aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter Gebäudekörper oder Abschirmwänden und dergleichen nachweislich geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten. Das bedeutet nach Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung nichts anderes, als dass im Einzelfall gutachterlich nachgewiesen werden kann, dass vor den Räumen, für die nach den Ziffern 7.1 bis 7.3 der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit den zeichnerisch dargestellten Lärmpegelbereichen bestimmte bauliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes vorgeschrieben sind, tatsächlich ein Außenlärmpegel auftritt, der unterhalb der Werte der für diesen Bereich zeichnerisch dargestellten Lärmpegelbereiche liegt und daher - etwa wenn der gutachterlich ermittelte Außenlärmpegel dem Lärmpegelbereich II (56 bis 60 dB(A)) entspricht - Maßnahmen zum passiven Schallschutz in Gänze entbehrlich oder etwa wenn der gutachterlich ermittelte Außenlärmpegel dem Lärmpegelbereich III statt IV oder V entspricht - nur die für einen niedrigeren Lärmpegelbereich vorgesehenen Maßnahmen erforderlich macht. Da es sich bei den in Ziffer 7.4 genannten "Außenlärmpegeln" erkennbar um die in der Tabelle 1 (Spalte 2) genannten maßgeblichen Außenlärmpegel handelt, unterliegt diese Regelung insoweit selbst keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Dies gilt auch bezüglich der in Ziffer 7.4 genannten Rechtsfolge, da sich anhand des gutachterlich zu ermittelnden tatsächlichen Außenlärmpegels in Verbindung mit den in Tabelle 1 genannten Lärmpegelbereichen ohne Weiteres ermitteln lässt, welche Maßnahmen zum passiven Schallschutz nach den Ziffern 7.1 bis 7.3 der textlichen Festsetzungen im Einzelfall noch vorgeschrieben sind. Die Regelung in Ziffer 6 Satz 3 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls nicht unbestimmt. Danach sind "untergeordnete Teile von Gebäuden und baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer technischen Bestimmung einer größeren Höhe bedürfen, wie z.B. Aufzugsschächte, Treppenhaustürme, Abgas- und Belüftungsanlagen", von der im Plan festgesetzten Höhenbegrenzung ausgenommen. Aufgrund der beispielhaften Aufzählung wird hinreichend deutlich, welche Teile von baulichen Anlage nicht der Höhenbegrenzung unterliegen, und dass die Ausnahme insbesondere nicht etwa für zu Hauptzwecken genutzte Gebäudeteile gilt. Auch unterliegt es keinen Zweifel, dass die festgesetzte zulässige Höhe nur insoweit überschritten werden darf, als dies zur Installation der vorgenannten Teile der baulichen Anlagen erforderlich ist. cc) Dem Bebauungsplan Nr. 277 fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Was nach dieser Vorschrift städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 55. Gemessen an diesem Maßstab kann dem - hier alleine noch in Rede stehenden - Sondergebiet SO2 die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abgesprochen werden. Der Festsetzung des Sondergebiets SO2 liegt das positive planerische Konzept zugrunde, die diesem Standort durch den dort ansässigen Lebensmitteldiscounter bislang schon zukommende Nahversorgungsfunktion zu erhalten, ohne andererseits einen Konkurrenzstandort zum Einzelhandelsbesatz im E2. Zentrum zu etablieren (vgl. Ziffer 2, S. 5, und Ziffer 5.1, S. 12, der Planbegründung; vgl. auch K. und L1. , Struktur- und Standortgutachten Einzelhandel, Dezember 2005, S. 52 ff., 93 f.). Diese Zielsetzung der Antragsgegnerin ist städtebaulich legitim (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 und 8 a) BauGB) und rechtfertigt die Beschränkung auf einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb. Durch die in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen erfolgte Begrenzung der Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente auf 800 m² kann dieses Ziel auch erreicht werden. Dem bestehenden Lebensmitteldiscounter - bisher genehmigte Verkaufsfläche ca. 750 m² - wird damit im Bereich der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente zwar eine angemessene Erweiterungsmöglichkeit eröffnet. Gleichzeitig wird durch die Verkaufsflächenobergrenze aber der Entstehung eines Nebenzentrums mit negativen Auswirkungen auf das E2. Zentrum entgegengewirkt. dd) Der Bebauungsplan Nr. 277 verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB gilt für alle raumbedeutsamen Planungen und dient der Gewährleistung der materiellen Konkordanz zwischen den verschiedenen Planungsebenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 4 BN 17.07 -, BRS 71 Nr. 45 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 241, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 121. Der Anpassungspflicht ist im zu entscheidenden Fall - unterstellt, der Bebauungsplan hat eine raumbedeutsame Planung und Maßnahme im Sinne von § 3 Nr. 6 ROG zum Gegenstand - Genüge getan worden. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt das in Rede stehende Plangebiet als allgemeinen Siedlungsbereich dar. Mit dieser Darstellung befindet sich der Bebauungsplan Nr. 277 im Einklang. Anderweitige Ziele, denen die Ausweisungen des Bebauungsplans widersprechen könnten, formuliert der Regionalplan nicht. Vielmehr wird in den textlichen Erläuterungen (siehe dort S. 8) zu Ziffer 1.2 unter "Ziel 1" ausgeführt, in den allgemeinen Siedlungsbereichen seien unter anderem gemischte und gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, nicht wesentlich störender bzw. nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe zu sichern bzw. zu entwickeln. Die im angefochtenen Bebauungsplan erfolgte Ausweisung der Sondergebiete "Lebensmittelmarkt" und "Handels- und Dienstleistungszentrum" ist mit diesem Ziel vereinbar. Ob der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen, die jedenfalls im Sondergebiet SO1 die Errichtung großflächigen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ermöglichen, gegen § 24 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro -) in seiner ab dem 5. Juli 2007 gültigen Fassung verstößt, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Aus dieser Vorschrift ergibt sich kein Ziel der Raumordnung, sondern lediglich eine Abwägungsdirektive. Nach § 24 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LEPro dürfen die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Vorhaben (Einkaufszentren, Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) Kerngebiete sowie Sondergebiete nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Weiter schränkt § 24 a Abs. 3 LEPro die Ausweisung von Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ein. Beiden Regelungen fehlt es an dem für ein Ziel der Raumordnung charakteristischen Verbindlichkeitsanspruch in räumlicher und/oder sachlicher Hinsicht sowie der erforderlichen abschließenden Abwägung durch den zuständigen Träger der Landesplanung. Die Ausweisung der in § 24 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 LEPro genannten Baugebiete setzt im Rahmen der Bauleitplanung zwingend voraus, dass die Gemeinde vorab nach Maßgabe des § 24 a Abs. 2 Satz 1 LEPro ein gestuftes System zentraler Versorgungsbereiche festlegt. Ohne diese Festlegung kann die Kernaussage, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, ihren Verbindlichkeitsanspruch weder in räumlicher noch in sachlicher Hinsicht entfalten. Haben die Gemeinden die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen unterlassen, geht § 24 a Abs. 1 und Abs. 3 LEPro ins Leere. Mithin handelt es sich bei § 24 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 LEPro in Verbindung mit § 24 a Abs. 2 LEPro nur um eine Vorgabe an die Kommunen für eine gestufte Planung. Daraus folgt, dass der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms keine abschließende Entscheidung treffen kann, die der kommunalen Leitplanung vorgelagert ist. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, soll auf der kommunalen Planungsebene getroffen werden. Die Gemeinde ist insoweit nicht an vorgelagerte raumordnerische Zielfestlegungen, sondern (lediglich) an ihre Zentrenkonzepte gebunden. Die Gemeinde kann zudem ihr Zentrenkonzept jederzeit ändern und damit auch die Möglichkeiten für ihre kommunale Bauleitplanung unterschiedlich ausgestalten. Bei einer Zielfestlegung, die eine Gemeinde aufgrund ihrer Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hinzunehmen hat, wäre dies gerade nicht der Fall. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 51 des amtlichen Umdrucks, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE , BauR 2010, 1708 = juris Rn. 46 ff., und vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 94 ff. (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris). ee) Der Bebauungsplan Nr. 277 leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29, und vom 5. Juli 1974 4 C 50.72 , BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45. Nach diesen Grundsätzen ist die in dem angefochtenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung des Sondergebiets SO2 - Lebensmittelmarkt - ausgehend von der nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rats abwägungsfehlerfrei ergangen. Die im Rahmen der Offenlage geltend gemachten Interessen der Eigentümerin des sich mit dem Sondergebiet SO2 deckenden Flurstücks 498, der B. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, sind erkannt und sachgerecht abgewogen worden (vgl. S. 13 ff. der Verwaltungsvorlage Nr. FB 60/I/053/08). Den von der Eigentümerin angeregten (teilweisen) Verzicht auf die Sortimentsbeschränkung hat die Antragsgegnerin aus nachvollziehbaren Gründen nicht übernommen. Insbesondere wird durch die in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen enthaltene Sortimentsbeschränkung sichergestellt, dass an dem Standort nur ein Lebensmittelmarkt zulässig ist. Zudem ist den Interessen der Eigentümerin dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass für die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente in dem dort betriebenen Lebensmitteldiscounter eine Erweiterungsmöglichkeit auf 800 m² Verkaufsfläche eröffnet worden ist; eine darüber hinausgehende Erweiterung für nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente ist zulässig (vgl. auch S. 9, 14 f. der Verwaltungsvorlage Nr. FB/60/I/053/08). Da die Gesamtverkaufsfläche größer als 800 m² sein darf, ist in dem Sondergebiet SO2 sogar ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zulässig. Vgl. zum Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 12 ff. Das Interesse an einer andersartigen Nutzung des Flurstücks 498 hat dessen Eigentümerin nicht konkret vorgetragen Im Rahmen ihrer Einwände hat sie im wesentlich Bestands- und Erweiterungsinteressen in Bezug auf die gegebene Grundstücksnutzung geltend gemacht. Für die Antragsgegnerin bestand bei dieser Sachlage keine Veranlassung, im Rahmen der Abwägung vertiefter ein erweitertes Nutzungsspektrum für diese Fläche in den Blick zu nehmen. Bei der Ausweisung des Sondergebiets SO2 - Lebensmittelmarkt - hat die Antragsgegnerin auch die Einzelhandelssteuerungsgrundsätze des § 24 a LEPro und das in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB niedergelegte öffentliche Interesse an der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gleichermaßen angemessen berücksichtigt. Der bereits angesprochene § 24 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LEPro bestimmt, dass Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen. Gemäß § 24 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LEPro bleiben die Absätze 3 bis 6 der Norm unberührt. Die in Rede stehenden großflächigen Einzelhandelsnutzungen dürfen weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in benachbarten Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich beeinträchtigen (§ 24 a Abs. 1 Satz 3 LEPro). Die Antragsgegnerin ist zwar davon ausgegangen, dass § 24 a LEPro bei der in Rede stehenden Planung nicht anzuwenden war, weil der angefochtene Bebauungsplan aus der bereits am 22. Februar 2007 wirksam gewordenen 67. Änderung des Flächennutzungsplans entwickelt worden sei. Ob diese auf § 32 Abs. 6 LPlG NRW gestützte Ansicht zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Die Antragsgegnerin hat sich jedenfalls in der Sache mit den Abwägungsdirektiven des § 24 a LEPro auseinandergesetzt (vgl. Ziffer 3, S. 5, der Planbegründung). Sie hat insbesondere gesehen, dass der Lebensmittelmarkt Nahversorgungsfunktion hat (vgl. Ziffer 5.1, S. 12, der Planbegründung) und damit die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich gerade nicht beeinträchtigt sondern stärkt. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs der Antragsgegnerin und benachbarter Gemeinden sowie der sonstigen regionalen Einzelhandelsstruktur ist zu vernachlässigen. Damit fehlen auch Anhaltspunkte für städtebaulich schädliche Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO. Da die Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nach Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen die Schwelle zur Großflächigkeit nicht überschreiten darf, ist nicht davon auszugehen, dass der Lebensmittelmarkt unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht. Zwar empfiehlt das im Auftrag der Antragsgegnerin gefertigte Struktur- und Standortgutachten Einzelhandel von K. und L1. (Dezember 2005; vgl. dort S. 93 f., 114) eine restriktive Behandlung von Erweiterungsabsichten des bestehenden Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von seinerzeit etwa 700 m². Durch die (vorhabenbezogene) Verkaufsflächenbegrenzung für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente auf 800 m² ist die Antragsgegnerin dieser Empfehlung jedoch im Wesentlichen nachgekommen. Damit hat sie einerseits den Nahversorgungsstandort durch die Eröffnung moderater Erweiterungsmöglichkeiten gesichert ohne andererseits wesentliche Kaufkraftabflüsse zu Lasten des E2. Zentrums in Kauf zu nehmen. Hinsichtlich der im Sondergebiet SO2 zulässigen nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente scheiden schädliche städtebauliche Auswirkungen ebenfalls aus. Da das Sondergebiet SO2 nach Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen der Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebs vorwiegend mit den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel inklusive Tabakwaren und Getränke dient, dürfen die nicht zentren- und nachversorgungsrelevanten Sortimente nur einen untergeordneten Teil der Gesamtverkaufsfläche einnehmen und darf die entsprechende Verkaufsfläche jedenfalls nicht die Schwelle zur Großflächigkeit überschreiten; ansonsten wäre der Charakter als "Lebensmittelmarkt" nicht mehr gegeben. Vor diesem Hintergrund bestand - jedenfalls hinsichtlich des Sondergebiets SO2 - auch keine Veranlassung für eine qualifizierte interkommunale Abstimmung im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB, vgl. zur Bedeutung dieser Vorschrift als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BauR 2010, 1169 = juris Rn. 41, zumal im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der beteiligten Nachbargemeinden keine Einwendungen gegen die Planung vorgebracht haben. 3. Die nur teilweise Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans Nr. 277 hat nicht zur Folge, dass der Normenkontrollantrag - mit nachteiliger Kostenfolge für die Antragstellerin - als teilweise unbegründet abzulehnen ist. Kommt das Normenkontrollgericht in einem - wie hier - vom Antragsteller zulässigerweise angestrengten Verfahren zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan (nur) in dem Teilbereich unwirksam ist, der den Antragsteller - auch ausgehend vom eigenen Vorbringen - einzig beschwert, so begrenzt es damit lediglich die Reichweite des festgestellten materiellen Fehlers auf das mögliche und gebotene Maß, um im Interesse der Rechtssicherheit das Ergebnis der gemeindlichen Normsetzung möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Antragsteller in diesen Fällen der Sache nach umfänglich erfolgreich einen ihn benachteiligenden Rechtsfehler der gemeindlichen Satzung geltend gemacht hat. Er muss folglich auch von der Kostenlast des Normenkontrollverfahrens freigestellt bleiben. Denn es kann von ihm bei Stellung des Normenkontrollantrags grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er in Überlegungen zur möglichen Teilnichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans eintritt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 13, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 36, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9 = juris Rn. 27. Eines entsprechenden Schutzes bedarf es nur dann nicht, wenn der Antragsteller bei erkennbarer Teilbarkeit des Bebauungsplans mit der Anfechtung des ihn beschwerenden Teils des Plans erfolglos bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 36. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Antragstellerin gerade mit der Anfechtung der ihr Grundeigentum betreffenden Festsetzungen im Bereich des ausgewiesenen Sondergebiets SO1 Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.