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Beschluss

16 A 89/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0712.16A89.11.00
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Tenor

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren und auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.135 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren und auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.135 Euro festgesetzt. Gründe Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) über den Prozesskostenhilfeantrag und den Berufungszulassungsantrag des Klägers. Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt worden sind bzw. der Sache nach nicht eingreifen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das für diese Prüfung maßgebliche fristgerechte Zulassungsvorbringen weckt solche Zweifel nicht. Das angefochtene Urteil beruht zusammengefasst auf der Einschätzung, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 13. Mai 2008 zwar nicht für sich genommen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigte, weil der Grenzwert nach § 13 Nr. 2b FeV von 1,6 Promille nicht erreicht wurde, dass aber eine solche Untersuchung wegen zusätzlicher Umstände nach § 13 Nr. 2a FeV angeordnet werden durfte. Daher sei der Beklagte berechtigt gewesen, aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auf die fortbestehende Nichteignung des Klägers zu schließen (§ 11 Abs. 8 FeV) und die beantragte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abzulehnen. Als zusätzlicher Umstand sei zum einen die nach ärztlicher Feststellung geringe alkoholbedingte Beeinträchtigung des Klägers nach der Trunkenheitsfahrt zu bewerten, die für eine besondere Alkoholgewöhnung des Klägers spreche; zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger am frühen Morgen des 16. September 2007 unter erheblichem Alkoholeinfluss eine gefährliche Körperverletzung begangen habe. Die gegen die Einbeziehung der genannten zusätzlichen Umstände vorgebrachten Einwände des Klägers rufen keine ernstlichen Zweifel daran hervor, dass das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2a FeV ausgegangen ist. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger nach dem ärztlichen Bericht vom 13. Mai 2008 im Anschluss an die Trunkenheitsfahrt gemessen an der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille ein weitgehend normales Leistungs und Erscheinungsbild gezeigt habe, wendet der Kläger ein, er sei immerhin, wie der Unfall zeige, nicht mehr in der Lage gewesen, "ordentlich" Auto zu fahren. Außerdem zeige sich nach einer Fachveröffentlichung in der Praxis, dass Untersuchungen durch den mit der Blutentnahme befassten Arzt nur sehr beschränkte Aussagen über die Höhe des Blutalkoholspiegels zuließen. Es ergäben sich immer wieder starke Abweichungen zwischen der Einschätzung des Alkoholisierungsgrades durch den Arzt und den chemischen Analysewerten. Abgesehen davon, dass die vom Kläger angeführte Veröffentlichung von Dr. I. -C. , Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, abrufbar unter www.methadon-gruppe.ch/texte/IRM_zuerich%20_fahrfaehigkeit.pdf, offensichtlich nur auf Zustände in der Schweiz oder Teilen der Schweiz eingeht, bestätigt die geäußerte Erkenntnis einer nur beschränkten Aussagekraft ärztlicher Beobachtungen für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration, dass der äußere Eindruck eines Betroffenen vom nachfolgenden labormedizinischen Befund beträchtlich abweichen kann. Nichts anderes ist in Bezug auf den Kläger festgestellt worden. Auch die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung aus der festgestellten Diskrepanz zwischen dem äußerlichen Erscheinungsbild des Klägers und der objektiven Alkoholisierung, nämlich die Annahme oder jedenfalls der Verdacht auf eine hohe Alkoholgewöhnung und eines entsprechenden vorherigen Trinkverhaltens des Klägers, ist nachvollziehbar und überzeugend. Dass der Kläger nach seinem Vorbringen nicht mehr "ordentlich" fahren konnte, ist gerade der Grund für das den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen zugrundeliegende Bestreben, den Gefahren durch eine Verkehrsteilnahme alkoholisierter Kraftfahrer entgegenzuwirken. Im Übrigen spricht schon der Umstand, dass der Kläger trotz der hohen Blutalkoholkonzentration überhaupt ein Kraftfahrzeug in Gang setzen und damit eine gewisse Wegstrecke zurücklegen konnte, für eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz. Dass zu dem ärztlich festgestellten Erscheinungsbild des Klägers, etwa dem Fortbestand grundlegender Fähigkeiten im Bereich der Bewegungskoordination, auch eine gewisse Ernüchterung wegen des vorangegangenen Unfalls beigetragen haben kann, steht dem indiziellen Wert der ärztlichen Feststellungen für die Annahme einer gefahrenträchtig überhöhten Alkoholgewöhnung nicht entgegen. Vielmehr war aufgrund dieser Feststellungen jedenfalls ein zusätzlicher Gefahrenverdacht gegeben, der die Begutachtungsanordnung rechtfertigte. Entsprechendes gilt für die Indizwirkung der rechtskräftig geahndeten Straftat (gefährliche Körperverletzung), begangen am 16. September 2007 im Zustand erheblicher Alkoholbeeinflussung. Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag gegen die Zugrundelegung der strafgerichtlichen Feststellungen durch das Verwaltungsgericht, ohne sich mit der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Kommentarliteratur geteilten Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, es dürfe von der Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil überzeugt sein und diese seiner eigenen Entscheidung zugrundelegen, ohne eine eigene Würdigung vorzunehmen. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 28. September 1981 7 B 188.81 , juris, Rn. 7 (= Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60); Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: , § 108 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 108 Rn. 4. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind. Derartige gewichtige Anhaltspunkte liegen nicht schon dann vor, wenn einzelne Zeugenaussagen bzw. die Aussage des Klägers selbst in eine andere Richtung weisen, denen das Strafgericht aber im Ergebnis nicht gefolgt ist. Dass das genaue Ausmaß der Trunkenheit des Klägers bei der Tatbegehung nicht bekannt war, spricht nicht gegen die Annahme, dass der festgestellte, jedenfalls "erhebliche" Alkoholgenuss des Klägers wesentlich zu der Enthemmung beigetragen hat, die zu der Körperverletzung führte; entsprechend vermag der Kläger nichts Substanzielles gegen die Einschätzung vorzubringen, dass auch aus der Tat vom 16. September 2007 wie auch aus seiner Trunkenheitsfahrt eine beträchtliche Neigung zum Kontrollverlust nach dem Konsum von Alkohol hervorgeht. Folgen aus den Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, so wird auch nicht ersichtlich, wegen welcher rechtlicher oder tatsächlicher Fragen der Rechtsstreit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere Schwierigkeiten aufweisen könnte. Schließlich ist nicht hinreichend dargelegt, aus welchem Grund dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen könnte. Der Kläger verdeutlicht in diesem Zusammenhang nicht, inwieweit in Bezug auf die Bestimmung des § 13 Nr. 2a FeV innerhalb der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für das vorliegende Verfahren relevante Auslegungsunterschiede oder Unklarheiten bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).