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Beschluss

5 A 2529/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1012.5A2529.15.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) führen nicht auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 ‑, juris, Rn. 16, m. w. N. Das Zulassungsvorbringen weckt keine Zweifel in diesem Sinne. I. 1. Der Kläger wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützte Untersagung der Haltung des Schäferhundmischlings "H. " (Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 27. November 2014) sei rechtmäßig. a) Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht von einer Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ausgegangen ist, ohne dass diesbezüglich ein feststellender Verwaltungsakt der Beklagten vorliegt. Eine Anordnung nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW setzt einen (bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren) Verwaltungsakt über einzelne Tatbestandsmerkmale der Vorschrift nicht voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2006 ‑ 5 B 2300/06 ‑, juris, Rn. 7. Die gegenteilige Rechtsansicht des Klägers findet in der genannten Regelung keine Stütze. Dafür spricht auch sonst nichts. Namentlich folgt aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW nicht die Notwendigkeit der vorherigen (oder zeitgleichen) Gefährlichkeitsfeststellung durch Verwaltungsakt. Dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 ‑ 5 A 2315/13 ‑ und vom 16. Juni 2009 ‑ 5 B 409/09 ‑, juris, Rn. 5; Reich, LHundG NRW, § 3 Rn. 12; a. A. Haurand, LHundG NRW, 6. Aufl. 2014, § 3 Anm. 4, besagt nicht, dass ein derartiger Verwaltungsakt Voraussetzung (auch) für Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW ist. § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW ermöglicht es der Behörde, die Frage der Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne von Satz 1 der Vorschrift verbindlich zu klären, da das Gesetz an diese Eigenschaft bereits unmittelbar Pflichten knüpft (vgl. §§ 4, 5 LHundG NRW). Einer solchen gesonderten Klärung bedarf es im Zusammenhang mit einer Anordnung nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW indes nicht; vielmehr kann diese auch inzidenter erfolgen. Damit ist auch keine unzulässige Rechtsschutzverkürzung für den betroffenen Hundehalter verbunden. Geht die Behörde von einem im Einzelfall gefährlichen Hund aus und stützt hierauf eine bestimmte Maßnahme, unterliegt diese Annahme im Rahmen einer gegen die fragliche Anordnung gerichteten Anfechtungsklage der vollen gerichtlichen Überprüfung. b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Einschätzung der Beklagten gefolgt, der Hund des Klägers sei ein im Einzelfall gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW. Bereits der unstreitige Vorfall vom 31. Mai 2014, bei dem "H1. " den Zeugen L. angegriffen und erheblich verletzt hat, trägt diese Bewertung, wovon im Übrigen die Antragsschrift wohl selbst ausgeht. Darüber hinaus konnte das Verwaltungsgericht aber auch den aus Sicht des Klägers nicht hinreichend geklärten weiteren Beißvorfall vom 6. Juli 2013 berücksichtigen, ohne den damals Geschädigten B. F. als Zeugen anzuhören. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger aufgrund dieses Vorfalls durch Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 30. Januar 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Nach den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Feststellungen ging der Kläger am 6. Juli 2013 mit zwei Hunden spazieren, wobei einer der beiden Hunde, ein schwarzer belgischer Schäferhunde-Mix, auf den Geschädigten F. zulief und diesen mehrfach in den linken Oberarm biss. Zwar begründen tatsächliche Feststellungen in rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen keine formelle Bindung eines anderen Gerichts in einem anderen Rechtsstreit, wenn nicht durch ein Gesetz Abweichendes bestimmt ist. Das Gericht (oder die Behörde) darf jedoch ohne eigene Beweisaufnahme von der Richtigkeit derartiger Feststellungen überzeugt sein und sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde legen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der anderweitigen gerichtlichen Feststellungen ergeben, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig machen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 ‑ 3 B 68.14 ‑, juris, Rn. 20, vom 3. September 1992 ‑ 11 B 22.92 ‑, juris, Rn. 3, vom 28. September 1981 ‑ 7 B 188.81 ‑, juris, Rn. 7, vom 2. März 1978 ‑ 1 B 64.78 ‑, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 ‑ 16 B 372/12 ‑, und vom 12. Juli 2011 ‑ 16 A 89/11 ‑, juris, Rn. 8 ff.; Bay. VGH, Beschluss 5. März 2014 ‑ 22 ZB 12.2174, 22 ZB 12.2175 ‑, juris, Rn. 28; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 108 Rn. 20 f.; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 58 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 4. Dies gilt im Ordnungsrecht auch dann, wenn die strafgerichtliche Entscheidung ein Strafbefehl ist. Ein Strafbefehl ist zwar kein im ordentlichen Strafverfahren ergehendes Urteil, sondern eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung. Weil er allerdings aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Strafgericht ergeht (§§ 407, 408 StPO), seinem Erlass eine Tatsachenaufklärung durch die Staatsanwaltschaft vorangestellt ist (§§ 160, 407 Abs. 1 Satz 2 StPO) und er gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann, dürfen gleichwohl die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen (und rechtlichen) Feststellungen regelmäßig ohne eigene Würdigung zur Grundlage einer gerichtlichen Überzeugungsbildung gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 ‑ 3 B 6.11 ‑, juris, Rn. 10 ff.; Urteil vom 26. September 2002 ‑ 3 C 37.01 ‑, juris, Rn. 37 f.; Beschluss vom 23. Juni 1975 ‑ VII B 39.75 ‑, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 41 S. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2014 ‑ 21 ZB 14.1953 ‑, juris, Rn. 23; Urteil vom 30. September 2010 ‑ 21 BV 09.1279 ‑, juris, Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2017 ‑ 12 ME 77/17 ‑, juris, Rn. 14. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in dem Strafbefehl getroffenen Feststellung, der Geschädigte F. sei von dem schwarzen belgischen Schäferhunde-Mix ‑ damit gemeint ist unstrittig der Hund "H. " ‑ gebissen worden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger den Strafbefehl hat rechtskräftig werden lassen, weil er von diesem erst verspätet Kenntnis erlangt haben will, begründet für sich genommen keine beachtlichen Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Feststellungen. Substantiierte Zweifel ergeben sich auch nicht aus seinem Vortrag, zugebissen haben könne auch der inzwischen verstorbene zweite Hund "L1. ". Damit ist nicht mehr gesagt, als dass der Sachverhalt sich auch anders als in dem rechtskräftigen Strafbefehl festgestellt abgespielt haben könnte. Eine derartige bloße Hypothese ist schon im Ansatz ungeeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls in Frage zu stellen. Allerdings spricht auch losgelöst davon nichts dafür, dass in dem Strafbefehl der falsche Hund bezeichnet sein könnte. Der Geschädigte F. hatte gegenüber der Polizei angegeben, dass ihn von den zwei Hunden des Klägers, einem braunen und einem schwarzen, der schwarze Hund gebissen habe. Dass der Geschädigte den schwarzen Schäferhundmischling "H. " mit dem (überwiegend) braunen Altdeutschen Schäferhund "L1. " verwechselt haben könnte, erscheint ‑ worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat ‑ angesichts der bei den Akten befindlichen Lichtbilder ausgeschlossen. Danach unterscheiden sich beide Hunde sowohl hinsichtlich ihrer Fellfarbe als auch nach ihrem sonstigen äußeren Erscheinungsbild auch für einen Laien ganz deutlich. Auf die vom Verwaltungsgericht weiter problematisierte Frage, ob es sich bei "H. " zudem um einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHundG NRW handelt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an, zumal die Ordnungsverfügung vom 27. November 2014 hierauf nicht beruht. c) Das Zulassungsvorbringen ergibt auch nicht, dass das Verwaltungsgericht der angefochtenen Haltungsuntersagung folgend einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes bzw. aufgrund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen zu Unrecht mit der Begründung angenommen hat, der Kläger habe "H. " am Abend des 18. November 2014 ohne Maulkorb ausgeführt. Soweit der Kläger bestreitet, gegen den seinerzeit verfügten Maulkorbzwang verstoßen zu haben, zeigt er keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts auf. Das Verwaltungsgericht hat sich seine Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auf der Grundlage der Vernehmung der Zeugen L. und X. gebildet. Mit den gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung gerichteten Rügen dringt der Kläger nicht durch. Der Einwand des Klägers, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der für ihn ungünstigen Angaben des Zeugen L. als glaubhaft, sei völlig lebensfremd und verkenne den Belastungseifer des Zeugen, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausdrücklich in Rechnung gestellt, dass der Zeuge dem Kläger aufgrund des Vorfalls vom 31. Mai 2014 nicht wohlgesonnen ist. Darüber hinaus hat es auch das von der Antragsschrift hervorgehobene erhebliche Verfolgungsinteresse des Zeugen gesehen. Allerdings hat es dieses im Hinblick sowohl auf die berufliche Tätigkeit des Zeugen im Ordnungsamt der Stadt L2. als auch auf die vom Zeugen erlittenen Verletzungen als sachlich nachvollziehbar erachtet. Diese Einschätzung erscheint gut vertretbar, sodass allein das Verfolgungsinteresse des Zeugen dem Verwaltungsgericht keinen Anlass geben musste, dessen Glaubwürdigkeit durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen eine Belastungstendenz in der Aussage des Zeugen verneint hat, benennt der Kläger weder konkrete Angaben des Zeugen, an denen sich Gegenteiliges festmachen ließe, noch zeigt er etwa Ansatzpunkte für ein gesteigertes Vorbringen, erkennbare Übertreibungen oder sonstige Auffälligkeiten in dessen Aussageverhalten auf. Ebenso nicht durchgreifend zu beanstanden ist die verwaltungsgerichtliche Würdigung der den Kläger entlastenden Aussage der Zeugin X. . Dass es den Angaben der Zeugin nicht gefolgt ist, hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Zeugin erkennbar um ihren guten Ruf als Hundetrainerin und Vereinsvorsitzende besorgt sei und aus diesem Grund Anlass habe, den Vorfall am Abend des 18. November 2014 zu leugnen. Sie sei an den Übungen mit dem Hund beteiligt gewesen und habe eingeräumt, bereits damals Kenntnis von dem Maulkorb- und Leinenzwang gehabt zu haben. Daraus folge ein erkennbares Eigeninteresse, eine Beteiligung an dem Verstoß zu leugnen. Diese Argumentation ist gleichfalls nachvollziehbar und ‑ anders als der Kläger meint ‑ nicht etwa deshalb lebensfremd, weil die Zeugin nur nebenberuflich eine Hundeschule betreibt, in deren Rahmen sie neben ihrer Funktion als Vorsitzende eines Hundesportvereins als Hundetrainerin tätig ist. Auch wenn die berufliche Existenz der Zeugin nicht an dem Betrieb der Hundeschule hängt, bedeutet dieser Umstand nicht, dass sie kein greifbares Interesse daran haben kann, ein eigenes "Fehlverhalten" an dem fraglichen Abend schon aus Gründen der Rufwahrung zu verschleiern. Hat die Zeugin in dem Wissen um den behördlich verfügten Maulkorbzwang mit dem Hund trainiert, ohne auf dessen Beachtung zu bestehen, erweist sich ein solcher Vorgang ohne Weiteres als geeignet, ihre fachliche Reputation und Integrität in den Augen Dritter nicht nur unerheblich zu beschädigen. Die Einstufung des Verstoßes gegen den Maulkorbzwang als schwerwiegend wird unter den gegebenen Umständen dadurch getragen, dass der Hund "H. " ohne ersichtlichen Grund bereits zweimal einen Menschen angegriffen und erheblich verletzt hatte. Insoweit ist nicht entscheidend, ob der Kläger positiv Kenntnis davon hatte, dass "H. " (und nicht "L1. ") den Geschädigten F. angefallen hatte. Da der Kläger selbst nicht behauptet, "L1. " habe zugebissen, sondern lediglich geltend macht, die Frage der Verursachung sei aus seiner Sicht ungeklärt (gewesen), musste er einen Angriff durch "H. " jedenfalls für konkret möglich halten. Angesichts dessen hätte sich ihm die unbedingte Befolgung des angeordneten Maulkorbzwangs am 18. November 2014 aufdrängen müssen. Der Einwand, er habe nur in einem "kaum zugänglichen Bereich" unter fachlicher Anleitung mit dem Tier trainiert, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Daraus ist schon nicht abzuleiten, dass ein zufälliges Zusammentreffen mit dritten Personen auszuschließen war, wie nicht zuletzt auch die Begegnung mit dem Zeugen L. zeigt. d) Die Zulassungsbegründung zeigt ferner nicht auf, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen ist, der Kläger erfülle die Erlaubnisvoraussetzungen zum Halten eines gefährlichen Hundes mangels Zuverlässigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 LHundG NRW) nicht. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Einklang mit der streitigen Ordnungsverfügung zunächst wegen des ‑ zutreffend ‑ als schwerwiegend bewerteten Verstoßes gegen die behördlich angeordneten Maulkorbpflicht (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 LHundG NRW) abgesprochen. Dagegen wendet sich der Kläger lediglich mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe diesen Verstoß zu Unrecht als gegeben erachtet, sodass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen kann. Sodann hat das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Beklagten übernommen, die Prognose, der Kläger werde auch zukünftig seine persönlichen Bedürfnisse bzw. die seines Hundes über die berechtigten Sicherheitsinteressen seiner Mitmenschen stellen, werde zusätzlich dadurch gestützt, dass er in dem Anmeldebogen vom 24. August 2014 die Beißvorfälle nicht offenbart habe. Auch dieser Erwägung hält die Antragsschrift nichts Durchgreifendes entgegen. Der Kläger stellt den argumentativen Ausgangspunkt der Beklagten, dass das Verschweigen von Beißvorfällen im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Anzeige der Haltung eines großen Hundes (§ 11 Abs. 1 LHundG NRW) grundsätzlich geeignet ist, Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit eines Hundehalters zu ziehen, als solchen nicht in Frage. Vielmehr meint er, der Umstand, dass er die Vorfälle nicht angegeben habe, könne ihm aus verschiedenen Gründen nicht vorgeworfen werden. Dem ist nicht zu folgen. Dass der Kläger den Vorfall aus dem Jahr 2013 als ungeklärt angesehen haben will, rechtfertigt dessen Nichtangabe nicht. So zielte die Fragestellung der Beklagten bereits erkennbar nicht auf Auffälligkeiten bei der Haltung eines bestimmten Hundes ("im Zusammenhang mit der Hundehaltung"). Jedenfalls aber musste der Kläger die Angabe in Bezug auf den Hund "H. " deswegen für relevant halten, weil auch nach seiner behaupteten Sicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass "H. " den Geschädigten F. gebissen hatte. Es erhellt sich auch nicht, warum der Kläger den weiteren Vorfall aus 2014 in dem Glauben nicht genannt haben will, dieser sei der Beklagten ohnehin schon bekannt. Von Letzterem ausgehend hätte nichts näher gelegen, als die Frage nach einem Beißvorfall zu bejahen, während der Kläger sie explizit verneint hat. Mit dem Vorhalt, es habe mangels entsprechender Regelung im Landeshundegesetz überhaupt keine Pflicht bestanden, etwaige Vorfälle mitzuteilen, geht der Kläger schließlich daran vorbei, dass die Beklagte in dem Meldebogen ausdrücklich nach auffälligen Ereignissen in der Vergangenheit wie z. B. Beißvorfällen gefragt hatte. Gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist die Haltung großer Hunde der zuständigen Behörde vom Halter anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der Haltungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 LHundG NRW) zu prüfen und die Beachtung der weiteren Anforderungen an den Umgang mit diesen Tieren, von denen aufgrund ihrer Größe potentiell höhere Gefahren ausgehen, sicherzustellen (vgl. Nr. 11.1 der Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW ‑ VV LHundG NRW). Dabei steht die erforderliche Sachverhaltsermittlung im Ermessen der zuständigen Behörde. Namentlich hat diese selbst zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie die Zuverlässigkeit des Halters überprüft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW). In diesen Rahmen fällt auch die Frage nach früheren Auffälligkeiten, weil sie Auskunft über die Gewähr des Anzeigenden geben kann, einen großen Hund in gefahrenvermeidender Weise zu halten, und zudem Grundlage für die Anordnung gefahrenabwehrender Maßnahmen im Einzelfall sein kann. Stellt die Behörde daher eine derartige Frage, ergibt sich eine ‑ rechtlich nicht erzwingbare ‑ Mitwirkungsobliegenheit (Mitwirkungslast) des Betroffenen zu deren Beantwortung aus § 26 Abs. 2 VwVfG NRW, wonach die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannten Tatsachen angeben sollen (Satz 1 und 2). Aus dem Hinweis des Klägers, er habe sich nicht selbst belasten oder der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen müssen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW), resultiert vorliegend insofern nichts anderes. Nach seinem eigenen Vortrag waren in beiden Fällen bereits Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, sodass eine wahrheitsgemäße Beantwortung der gestellten Frage eine Strafverfolgung nicht erst auslösen konnte. Allein mit der für sich genommen neutralen Angabe, dass es in der Vergangenheit zwei Beißvorfälle gegeben hat, wäre auch keine Selbstbelastung verbunden gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht anschließend die angenommene Unzuverlässigkeit des Klägers ‑ selbständig tragend ‑ mit weiteren, der angefochtenen Haltungsuntersagung nicht zugrunde gelegten Erwägungen untermauert hat, kommt es darauf angesichts der vorstehenden Darlegungen nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an. Lediglich abrundend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen dazu, dass beide Beißvorfälle Ausdruck von Verstößen gegen das Landeshundegesetz sind, als zutreffend erweisen. Für den Vorfall am 6. Juli 2013 ergibt sich dies bereits zwangslos aus der nachfolgenden rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen fahrlässiger Körperverletzung. Diese trägt unmittelbar die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen die allgemeine Verhaltenspflicht des § 2 Abs. 1 LHundG NRW, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW). Was den Vorfall am 31. Mai 2014 betrifft, teilt der Senat die Einschätzung, dass auch die Körperverletzung des Zeugen L. die sowohl ‑ mit Blick auf das Geschehen im Juli 2013 ‑ vorsehbare als auch vermeidbare Folge einer Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ist. Mit der Zulassungsbegründung ist nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung erlauben würde. Wenn der Kläger nach eigenem Vortrag nicht ausschließen konnte, dass "H. " bereits einmal unvermittelt und anlasslos einen Menschen angegriffen hatte, überzeugt es nicht, wenn er meint, dass mit einer ‑ weiteren ‑ Beißattacke nicht zu rechnen war. 2. Der Kläger rügt weiterhin auch ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht die am 27. November 2014 im Wege des Sofortvollzugs erfolgte Sicherstellung des Hundes "H. " und deren spätere schriftliche Bestätigung (Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 27. November 2014) für rechtmäßig erklärt hat. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist zwar ‑ anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ nicht § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW i. V. m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Auch der bei einer Zwangsmittelanwendung im sofortigen Vollzug nur "fiktive" Erlass einer Entziehungs- und Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW würde eine Haltungsuntersagung ("im Falle der Untersagung") voraussetzen, die hier bei Wegnahme des Hundes noch nicht vorlag. Ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändert, lässt sich die Sicherstellung jedoch ‑ wovon auch die angegriffene Ordnungsverfügung ausgeht ‑ auf § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW stützen. Eine Sicherstellung kann danach unter anderem erfolgen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 ‑ I C 31.72 ‑, juris, Rn. 32. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesem Sinne ist jedenfalls dann gegeben, wenn ‑ wie hier nach der im Zulassungsverfahren nicht zu beanstandenden Auffassung des Verwaltungsgerichts ‑ jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2017 ‑ 5 B 623/16, 5 E 458/16 ‑, vom 12. Juni 2014 ‑ 5 B 446/14, 5 E 451/14 ‑, juris, Rn. 20, und vom 30. Oktober 2012 ‑ 5 B 669/12 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Die Sicherstellung ist vor diesem Hintergrund auch frei von Ermessenfehlern und namentlich verhältnismäßig. Es liegt auf der Hand, dass die bloße Aufrechterhaltung des Leinen- und Maulkorbzwangs angesichts der unter anderem aus dem Verstoß hiergegen abgeleiteten Unzuverlässigkeit des Klägers kein geeignetes milderes Mittel der Gefahrenabwehr darstellte. Soweit der Senat im Übrigen Sicherstellungsanordnungen als ermessensfehlerhaft bemängelt hat, betraf dies Konstellationen, in denen ‑ anders als vorliegend ‑ allein wegen des formalen Gesichtspunkts einer nicht vorhandenen Erlaubnis eingeschritten wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2017 ‑ 5 B 623/16, 5 E 458/16 ‑, vom 12. Juni 2014 ‑ 5 B 446/14, 5 E 451/14 ‑, juris, Rn. 20 ff., und vom 30. Oktober 2012 ‑ 5 B 669/12 -, juris, Rn. 17, 23. 3. Der Angriff in der Antragsschrift gegen die auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW gestützte Untersagung einer künftigen Haltung von gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 LHundG NRW, von Hunden bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW und von großen Hunden im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW (Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 27. November 2014) basiert allein auf dem Bestreiten des Klägers, unzuverlässig zu sein. Dazu kann daher auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 4. Vergleichbares gilt für die Zwangsmittelandrohung (Nr. 5 der Ordnungsverfügung vom 27. November 2014), hinsichtlich derer der Kläger sich auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Grundverfügung beruft. II. Schließlich legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht mit dem Einwand dar, die mit der Ordnungsverfügung vom 22. April 2014 erfolgte Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, da er auch insoweit an seinen Vortrag im Zusammenhang mit der Ordnungsverfügung vom 27. November 2014 anknüpft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).