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Beschluss

1 B 628/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0722.1B628.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag erster Instanz, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. Februar 2011 gegen den Zuweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2011 wiederherzustellen, zu entsprechen. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens in der fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründungsschrift vom 19. Mai 2011 zu Lasten der Antragstellerin aus. Dieser ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell nicht zu beanstanden. Die Begründung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Umstand, dass ähnliche Begründungen auch in anderen Zuweisungsbescheiden verwendet würden, könne auf einer Vergleichbarkeit der Fälle beruhen und belege nicht, dass die Antragsgegnerin den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung generell in Abrede stellen wolle. Ob die dargelegten Gründe inhaltlich geeignet seien, die Anordnung zu tragen, sei keine Frage einer formell ausreichenden Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO. In materieller Hinsicht sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege. Es sei im summarischen Verfahren nicht feststellbar, ob der Bescheid vom 20. Januar 2011 offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Aufgrund einer Interessenabwägung sei der Antrag aber abzulehnen. Die angefochtene Zuweisungsverfügung erweise sich zunächst nicht als offensichtlich formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Betriebsratszustimmung nicht ordnungsgemäß ergangen wäre. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung lasse sich nicht abschließend klären. Das von der Antragsgegnerin geltend gemachte dringende betriebliche oder personalwirtschaftliche Interesse entfalle nicht schon deswegen, weil sie beabsichtige, Beamte, die zur VCS GmbH abgeordnet seien, an andere Stellen abzuordnen. Denn der Bedarf könne gerade darin begründet liegen, dass Beschäftigte, die von der VCS GmbH abgeordnet würden, durch andere Beschäftigte ersetzt werden müssten. Es sei bei summarischer Prüfung auch nicht offenkundig, dass die Zuweisung der Antragstellerin nicht zumutbar wäre. Die Antragsgegnerin habe die sozialen und familiären Belange der Antragstellerin gesehen und im Rahmen ihrer Entscheidung gewürdigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin als Beamtin grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, nur an ihrem Wohnort beschäftigt zu werden. Die Entfernung zwischen ihrem jetzigen Wohnort und ihrem künftigen Dienstort in C. sei noch nicht so weit bemessen, dass eine tägliche Fahrt zur Arbeitsstelle für sie unzumutbar sei. Auch im Hinblick auf die durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte (Gesamt-) Wahrung der Rechtsstellung der bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtin durch den verantwortlichen Dienstherrn sei die Zuweisungsverfügung für die Antragstellerin nicht offensichtlich unzumutbar. Der zugewiesenen Beamtin müsse durch die Zuweisungsverfügung sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne bzw., da es bei den Tochter- und Enkelunternehmen keine Ämter in diesem Sinne gebe, ein abstrakter und ein konkreter Kreis von Aufgaben übertragen werden. Gemessen daran seien offenkundige Fehler nicht erkennbar. Der Antragstellerin werde die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice zugewiesen. Der Aufgabenkreis eines Sachbearbeiters entspreche nach den Ausführungen der Antragsgegnerin der Entgeltgruppe T 4 und damit der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mit den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9. Die konkret wahrzunehmenden Tätigkeiten seien in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aufgezählt und entsprächen nach den Angaben der Antragsgegnerin einer Wertigkeit entsprechend der Besoldungsgruppe A 9. Damit sei der Antragstellerin ein abstrakter wie auch ein konkreter Aufgabenkreis formal ausreichend übertragen worden. Ob dieser auch amtsangemessen sei, könne abschließend erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Es sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Aufgabenkreis nicht amtsangemessen sei. Nach allem seien die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer evtl. Klage derzeit offen. Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung bestehe mit Rücksicht darauf, dass sie einerseits den Beschäftigungsanspruch der Antragstellerin erfüllen müsse und gleichzeitig einen freien Arbeitsposten zu besetzen suche. Zugleich erhalte die Antragsgegnerin für die von ihr gezahlte Alimentation einen entsprechenden Gegenwert. Dem stehe die der Antragstellerin zugemutete Wegstrecke zum neuen Dienstort sowie ihre familiäre Situation – zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache – nicht entgegen. Was die Antragstellerin dem mit ihrem Beschwerdevorbringen entgegensetzt, stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. 1. Die Antragstellerin wendet zunächst ein, dass die von der Antragsgegnerin im Zuweisungsbescheid genannte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend sei. Die Antragsgegnerin sei sich des Ausnahmecharakters einer Vollziehungsanordnung nicht bewusst gewesen. Es stelle sich die Frage, ob es nicht schon gerichtsbekannt sei, dass die Antragsgegnerin bei den von ihr ausgesprochenen Zuweisungen stets die sofortige Vollziehung anordne. Zudem könne weder durch den Hinweis auf eine amtsangemessene Beschäftigung noch durch die Anführung eines personalwirtschaftlichen Interesses die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet werden. Da das Vorliegen eines dringenden betrieb- oder personalwirtschaftlichen Interesses bereits Tatbestandsmerkmal der Ermächtigungsnorm des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sei, könne dieser Umstand nicht zugleich zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführt werden, weil ansonsten das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO leer liefe. Im Hinblick auf die monierte Häufigkeit vergleichbarer Anordnungen der sofortigen Vollziehung ist schon fraglich, ob die Antragstellerin damit den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO überhaupt nachgekommen ist. Denn zur Darlegung von Mängeln der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift ist es erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit dieser Entscheidung auseinandersetzt und die Gründe der von ihm angenommenen Fehlerhaftigkeit erklärt und erläutert. Das Verwaltungsgericht hat aber zu der hier relevanten Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgeführt, dass es sich der Tatsache bewusst sei, dass die Antragsgegnerin "ähnliche Formulierungen auch in anderen Zuweisungsbescheiden" verwende. Es hat insoweit aber betont, dass dies auf der Vergleichbarkeit der Fälle beruhen könne. Mit diesem Argument setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Darüber hinaus greifen die insoweit von der Antragstellerin erhobenen Rügen auch der Sache nach nicht durch. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2010 – 1 B 426/10 –, juris Rn. 6 f., m.w.N.; vgl. ferner etwa Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 50, und Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 25, jeweils m.w.N. Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die fragliche Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ausgeführt, dass aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen seien. Die Zuweisung an ein Unternehmen biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Bei der VCS GmbH bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit. Ohne die Zuweisung müsste der freie Dienstposten durch eine am Markt zu rekrutierende Neueinstellung besetzt werden. Ein Zuwarten in einem Hauptsacheverfahren würde die gesamte Zuweisungsmöglichkeit daher gefährden. U. a. letztere Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin beanstandet, "dass die Antragsgegnerin bei den von ihr ausgesprochenen Zuweisungen stets die sofortige Vollziehung anordnet". Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit betont, dass die Vergleichbarkeit der Begründungen auf der Vergleichbarkeit der Fälle beruhen kann und kein Beleg dafür sei, dass sich die Antragsgegnerin nicht des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen sei. Sollte der Einwand der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein, dass sie der Regelung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Bedeutung bemisst, nach der auch innerhalb einer Gruppe gleich oder ähnlich gelagerter Fälle nur ausnahmsweise – im Sinne von: nur in einer geringen Anzahl der Fälle – die sofortige Vollziehung angeordnet werden darf, läge dieser Auffassung ein falsches Verständnis von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu Grunde. Wie bereits dargestellt zwingt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde, sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu machen, dass hierfür nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besondere Voraussetzungen gelten. Schon der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat dann aber zur Folge, dass vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden. Dann ist es auch nicht schädlich, sondern eher angemessen, wenn vergleichbare Begründungen im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendet werden. Hierdurch wird die Grundwertung des § 80 Abs. 1 VwGO, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage dem Grunde nach aufschiebende Wirkung haben, nicht aufgehoben. Im Übrigen zeigt die ausführliche Begründung auf, dass die Antragsgegnerin sich nicht darauf beschränkt hat, die Tatbestandsmerkmale des betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses heranzuziehen. Denn über deren Voraussetzungen geht sie mit der Begründung weit hinaus. Dass zum Teil dieselben tatsächlichen Umstände sowohl Voraussetzung einzelner Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsnorm als auch Grund für die Eilbedürftigkeit der Vollziehung der auf diese Norm gestützten Entscheidung sein können, wird durch das von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgestellte Begründungserfordernis nicht in Frage gestellt. Schließlich steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung in diesem Zusammenhang auch nicht entgegen, dass anders als bei der Abordnung und der Versetzung die Eilbedürftigkeit der Zuweisung nicht schon durch das Gesetz (§ 126 Abs. 5 BBG) unterstellt wird. Denn unabhängig von dieser Norm sind Verwaltungsakte, denen gegenüber Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter den dort genannten Voraussetzungen generell einer Regelung der sofortigen Vollziehung zugänglich. 2. Sodann beanstandet die Antragstellerin, dass ein dringendes betriebliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung bei der Antragsgegnerin nicht vorgelegen habe. Denn die Antragsgegnerin ordne gleichzeitig Beamte, die bei der VCS GmbH als Sachbearbeiter Backoffice eingesetzt seien, an die Bundesanstalt für Arbeit ab. Eine solche "selbst geschaffene personelle Notlage" könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht als dringendes betriebliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG herhalten. Das betriebliche Interesse könne allenfalls bei der Bundesanstalt für Arbeit, nicht aber bei der Antragsgegnerin bestehen. Dieser Einwand genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im oben (1.) geschilderten Sinne. Denn der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich darauf, ihr erstinstanzliches Vorbringen in zusammengefasster Form zu wiederholen, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dieses hat insoweit darauf abgestellt, dass der personalwirtschaftliche Bedarf gerade darin begründet sein könne, dass Beschäftigte, die von der VCS GmbH abgeordnet würden, ersetzt werden müssten. Dem hält die Antragstellerin lediglich entgegen, dass genau das nicht der Fall sein könne. Die schlichte Behauptung, dass das Gegenteil dessen, was das Verwaltungsgericht zur Begründung angeführt hat, richtig sei, stellt aber keine den Darlegungsanforderungen genügende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Auch das im Schriftsatz vom 20. Juli 2011 vorgebrachte Argument, den an dritte Firmen abgeordneten Beamten müssten bei der VCS GmbH für den Fall der Beendigung der Abordnung Stellen freigehalten werden, stellt keine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar. Denn diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht geeignet, Rückschlüsse auf die gegenwärtigen betrieblichen und personalwirtschaftlichen Gründe, welche im hier relevanten Zusammenhang von Bedeutung sind und auch für das Verwaltungsgericht von Bedeutung waren, zuzulassen. Auch in der Sache lässt dieser Einwand keinen Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung erkennen. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG stellt lediglich auf die objektiven Voraussetzungen des Vorliegens eines betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses des Postnachfolgeunternehmens ab. Eine Schuldfrage, auf die der Einwand der Antragstellerin hinausläuft, ist für die Entstehung dieses Interesses nicht relevant. Vielmehr richtet sich das Vorliegen dieses Interesses nach objektiven, von dem Postnachfolgeunternehmen anhand seiner betrieblichen und personalwirtschaftlichen Bedürfnisse zu ermittelnden Kriterien. Dass insoweit die Praxis, Beamte an weitere Behörden abzuordnen und den dadurch entstehenden Bedarf durch weitere zuzuweisende Beamte zu schließen, offenbar gegen die betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interessen der Deutschen Telekom AG gerichtet sein sollte, hält der Senat für fernliegend. Schließlich stützt die Antragstellerin selbst die Annahme eines solchen Bedarfs, indem sie betont, dass die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit Leiharbeitnehmer auf diesen Stellen beschäftigt (vgl. hierzu im Übrigen unten, 3. c)). 3. Ferner wendet die Antragstellerin ein (Punkt III. der Antragsbegründungsschrift vom 19. Mai 2011, ergänzt durch den Schriftsatz vom 20. Juli 2011), ihr sei durch die Zuweisungsverfügung weder ein Amt im abstrakt-funktionellen noch im konkret-funktionellen Sinne zugewiesen worden; auch sei die zugewiesene Tätigkeit nicht amtsangemessen. Insoweit sei es fehlerhaft, allein auf den besoldungsrechtlichen Aspekt abzustellen; aus dem Zuweisungsbescheid müsse vielmehr hervorgehen, welcher abgrenzbare Dienstposten mit abgrenzbarem Aufgabenkreis und welche abgrenzbare Tätigkeit der Beamte wahrzunehmen habe. Die Bezeichnung Sachbearbeiter sei für eine Abgrenzung zu allgemein. Die im Bescheid genannten Aufgaben seien so allgemein formuliert und zahlreich, dass jede Form von Kundensachbearbeitung und administrativer Tätigkeit darunter gefasst werden könne. Außerdem folge aus der projektbezogenen Verwendung, dass die VCS GmbH den Aufgabenkreis und die Tätigkeit zuweise. Für die fehlende Amtsangemessenheit der Tätigkeit spreche, dass auch Leiharbeitnehmer ohne einschlägige Vorbildung oder Berufserfahrung auf den Dienstposten eingesetzt würden. Außerdem würden sämtliche Beamte des mittleren Dienstes (Besoldungsgruppen A7 bis A9) unterschiedslos als Sachbearbeiter Backoffice eingesetzt. a) Soweit mit diesen Einwänden beanstandet werden soll, dass die Zuweisung eines Amtes sowohl im abstrakt-funktionellen als auch im konkret-funktionellen Sinne nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG erfolgt sein soll, geht diese Einschätzung fehl. Mit diesem Einwand überspannt die Antragstellerin die Anforderungen, welche an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 –, NJW 1993, 1667 = juris Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rn. 5. Im Rahmen einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung ist es insbesondere von Bedeutung, dass sich die zugewiesenen Tätigkeiten aus der Verfügung heraus bestimmen lassen. Wegen der durch die genannte Vorschrift gegebenen Möglichkeit, Beamten dauerhaft auch gegen ihren Willen eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zuzuweisen, muss zudem erkennbar sein, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind u. a. dort besonders hoch, wo sich wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung im Bereich moderner Telekommunikationsunternehmen Aufgaben und ihre Zuordnung zu einem bestimmten Amt nicht anhand tradierter Funktionen und Begrifflichkeiten bestimmen lassen. Vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2010 – 1 B 1556/09 –, juris Rn. 7 ff. Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben in der Zuweisungsverfügung vom 20. Januar 2011 die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, indem sie in insgesamt 15 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt hat. Eine weitergehende Konkretisierung liefe dem Sinn der Zuweisungsverfügung zuwider. Mit ihr ist zwar das Aufgabenfeld des zugewiesenen Beamten durch das Postnachfolgeunternehmen – hier die Deutsche Telekom AG – so genau zu beschreiben, dass bei Einhaltung desselben der zugewiesene Beamte gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, noch konkretere Vorgaben etwa hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 15 – Einzelaufgaben zu machen sind. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich einwendet, dass diese Aufgaben unterschiedslos unter jede Form der Kundensachbearbeitung und administrativer Tätigkeit gefasst werden könnten, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung. Denn angesichts der ausführlichen Beschreibung der Aufgaben im Bescheid vom 20. Januar 2011 wäre eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit den dort aufgeführten Aufgaben zur Untermauerung ihrer Argumentation zu erwarten gewesen. Noch konkretere Vorgaben widersprächen auch der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Erst wenn festzustellen wäre, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten hätten, wäre Raum für eine Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Diese Prüfung ließe im Regelfall jedoch keinen Schluss auf die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung zu, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen – hier die Deutsche Telekom AG –, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen. b) Auch die weitere in diesem Zusammenhang geäußerte Rüge der Antragstellerin, wonach der W. GmbH Dienstherrenbefugnisse zukämen, weil die Zuweisungsverfügung ihr im Hinblick auf die amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin zu weite Spielräume belasse, indem es ihr wegen des projekthaften Einsatzes immer wieder obliege, die Aufgaben und Tätigkeitsbereich der Antragstellerin zu bestimmen, greift nicht durch. Diese Ausführungen tragen die Annahme rechtswidriger Dienstherrnbefugnisse der W. GmbH nicht: § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen der Deutschen Telekom AG "eine dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird. Dazu ist vorab klarzustellen, dass mit dieser Wendung lediglich aufgegriffen wird, was die Aktiengesellschaft in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn Bund (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG) ohnehin einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich zu beachten hat, nämlich für eine amtsangemessene Beschäftigung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zu sorgen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes (wie hier die Antragstellerin) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von seinem Dienstherrn verlangen, dass dieser ihm ein abstrakt-funktionelles Amt - also einen nach abstrakten Kriterien umschriebenen Aufgabenkreis - wie auch ein konkret-funktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten, überträgt, deren jeweilige Wertigkeiten dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Beamte ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn diese Ansprüche erfüllt sind. Dabei ist geklärt, dass die Ansprüche dem Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugehören und für den Bereich der Deutschen Telekom AG ohne Abstriche gelten. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sieht - in Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG - vor, dass die Bundesbeamten bei den Postnachfolgeunternehmen unter Wahrung ihrer Rechtsstellung beschäftigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, NVwZ 2009, 187 = juris Rn. 11 ff., und vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris Rn. 13 ff. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Befugnisse einzugrenzen, mit denen einem Postnachfolgeunternehmen gestattet wird, Beamte bei privatrechtlichen, von der Aktiengesellschaft beherrschten Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zu beschäftigen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche Telekom AG nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe genügen, sondern auch etwa in ausgegründeten Bereichen wie dem hier in Rede stehenden bei der W. GmbH. Sie darf im Rahmen ihrer Sonderbefugnis aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zur Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, welche die ihr übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen. Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen – in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn und in den aufgezeigten Grenzen – selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung (weiter)-übertragen worden noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten – wie dargelegt – lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse bleiben hingegen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei einer Zuweisung auf der Grundlage des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BR-Drucks. 432/04, S. 10 (zu Abs. 4); ebenso Beschluss des Senats vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 –, ZTR 2009, 608 = juris Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 –, juris Rn. 16, unter Bezugnahme auf Schönrock, Die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten nach behördlicher Umorganisation, ZBR 2008, 230 (232); zu § 123a BRRG vgl. Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, K § 27 BBG Rn. 22 und 8. Dass die Zuweisungsverfügung diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist auch bei dem von der Antragstellerin angesprochenen projekthaften Einsatz nicht zu erkennen. Denn die Bindungen, welche von der Zuweisungsverfügung im Hinblick auf das Amt im abstrakt-funktionellen wie auch im konkret-funktionellen Sinne für die aufnehmende Gesellschaft, die W. GmbH, entstehen, gelten über die Dauer einzelner Projekte hinaus. Auch wenn die Antragstellerin nach Abschluss eines Projekts in einem anderen Projekt eingesetzt werden soll, bleibt die W. GmbH verpflichtet, ihr in diesem Zusammenhang nur einen solchen Aufgabenkreis und eine solche konkrete Tätigkeit zuzuweisen, die der insoweit hinreichend bestimmten (vgl. oben, a)) Zuweisungsverfügung entspricht. c) Die der Antragstellerin zugewiesene Tätigkeit ist aller Voraussicht nach auch amtsangemessen. Das gilt zunächst für den zugewiesenen Aufgabenbereich einer Sachbearbeiterin, der von der Wertigkeit her dem abstrakt-funktionellen Amt einer Fernmeldeobersekretärin entsprechen muss. In der Zuweisungsverfügung ist dargelegt, dass Sachbearbeiter allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen A 6 und A 9 liegen. Das entspricht einer Zuordnung zum mittleren Dienst, dem die Antragstellerin, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 innehat, auch angehört. Ferner ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass der Antragstellerin konkret der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis einer Sachbearbeiterin Backoffice zugewiesen wird. Hierzu wird in dem Bescheid ferner ausgeführt, dass diese Tätigkeit ausdrücklich der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet sei, welche der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, und außerdem festgehalten, dass diese Tätigkeit für die Antragstellerin eine höherwertige, Beförderungsexpektanzen eröffnende Tätigkeit darstelle. Bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach T 4/A 9 handelt es sich auch nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat, zuletzt im Schriftsatz vom 28. Februar 2011, insoweit erläutert, wie es zu der Festsetzung gekommen ist: Danach sind die der Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice zugeordneten, im Bescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnehme, bewertet worden und haben insgesamt zu der genannten Zuordnung nach T 4/A 9 geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die mithin hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 4 und damit mittelbar der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige – amtsangemessene – Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die W. GmbH in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann (vgl. hierzu bereits oben, b)). Vgl. i. E. auch BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 14 ff. Darüber hinaus wird der Antragstellerin durch die insgesamt 15 beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion der Sachbearbeiterin Backoffice kennzeichnen, tatsächlich ein ihrem Statusamt entsprechender bzw. sogar höherwertiger Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung – und ggf. wie hier durch Zuweisung – hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhenden Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, a. a. O., juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 – juris, Rn. 18. In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des der Antragstellerin zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragstellerin nicht entsprechend der Wertigkeit ihres Statusamtes bzw. sogar höherwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Soweit die Antragstellerin als Indiz für das Gegenteil anführt, dass die ihr zugewiesenen Tätigkeiten bei der W. GmbH von Leiharbeitnehmern ohne einschlägige Vorbildung ausgeführt würden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass bei der W. GmbH ggf. überhaupt Leiharbeitnehmer zum Einsatz kommen – etwa weil Beamte sich in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ihre Zuweisung wenden und deswegen durch Leiharbeitnehmer ersetzt werden müssen – und eine der zugewiesenen Tätigkeit entsprechende Arbeit verrichten, spricht nicht von vornherein gegen die hier durch die Deutsche Telekom AG vorgenommene Bewertung der zugewiesenen Tätigkeit. Denn dadurch ist nichts dazu gesagt, über welche Vorbildung die Leiharbeitnehmer verfügen und – unterstellt, diese sei für die Tätigkeit unzureichend – mit welchem Erfolg sie ihren Aufgaben nachkommen. Ferner gilt auch insoweit, was bereits weiter oben geschildert worden ist: Würde die W. GmbH die Antragstellerin tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Antragsgegnerin veranlassen, bei der W. GmbH auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, keine bzw. nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen – und dann womöglich unterwertigen – Betätigungsfeld der Antragstellerin zu machen. Ein solches Fehlverhalten der W. GmbH hätte aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. 4. Schließlich steht nach Ansicht der Antragstellerin die Fürsorgepflicht des Dienstherrn der Zuweisung entgegen. Dieser habe auf die persönliche und familiäre Situation der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen. Dies schließe die Pflege der Eltern und die Erziehung der Kinder mit ein. Aufgrund ihrer bisherigen Fahrtzeit zu ihrer Dienststelle in L. habe die Antragstellerin diesen Aufgaben gerecht werden können. Diese Möglichkeit würde künftig wegen der längeren Wochenarbeitszeit und der längeren Fahrtstrecke entfallen. Diese Ausführungen genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn die Antragstellerin setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, welche dahin geht, dass ein Beamter keinen Anspruch hat, nur am Wohnort eingesetzt zu werden und dass der Fahrtweg zur neuen Arbeitsstätte zumutbar sei. Sie wiederholt lediglich – noch zudem in komprimierter Form – bereits erstinstanzlich getätigten Vortrag. Unabhängig davon geht der Senat im Übrigen davon aus, dass die Antragstellerin nicht in unzumutbarer Weise durch die erhöhte Abwesenheitszeit von zu Hause belastet wird. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich sogar mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen müssen und sie dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der Notwendigkeit eines Umzuges bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein mit zu berücksichtigen haben (§ 72 Abs. 1 BBG). Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 – (n.v.). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, welche aus der Lage des selbst gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 – (n.v.). Nach den von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Angaben im Bescheid vom 20. Januar 2011 betragen bei der zugewiesenen Tätigkeit die wöchentliche Arbeitszeit 38,0 Stunden und die Entfernung zum neuen Dienstort 43 km. Diese Strecke könne mit einem privaten Pkw in 38 Minuten und mit dem öffentlichen Personennahverkehr in 54 Minuten zurückgelegt werden. Vor dem Hintergrund allgemein üblicher Arbeitsbedingungen von Vollzeitbeschäftigten kann der Senat hieran nichts Unzumutbares feststellen. Die Antragsgegnerin ist ihrer Fürsorgepflicht in diesem Zusammenhang zudem in der Weise nachgekommen, dass sie mit Rücksicht auf die persönliche Situation der Antragstellerin Dienst nach 16:00 Uhr und vor 8:00 Uhr ausgeschlossen hat. Zudem hat sie die Übernahme der Umzugskosten zugesagt und auf Leistungen entsprechend der Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte (KBV Ratio), konkret auf Erstattungen von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand oder Umzugshilfe, hingewiesen. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragstellerin im familiären Bereich wichtige Aufgaben wahrnimmt. Gleichwohl können Konflikte, die – nicht nur bei der Antragstellerin – dadurch entstehen, dass familiäre Aufgaben und der Wunsch, voll berufstätig zu sein, nicht immer leicht zu vereinbaren sind, nicht dergestalt zu Lasten des Dienstherrn gehen, dass dieser von dem Beamten nicht einmal mehr die Ausübung einer Vollzeittätigkeit zu wie oben beschrieben "normalen" Bedingungen verlangen kann. Vorliegend ist der Dienstherr der Antragstellerin mit der Begrenzung der Arbeitszeit zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr sogar noch über das Übliche hinaus entgegen gekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.