Beschluss
6 B 681/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0802.6B681.11.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 1. September 2010 erhobenen Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. April 2011 genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Verfügung vom 1. September 2010 sei offensichtlich rechtmäßig. Sie sei weder formell noch materiell fehlerhaft. Der Antragsgegner stütze die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zutreffend auf § 26 BeamtStG i.V.m. § 33 LBG NRW. In Anbetracht der ununterbrochenen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin seit August 2009 sowie der davor seit dem 19. Februar 2009 angefallenen krankheitsbedingten Fehlzeiten bestünden Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit. Dem könne sie nicht mit dem Einwand begegnen, der sie behandelnde Mediziner habe wiederholt eine berufliche Wiedereingliederung für möglich erachtet, allerdings verbunden mit einer erforderlichen Milieuveränderung im Sinne eines Schulwechsels. Da ein solcher Schulwechsel mit ihrer Abordnung vom 13. Oktober 2008 bis 31. Juli 2009 vom Q. -T. -Berufskolleg in E. an das X. -C. -Gymnasium in P. -F. bereits durchgeführt worden und es auch dort zu Schwierigkeiten gekommen sei, sei eine Begutachtung durch einen Amtsarzt gerade angezeigt, um weitere Einsatzmöglichkeiten der Antragstellerin abzuklären. Dagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. Allein der Umstand, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem 18. April 2011 und damit erst 7,5 Monate nach der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung erfolgt ist, steht der Annahme eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entgegen. In Anbetracht der vorangegangenen Geschehnisse ist der Einwand der Antragstellerin verfehlt, der Antragsgegner sei in nicht nachvollziehbarer Weise plötzlich nach 7,5 Monaten von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ausgegangen. Aufgrund der Weigerung der Antragstellerin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, hatte der Antragsgegner bereits unter dem 29. Dezember 2010 die sofortige Vollziehung angeordnet. Daraufhin hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 6. Januar 2011 gegen die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 1. September 2010 Klage - 1 K 38/11 - erhoben und am 12. Januar 2011 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage - 1 L 18/11 - gestellt. Das Verfahren 1 L 18/11 ist von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 29. Dezember 2010 aufgehoben hatte. Die in diesem Zusammenhang erfolgte erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. April 2011 zielt ersichtlich auf die Vermeidung einer weiteren Verzögerung. Die Rüge der Antragstellerin, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung sei mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig, geht fehl. Die Gleichstellungsbeauftragte hat unter dem 13. Juli 2011 mitgeteilt, sie sei über die Absicht und Notwendigkeit dieser Maßnahme eingehend unterrichtet worden und habe ihre Zustimmung erteilt. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob es sich bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 LGG handelt. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung werden mit der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zweifel des Antragsgegners an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin angesichts ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten seit Februar bzw. August 2009 nicht "aus der Luft gegriffen" sind und die Untersuchungsanordnung rechtfertigen. Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, hier hätte der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zunächst eine "vernünftige Wiedereingliederungsmaßnahme" vorausgehen müssen. Es ist zweifelhaft, ob und welche Einsatzmöglichkeiten der Antragstellerin bestehen, und damit auch, ob eine (erneute) Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgversprechend ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass gerade vor diesem Hintergrund zunächst eine amtsärztliche Begutachtung angezeigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).