Beschluss
1 L 18/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0516.1L18.11.0A
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Leitsätze
Fortschreibung bzw. Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fortschreibung bzw. Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 5. Januar 2011 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel (vgl. Seite 2, 5 bis 9 der Antragsbegründungsschrift). Die gerügte Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar und damit der Beurteilung durch das Berufungsgericht entzogen. Denn nach §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind, unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht an die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 bis 3 VwGO gebunden ist und entsprechende Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sind. Ein etwaig dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unterlaufener Verfahrensfehler kann daher grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - Az.: 8 B 104.01 -, Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2005 - Az.: 25 ZB 05.612 -, veröffentlich bei juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - Az.: 2 L 33/01 -, veröffentlicht bei juris). Dass die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechtes vorliegend willkürlich oder manipulativ gewesen ist (siehe hierzu: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]), legt der Kläger schon nicht - substantiiert - dar und ist für den beschließenden Senat nach Maßgabe der Urteilsgründe sowie aus den nachfolgen Gründen auch nicht ersichtlich. Der Kläger legt weder die vermeintlichen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert dar (siehe hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen). Ein Verfahrensmangel ist ebenso wenig dargelegt oder erkennbar, soweit der Kläger überdies einen Verstoß gegen die sich nach seiner Auffassung ergebende Vorlageverpflichtung des Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 100 GG sieht. Eine Vorlagepflicht ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 GG nämlich erst dann, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, 57). Im gegebenen Fall hat das Verwaltungsgericht die hier streitbefangenen Regelungen als verfassungskonform angesehen mit der Folge, dass die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ausgeschlossen war. Als gesetzlicher Richter war der Einzelrichter im Übrigen entgegen dem Antragsvorbringen vorliegend auch befugt und verpflichtet, hierüber zu befinden. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel damit zu begründen sucht, dass für die aus dem Rubrum des angefochtenen Urteils ersichtliche Entscheidung „ohne mündliche Verhandlung“ keine Begründung abgegeben und die mündliche Verhandlung vom 23. April 2010 nicht berücksichtigt worden sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. April 2010 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden wird. Hat - wie hier - ein Verhandlungstermin stattgefunden, die Beteiligten sich hiernach aber mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, hat dies zur Folge, dass sich das weitere Verfahren nicht mehr nach § 101 Abs. 1 VwGO richtet, wonach das Gericht - soweit nichts anderes bestimmt ist - aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet. Vielmehr war § 101 Abs. 2 VwGO einschlägig, wobei im schriftlichen Verfahren das Mündlichkeitsprinzip keine Rolle spielt. Für die Überzeugungsbildung maßgeblich ist der Inhalt der Akten. Das Gericht entscheidet auf der Grundlage der Erkenntnisse, die ihm hierdurch vermittelt werden (so BVerwG, Beschl. v. 14.02.2003 - 4 B 11.03 - juris). Auch der weitere Einwand des Klägers, der Umstand, dass das Urteil erst ca. 8 Monate nach der mündlichen Verhandlung erlassen worden sei, stelle einen Verstoß gegen § 117 Abs. 4 VwGO dar, weil das Urteil spätestens innerhalb von 5 Monaten hätte niedergelegt bzw. bekannt gegeben werden müssen, verkennt die prozessualen Unterschiede zwischen einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung einerseits und im schriftlichen Verfahren andererseits und die sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Folgen. Erklären die Beteiligten sich nach mündlicher Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so ist im weiteren Verfahrensgang weder die 5-Monats-Frist zu beachten, die im Rahmen des § 116 Abs. 2 VwGO und des § 117 Abs. 4 VwGO eine Rolle spielt, noch die 3-Monats-Frist maßgeblich, innerhalb derer nach § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Zivilprozess eine Entscheidung getroffen werden muss. Die §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 VwGO gelten nur für Urteile, die aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen werden. § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist über § 173 VwGO im Verwaltungsprozess nicht entsprechend anwendbar, weil § 101 Abs. 2 VwGO eine abschließende Regelung enthält, der eine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf (weitere) mündliche Verhandlung fremd ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.2003, a. a. O., m. w. N.). Soweit der Kläger bemängelt, dass das angefochtene Urteil auf sein Vorbringen über die aus der Einsichtnahme nach dem IZG LSA gewonnenen Erkenntnisse nicht eingeht, wird der damit geltend gemachte Verfahrensfehler weder in der gebotenen Weise rechtlich bezeichnet, noch dargelegt, inwiefern es sich dabei um, aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichtes, entscheidungserhebliches Vorbringen gehandelt hat. Ohne Erfolg rügt der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386). Hiernach ist weder seitens des Klägers nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Dies ist für den Senat, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, auch nicht anderweitig ersichtlich. Dass die rechtlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens vorgelegen haben, legt der Kläger nicht dar (vgl. hierzu auch: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - Az.: 1 O 153/08 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Gleiches gilt, soweit der Kläger auf die Möglichkeit rekurriert, das Ruhen des Verfahrens nach § 251 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO anzuordnen. Die Antrags(begründungs)schrift legt nicht einmal dar, dass der Kläger und die Beklagte überhaupt einen dahingehenden übereinstimmenden Antrag gestellt haben. Soweit der Kläger die Voreingenommenheit des erstinstanzlichen Gerichts in der Sache wegen widerrechtlicher Ablehnung seiner Beweisanträge als Ausforschungsbeweis in anderen Verfahren einwendet, ist sein Vorbringen in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht zu unsubstantiiert. Auch die erneute und nunmehr als Verstoß gegen § 108 VwGO und den Anspruch auf rechtliches Gehör bezeichnete Rüge der Nichtberücksichtigung seiner aufgrund der Akteneinsicht nach dem IZG LSA gewonnenen, mündlichen und schriftlich vorgetragenen Erkenntnisse, lässt wiederum nicht erkennen, welchen aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen klägerischen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und erwogen haben soll. Nicht ausreichend ist insoweit, dass im angefochtenen Urteil nicht auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten eingegangen worden ist. Das Verwaltungsgericht ist weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Beteiligtenvorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfGE 87, 363 [392]). Soweit der Kläger im Weiteren sinngemäß eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung wegen unzureichender Beiziehung von Akten/Aktenteilen bemängelt, räumt er zugleich ein, dass das „Versagen“ der Vorinstanz durch die von ihm vorgenommene Akteneinsicht nach dem IZG LSA „ausgeglichen“ werden konnte. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers und ein mögliches Beruhen der angefochtenen Entscheidung hierauf im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist damit nicht schlüssig dargelegt. Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 2, 9 bis 55 der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung gleichfalls nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Kläger die formelle Verfassungswidrigkeit des BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) rügt, vermag er damit nicht durchzudringen. Mit seinem Einwand, im Gesetzgebungsverfahren für das BBVAnpG 2003/2004 seien sämtliche Prüfungen und Untersuchungen, die angesichts der neuen Rechtsmaterie zwingend erforderlich gewesen wären, außer Acht gelassen worden (vgl. Seite 12 bis 13 der Antragsbegründungsschrift), bezeichnet der Kläger weder die rechtlichen Bestimmungen, gegen die im Gesetzgebungsverfahren verstoßen worden sein soll, noch legt er schlüssig dar, dass er sich mit Erfolg auf einen entsprechenden Normenverstoß berufen kann. Die Verweise auf die Ablehnung einer von der FDP beantragten Anhörung und die Fülle von Änderungsanträgen sowie die zeitlich knappe Behandlung der Gesetzesvorlage in der Bundesratssitzung vom 11. Juli 2003 machen nicht plausibel, welche rechtlichen Bestimmungen der Kläger als verletzt ansieht und welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht. Ein formeller Mangel im Gesetzgebungsverfahren berührt die Gültigkeit der angegriffenen Norm nur dann, wenn er evident ist (so BVerfG, Beschl. vom 11.10.1999 - 1 BvR 337/92 - BVerfGE 91, 148). Die Antragsbegründungsschrift legt weder den konkreten formellen Mangel noch dessen Evidenz in der gebotenen Weise dar. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1970 (-1 BvR 307/68 - BVerfGE 29, 221) festgestellt, dass es für sich allein keinen Verfassungsverstoß begründet, wenn ein umfangreicher und schwer überschaubarer Gesetzesentwurf erst kurz vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht und im Plenum sowie in zahlreichen Ausschüssen der gesetzgebenden Körperschaften in großer Eile behandelt worden ist. Es habe jedem Gesetzgebungsorgan freigestanden, die Gesetzesvorlage abzulehnen, wenn es sich durch den Zeitdruck in der sachgemäßen Behandlung behindert fühle. Auch der Hinweis auf die Verknüpfung der Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge für 2003 und 2004 mit der Änderung der jährlichen Sonderzuwendung ist rechtlich nicht relevant; der Kläger stellt insoweit politische Erwägungen an, deren Klärung allein den beteiligten Gesetzgebungsorganen obliegt (vgl. BVerfGE 29, 221). Im Übrigen hat sich der beschließende Senat in dem vom Verwaltungsgericht und vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 - (JMBl. LSA 2007, 153) bereits mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des BBVAnpG 2003/2004 ausgiebig befasst; entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2009 in dem anschließenden Revisionsverfahren 2 C 23.07 (juris). In seinem o. g. Urteil hat der beschließende Senat u. a. ausgeführt: Der Umstand, dass der damalige 1. Vizepräsident des Bundesrates die Zeichnung der Gesetzesausfertigung als „Der Präsident des Bundesrates“ vorgenommen hat, wäre, sofern insoweit ein Fehler in der Bezeichnung unterlaufen sein sollte, als bloße Falschbezeichnung unschädlich. Eine etwaige bloße Falschbezeichnung wäre gegebenenfalls einer schlichten Berichtigung des Bundesgesetzblattes ebenda zugänglich, ohne den Akt der Ausfertigung und Verkündung selbst als unwirksam anzusehen. Das Antragsvorbringen bietet dem Senat insbesondere im Hinblick auf das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2009 (Az.: 2 C 23.07) keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Sichtweise. Des Weiteren haben der beschließende Senat sowie nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu erinnern ist, dass das BBVAnpG 2003/2004 vom 1. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Verfassungsrechtlich ist insbesondere nicht zu erinnern, dass im konkreten Fall nicht der damals amtierende Präsident des Bundesrates, Ministerpräsident Prof. Dr. Böhmer, sondern sein als 1. Vizepräsident gewählter Vertreter die Befugnisse des Bundespräsidenten aus Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG wahrgenommen hat, weil ein Vertretungsfall, auch auf den Bundesratspräsidenten bezogen, vorgelegen hat. Das diesbezügliche Antragsvorbringen gibt dem Senat gleichfalls keinen Anlass zu einer Änderung seiner bisherigen und durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsauffassung oder den bereits festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen. Soweit der Kläger einwendet, das BBVAnpG 2003/2004 mit den darin enthaltenen Regelungen sei nicht verfassungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist dieses, wie der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 2007 in dem Verfahren 1 L 453/05 entschieden hat, wirksam ausgefertigt worden. Es ist danach verfassungsrechtlich nicht zu erinnern, dass das BBVAnpG 2003/2004 vom 1. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde; entsprechendes gilt in Bezug auf die Art der Unterzeichnung (siehe - bestätigend - hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -). Zwar obliegt es gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundespräsidenten, die - nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen - Gesetze nach Gegenzeichnung auszufertigen und zu verkünden. Im Falle seiner Verhinderung werden gemäß Art. 57 GG die Befugnisse des Bundespräsidenten jedoch durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Für die Frage, wer danach ein Gesetz auszufertigen hat, ist auf den Zeitpunkt der Ausfertigung abzustellen, hier mithin auf den 10. September 2003. Dabei ist zu prüfen, ob der Bundespräsident am Tag der Ausfertigung verhindert war, wer sein Vertreter war, ob auch dieser an diesem Tag verhindert war und wer schließlich diesen gegebenenfalls zu vertreten hatte (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 57 GG folgt, dass eine den Vertretungsfall auslösende Verhinderung eines Amtsträgers stets dann vorliegt, wenn dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, seine Amtsbefugnisse auszuüben. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen der Amtsträger verhindert ist, da die Ausübung des Amtes und damit die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung im Vordergrund stehen. Art. 57 GG hat, wie sowohl die beiden Regelungsalternativen zueinander zeigen als auch Sinn und Zweck der Norm belegen, keinen von diesem herkömmlichen Verständnis abweichenden Begriff der „Verhinderung“ schaffen wollen. Entsprechendes gilt für die Verhinderung des Präsidenten des Bundesrates (siehe zum Vorstehenden eingehend: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -). Dass die Befugnisse des Bundespräsidenten bei dessen Verhinderung und zugleich derjenigen des Präsidenten des Bundesrates durch den 1. Vizepräsidenten als dessen Vertreter wahrgenommen werden, unterliegt mithin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und entspricht einer langjährigen Staatspraxis. Im Übrigen besteht auch in der verfassungsrechtlichen Literatur weitgehend Einigkeit darüber, dass auch im Falle einer kurzzeitigen Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit des Bundespräsidenten grundsätzlich eine Verhinderung vorliegt, die zur Wahrnehmung der Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates gemäß Art. 57 GG führen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Bundespräsident zwar durchaus im Sinne von Art. 57 GG „im Amt ist“, gleichwohl tatsächlich nicht imstande ist, ein bestimmtes Amtsgeschäft bzw. bestimmte Befugnisse wahrzunehmen. Insofern besteht weitgehend Einigkeit auch darin, dass der Präsident des Bundesrates den Bundespräsidenten bei dessen Geschäften „vertreten“ kann, etwa wenn sich der Bundespräsident auf einer offiziellen Auslandsreise befindet und erklärt, dass er die oder bestimmte Amtsgeschäfte bzw. Befugnisse nicht wahrnehmen werde, also sich zur Übernahme der - weiteren - Amtsgeschäfte von vornherein nicht bereit erklärt. Dementsprechend wird - gerade im Hinblick die geübte Praxis - als ein sog. Normalfall angesehen, dass sich der Bundespräsident und der Präsident des Bundesrates absprechen, etwa der Bundespräsident vor dem Antritt eines Urlaubs oder einer Auslandsreise den Präsidenten des Bundesrates darüber unterrichtet und zugleich darum bittet, die Präsidialgeschäfte bzw. -befugnisse wahrzunehmen. In Zweifelsfällen, in denen mithin nicht eindeutig ist, ob der Bundespräsident tatsächlich verhindert ist, kommt es grundsätzlich auf die Wertung des Bundespräsidenten an, ob er einen Fall seiner Verhinderung annimmt. Nur ausnahmsweise ist diese Wertung nicht als maßgeblich anzusehen, insbesondere für den Fall des missbräuchlichen Handelns. Entsprechendes gilt nach übereinstimmender Auffassung in der verfassungsrechtlichen Literatur für die Vertretung des Präsidenten des Bundesrates durch dessen Vertreter (1. Vizepräsident) bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten (siehe im Einzelnen hierzu [m. w. N.]: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.; siehe zudem hierauf Bezug nehmend: Sachs, GG, 5. Auflage, Art. 57 Rn. 5; siehe zudem: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2009, Art. 57 Rn. 14 ff.). Hier hat im Zeitpunkt der Ausfertigung des BBVAnpG 2003/2004 ein Fall der Verhinderung sowohl des Bundespräsidenten als auch des Präsidenten des Bundesrates vorgelegen. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 2007 in dem Verfahren 1 L 453/05 festgestellt. Das Vorbringen des Klägers gibt dem Senat weder Veranlassung zu einer anderen (verfassungs)rechtlichen Ausgangsbetrachtung noch zu einer anderen rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhaltes. Einwendungen gegenüber den insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen werden vom Kläger im Übrigen auch nicht - substantiiert - erhoben. Insofern ist nach dem Vorbringen des Klägers auch nicht anzunehmen, dass der frühere Bundespräsident oder der damalige Präsident des Bundesrates hier in einer missbräuchlichen Weise den Fall ihrer Verhinderung angenommen haben (siehe hierzu im Einzelnen: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.). Im Übrigen verkennt das Antragsvorbringen, dass es Aufgabe auch der Fachgerichte ist, die Verfassungskonformität von formellen und materiellen Gesetzen zu prüfen. Gerade die vom Kläger in Bezug genommene Regelung in Art. 100 GG verpflichtet die Gerichte hierzu. Indes bleibt die „Verwerfung“ eines formellen Gesetzes Sache des Bundesverfassungsgerichtes, weshalb eine Vorlage gemäß Art. 100 GG nur dann erfolgen kann bzw. darf, wenn das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit desselben überzeugt ist. Dabei ist stets von dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Fachgerichtes auszugehen (so zuletzt für den Bereich des Besoldungsrechts: BVerwG, Beschluss vom 28. November 2007 - Az.: 2 B 66.07 -, zitiert nach juris). Eine dahingehende Auffassung hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - wie der Kläger selbst vorträgt - allerdings ebenso wenig gewinnen können wie der beschließende Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 25. April 2007. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der damalige 1. Vizepräsident des Bundesrates sei „befangen“ und deshalb von der Ausübung der Befugnisse des Bundespräsidenten ausgeschlossen gewesen. Es ist bereits höchst fraglich, ob die allgemein-rechtlichen Befangenheitsgründe (etwa §§ 21 VwVfG, 54 VwGO, 42 ZPO) überhaupt auf die Amtsausübung von obersten Staatsorganen Anwendung finden können. Jedenfalls stellt allein die Tatsache, dass das Land Berlin vormals den an den Bundesrat gerichteten Gesetzesantrag betreffend den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ (BR-Drs. 819/02) gestellt hat, keinen zureichenden Grund dar, dass der betreffende „Regierungschef“ an der Wahrnehmung der ihm als Vertreter des Präsidenten des Bundesrates obliegenden Befugnisse, insbesondere derjenigen nach Art. 57 GG, gehindert wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom 28. Mai 2009 (- 2 C 23.07 - juris) festgestellt, dass sich weder für den Bundespräsidenten selbst noch für seine Vertretung im Amt Ausschluss- oder Befangenheitsgründe daraus ergeben, dass er oder sein Vertreter zu irgendeinem Zeitpunkt an einem Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt oder sich für ein bestimmtes Gesetz politisch eingesetzt hatten. Insoweit könne auf die für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes in § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG normierten Grundsätze zurückgegriffen werden, weil diesen Richtern gleichermaßen nur eine verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz zustehe. Danach führe die Mitwirkung in Gesetzgebungsverfahren nicht zur Annahme einer Befangenheit. Zudem sei der Vertretungsregelung des Art. 57 GG ein Interessenkonflikt immanent, als der Bundesrat bei der Gesetzgebung mitwirke (Art. 59 und Art. 76 ff. GG). Dass der jeweils für den Bundesrat handelnde Präsident des Bundesrates zuvor am Gesetzgebungsverfahren beteiligt gewesen sei, stelle daher den Regelfall dar. Auch der Bundespräsident selbst sei nicht deshalb befangen, weil er - wie häufig - zuvor Mitglied eines an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorgans war (so BVerwG, Urt. v. 28.05.2009, a. a. O.). Entsprechendes gilt für den Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates in Bezug auf seine Funktion als Regierender Bürgermeister von Berlin und damit als Mitglied des Bundesrates. Mit Beschluss vom 30. August 2010 (- 2 B 45.10 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht seine vorgenannte Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (ebenso vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.03.2010 - 1 A 3049/06 - juris). Eine andere Rechtsauffassung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund des klägerischen Einwandes, sowohl der Erste Vizepräsident des Bundesrates wie der damalige Bundesratspräsident hätten in ihrer Funktion als Regierender Bürgermeister des Stadtstaates Berlin bzw. als Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt verfassungsmäßig relevante Gesetzgebungsaktivitäten bereits zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem das streitbefangene Bundesgesetz (BBVAnpG 2003/2004) noch nicht ausgefertigt bzw. verkündet bzw. in Kraft getreten war. Abgesehen davon, dass die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel macht, inwiefern die Ausübung des Gesetzesinitiativrechts für eine landesrechtliche Gesetzesvorlage (vgl. Art. 59 Abs. 2 Verf Berlin; Art. 77 Abs. 2 Verf LSA) voraussetzt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers besteht, vermögen jedenfalls Aktivitäten für landesrechtliche Gesetzesvorhaben keine Befangenheit des Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates bzw. des Bundesratspräsidenten zu begründen, wenn dies - wie ausgeführt - bereits die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren für das Bundesgesetz aufgrund der größeren Sachnähe nicht bewirkt. Der in diesem Zusammenhang zudem erhobene Vorwurf mangelnder Sachverhaltsaufklärung durch die Vorinstanz begründet als Verfahrensfehler weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils noch zeigt die Antragsbegründungsschrift nachvollziehbar auf, dass den Gesetzgebungsaktivitäten des Landes Berlin nach dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen und für eine Sachaufklärungsrüge allein maßgeblichen Rechtsstandpunkt Entscheidungserheblichkeit beizumessen war. Das vom Kläger angeführte Fallbeispiel der „Verleihung eines Verdienstordens“ an eine bestimmte Person ist mit dem verfassungsrechtlich im Einzelnen geregelten Gesetzgebungsverfahren und der damit einhergehenden Beteiligungsrechte der jeweiligen Organe und ihrer Amtswalter jedenfalls nicht vergleichbar. Soweit der Kläger die materielle Verfassungswidrigkeit des BBVAnpG 2003/2004 rügt, vermag er damit gleichfalls nicht durchzudringen. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 74a Abs. 1 GG in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Gesetzfassung des BBVAnpG 2003/2004 liegt nicht vor. Nach Art. 74a Abs. 1 GG erstreckte sich die konkurrierende Gesetzgebung ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Art. 73 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebung zustand. Die Norm verwies damit sachlich auf Art. 72 GG. Nach dessen Abs. 1 hatten die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Damit eröffnete sich den Ländern eine entsprechende Regelungsmöglichkeit, soweit der Bund einen bestimmten Bereich, für den er die Gesetzgebungskompetenz besaß, - ausdrücklich - nicht geregelt hatte bzw. soweit er den Ländern - ausdrücklich - Regelungsbefugnisse („im Rahmen des Gesetzes“) zugestand. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass der Bund von diesem „Gesetzgebungsrecht“ (siehe Art. 72 Abs. 2 GG) nicht zwingend Gebrauch machen musste, sondern ihm im Regelfall gesetzgeberisches Ermessen zustand (siehe zu allem etwa: Maunz/Dürig, GG, Band V, Art. 74a Rn. 22, Art. 72 Rn. 4 f., 8, 11 bis 14 [m. w. N.]; Schmidt-Bleibtreu/ Klein, GG, 10. Auflage, Art. 74a Rn. 3, 8, Art. 72 Rn. 23 f.,35 f. [m. w. N.]). Auf die besondere Bestimmung des Art. 72 Abs. 3 GG kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. Ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Regelung der gesamten Besoldung auch der Richter im Landesdienst durch Bundesgesetz bestand und besteht - entgegen der Ansicht des Klägers - nach dem GG mithin nicht. Vielmehr folgt aus Art. 74a GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung i. V. m. Art. 13, 18, 21 BBVAnpG 2003/2004, dass den Ländern nunmehr die Möglichkeit eröffnet war, in gewissen Grenzen landesrechtliche Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen an die Richter und Beamten zu erlassen (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.). Unabhängig davon sah bzw. sieht das GG im Hinblick auf die grundlegende Regelung des Art. 70 GG jedenfalls eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der Landesbeamtenbesoldung nicht vor. Gegenteiliges legt die Antrags(begründungs)schrift auch nicht substantiiert dar. Ebenso wenig hat der Kläger die „materiell-rechtliche Verfassungswidrigkeit“ von § 67 BBesG in der Fassung des BBVAnpG 2003/2004 schlüssig dargelegt. Aus den obigen Ausführungen folgt vielmehr, dass dem Bund die Möglichkeit eröffnet war, durch formelles Bundesrecht die Länder zur Rechtsetzung zu ermächtigen (siehe hierzu etwa: Maunz/Dürig, GG, Band V, Art. 74a Rn. 22, Art. 72 Rn. 4 f., 8, 11 bis 14 [m. w. N.]; Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., jeweils m. w. N., insbesondere aus der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur). Hierin liegt keine unzulässige „Mischzuständigkeit“. Vielmehr ist die insoweit bestehende jeweils partielle Regelungsbefugnis von Bund und Ländern Ausfluss der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung gemäß Art. 31, 70, 72 GG. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag des Klägers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 67 BBesG i. d. F. des BBAnpG 2003/2004 in dem dafür erforderlichen bzw. gebotenen Maße befasst (Bl. 35 der Antragsbegründungsschrift), macht nicht plausibel, inwiefern sich aus diesem Vorbringen ein schlüssiges Gegenargument zur Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass § 67 BBesG nicht materielles Verfassungsrecht verletze (S. 10 Abs. 2 der UA), ergibt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das eigentliche Vorbringen des Klägers ignoriert, legt weder die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils noch die Entscheidungsrelevanz des klägerischen Vorbringens für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schlüssig dar. Soweit der Kläger das Fehlen einer Regelung zur „Besitzstandswahrung“ bemängelt, vermag er damit gleichfalls nicht durchzudringen. In der Antrags(begründungs)schrift wird schon nicht substantiiert dargelegt, dass ein dahingehendes subjektives Recht und eine damit einhergehende gesetzgeberische Regelungspflicht - vorliegend - überhaupt besteht. Unabhängig davon hat sich der beschließende Senat in seinem Urteil vom 25. April 2007 in dem Verfahren 1 L 453/05 ausgiebig und auf der Grundlage umfangreicher Erhebungen mit den Folgewirkungen der hier streitigen Rechtsänderungen befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der jeweils von den Besoldungsgruppen bislang erreichten Besoldung nicht anzunehmen ist. Die erfolgten besoldungsrechtlichen bzw. -relevanten Änderungen hat der Senat im Rahmen seiner nach dem „Netto-Prinzip“ gebotenen Betrachtungsweise, und zwar bezogen auf alle Besoldungsgruppen sowie differenziert nach Besoldungsdienstalter bzw. Lebensalter, berücksichtigt. Weder das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip noch Art. 31 GG rechtfertigen eine anderweitige Betrachtung, da der beamtenrechtliche Fürsorgegedanke in Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung gefunden hat und vorrangiges Bundesrecht vorliegend - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - gerade nicht bestanden hat. Ungeachtet dessen führte selbst das Fehlen einer Regelung zur „Besitzstandswahrung“ nicht zur Verfassungswidrigkeit des BBVAnpG 2003/2004. Zwar gehört die Gewährung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung nicht zu der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbesoldung. Deren Kürzung und erst recht deren Streichung kann faktisch zu einer Verringerung der jährlichen Bezüge und damit des Jahres-Netto-Einkommens der Beamten und Richter führen. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich indes nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendungs- bzw. Sonderzahlungssätze, sondern allenfalls eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (siehe: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, a. a. O. [m. w. N.], BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -). Dass dies im vorliegenden Fall geboten gewesen sein soll, legt die Antrags(begrün-dungs)schrift weder allgemein noch bezogen auf den Kläger substantiiert dar. Im Übrigen ist dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet; bis zur Grenze der evidenten Sachwidrigkeit bleibt ihm die Wahl der Mittel überlassen; verfassungsrechtlich vorgegeben ist nur das Ergebnis (so BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2009, a. a. O.). Hätte die Kürzung oder Streichung der Sonderzuwendung/Sonderzahlung mithin einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip zur Folge, obliegt es allein der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er die notwendige Korrektur vornimmt. Er kann das Alimentationsniveau sowohl dadurch anheben, dass er die Dienstbezüge erhöht als auch dadurch, dass er besoldungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers zieht indes nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung nach sich, die eine Leistung kürzt oder streicht, die - wie hier - für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist (so BVerwG, Urt. 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20). Dies hat zur Folge, dass aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (so BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2009, a. a. O., m. w. N.). Dem Beamten wird im Erfolgsfall zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (so BVerwG, Urt. 20. März 2008, a. a. O., m. w. N.). Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit des BSZG-LSA vom 25. November 2003 (GVBl. LSA S. 334) rügt, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Aus den obigen Ausführungen des Senates folgt zum einen, dass das Landesgesetz nicht auf einem „verfassungswidrigen Bundesgesetz“ beruht. Zum anderen legt der Kläger nachfolgend nicht dar, auf welcher bundes- oder landesverfassungsrechtlichen Grundlage eine Pflicht zu dem von ihm geforderten „Hinweis“ auf § 67 BBesG oder die rechtlichen Bestimmungen, die die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Rechtsmaterie begründen, beruhen soll. Überdies verkennt der Kläger, dass das Land in eigener Gesetzgebungszuständigkeit tätig geworden ist, mit dem BSZG-LSA mithin originäres Landesrecht und gerade nicht (abgeleitetes bzw. nur materielles) Bundesrecht erlassen hat. Ohne Erfolg macht der Kläger des Weiteren geltend, das BSZG-LSA sei „nicht entsprechend der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt zustande gekommen“. Den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 77 Abs. 3 Verf LSA hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Nach Art. 77 Abs. 3 Verf LSA behandelt der Landtag Gesetzentwürfe in mindestens zwei Beratungen, zwischen denen mindestens zwei Tage liegen müssen. Dies ist vorliegend nach dem Antragsvorbringen auch entsprechend geschehen. „Mindestens“ im Sinne von Art. 77 Abs. 3 Verf LSA bedeutet dabei, dass es dem Landtag freisteht, auch eine dritte oder weitere Beratung vorzusehen (siehe auch: Reich, Verf LSA, 2. Auflage, Art. 77 Rn. 3; ders. in: Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, S. 219 f.). Mit welchen Inhalten die Behandlung bzw. Beratung eines Gesetzentwurfes erfolgt, wird in der Verf LSA hingegen nicht geregelt. Es ist vielmehr Sache des Landtages und seiner Mitglieder, die inhaltliche Befassung, insbesondere deren Umfang selbst zu bestimmen, hingegen nicht Aufgabe des Klägers, darüber zu befinden, ob Qualität und Quantität der Beratung als (politisch) auskömmlich anzusehen sind. Maßgeblich bleibt allein, ob ein Mindestmaß an inhaltlicher Befassung (Behandlung, Beratung) erfolgt ist (siehe schon: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris = LKV 2008, 517). Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend dar. Entsprechendes ist auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf etwaige verfassungsrechtliche Bedenken des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages von Sachsen-Anhalt verweist, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages von Sachsen-Anhalt seiner Beratungsaufgabe im - federführenden - Ausschuss der Finanzen, der gemäß Art. 46 Abs. 2 Verf LSA der Vorbereitung der Beratungen und Beschlüsse des Landtages von Sachsen-Anhalt dient, nachgekommen. Mithin hatten die Ausschussmitglieder Gelegenheit, sich mit den betreffenden Verfassungsfragen auseinanderzusetzen. Damit waren letztlich zugleich alle Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt, da fraktionszugehörig, über ihre jeweiligen Ausschussmitglieder, insbesondere die Obleute, sowie durch die entsprechenden Sitzungsniederschriften hinlänglich unterrichtet. Insofern ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass sich der Landtag von Sachsen-Anhalt in der zweiten Lesung in verfassungsrechtlich unzulänglicher Weise mit dem Gesetzentwurf und den beantragten bzw. empfohlenen Änderungen befasst hat. Noch offene Fragen, insbesondere verfassungsrechtlicher Natur, die eine weitere (dritte) Beratung gegebenenfalls hätten erforderlich machen können (siehe insoweit: Reich, Verf LSA, Art. 77 Rn. 3; ders. in: Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, S. 220), haben offensichtlich nicht bestanden. Anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger angeführten Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (künftig: GO-LT LSA). Zum einen handelt es sich insoweit um bloßes binnenorganschaftliches untergesetzliches Recht, welches die Rechte und Pflichten, die die Verf LSA konstituiert, nicht zu ändern vermag (siehe auch: LVerfG LSA, Urteil vom 26. Juni 2007 - Az.: LVG 2/07 -, Rn. 57 ff. [m. w. N.]). Zum anderen ergibt sich auch inhaltlich aus den Bestimmungen der GO-LT LSA nichts Anderes. Denn nach § 25 Satz 1 GO-LT LSA behandelt der Landtag Gesetzentwürfe in zwei Beratungen. Eine Ausnahme hiervon, nämlich drei Beratungen fordernd, enthält Satz 2 der Vorschrift für den - hier nicht gegebenen - Fall von Gesetzentwürfen betreffend die Änderung der Verfassung. Im Übrigen finden gemäß § 25 Satz 3 GO-LT LSA drei Beratungen (auch) statt, wenn der Landtag dies beschließt oder der Gesetzentwurf am Schluss der zweiten Beratung wieder an einen Ausschuss überwiesen wird. Beides war vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass der Landtag von Verfassungs wegen einen entsprechenden Beschluss hätte fassen müssen. Insbesondere hat der Kläger weder dargelegt, noch ist anderweitig für den Senat ersichtlich, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung im Wege der Befassung der Ausschüsse eine derartige Änderung erfahren hätte, dass eine gänzlich andere Rechtsmaterie angefügt worden oder eine Änderung ähnlicher Qualität erfolgt wäre (vgl. hierzu: Reich in: Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, a. a. O., S. 219 f.). Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagene Absenkung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Sonderzahlungsbeträge rechtfertigt die Annahme einer solchen qualitativ erheblichen Änderung jedenfalls nicht. Aus diesem letztgenannten Grunde gebietet das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2005 (- 8/04 - DÖV 2005, 1042) auch keine andere rechtliche Bewertung. Im dortigen Gesetzgebungsverfahren hatten die von der ersten Lesung nicht erfassten, von der Landesregierung vorgenommenen nachträglichen „Anpassungen“ zum Gesetzesentwurf zur Folge, dass die in der Landesverfassung festgelegte Kreditobergrenze erstmals überschritten wurde; darin sah das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine wesentliche Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rahmens, die es ausschloss, die Gesetzesänderungen im Wege einer (in der Geschäftsordnung des Landtages vorgesehenen) so genannten Ergänzungsvorlage - d. h. ohne vorherige Grundsatzberatung im Landtag - durch den Landtagspräsidenten an die maßgeblichen Ausschüsse des Landtages überweisen zu lassen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 108 VwGO rügt, weil das Verwaltungsgericht hinsichtlich des entsprechend der Landesverfassung zustande gekommenen BSZG-LSA auf die in Juris veröffentlichte Senatsentscheidung vom 9. März 2010 (- 1 L 96/09 -) verwiesen hat, wird damit weder die für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderliche Ergebnisunrichtigkeit noch ein verfahrensfehlerhafter Verstoß gegen die in § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO normierte Begründungspflicht des Gerichts schlüssig dargelegt. Angesichts der ausführlichen Befassung des Senats im angegebenen Beschluss mit der genannten Problematik und des Umstandes, dass dem Kläger wegen seiner damaligen Funktion als Prozessbevollmächtigtem des dortigen Klägers die Begründung des Senatsbeschlusses auch bekannt ist und im Wortlaut zur Verfügung steht, hat der Senat keine rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sich die Senatsauffassung durch Bezugnahme auf dessen Entscheidung zu Eigen gemacht und auf eine verbale Wiederholung der Senatsfeststellungen verzichtet hat. Die Verständlichkeit der Darstellung und der Begründung im angefochtenen Urteil aus sich heraus wird durch die Bezugnahme nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger rügt, das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verstoße wegen der Festsetzung von Pauschalbeträgen für Laufbahngruppen gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen (z. B. Art. 3 GG, Art. 31 GG, Art. 33 Abs. 5 GG) bzw. gegen bundesrechtliche Besoldungsprinzipien (wie das Leistungsprinzip und Prinzip der Abstandswahrung) (Bl. 47 ff. der Antragsbegründungsschrift), hat der Senat bereits im Urteil vom 25. April 2007 (a. a. O.) festgestellt, dass die Sonderzuwendung/-zahlung nicht zum Kernbereich beamtenrechtlicher Alimentation gehört und deshalb die allgemeinen „Strukturprinzipien“ nicht zwingend anzuwenden sind. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht nach Maßgabe des Statusamtes und des Dienst- bzw. Lebensalters differenzieren, sondern hat eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Ein Verstoß gegen die vom Kläger (oben) genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist nicht gegeben (vgl. Seite 25 ff. der UA). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2009 (- 2 C 23.07 -) diese Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt und ausgeführt, dass die nicht näher nach dem Statusamt, dem Dienst- oder Lebensalter oder zwischen Ost- und Westgehältern differenzierenden Festbeträge der Sonderzahlung gemäß § 4 BSZG-LSA mit § 67 BBesG in Einklang stehen. Es hat den Senat insbesondere auch darin bestätigt, dass die Kürzung des Gesamtvolumens der Zahlungen sowie eine Verwaltungsvereinfachung sachlich zureichende Gründe für die in § 4 BSZG-LSA enthaltenen Festbetragsregelungen sind. Das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz LSA verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen sonstiges Verfassungsrecht. Die Ausführungen des Klägers auf Seite 50 bis 55 der Antragsbegründungsschrift zum Verstoß des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes LSA gegen Art. 3 Abs. 1 GG, u. a. wegen Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner im Urteil vom 25. April 2007 (- 1 L 453/05 -) vertretenen und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.05.2009 (- 2 C 23.07 -) bestätigten Rechtsauffassung abzuweichen. Die Antragsbegründungsschrift legt weder in der gebotenen Weise dar, noch ist sonst ersichtlich, dass es sich insoweit um neuen, vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und Bundesverwaltungsgericht bislang nicht erwogenen Sach- und/oder Rechtsvortrag handelt, der eine erneute Befassung mit der Rechtsmaterie erforderlich macht, und geeignet ist, ein dem Kläger günstiges Urteilsergebnis herbeizuführen. Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 2, 55 bis 60 der Antragsbegründungsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Für die Frage, ob eine Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, kommt es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung an (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - Az.: 1 L 7/05 -; veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Denn im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geht es um die aus der Sicht des Berufungsgerichtes anzustellende Beurteilung des geltend gemachten Rechtsschutzanspruchs in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates ergibt, sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen indes bereits geklärt; ihre Beantwortung unter rechtlichen Gesichtspunkten verursacht hiernach keine besonderen das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes hat der Kläger jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Seite 2, 60 der Antragsbegründungsschrift), denn diese ist ebenfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 -, vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03 -, vom 9. Oktober 2007 - Az.: 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Denn die Antrags(begrün-dungs)schrift wirft schon keine konkrete, vor allem ausformulierte Frage auf, sondern beschränkt sich darauf, auf die zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gemachten Ausführungen zu verweisen sowie zu behaupten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2009 in dem Verfahren 2 C 23.07 habe keine „abschließende bzw. (…) Klärung, die im Hinblick auf die gegebene Sach- und Rechtslage erforderlich wäre, gebracht“ und es sei „eine Besoldungsregelung zu klären“, die „einmalig“ sei und sämtliche Beamten, Richter und Soldaten betreffe. Ungeachtet dessen ist eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht anzunehmen, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen aus den vorstehenden Gründen als geklärt anzusehen sind. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der auf Seite 60 bis 63 der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit der Kläger bemängelt, die (gekürzte) Sonderzahlung für das Jahr 2003 sei vor Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage, des BSZG-LSA am 29. November 2003 mit den laufenden Dienstbezügen für den Monat Dezember 2003 ausgezahlt worden, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der Kläger durch diese Besoldungsleistung seines Dienstherrn beschwert sein sollte. Ein Anspruch auf die Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz stand dem Kläger im Zeitpunkt der Auszahlung, d. h. vor dem Inkrafttreten des BSZG-LSA am 29.11.2003, jedenfalls nicht zu, weil - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Mai 2009 (- 2 C 23.07 -) ausdrücklich feststellt - für das Jahr 2003 Ansprüche nach dem Sonderzuwendungsgesetz nur entstehen konnten, wenn das Sonderzuwendungsgesetz am 1. Dezember 2003 noch nicht durch ein Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt außer Kraft gesetzt worden wäre, was indes der Fall war. Maßgeblich für den Anspruch auf Sonderzuwendung ist nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Auszahlung der Besoldungsleistung, sondern die Rechtslage in dem Zeitpunkt, zu dem die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen; maßgeblich für die Gewährung der Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 SZG die Rechtsverhältnisse am 1. Dezember eines jeden Jahres (so BVerwG, Urt. v. 28.05.2009, a. a. O.). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Zahlungsregelung in § 3 Abs. 5 BBesG (i. d. F. v. 6. August 2002, BGBl. I, S. 3020). Die Vorleistungsregelung sagt nichts über die Entstehung und Fälligkeit des Besoldungsanspruches aus. Sie soll lediglich gewährleisten, dass Bezüge aufgrund eines bestehenden Besoldungsanspruches des Beamten im Zeitpunkt der Fälligkeit auch zur Verfügung stehen. Das weitere, ohne erkennbaren Bezug zu einem bestimmten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO erfolgte Antragsvorbringen vermag schon dem Grunde nach nicht zur Zulassung der Berufung zu führen (vgl. etwa: OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - Az.: 1 L 122/08 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Magdeburg folgt aus §§ 39, 40, 47, 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).