Beschluss
5 A 416/11.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0819.5A416.11A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 – 5 A 1100/08.A –, vom 26. März 2009 – 5 A 297/08.A – und vom 19. März 2007 – 5 A 327/07 –, m. w. N. Ein in diesem Sinne grundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit der Frage, "ob Angehörige der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo im Kosovo selbst oder aber in Serbien asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, also die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, oder zumindest Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 3 und § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen", nicht aufgezeigt. Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Angehörige von Minderheiten wie der Volksgruppe der Roma im Kosovo oder in Serbien der Gefahr einer Gruppenverfolgung unterliegen oder allgemein einer Gefahrenlage ausgesetzt sind, die ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begründen könnte. Vgl. zum Kosovo : OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2011 – 5 A 1953/10.A –, vom 3. Februar 2011 – 13 A 2499/10.A –, vom 19. April 2010 – 5 A 538/10.A – und vom 5. Dezember 2005 – 14 A 4317/03.A –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2010 – A 11 S 331/07 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 8. Februar 2008 – 2 A 16/07 –, juris Rn. 14 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 17. Mai 2011 – A 4 A 510/10 –, Beschluss vom 20. Mai 2011 – A 4 A 666/09 –, Urteil vom 21. September 2010 – A 4 B 615/07 –, jeweils juris. Zu Serbien : OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2011 – 5 A 427/11.A –, vom 14. Dezember 2009 – 5 A 2716/09.A – und vom 19. Mai 2008 – 5 A 925/08.A –; OVG Sachsen, Urteil vom 7. März 2011 – A 4 A 316/09 –, sowie die bereits zum Kosovo zitierten Entscheidungen; OVG Saarland, Beschluss vom 6. September 2004 – 1 Q 63/04 –, juris. Die Antragsschrift benennt keine tatsächlichen Erkenntnisse, die gleichwohl einen grundsätzlichen Klärungsbedarf wecken könnten. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem – dafür allein angeführten – Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 1. Dezember 2010, mit dem die zwangsweise Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten wie der Roma in die Republik Serbien sowie die Republik Kosovo befristet bis zum 31. März 2011 ausgesetzt worden ist. Diese Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt sich nicht als Indiz dafür werten, eine Abschiebung von Minderheiten in die beiden genannten Staaten sei nunmehr generell und fortdauernd unverantwortbar. Sie war damit begründet worden, es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die angespannte wirtschaftliche und soziale Situation in der Winterzeit weiter verschärfe und zu besonderen Härten führe. Über den 31. März 2011 hinaus ist sie nicht verlängert worden. Die Anordnung galt auch in personeller Hinsicht nicht einschränkungslos, sondern nahm bestimmte Straftäter von ihrem Anwendungsbereich aus. Hinzu kommt, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Gefahren, denen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist, durch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen wird. Er kommt nur dann – in verfassungskonformer Überwindung dieser Sperrwirkung – ausnahmsweise in Betracht, wenn dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen, er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, BVerwGE 137, 226; Beschluss vom 17. Juni 2010 – 10 B 8.10 u. a. –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 40. Diese Schwelle liegt höher als diejenige für einen Abschiebestopp-Erlass nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der im Übrigen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.