Beschluss
6 A 2127/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0829.6A2127.10.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, deren Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichtet, aber bereits verfristet ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, deren Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichtet, aber bereits verfristet ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das angegriffene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Die Klage ist unzulässig, weil die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO versäumt ist. Der Angabe auf der bei den Verwaltungsvorgängen des beklagten Landes befindlichen Postzustellungsurkunde zufolge wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 22. September 2008 am 25. September 2008 (Donnerstag) wirksam zugestellt. Demnach endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 27. Oktober 2008, einem Montag. Die Klageschrift ist demgegenüber erst am 29. Oktober 2008 und somit nach Ablauf der Klagefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen. Als Beginn des Fristlaufs ist der 25. September 2008 zugrunde zu legen. Die dies bezeugende Postzustellungsurkunde ist gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO als öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 418 ZPO mit besonderer Beweiskraft ausgestattet. Die Bestimmungen über die Beweiskraft von Urkunden sind im Verwaltungsprozess anwendbar. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2009, § 98 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen. Eine öffentliche Urkunde erbringt gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, hier des Datums der Zustellung des angegriffenen Bescheides. Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie entkräften. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache möglich. Insoweit gelten allerdings strenge Anforderungen. Erforderlich ist der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs; dass lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit dargetan wird, reicht nicht aus. Bereits ein entsprechender Beweisantritt muss substantiiert sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 2 B 161/96 -, juris: Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 4 ZB 10.3088 -, juris; Lang in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 98 Rn. 240 ff. Das Vorbringen der Klägerin ist gemessen daran nicht geeignet, die Aussage der Urkunde über den Tag der Zustellung zu entkräften. Dies gilt zunächst, soweit mit der überwiegend vertretenen Auffassung angenommen wird, dass die Bestimmung des § 445 Abs. 2 ZPO - auch wenn sie in der Verweisungsnorm des § 98 VwGO nicht erwähnt ist - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls ihrem Rechtsgedanken nach Anwendung findet. Vgl. VGH Bd.-Württ., Urteile vom 24. Februar 1992 - 5 S 2520/91 -, juris, und vom 26. Februar 1988 - 5 S 646/87-, VBlBW 1988, 431; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2011, § 98 Rn. 36; Kopp/Schenke, a.a.O., § 98 Rn. 1, 20; Lang in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 98 Rn. 238; Bamberger in Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2011, § 98 Rn. 46; a.A. Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung Bd. I, Loseblatt, § 98 Rn. 197. Die Vernehmung der Klägerin als Beteiligte zur Führung des Gegenbeweises ist danach von Vornherein ausgeschlossen. Aber auch, wenn dem nicht gefolgt wird, ergibt sich nichts anderes. Denn die Klägerin macht mit dem Zulassungsantrag nicht einmal mit Bestimmtheit geltend, der angegriffene Bescheid sei erst am 29. September 2008 zugestellt worden, sondern stellt dies lediglich als Möglichkeit in den Raum. Zwar leitet sie die insoweit maßgebliche Passage ihrer eidesstattlichen Versicherung mit der Formulierung ein, der Ablehnungsbescheid sei ihr am 29. September 2008 zugestellt worden. Bereits der folgende Satz belegt indessen, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung handelt. Denn die Klägerin versieht ihre Behauptung darin mit der Einschränkung, "jedenfalls" sei das Datum des 29. September 2008 auf dem Zustellungsumschlag vermerkt gewesen. Auch in der weiteren Erklärung bringt sie zum Ausdruck, dass sie sich letztlich nur an das auf dem Umschlag notierte Datum erinnert. Dazu, ob dieser Vermerk zutreffend ist, die Zustellung also tatsächlich am 29. September 2008 erfolgt ist, gibt ihre Erklärung nichts her. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Es kann auf sich beruhen, ob im vorliegenden Fall entgegen § 60 Abs. 3 VwGO die Wiedereinsetzung in die Klagefrist - etwa im Wege einer Nachsichtgewährung - noch möglich ist, ob die Klägerin mit dem Wiedereinsetzungsantrag den Erfordernissen des § 60 Abs. 2 VwGO genügt hat und ob auch in Ansehung der Vorschrift des § 445 Abs. 2 ZPO die eidesstattliche Versicherung der Klägerin hier ein taugliches Mittel der Glaubhaftmachung ist. Die Wiedereinsetzung ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist, wie es für die Glaubhaftmachung indessen erforderlich ist. Wenn offen bleibt, ob die Fristversäumung verschuldet war, ist die Wiedereinsetzung abzulehnen. Vgl. nur Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rn. 63; Kopp/Schenke, a.a.O, § 60 Rn. 29 f. mit weiterem Nachweis. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 - 6 B 1768/10 -, juris, mit weiterem Nachweis. Danach fehlte Verschulden jedenfalls der Klägerin selbst, wenn tatsächlich - wie diese es in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 15. August 2011 behauptet - der 29. September 2008 als Datum der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt gewesen wäre. Das ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die entsprechende Erklärung der Klägerin ist ungeeignet, die durch §§ 182 Abs. 1, 418 ZPO verbürgte erhöhte Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde derart zu entkräften, dass ihre durch nichts weiter belegte Darstellung wahrscheinlicher erschiene als die durch die Zustellungsurkunde Nachgewiesene. In der Urkunde ist indessen auch bezeugt, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt ist. Den Umschlag selbst kann die Klägerin offensichtlich nicht mehr vorlegen, obwohl auf diesem darauf hingewiesen wird, der Empfänger möge den Umschlag aufbewahren, weil er als Beleg des Zustellungsdatums diene. Nur angemerkt sei, dass die von der Klägerin in den Raum gestellte Möglichkeit, dass der Zusteller auf dem Umschlag das Datum des 25. September 2008 so unleserlich vermerkt haben könnte, dass die Ziffern "eindeutig nur als 29.09.2008 zu identifizieren" gewesen seien, nach der Zustellungsurkunde fernliegt; in dieser sind die Ziffern 5 und 9 jeweils deutlich und auf ganz unterschiedliche Weise geschrieben. Auf sich beruhen kann damit auch, ob zusätzlich ein gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin wie eigenes Verschulden zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten deshalb vorliegt, weil er offensichtlich die telefonische Angabe der Klägerin, auf dem Kuvert sei der 29. September 2008 als Zustellungsdatum vermerkt, ungeprüft übernommen hat. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).