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Beschluss

1 B 390/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0830.1B390.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Mit ihr hat das Verwaltungsgericht den auch zweitinstanzlich in dieser Form weiter verfolgten, sinngemäßen Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den für die ausgeschriebene Stelle eines Sachbearbeiters des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) ausgewählten Beigeladenen nicht zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers um die Beförderungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss im Kern auf folgende Begründung gestützt: Der Antragsteller habe den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweise sich nicht als zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft. Der Antragsgegner habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seine Entscheidung zunächst an den beiden letzten Regelbeurteilungen der Konkurrenten aus dem Jahr 2010 orientiert. Auf der Grundlage des Vergleichs dieser beiden Regelbeurteilungen habe der Antragsgegner beide Konkurrenten als "im Wesentlichen gleich beurteilt" angesehen. Dabei habe er zugrundegelegt, dass der Beigeladene in seiner Befähigungsbeurteilung einen geringfügigen Vorsprung von 0,2 Punkten gegenüber dem Antragsteller habe. Er habe ferner mit Blick auf die zu erfüllende Führungsaufgabe einen Vorsprung des Beigeladenen daraus hergeleitet, dass dieser sowohl in der Leistungs als auch in der Befähigungsbeurteilung in den Merkmalen "teamorientiertes Handeln" und "Sozialkompetenz" jeweils mit fünf Punkten bewertet wurde, der Antragsteller hingegen mit lediglich vier Punkten. Diesen von ihm in korrekter Weise herausgearbeiteten Vorsprung des Beigeladenen habe der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt, ihm dabei allerdings aufgrund der Geringfügigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung beigelegt. Dass der Antragsgegner daraufhin die Eignung der beiden Konkurrenten einem intensiven Vergleich unterzogen habe, lasse Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere sei weder die vom Antragsgegner vorgenommene Gewichtung der Eignungskriterien zu beanstanden noch sei bei summarischer Prüfung erkennbar, dass der Antragsgegner hier von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Es obliege allein dem Dienstherrn, darüber zu entscheiden, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er bei seinen Auswahlerwägungen das größere Gewicht beimesse. Der Antragsgegner habe insoweit insbesondere im Gerichtsverfahren nachvollziehbar erläutert, warum er welche Eignungskriterien als vorrangig und andere als weniger wichtig erachte. Es sei insbesondere nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner von der ihm zustehenden Bewertungskompetenz dadurch in ermessensfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht habe, dass er dem Aufgabenschwerpunkt "Einführung des Digitalfunks" besondere Wichtigkeit beigelegt und er unter diesem besonderen Aspekt eine bessere Eignung des Beigeladenen angenommen habe. Die Wertung, dass er dabei die langjährige Erfahrung des Beigeladenen in der Funkausbildung höher einschätze als eine Teilnahme an Seminaren und Lehrgängen durch den Antragsteller, lasse Bewertungsfehler nicht erkennen. Diese Entscheidung begegnet vor dem Hintergrund der vom Antragsteller erhobenen Einwände keinen Bedenken. Der Senat versteht den vom Antragsteller formulierten Antrag dahingehend, dass nicht die "Beförderung" des Beigeladenen, sondern die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit ihm verhindert werden soll. Denn nicht die Beförderung des Beigeladenen, sondern die Besetzung des Beförderungsdienstpostens steht allein in Rede. Nach den Angaben im Ausschreibungstext für die Stelle ist vor einer möglichen Beförderung der Lehrgang für den Aufstieg zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zu absolvieren. Eine tatsächliche Beförderung kann danach frühestens im Jahr 2014 erfolgen. Bezogen auf diese Beförderung würden für das hier zu entscheidende Eilverfahren das Rechtsschutzbedürfnis und ein Anordnungsgrund fehlen. Erkennbar geht es dem Antragsteller aber darum, schon die Besetzung der nach der Besoldungsgruppe A 10 BBesO bewerteten Stelle durch den Beigeladenen mit der einstweiligen Anordnung zu verhindern. Im Hinblick auf den so verstandenen Antrag hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Er ist nicht in seinem Anspruch auf ermessens und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Maßstab für die erforderliche – keineswegs nur summarische – Prüfung der Auswahlentscheidung ist Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser Verfassungsnorm hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Dies umfasst auch die Besetzung von Dienstposten, wenn sich der Dienstherr im Rahmen einer Ausschreibung auf die Vergabe nach dem Grundsatz der Bestenauslese festlegt. Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Werden die subjektiven Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann in diesem Fall aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2009 – 1 B 1918/08 –, juris, Rn. 11, m.w.N. 1. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist nicht darin zu sehen, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung ältere Beurteilungen als diejenigen aus dem Jahr 2010 unberücksichtigt gelassen hat. Für den Antragsgegner hat kein Anlass bestanden, auf diese älteren Beurteilungen zurückzugreifen. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Auswahlentscheidung nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese auf die drei Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des jeweiligen Bewerbers abzustellen. Den an diesen Kriterien orientierten Vergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = ZBR 2003, 420 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., vom 10. Mai 2010 – 1 B 313/10 –, n.v., und vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 –, juris, Rn. 4 f., m.w.N. Die Beurteilungen, auf die der Dienstherr zurückgreift, können hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass/Bedarfsbeurteilungen sein. Die hier vom Antragsgegner herangezogenen dienstlichen Beurteilungen in der Form der sogenannten Regelbeurteilung, die anlassunabhängig in regelmäßigen Zeitabständen zu erstellen sind, können sich dabei auf Aussagen zur Leistung und Befähigung des Beamten beschränken. Die Eignungsbewertung, welche aus den getroffenen Aussagen zu Leistung und Befähigung herzuleiten ist, ist hingegen eine Prognoseentscheidung, die darüber eine Aussage enthält, wie der Bewerber sich voraussichtlich auf einer konkreten Stelle, auf die die Bewerbung bezogen ist, bewähren wird. Sie ist sinnvollerweise erst im Rahmen des Auswahlverfahrens vorzunehmen. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage 2011, § 10 Rn. 18; ders., Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblatt, Stand: Mai 2009, Rn. 259. Erst dann, wenn sich aufgrund der so gefundenen Aussagen zu Befähigung, Leistung und Eignung und gegebenenfalls unter sogenannter Ausschöpfung (auch als Ausschärfung bezeichnet) der aktuellen Beurteilungen, vgl. hierzu allgemein etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, RiA 2004, 248 = DÖD 2005, 11, vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, juris, und vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 –, DÖD 2011, 93; ferner aus der Senatsrechtsprechung Beschlüsse vom 12. Februar 2007 – 1 B 2760/06 und 1 B 2761/06 –, vom 17. Oktober 2008 – 1 B 676/08 –, jeweils n.v., und vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 12 ff., kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen lässt, sind – wie der Antragsteller zu Recht betont – vor der Anwendung sogenannter Hilfskriterien als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und nötigenfalls auch in noch davor liegenden älteren Beurteilungen vergleichend mit zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, BVerwGE 118, 370 und vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, a. a. O., sowie Senatsbeschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 12. Februar 2007 – 1 B 2760/06 und 1 B 2761/06 –, jeweils m. w. N. Vor diesem Hintergrund war ein Rückgriff auf ältere Beurteilungen der Bewerber nicht geboten. Nach den Ausführungen des Antragsgegners im Vermerk vom 11. August 2010, welcher im Hinblick auf die beiden Beurteilungen, die lediglich Aussagen zur Leistung und Befähigung enthielten, von einem "nahezu gleichen" Ergebnis ausging, ergab sich der Vorsprung des Beigeladenen jedoch aus seiner als besser bewerteten Eignung und damit aus einem unmittelbar in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen Kriterium der Bestenauslese. Im Übrigen fehlt es vollständig an Darlegungen im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, aus welchen sich ergeben könnte, dass die Behauptung des Antragstellers, die Heranziehung älterer Beurteilungen hätte zu einer Entscheidung zu seinen Gunsten führen müssen, zutrifft. Schließlich ist der Antragsteller den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. Mai 2011, nach denen sich für ihn keine günstigere Rechtsposition aus den älteren dienstlichen Beurteilungen ableiten ließe, weil beiden Bewerbern im Beurteilungszeitraum 2000 bis 2004 ein bis hin zu den Unterpunkten identisches Leistungsbild beschieden worden sei, nicht entgegen getreten. Diese Aussage stimmt im Übrigen mit dem Inhalt der genannten Beurteilungen, wie sich aus den jeweiligen Personalakten (Beiakten Heft 2 und 3) ergibt, überein. 2. Der Antragsgegner ist in nicht zu beanstandender Weise von einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Die Gewichtung der für die Eignung der Bewerber maßgeblichen Eigenschaften erfolgt im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners. Dessen Grenzen hat er durch seine im Vermerk vom 11. August 2010 zum Ausdruck kommende Gewichtung nicht überschritten. Bedient sich der Dienstherr im Rahmen eines Auswahlverfahrens eines Anforderungsprofils oder einer Dienstpostenbeschreibung, durch welche die dienstlichen Aufgaben des Dienstposteninhabers näher bestimmt werden, so sind diese für das Auswahlverfahren verbindlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 WB 31.06 –, BVerwGE 128, 329 = juris, Rn. 55, und Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, BVerwGE 115, 58 = juris, Rn. 32 (nur zum Anforderungsprofil). Innerhalb dieser Grenzen bleibt es aber der Entscheidung des Dienstherrn überlassen und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433 = juris, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 WB 31/06 –, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2009 – 1 B 1918/08 –, a. a. O., Rn. 20. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmten Einzelfeststellungen eine bestimmte Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz gerichtlicherseits nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gerichtliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 –, BVerwGE 136, 36 = juris, Rn. 24, und vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 39.07 –, BVerwGE 133, 1 = juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 – 6 B 43/11 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Gemessen daran sind Fehler bei der Eignungsbewertung der Bewerber nicht festzustellen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren keinesfalls alle neun aufgelisteten Punkte der Dienstpostenbeschreibung gleichgewichtig in die Eignungsbeurteilung einzustellen. Zwar müssen diese Punkte der Dienstpostenbeschreibung als für das Auswahlverfahren verbindlich angesehen werden (vgl. oben). Jedoch lässt sich schon der Dienstpostenbeschreibung im Rahmen der Stellenausschreibung nicht entnehmen, dass die dort benannten neun Aufgabenbereiche jeweils mit gleichem Gewicht bei der Stelle von Bedeutung sind. Vielmehr obliegt es – wie oben ausgeführt – allein dem Dienstherrn, die unterschiedlichen Aufgaben seinen Zielvorstellungen zum Schwerpunkt des Dienstpostens entsprechend zu gewichten. Mit dieser Gewichtung erhebt der Dienstherr die Stellenbeschreibung auch nicht in einem einzelnen Punkt zu einem – ggf. konstitutiven – Anforderungsprofil, auch wenn dieser Begriff in der E-Mail vom 24. September 2010, in welcher dem Antragsteller in verkürzter Form eine Erläuterung zu der Auswahlentscheidung gegeben worden ist, verwendet worden ist. Er kommt vielmehr seiner Aufgabe nach, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Erledigung öffentlicher Aufgaben ihrer Bedeutung nach organisatorisch – namentlich personell – zu gestalten. Sodann verletzt die Hervorhebung der Kompetenz des Beigeladenen im Bereich des Digitalfunks nicht den gesetzlichen Rahmen. Der Antragsgegner hat nämlich nachvollziehbar erläutert, warum dieser Punkt für ihn einerseits von besonderer Bedeutung ist und warum der Beigeladene bezüglich dieses Punktes im Vergleich zum Antragsteller einen Eignungsvorsprung innehat. Schon im Vermerk vom 11. August 2010 und vertiefend im Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass die Einführung des Digitalfunks, welche für das Jahr 2013 und 2014 avisiert sei, einen Schwerpunkt der Aufgabe des Stelleninhabers der streitbefangenen Stelle darstellen wird. Des Weiteren hat er ausgeführt, dass bereits im Vorfeld umfängliche Vorbereitungsarbeiten, wie zum Beispiel die Erstellung operativ-taktischer Adressen, die Bestellung von Sicherheitskarten, die Akquise von Standorten, die Beschaffung von Geräten etc. zu erledigen sei. Dass der Beigeladene im Hinblick auf den Aspekt der Einführung des Digitalfunks der geeignetere Bewerber ist, erscheint aus Sicht des Senats nicht nur nachvollziehbar sondern offensichtlich. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners ist der Beigeladene seit dem Jahr 2005 als einer von insgesamt sechs Personen für die Ausbildung aller Feuerwehrleute (ca. 4.000) zum Thema Funk im Kreisgebiet des Antragsgegners zuständig. Er führt seitdem entsprechende Schulungen durch mit einem Teilnehmerkreis von rund 100 Feuerwehrbeamten jährlich. Die hiergegen gerichtete Argumentation des Antragstellers, welche sich aufgrund der Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Mai 2011 dahingehend zusammenfassen lässt, dass er deswegen eine gleiche Qualifikation seiner Person sieht, weil auch er eine erfolgreiche Funkausbildung absolviert habe und "funken könne", hält der Senat für fernliegend. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwischen demjenigen, der eine Ausbildung leitet und demjenigen, der sie (nur) mit Erfolg absolviert, ein beachtlicher Kompetenzunterschied im Hinblick auf den Ausbildungsgegenstand besteht. Ebenso ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen deswegen eine bessere Eignung zur Einführung des Digitalfunks beimisst, auch wenn dieser zuvor noch keine praktischen Erfahrungen mit dem Digitalfunk hat sammeln können. Von der jedenfalls höheren Qualifikation im Bereich des Analogfunks auf eine bessere Eignung auch zur Einführung des Digitalfunks zu schließen, erscheint jedenfalls nicht sachwidrig und ist gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Auch der Einwand des Antragstellers, zur Vorbereitung der Einführung des Digitalfunks seien seine wirtschaftlichen Qualifikationen von Vorteil, führt nicht auf einen der Auswahlentscheidung anhaftenden Rechtsfehler. Denn der qualifizierte Vergleich unterschiedlicher Befähigungen betrifft gerade den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners. Nach dem zuvor Ausgeführten obliegt es gerade ihm zu beurteilen, welche Qualifikationen für die zu bewältigenden Aufgaben vorrangig sind. Dass er der technischen gegenüber der wirtschaftlichen Qualifikation hier den Vorzug gibt, kann jedenfalls vor dem Hintergrund der beschriebenen Aufgaben auch in der Vorbereitungsphase (vgl. hierzu oben) nicht als sachwidrig angesehen werden. Soweit im Vermerk vom 11. August 2010 einerseits festgestellt wurde, dass die Ergebnisse der letzten dienstlichen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nahezu gleich seien, andererseits dann aber im vorletzten Absatz des Vermerks ein Vorsprung des Beigeladenen in dem Einzelmerkmal "teamorientiertes Handeln/Sozialkompetenz" als anscheinend doch mit auswahlrelevant besonders angeführt wurde, ist dies im Ergebnis unschädlich. Denn die bessere Gesamtqualifikation des Beigeladenen ergibt sich – auch nach der im ersten Absatz auf Seite 2 des genannten Vermerks zum Ausdruck kommenden Wertung des Antragsgegners – schon allein aufgrund seines Eignungsvorsprungs im Hinblick auf den Digitalfunk. Dort heißt es nämlich, dass dem Beigeladenen "vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen", womit die Erfahrungen als Ausbilder im Bereich "Funk" gemeint sind, der Vorzug zu geben sei. Deshalb ist es keinesfalls ersichtlich oder aber vom Antragsteller dargelegt, dass bei Weglassung des im genannten Vermerk zuletzt angenommenen weiteren Vorteils im Hinblick auf die Leistungs und Befähigungsbeurteilung ihm möglicherweise der Vorzug zu geben gewesen wäre. Dieser Punkt war für den Antragsgegner erkennbar von untergeordneter Bedeutung; eine diesbezügliche Fehlbewertung ist zudem nicht vom Antragsteller gerügt worden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Ebenso nicht gerügt worden in diesem Sinne ist die vom Gericht auch sonst nicht zu beanstandende Einschätzung des Antragsgegners, wonach die Qualifikationen des Antragstellers im Bereich des Rettungsdienstes für die konkrete Stelle aufgrund der in Kürze anstehenden Einstellung eines "Ärztlichen Leiters Rettungsdienst" von geringerer Bedeutung sind. 3. Die Einschätzung des Antragstellers, die Eignungsprognose hätte nicht stellenbezogen erfolgen dürfen, sondern hätte im Hinblick auf die gesamte Laufbahnbreite des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgen müssen, weil sich bereits aus der Stellenausschreibung ergibt, dass die Stellenbesetzung einen späteren Aufstieg in den genannten gehobenen Dienst zur Folge haben soll, geht fehl. Ungeachtet des für später vorgesehenen Aufstiegs von Bewerbern des mittleren Dienstes in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst handelt es sich im konkreten Auswahlverfahren um das Verfahren einer Stellenbesetzung. Der spätere Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ist zwar vom Antragsgegner schon jetzt beabsichtigt, die Entscheidung über diesen Aufstieg wird aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Aus diesem Grunde ist auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt, namentlich nach Absolvierung des durch § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vorgesehenen schriftlichen und praktischen Leistungs und Eignungsnachweises sowie der sich daran anschließenden Einführungszeit, über die Eignung im Hinblick auf die gesamte Laufbahn zu entscheiden. Vgl. im Ergebnis auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, a. a. O. Eine abschließende Eignungsentscheidung bzw. prognose bezogen auf die gesamte Laufbahn schon zum jetzigen Zeitpunkt verbietet sich auch deshalb, weil nach der genannten Vorschrift der einschlägigen Laufbahnverordnung (LVOFeu), auf die sich der Antragsgegner in der Stellenausschreibung bezieht, dem endgültigen Aufstieg noch Prüfungen und Einführungszeit vorgelagert sind, in deren Zusammenhang eventuell gegenwärtig noch nicht vorhandene Eignungsmerkmale noch erworben werden können. Aus diesem Grund kann ein Defizit im Rahmen der Eignung im Hinblick auf die Laufbahn nur dann bereits jetzt bei der Stellenbesetzung durchschlagen, wenn etwa feststünde, dass auch zum späteren Zeitpunkt der Bewerber die Voraussetzungen für die Eignung zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes nicht erfüllen wird. Hierzu ist aber nichts dargelegt und auch sonst nichts ersichtlich. 4. Soweit der Antragsteller schließlich auf Seite 8 der Beschwerdebegründung vom 8. April 2011 darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht die durch ihn im erstinstanzlichen Verfahren schriftsätzlich angeblich erfolgte Widerlegung der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 7. Oktober 2010 niedergelegten Punkte nicht hinreichend beachtet habe, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Durch diese Rüge wird in keiner Weise erläutert, auf welche der umfänglichen Aussagen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 7. Oktober 2010 und auf welches konkrete Vorbringen sich der Antragsteller bezieht. Durch die Darlegungsanforderungen der genannten Norm wird der Antragsteller jedoch gezwungen, seine Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung in Auseinandersetzung mit derselben zu erläutern. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich auf der Grundlage einer nicht näher erläuterten Gegenüberstellung erstinstanzlicher Schriftsätze selbst das zu erarbeiten, was womöglich Gegenstand der Rüge des Antragstellers sein soll. Vgl. i.E. Beschluss des Senats vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, Rn. 42, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.