Beschluss
1 B 1918/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auswahlentscheidung über ein öffentliches Amt verletzt Art. 33 Abs. 2 GG nur, wenn der Dienstherr bei der Abwägung der Eignungsmerkmale ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft gehandelt hat.
• Es besteht keine generelle Pflicht, für alle Bewerber identische Beurteilungszeiträume festzulegen, sofern die vorhandenen dienstlichen Beurteilungen aussagekräftig, kompatibel gemacht und sachgerecht gewichtet werden.
• Der Dienstherr darf dienstliche Beurteilungen kritisch prüfen, gewichten und im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auf das Anforderungsprofil abstimmen; eine Auswahl ist rechtswidrig nur bei fehlender sachlicher Grundlage der Beurteilungen oder offenkundiger Willkür.
Entscheidungsgründe
Prüfung von Auswahlentscheidungen bei Besetzung öffentlicher Ämter • Eine Auswahlentscheidung über ein öffentliches Amt verletzt Art. 33 Abs. 2 GG nur, wenn der Dienstherr bei der Abwägung der Eignungsmerkmale ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft gehandelt hat. • Es besteht keine generelle Pflicht, für alle Bewerber identische Beurteilungszeiträume festzulegen, sofern die vorhandenen dienstlichen Beurteilungen aussagekräftig, kompatibel gemacht und sachgerecht gewichtet werden. • Der Dienstherr darf dienstliche Beurteilungen kritisch prüfen, gewichten und im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auf das Anforderungsprofil abstimmen; eine Auswahl ist rechtswidrig nur bei fehlender sachlicher Grundlage der Beurteilungen oder offenkundiger Willkür. Bewerber A (Antragsteller) und Bewerber B (Beigeladener) konkurrierten um die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Der Antragsgegner traf eine Auswahl zugunsten von B; Anlassbeurteilungen beider Bewerber aus Juni 2008 flossen in die Entscheidung ein. A erhob Antrag auf einstweilige Anordnung, die Besetzung vorläufig zu untersagen mit der Rüge, Beurteilungszeiträume seien nicht einheitlich festgestellt und die Auswahl sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen wandte sich der Antragsgegner mit Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW. Zentrale Tatsachen sind die umfangreichen Anlassbeurteilungen, ein detaillierter Besetzungsbericht vom 17. Juli 2008 und die unterschiedliche Schwerpunktbildung in den Lebensläufen beider Bewerber. • Rechtliche Maßstäbe: Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet zur Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; der Dienstherr hat Auswahlentscheidungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei zu treffen und kann dienstliche Beurteilungen heranziehen und vergleichen. • Keine Pflicht auf identische Beurteilungszeiträume: Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, für beide Bewerber exakt gleiche Beurteilungszeiträume festlegen zu müssen; maßgeblich ist, dass die Beurteilungen aussagekräftig sind und im Besetzungsbericht kompatibel gemacht wurden. • Kompatibilisierung und Gewichtung: Der Besetzungsbericht hat die unterschiedlichen Beurteilungen miteinander in Einklang gebracht und sachgerechte Gewichtungen vorgenommen; Zeitsprünge und unterschiedliche Karriereverläufe dürfen berücksichtigt werden, solange keine Benachteiligung oder willkürliche Auswahl vorliegt. • Kritische Prüfung der Beurteilungen: Der Dienstherr ist nicht gebunden, Beurteilungen kritiklos zu übernehmen; er muss Übertreibungen erkennen und, falls nötig, nachbessern. Hier wurden etwaige schmückende Übertreibungen des Beigeladenen zurückgeführt und nicht entscheidend zuungunsten des Antragstellers verwendet. • Ermessen und Beurteilungsspielraum: Die Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen beruht auf einer sachlich nachvollziehbaren Gewichtung von Verwendungsbreite, Flexibilität und verwaltungsbezogener Erfahrung, die in den Bewertungsspielraum des Dienstherrn fällt. Eine andere Bewertung wäre möglich gewesen, macht die Auswahl jedoch nicht rechtswidrig. • Fehlende darlegungsfähige Fehler des Antragstellers: Der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die positiven Bewertungen des Beigeladenen keine sachliche Grundlage hätten oder die Auswahl sonst willkürlich war. • Verfahrenshinweis: Der Dienstherr soll vor Aushändigung der Ernennungsurkunde eine Frist einräumen, damit der Antragsteller ggf. Verfassungsbeschwerde erheben kann. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die erstinstanzliche Entscheidung hatte Erfolg; der erstinstanzliche Beschluss wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und der Antrag abgelehnt. Das OVG hat festgestellt, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn keine ermessens- oder beurteilungsfehlerhaften Mängel aufweist, weil die Anlassbeurteilungen aussagekräftig waren, der Besetzungsbericht die Beurteilungen sachgerecht kompatibilisierte und die Gewichtung der Eignungsmerkmale im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums lag. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf vorläufigen Unterlassungsgrund gegen die Besetzung; es wurde jedoch betont, dass vor Aushändigung der Ernennungsurkunde ausreichend Zeit für eine mögliche Verfassungsbeschwerde zu gewähren ist.