Beschluss
2 A 1793/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0831.2A1793.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 11. November 2010 zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, mit der Begründung abgewiesen, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage unzulässig sei, weil die Kläger mit dieser lediglich eine Neubescheidung begehrten. Sie hätten nämlich jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, so dass die Klage jedenfalls unbegründet sei. Die planungsrechtliche Beurteilung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks richte sich nach § 35 BauGB. Das Grundstück sei weder Teil des Bebauungszusammenhangs im Bereich der L.‑straße und der H.-straße noch des Gewerbegebiets auf der gegenüberliegenden Seite der X. Straße. Von der Wohnbebauung entlang der L1. - und H.-straße sei das Vorhabengrundstück durch eine Böschung und einen bewaldeten Hang deutlich getrennt. Es gehöre auch nicht zu der gewerblichen Bebauung jenseits der X. Straße, weil auch diese mit etwa 18 m Breite trennende Wirkung habe, wobei hinzu komme, dass die Flächen im Gewerbegebiet auf der gegenüberliegenden Straßenseite weitgehend unbebaut seien und als Grünstreifen bzw. Parkplatz genutzt würden. Die (auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 BauGB erlassene) sogenannte „Klarstellungssatzung“ erfasse nur einen Teil des Vorhabengrundstücks; das Vorhaben solle weitgehend außerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung verwirklicht werden. Nach § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Mit ihren dagegen erhobenen Einwänden dringen die Kläger nicht durch. Ihr Vorbringen, das zur Bebauung vorgesehene Grundstück (Gemarkung X1. , Flur 23, Flurstück 374) sei Teil der jeweils zusammenhängenden Gewerbe- bzw. Wohnbebauung in der Umgebung des Grundstücks, begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der entgegenstehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper eines bestehenden Bebauungszusammenhangs endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2008- 4 B 53.08 -, BRS 73 Nr. 80 = juris Rn. 4, vom4. Januar 1995 - 4 B 273.94 -, BRS 57 Nr. 93 =juris Rn. 3, und vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -,juris Rn. 3, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteile vom 14. Juni 2010 - 7 A 2549/08 -, n. v., vom 26. Juni 2006 - 7 A 2974/05 -, juris Rn. 28, vom 29. Mai 2006 - 7 A 297/05 -, n. v., vom 16. Juni 1999 - 7 A 3660/98 -, n. v., und vom 9. Januar 1997 - 7 A 2233/96 -, juris Rn. 38. Ausgehend von diesen Maßgaben, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die - auf einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten beruhende - Wertung des Verwaltungsgerichts, der Vorhabenstandort nehme nicht mehr teil an einem Bebauungszusammenhang, unzutreffend ist. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der X. Straße hinsichtlich der auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite vorhandenen Bebauung eine trennende Wirkung zukommt. Für die gegenteilige Auffassung der Kläger gibt der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges her. Unabhängig von der Frage, wie viele Fahrspuren die Straße in dem hier interessierenden Bereich aufweist, lässt schon die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene (und unbestrittene) Breite der Landesstraße von ca. 18 m ohne Weiteres nachvollziehbar erscheinen, dass der Verkehrsweg in der Örtlichkeit eine relevante Zäsur darstellt. Die im Ortstermin getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, die X. Straße sei entlang des Vorhabengrundstücks mit drei Fahrbahnen ausgebaut, wird im Übrigen durch das in den Verwaltungsvorgängen befindliche Luftbild gestützt, dem zu entnehmen ist, dass die Straße in Fahrtrichtung Nordosten zwei Fahrspuren aufweist, nämlich eine Linksabbiegerspur und eine Spur für den Geradeaus- und Rechtsabbiegerverkehr. Soweit das Verwaltungsgericht eine Verstärkung der trennenden Wirkung daraus abgeleitet hat, „dass die Flächen im Gewerbegebiet auf der gegenüberliegenden Straßenseite weitgehend unbebaut sind und als Grünstreifen bzw. Parkplatz genutzt werden“, bezieht sich diese Würdigung offensichtlich nur auf den straßennahen Bereich, so dass kein Anhalt für die Annahme besteht, die gewerbliche Bebauung sei nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden. Der Eindruck des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück sei nicht Bestandteil des Gewerbegebiets jenseits der X. Straße wird letztlich auch dadurch untermauert, dass der großflächige, gewerblich genutzte Gebäudebestand nach Aktenlage ausschließlich auf der Nordwestseite der X. Straße angesiedelt ist und sich - jedenfalls in dem hier zu betrachtenden Areal - an keiner Stelle über diese Straße hinweg nach Südosten ausgedehnt hat. Der Zulassungsantrag begründet auch keine Zweifel daran, dass das Vorhabengrundstück nicht Bestandteil der zusammenhängenden Wohnbebauung im Bereich der L.-straße und der H.-straße ist. Wie bereits ausgeführt endet der Bebauungszusammenhang mit dem „letzten Haus“, wenn sich im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keine (weiteren) Merkmale finden, die eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999- 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763 = juris Rn. 21;OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2010 - 7 A 1349/09 -, juris Rn. 6. Besondere topographische Verhältnisse oder sonstige Gegebenheiten, die ausnahmsweise zur Erstreckung des vorhandenen Bebauungszusammenhangs an der H.-straße und der L.-straße auf das Vorhabengrundstück führen könnten, werden mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Eine solche Besonderheit ergibt sich insbesondere nicht aufgrund des Umstands, dass das Vorhabengrundstück durch eine in einem Wendehammer endende Privatstraße erschlossen wird. Diese Privatstraße begrenzt das Flurstück 374 auf dessen östlicher Seite und trennt es damit gerade nicht Richtung Südwesten zu den bestehenden Außenbereichsflächen ab. Dass das Verwaltungsgericht das Vorhabengrundstück nach alledem als Bestandteil des sich nach Südwesten hin erstreckenden Außenbereichs angesehen hat, wird schließlich nicht durch das Vorbringen der Kläger in Frage gestellt, das Grundstück sei durch Baumbewuchs von den benachbarten Freiflächen abgetrennt. Denn nach den dargelegten Grundsätzen zur Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs kann der Bewuchs einer Fläche - anders als es bei topographischen Gegebenheiten der Fall sein mag - zu der Zuordnung eines Grundstücks zum Außen- oder Innenbereich nichts Maßgebliches beitragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2004- 10 A 1838/02 -, n. v., und vom 4. April 2000 - 10 A 1468/00 -, n. v. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).