OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 1349/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0819.7A1349.09.00
12mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge¬lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah¬ren auf 22.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge¬lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah¬ren auf 22.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den Grundstück Gemarkung S. , Flur 76, Flurstück 459 (S1. Straße 363 in L. ) gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids, da das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich verwirklicht werden solle, dort aber unzulässig sei, da es die Erweiterung/Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Der Kläger meint, das Vorhabengrundstück rechne nicht dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich, sondern dem Innenbereich zu, denn es sei Teil des aus den Grundstücken S1. Straße 363 bis 383 bestehenden Bebauungszusammenhangs, der ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei. Ob der angesprochene Bebauungszusammenhang Ortsteilcharakter hat, ist nicht entscheidungserheblich, denn das Verwaltungsgericht hat diese Frage (zu Gunsten des Klägers) offen gelassen (vgl. Seite 6 Abs. 3 des Urteilsabdrucks). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur (verneinten) Frage, ob das Vorhabengrundstück an diesem Bebauungszusammenhang teilnehme, werden durch die Darlegungen im Zulassungsantrag nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2005 – 4 B 67.05 –, BRS 69 Nr. 94, ausgeführt, es gebe keine regelmäßige Bewertung, dass sich ein Bebauungszusammenhang auf ein angrenzendes unbebautes Grundstück erstrecke. Der Kläger wendet ein, die Flurstücke 461, 460 und 459 seien "nach (seiner) Kenntnis" unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen und daher insgesamt wie ein (bebautes) Grundstück anzusehen. Der Vortrag verwundert insoweit, als sich der Kläger nur auf seine Kenntnis und nicht auf die tatsächliche Grundbucheintragung beruft, obwohl ihm als Grundstückseigentümer die tatsächliche Eintragung bekannt sein dürfte oder er sich jedenfalls unschwer Kenntnis von der Eintragungslage verschaffen könnte. Auf die aufgeworfene Frage kommt es aber auch gar nicht an, denn das Bundesverwaltungsgericht hat a. a. O zwar einen Regelfall erkannt, im Übrigen aber ausgeführt, "für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an". Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass katastermäßige Grundstücksgrenzen unberücksichtigt bleiben. Lassen sich im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keine (weiteren) Merkmale finden, die eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, endet der Bebauungszusammenhang mit dem "letzten Haus". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1992 – 4 B 88.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 151; Urteil vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ-RR 1999, 763. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass topografische (oder sonstige besondere Gegebenheiten) einen Bebauungszusammenhang über den letzten Baukörper hinaus erstrecken können. Seine detaillierte Beschreibung und Bewertung des in diesem Zusammenhang allenfalls bedeutsamen C. -S2. -T.----wegs sowie des Wirtschaftswegs nördlich des Vorhabengrundstücks wird durch den Inhalt der Akten bestätigt, durch das Zulassungsvorbringen aber nicht erschüttert. Der Kläger behauptet, der C. -S2. -Steinweg sei durch die auf seiner östlichen Seite vorhandene Bebauung geprägt, während westlich eine größere unbebaute Ackerfläche angrenze. Weshalb die östliche Bebauung für den Weg prägend sein sollte, legt der Kläger jedoch nicht dar, verhält sich insbesondere nicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Abstand dieser Bebauung zum Weg, zur Zahl der dazwischen liegenden Grundstücke sowie zur Wiesenstruktur des Vorhabengrundstücks und angrenzender Bereiche, durch die der Weg verlaufe. Dass der nördlich gelegene unbenannte Wirtschaftsweg, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Bereich des klägerischen Grundstücks kaum wahrnehmbar ist, eine "Zäsurwirkung" haben könnte, liegt fern. Hierfür spricht auch nicht, dass an ihn südlich eine Wiese und nördlich eine Ackerfläche anschließt. Derartige Gegebenheiten sind, wenn nicht schon außenbereichstypisch, so doch jedenfalls gewöhnlich. Die Darlegungen im Zulassungsantrag vermögen auch nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, das klägerische Vorhaben lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Der Kläger wirft die Frage auf, ob es – die Annahme einer Außenbereichslage des Grundstücks vorausgesetzt – überhaupt um eine Erweiterung und nicht vielmehr um die Verfestigung einer Splittersiedlung gehe, denn das Grundstück sei von der Umgebungsbebauung geprägt. Welche Art Prägung der Kläger hiermit meint, ist unklar. Er verweist auf seine vorausgehenden Ausführungen, die auf einen Bebauungszusammenhang abstellen, dem das klägerische Grundstück zurechne. Dies ist jedoch – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Im Übrigen ist eine Verfestigung einer Splittersiedlung (nur) anzunehmen, wenn der bisher von ihr in Anspruch genommene räumliche Bereich aufgefüllt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103. Um einen dahingehenden Sachverhalt geht es hier nicht. Es kann auch keine Rede davon sein, in beiden Fällen - nämlich zum einen dem Fall der Erweiterung einer Splittersiedlung, zum anderen dem Fall der Verfestigung einer Splittersiedlung - sei der Vorgang der Erweiterung bzw. Verfestigung nur dann im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten, wenn "das einschränkende Merkmal der deutlichen Unterordnung" gelte. Der Kläger spricht damit an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfestigung einer Splittersiedlung nur zu befürchten sei, wenn sich die hinzukommende Bebauung nicht deutlich dem Bestand der bereits vorhandenen Splittersiedlung unterordnet. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Für die Fallgruppe der Erweiterung einer Splittersiedlung hat das Bundesverwaltungsgericht eindeutig entschieden, dass das einschränkende Merkmal der Unterordnung nicht gelte. Vgl. den bereits vom Verwaltungsgericht und auch vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1999 - 4 B 77.99 -, BRS 62 Nr. 118. Der Kläger meint, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 4 B 23.04 -, BRS 67 Nr. 109, entnehmen zu können, das Bundesverwaltungsgericht habe seine im Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 4 B 77.99 -, a. a. O., niedergelegte Rechtsprechung "modifiziert". Für eine Modifikation in der vom Kläger angedachten Richtung ist der Entscheidung jedoch nichts zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat a. a. O. zu der mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage Stellung genommen, ob die Verfestigung einer Splittersiedlung auch zu missbilligen ist, wenn die von einem Vorhaben ausgehende Vorbildwirkung aufgrund der räumlichen Begrenzung des Außenbereichs genau übersehbar ist und somit feststeht, dass nur in verlässlich eingrenzbarer Weise weitere Bauten hinzutreten werden. Es hat ausgeführt, unerwünscht sei eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen werde. Das anzunehmen, rechtfertige sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedürfe aber zumindest in Fällen der Verfestigung einer konkreten Begründung. Die weiteren hierauf bezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen seine auf die Fallgruppe der Verfestigung bezogenen Erwägungen. Denn danach reiche es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben "in der Splittersiedlung" nicht verhindert werden könnten. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Verfestigung "in" einer Splittersiedlung, sondern um das Entstehen oder die Erweiterung einer Splittersiedlung. Der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB spricht für sich, bestätigt nämlich, dass der Gesetzgeber Anlass für die Unterscheidung zwischen den drei Tatbestandsvarianten der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung gesehen hat. Der Kläger bemüht die Entscheidung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92, der zu entnehmen sei, sowohl bei der Entstehung, Erweiterung als auch der Verfestigung einer Splittersiedlung genüge für die Annahme, eine solche Entwicklung sei zu befürchten, nicht die Befürchtung weiterer Nachfolgebauten, erforderlich sei vielmehr eine weitergehende und unabsehbare Vorbildwirkung. Der Kläger wendet sich mit diesem Vortrag von seinen vorangehenden Ausführungen zur Frage ab, ob sich ein hinzutretendes Vorhaben der vorhandenen Bebauung unterordnen müsse. Er zitiert die Entscheidung des 11. Senats im Übrigen unvollständig. Ausgeführt ist dort, die Gefahr, dass sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben anschließen könnten, reiche nicht aus, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen. Dies werde zwar bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig der Fall sein. Es bedürfe jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung. Eine zu missbilligende Entwicklung sei nicht gegeben, wenn ein Vorhaben an dem geplanten Standort in eine durchaus organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung trete. Der 11. Senat hat dies im zu entscheidenden Fall bejaht, da sich das streitgegenständliche Vorhaben organisch in eine "Baulücke" einfügte. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Der Kläger stützt sich auf die Kommentierung von Dürr in Brügelmann, BauGB, § 35 Randnummer 98 sowie Roeser in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 35 Randnummer 84 (nicht: 94), wonach die genannten Kommentatoren die Ansicht vertreten würden, sowohl bei der Verfestigung wie auch der Erweiterung einer Splittersiedlung müsse eine "weitgehende und unabsehbare Vorbildwirkung" hinzutreten, solle das Vorhaben zu missbilligen sein. Die Kommentierungen stützen die Ansicht des Klägers jedoch nicht. Roeser führt unter Randnummer 84 aus, bei einem eindeutig zu missbilligenden Vorhaben bedürfe es der Zuordnung zu den Begriffen der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nicht. Diese Aussage führt zur Erkenntnis, dass eine Differenzierung in einem Fall fehlender Eindeutigkeit geboten sein mag. Von dem Erfordernis einer Vorbildwirkung ist keine Rede. Zum Stichwort der Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung (vgl. die Kommentierung in Randnrn. 86 ff.) weicht Roeser nicht von den Erkenntnissen ab, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Auch der Kommentierung von Dürr ist a. a. O. nicht zu entnehmen, Dürr verlange für die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung stets eine "weitgehend oder unabsehbare Vorbildwirkung". Auch Dürr stellt fest, zu einer Splittersiedlung hinzutretende Wohnbauten seien regelmäßig zu missbilligen, und stellt dann darauf ab, es bedürfe einer Begründung im Einzelfall, warum dies so sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf Seite 11 oben des Urteilsabdrucks ausgeführt, das Vorhaben des Klägers habe Vorbildwirkung für die Bebauung des rückwärtigen Bereichs des Flurstücks 632/319. Möglicherweise will der Kläger darauf hinaus, von einer zu missbilligenden Zersiedlung sei nicht schon dann auszugehen, wenn nur ein Folgevorhaben in Betracht zu ziehen sein. Dagegen spricht allerdings, dass der Kläger auf Seite 8 des Zulassungsantrags ausführt, ein solches Vorhaben mit Vorbildfunktion müsse jedenfalls konkret möglich sein. Auf nähere Einzelheiten kommt es insoweit nicht an, da sich das Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis auch dann als richtig darstellen würde, wenn mehr als ein Folgevorhaben zu befürchten sein müsste, um von einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung auszugehen. Wie das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, folgen im rückwärtigen Grundstücksbereich westlich der Halle auf dem Flurstück 635/319 bis zum C. -S2. Steinweg gleich vier unbebaute Parzellen. Für diese hätte das Vorhaben des Klägers Vorbildwirkung, wie im Übrigen auch in Richtung des Grundstücks westlich des C. -S2. Steinweges, dem – wie dargelegt –keine begrenzende Wirkung zukommt. Der Kläger behauptet, eine Folgebebauung auf dem Grundstück 632/319 sei auszuschließen, weil dort derzeit keine "technische und verkehrsmäßige" Erschließung gesichert sei; sein Vortrag ist unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die rückwärtige Bebauung auf diesem Grundstück nicht über einen zur S1. Straße führenden Wohnweg möglich sein sollte, der bei der Errichtung eines Gebäudes geringer Höhe nur bei einer über 50 m hinausgehenden Länge befahrbar ausgeführt werden müsste (vgl. § 4 Abs. 1 BauO NRW). Zu der auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2005 - 4 B 67.05 -, a. a. O., gestützten Behauptung, der rückwärtige Bereich der Parzelle 632/319 sei wie der rückwärtige Bereich der Parzelle 460 dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen, ist oben der Sache nach das Erforderliche ausgeführt worden. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal auch der Kläger auf keine besonderen Gegebenheiten der Parzelle 632/319 Bezug nimmt. Der Kläger nimmt besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache an, die in der Bewertung liegen würden, ob das Baugrundstück dem Innen- oder Außenbereich zuzurechnen sei bzw. sich aus der Frage ergeben würden, ob seinem Vorhaben § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegenstehe. Jedoch bewegt sich der Rahmen der hierzu zu erörternden Fragen nicht nur im Bereich üblicher Bewertung, es handelt sich vielmehr um vorliegend besonders eindeutige, zum Nachteil des Klägers zu beantwortende Fragen. Vorsorglich merkt der Senat an, dass aus dem Umfang dieses Beschlusses nicht auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache geschlossen werden kann; der Umfang ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass der Senat darum bemüht war, auf alle vom Kläger angesprochenen Fragen einzugehen. Der Kläger sieht die Frage als rechtsgrundsätzlich an, "ob bei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einbeziehung von angrenzenden bebauten Grundstücken in den Bebauungszusammenhang vom 9. November 2005 der Grundstücksbegriff im Sinne des BGB – wie im übrigen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht – anzuwenden ist und sich die dort ausgesprochene Regelvermutung auch auf die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke erstreckt". Wie oben ausgeführt, ist die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung geklärt. Der Kläger sieht ferner die Frage als rechtsgrundsätzlich an, "ob im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB im Hinblick auf die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung für die Tatbestände "Erweiterung", "Entstehung" bzw. "Verfestigung" einer Splittersiedlung unterschiedliche Kriterien gelten oder nicht". Es ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass die so formulierte Frage in verallgemeinerungsfähiger Form entscheidungserheblich sein könnte, denn maßgebend ist die Bewertung im Einzelfall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.