Beschluss
3d A 711/10.BDG
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0831.3D.A711.10BDG.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Die Beklagte wurde am 9. Januar 1962 in O. geboren. Im Sommer 1979 verließ sie die Städtische Gemeinschaftshauptschule H. - -Nord mit der Qualifizierung für die Fachoberschule. Zum 1. September 1979 begann sie die Berufsausbildung zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr bei der Deutschen Bundesbahn, Fahrkartenausgabe und Gepäckabfertigung E. Hauptbahnhof, die sie mit Bestehen der Abschlussprüfung am 24. Juni 1982 abschloss. Zum 1. September 1982 wurde die Beklagte unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Bundesbahnassistentenanwärterin aufgenommen. Am 25. August 1983 bestand sie die Laufbahnprüfung zur Bundesbahnassistentin und wurde am 1. September 1983 als Beamtin auf Probe zur Bundesbahnassistentin zur Anstellung ernannt. Nach Abschluss der Probezeit im Jahr 1985 erfolgte die Ernennung zur Bundesbahnassistentin. Mit Wirkung zum 1. November 1988 wurde die Beklagte zur Bundesbahnsekretärin ernannt. Am 10. Januar 1989 wurde der Beklagten die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Am 7. Juni 1991 wurde sie sodann zur Bundesbahnobersekretärin (BesGr A7) ernannt. Anlässlich der Neuordnung der Deutschen Bahnen im Januar 1994 wurde die Beklagte der Deutschen Bahn AG, Geschäftsbereich Fernverkehr, Niederlassung Münster, Zweigniederlassung E. , Reisezentrum E. zur Dienstleistung als Reiseberaterin zugewiesen. Nach weiteren Umorganisationen im DB Konzern erfolgte – ohne Änderung des Aufgabenbereiches und des Dienstortes – die Zuweisung zur Deutschen Bahn Personenverkehr GmbH. Im Jahr 2004 vollendete die Beklagte eine Dienstzeit von 25 Jahren. Die Beklagte war in erster Ehe in der Zeit vom 25. September 1981 bis zum 2. März 1999 verheiratet. Die zweite Eheschließung erfolgte am 21. Mai 1999; seit Mai 2004 lebte sie von ihrem Ehemann, der während des hiesigen Verfahrens verstorben ist, getrennt. Die Beklagte ist bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die fachlichen Leistungen wurden zuletzt im Rahmen eines Mitarbeitergespräches mit ihrem direkten Vorgesetzten am 18. März 2008 als „gut“ beurteilt. Wie bereits in den vorangegangenen Beurteilungen wurde dabei einschränkend auf die bei der Beklagten verstärkt aufgetretenen Kassendifferenzen verwiesen, ihr jedoch zugleich eine positive Entwicklung in diesem Bereich bescheinigt. Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 hat der Kläger das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Mit Verfügung vom 29. September 2008 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Eine Kürzung der Bezüge erfolgte nicht. Nach Beteiligung des Personalrates und abschließender Anhörung der Beklagten hat der Kläger mit am 2. März 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift vom 9. Februar 2009 die Disziplinarklage erhoben. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte war seit dem 1. Juli 1988 in der Fahrkartenausgabe des Hauptbahnhofs E. im Verkaufsgeschäft eingesetzt. Am 7. Mai 2008 verkaufte sie einem Kunden, wie von diesem bestellt, ein Rückfahrticket für vier Personen von E. nach Q. im Werte von 790,- € und händigte es ihm aus. Gleichzeitig berechnete sie dem Kunden von diesem unbemerkt ein weiteres Ticket für eine Fahrt mit dem Thalys für zwei Personen von Q. nach L. . Dieses von dem Kunden nicht georderte Ticket behielt die Beklagte zurück. Den Gesamtbetrag von 972,- € einschließlich eines Betrages von 182,- € für das zurückgehaltene Ticket beglich der Kunde mit seiner Kreditkarte. Am 10. Mai 2008 setzte die Beklagte das Thalys-Ticket mit dem Buchungsvorgang „GV 746“, dem Code für Rückerstattungen im internationalen Bahnverkehr, wieder ab. Nach der Stornierung buchte sie jedoch den von dem Kunden entrichteten Kaufpreis von 182,- € nicht zurück auf das Kreditkartenkonto des Kunden, sondern verwendete ihn in der Weise, dass sie für einen Betrag in Höhe von 156,- € eine Sparpreisfahrkarte für ihren Kegelklub erwarb und die verbleibenden 26,- € in bar an sich nahm. Am 24. Mai 2008 stornierte die Beklagte wiederum auch die Fahrkarte für den Kegelklub. Dabei entstand eine Stornogebühr in Höhe von 15,- €. Die übrigen 141,- € entnahm die Beklagte in bar und behielt sie für sich. Am 17. Juni 2008 zeigte der Kunde die Überzahlung an. Daraufhin wurden die Buchungsvorgänge überprüft und der vorstehende Sachverhalt festgestellt. In ihrer daraufhin eingeleiteten Anhörung vom 10. Juli 2008 räumte die Beklagte auf Vorhalt ein, die zusätzlich verkaufte Fahrkarte bewusst im gleichen Auftrag gebucht, zurückgehalten und drei Tage wieder abgesetzt und mit einem Sparpreis für ihren Kegelclub verrechnet zu haben. Die Beklagte wurde daraufhin aus dem Kassendienst herausgenommen und als Automatenguide im Reisezentrum E. eingesetzt. Am 11. Juli 2008 erstattete sie den entstandenen Fehlbetrag in Höhe von 182,- € in bar. Der Kläger wirft der Beklagten mit der Disziplinarklage vor, vorsätzlich und zielgerichtet Zugriff auf dienstlich anvertraute Kassenbestände genommen zu haben. Er hat die Auffassung vertreten, dass das in die Beklagte gesetzte Vertrauen in nicht mehr wiederherzustellender Weise zerstört sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Verhängung der Höchstmaßnahme sei unverhältnismäßig. Sie habe knapp 30 Jahre lang beanstandungsfrei mit Hingabe und Freude ihren Dienst verrichtet. Durch das einmalige Fehlverhalten könne ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten sein. Zudem habe sie sich zur Tatzeit in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Wiederholt habe ihr alkoholkranker Ehemann, von dem sie in dieser Zeit bereits getrennt gelebt habe, sie an ihrer Arbeitsstelle aufgesucht, um von ihr Freifahrkarten zu erhalten. Diese Besuche hätten sie derart aufgewühlt, dass sie teilweise in ihrer eigenen verantwortlichen Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie erfolglos versucht habe, ihren Fehler zu korrigieren, als sie die Abwicklung über die Sparpreisfahrkarte vorgenommen habe. Sie bereue ihr Fehlverhalten zutiefst. Die Gefahr eines Rückfalles sei ausgeschlossen, insbesondere auch deshalb, weil sie ihre persönlichen Verhältnisse mittlerweile geregelt habe. Gegen den endgültigen Vertrauensverlust spreche, dass der Dienstherr sie nach Bekanntwerden ihres Fehlverhaltens am 10. Juli 2008 bis zu ihrer Suspendierung am 13. Oktober 2008 als Automatenguide eingesetzt und ihr dabei weiterhin die Möglichkeit des Zugriffs auf Kundengelder eingeräumt habe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ihr Verbleib im Dienst in Verbindung mit der Verhängung einer anderen Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt sei. In ihrer mündlichen Anhörung im Termin vor der Disziplinarkammer hat die Beklagte ferner ausgeführt, dass sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, weil infolge der Trennung von ihrem Mann zwei Umzüge erforderlich geworden seien. Dies habe in erheblichem Maße zu ihrem damaligen Schuldenstand von 20.000,- € geführt. Im maßgeblichen Tatzeitpunkt habe ein akuter finanzieller Engpass bestanden und die Manipulation hätte dazu dienen sollen, diesen Engpass zu mildern. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem am 3. März 2010 verkündeten Urteil in das Amt einer Bundesbahnsekretärin (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt und danach von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt: „Die Klage ist auch begründet. Gegen die Beklagte ist wegen eines einheitlichen Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 BBG) eine Zurückstufung auszusprechen, § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 9 BDG. Sie ist in das nächstniedrigere Amt derselben Laufbahn zu versetzen. Das Verhalten der Beklagten stellt jedenfalls unter zwei Gesichtspunkten ein Dienstvergehen dar. Zum einen hat sie gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen, § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG (früher § 54 Satz 2 BBG). Sie hat ihre dienstliche Stellung dazu ausgenutzt, einen Kunden der Bahn zur Bezahlung eines Tickets zu veranlassen, das dieser nicht verlangt hatte. Den dadurch entstandenen Kassenüberschuss hat sie rechtswidrig ihrem Privatvermögen zugeführt. Damit hat sie zum anderen gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verletzt, § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (früher § 54 Satz 3 BBG). Der zugrunde liegende Sachverhalt steht aufgrund der Ermittlungen des Klägers und der geständigen Einlassung der Beklagten fest. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, § 13 Abs. 1 BDG. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Der Bewertung des Dienstvergehens legt die Disziplinarkammer zugrunde, dass die Beklagte trotz Entnahme von insgesamt 167,- Euro aus der ihr dienstlich anvertrauten Kasse zur eigenen Verwendung kein Zugriffsdelikt begangen hat. Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist bei einem Zugriffsdelikt grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, da es regelmäßig geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu zerstören. Ein Zugriffsdelikt liegt vor, wenn sich der Beamte dienstliche Gelder für die private Verwendung zugeeignet hat oder zueignen wollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1; Beschluss vom 18. August 2004 - 1 D 4.04 -, juris. Dies ist bei der Beklagten nicht der Fall. Kennzeichen des Zugriffsdelikts im Kassenwesen ist die tatsächliche Verkürzung des Bestandes einer dienstlichen Kasse; nach dem Zugriff enthält die Kasse weniger Geld als vor dem Zugriff. Den tatsächlichen Kassenbestand hat die Beklagte jedoch durch ihr betrügerisches Verhalten gegenüber dem Fahrgast nicht gemindert. Im Gegenteil: Sie hat den Kassenbestand buchungstechnisch vermehrt. vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 D 57/99 -, juris. Bei der Beklagten liegt der Schwerpunkt ihres pflichtwidrigen Verhaltens daher auf dem Betrug (§ 263 StGB) oder betrugsähnlichen Handlungen. Sie hat durch Täuschung eines Kunden und verschiedene buchungstechnische Vorgänge einen Kassenüberschuss herbeigeführt, den sie anschließend ihrem Vermögen einverleibt hat. Diese geben ihrer Tat das Gepräge. Das „Unterschieben“ einer Fahrkarte war eine Täuschungshandlung dem Kunden gegenüber. Dem schlossen sich mehrere Buchungsvorgänge an, die - wie die Beklagte zuerst bestritten, in der mündlichen Verhandlung dann aber eingeräumt hat - der Verschleierung des Sachverhalts dienten. Sie stellen letztlich - vermittelt durch die dabei eingesetzten Computersysteme - Täuschungshandlungen gegenüber dem Dienstherrn dar. In dessen Buchhaltungssystem wurden Fehlbuchungen erzeugt und der Anschein von Sachverhalten erweckt, die in Wirklichkeit nicht gegeben waren (Rückerstattung eines internationalen Tickets, Erwerb und Storno der Sparpreisfahrkarte). Auf Geld des Dienstherren hat die Beklagte hingegen nicht zugegriffen. Vielmehr hat sie Geld von einem Kunden erschwindelt und dieses später an sich genommen. Der durch den Schwindel entstandene Kassenüberschuss stand auch dem Dienstherrn nicht zu, sondern dem Kunden. Ausgehend davon, dass der Beklagten kein Zugriffsdelikt vorzuwerfen ist, ist das Vertrauensverhältnis zum Kläger bei der gebotenen objektiven Betrachtung noch nicht vollständig zerstört. Ein Betrug des Beamten gegenüber dem Dienstherrn hat grundsätzlich geringeres disziplinares Gewicht als der Zugriff des Beamten auf ihm dienstlich anvertrautes Geld oder Gut. In den Fällen von Betrugshandlungen, die sich auf den innerdienstlichen Bereich beschränken, richtet sich deshalb die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung dann an, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist, wenn mit der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2004 - 1 D 17.03 -, juris. Diese erschwerenden Umständen sind im Falle der Beklagten nicht gegeben. Sie hatte sich ein Fehlverhalten, wie es hier in Rede steht, zuvor nicht zuschulden kommen lassen. Die verschiedentlich festgestellten Fehlbestände in der Kasse beruhten offenbar auf mangelnder Konzentration bei der Arbeit, nicht aber auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Bei realitätsnaher Betrachtung entsprangen die hier zu beurteilenden Vorgänge einem augenblicklichen Entschluss, für den weniger ein böser Wille, sondern ein durch eine gewisse Verzweiflung ausgelöster Leichtsinn ausschlaggebend war. Die Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt gemessen an ihren Einkommensverhältnissen in einem Umfang von 20.000,- Euro hoch verschuldet und es galt, auf leichtem Weg einen finanziellen Engpass zu überbrücken, da ihre finanziellen Möglichkeiten erschöpft waren. Ihre Persönlichkeit ist deshalb eher durch eine gewisse Leichtlebigkeit gekennzeichnet, als durch ein unlauteres, gesetznegierendes Wesen. Dafür, dass die Beklagte im Kern ihres Wesens gutwillig ist, spricht auch, dass sie die Tat auf Vorhalt sofort unumwunden eingeräumt und den Fehlbetrag am darauffolgenden Tag ausgeglichen hat. Der Schaden bewegte sich zudem in einem überschaubaren Rahmen. Die Beklagte hat - wie sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt hat - davon abgesehen, das von ihr verbuchte Sparpreisticket tatsächlich für die Fahrt ihres Kegelclubs einzusetzen, was den Schaden vergrößert hätte. Dies alles entschuldigt sie nicht, lässt aber das Geschehen in einem milderen Licht erscheinen und gibt zu dem Schluss Anlass, dass ein Restvertrauen des Dienstherrn noch feststellbar ist. Zu Lasten der Beklagten ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Verhalten nicht nur den Dienstherrn, sondern auch einen außerhalb des Dienstbetriebes stehenden Dritten, nämlich den Bahnkunden, geschädigt hat. Damit hat sie zugleich das Ansehen der Deutschen Bahn in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Dass ihr dies aufrichtig leid tut, wie sie immer wieder beteuert hat, nimmt ihr die Disziplinarkammer ab. Die Beklagte wird ihren Worten allerdings Taten folgen lassen müssen, indem sie künftig ihren Dienstpflichten beanstandungsfrei nachkommt. Zur Pflichtenmahnung erscheint deshalb eine einschneidende Sanktion unterhalb der Höchstmaßnahme unumgänglich. Hierfür hält die Disziplinarkammer die Zurückstufung in das nächstniedrigere Amt einer Bundesbahnsekretärin für notwendig, aber auch ausreichend.“ Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung. Er meint, das Verwaltungsgericht habe das Dienstvergehen der Beklagten zu Unrecht nicht als rechtswidrigen Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder gewertet. Es greife zu kurz, allein auf den Betrug gegenüber dem Bahnkunden abzustellen. Verfehlt sei die Annahme, durch die Einnahme des Kaufpreises für die nicht bestellte und ausgehändigte Fahrkarte habe die Beklagte einen Kassenüberschuss erwirtschaftet, dessen Aneignung keinen Zugriff auf dienstliche Gelder darstelle. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Geschehens sei vielmehr zu sehen, dass mehrere getrennt von einander zu betrachtende Sachverhalte vorlägen, die letztlich unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens zu beurteilen seien. Dabei habe sich die Täuschungshandlung gegenüber dem Kunden als Vorbereitung und Voraussetzung zu dem letztlich erfolgten Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld dargestellt. So habe die Beklagte am 7. Mai 2008 bei dem Verkauf des nicht bestellten Tickets an den Bahnkunden zunächst eine Betrugshandlung im außerdienstlichen Bereich begangen. Mit der Stornierung am 10. Mai 2008 und Buchung einer Fahrkarte für den Kegelverein habe sie eine Verschleierungstat begangen, um sich den Zugriff auf die noch verbleibenden 156,- € für die Zukunft zu sichern. Mit der Entnahme eines Barbetrages von 26,- € habe sie zudem Zugriff auf dienstliche Gelder genommen. Schließlich habe sie am 24. Mai 2008 mit der Entnahme eines Betrages von 141,- € in bar nach Stornierung des Tickets für den Kegelclub einen weiteren unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder vorgenommen. Der Sachverhalt, der der Beklagten zur Last gelegt werde, stelle sich danach zumindest als ein Verhalten dar, das einem Zugriffsdelikt gleichzusetzen sei. Dieses wiege besonders schwer, weil die Beklagte den Kernbereich der ihr obliegenden Dienstpflicht mehrfach über eine längere Zeit verletzt habe und zudem mit der Täuschung des Kunden das Ansehen der Deutschen Bahn verletzt habe. Darüber hinaus habe sie mit ihren Buchungstricksereien gegen wesentliche Grundsätze der Verwaltungsführung im Kassenwesen verstoßen. Milderungsgründe, die bei dieser Sachlage ein Absehen der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, bestünden bei der Beklagten nicht. Die Tat sei weder als unbedachte Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation zu bewerten noch beruhe sie auf einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation. Die privaten Probleme der Beklagten mit ihrem getrennt lebenden Ehemann bestünden bereits seit dem Jahr 2004 und könnten daher nicht Auslöser einer Augeblickstat gewesen sein. Dem Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden, als es die hier zu beurteilenden Vorgänge aus einem augenblicklichen Entschluss entsprungen erachtet habe, für den Leichtsinn maßgeblich gewesen sei. Zudem könne eine leichtsinnige Gesinnung als Milderungsgrund nicht anerkannt werden. Auch greife der Milderungsgrund der Geringwertigkeit nicht ein, dessen Grenze bei etwa 50,- € anzusetzen sei. Sofern die Beklagte in der fraglichen Zeit Schulden gehabt habe, so habe sie selbst eingeräumt, dass diese auch darauf beruht hätten, dass sie sich mit überhöhten Ausgaben selbst eine Freude haben machen wollen. Schließlich habe die Beklagte ihr Fehlverhalten weder von sich aus freiwillig offen gelegt, noch könne die Rückzahlung des vereinnahmten Geldes einen relevanten Milderungsgrund begründen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend an, dass für sie eine psychologische Beeinträchtigung dadurch entfallen sei, dass kürzlich ihr Ehemann verstorben sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen Bezug genommen. Die im Protokoll über die mündliche Verhandlung bezeichneten Beiakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist wegen des ihr vorgeworfenen schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 1. Der Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Danach hat die Beklagte dadurch, dass sie einen Bahnkunden durch Täuschung dazu veranlasste, ein von ihm nicht bestelltes Bahnticket zu bezahlen, und den überhöhten Betrag durch weitere Buchungen rechtswidrig ihrem Privatvermögen zuführte, zum einen gegen die ihr obliegende Dienstpflicht verstoßen, ihr Amt uneigennützig zu verwalten, § 61 Abs. 1 BBG (früher § 54 Satz 2 BBG), sowie zum anderen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verletzt, § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (früher § 54 Satz 3 BBG). 2. Wegen dieses innerdienstlichen Dienstvergehens ist die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346, und BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – , NVwZ 2006, 469, 471 f. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Wenn es in § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, vom 20. Oktober 2005 ‑ 2 C 12.04 ‑, NVwZ 2006, 469, 471 f., und vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 ‑, ZBR 2006, 385; Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 B 18.10 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 2011 - 3d A 331/10.O -, vom 7. Mai 2008 - 21d A 2998/07.O - und vom 13. Februar 2008 - 21d A 1211/07.O - . b) In Anwendung dieser Grundsätze muss festgestellt werden, dass sich die Beklagte eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich ihrer Dienst- und Treuepflichten schuldig gemacht hat, das es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen sie sprechenden Umstände und ihres Persönlichkeitsbildes unumgänglich macht, sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil sie das Vertrauen ihres Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. aa) Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen ist – entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – als sog. Zugriffsdelikt zu bewerten. Ein Zugriffsdelikt wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dadurch charakterisiert, dass ein Beamter auf dienstlich anvertrautes Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift, z. B. in Form des Diebstahls, der Unterschlagung oder der Veruntreuung, und damit den einschlägigen wertmäßigen Bestand der von ihm geführten Kasse unmittelbar verkürzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1995 – BVerwG 1 D 59.94 – 25. November 1998 –1 D 42.97 – und 30. August 2000 – 1 D 26.99 -, juris. Die Beklagte hat hier durch mehrere Handlungen Zugriff auf die ihr anvertrauten dienstlichen Gelder genommen. Dem steht nicht entgegen, dass sie die von ihr geführte Kasse des Dienstherrn nach den hier in Rede stehenden Buchungen – zunächst - buchungstechnisch stimmig ohne Fehlbetrag abschloss. Denn der Vermögenswert, auf den die Beklagte später zugriff, war ihrem Dienstherrn zuzurechnen. Indem die Beklagte dem Bahnkunden mit der Abrechnung der von ihm gekauften Bahnfahrkarten zusätzlich den Kaufpreis für ein von diesem nicht bestelltes Bahnticket berechnete und - ohne ihm diesen Fahrschein auszuhändigen – einen mit einem entsprechend höheren Betrag ausgewiesenen Belastungsbeleg zur Abbuchung von seinem Kreditkartenkonto entgegen nahm, hat die Beklagte zwar zunächst eine innerdienstliche Betrugshandlung gegenüber dem Bahnkunden vorgenommen und dessen Vermögen geschädigt. Auch wenn die Beklagte dabei von Anfang an beabsichtigte, sich den auf die Überzahlung entfallenden Betrag später nach weiteren Buchungen privat anzueignen, wurde das Geld mit der Bezahlung und Verbuchung ihrem Dienstherrn zugeführt. Von diesem Moment an handelte es sich um das Geld des Dienstherrn, welches ihr als Schalterbeamtin anvertraut war. Nach Auffassung des Senates steht der vorliegende Fall dem Fall einer vorsätzlichen Gebührenüberhebung bei rechtswidriger Zueignung des Differenzbetrages gleich. Denn ebenso wie in diesen Fällen ist auch hier das zur Zahlung der überhöhten Gebühr begebene Geld in dienstlichen Gewahrsam gelangt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 D 51.97 -, juris. Im vorliegenden Fall ist das Geld für das nicht bestellte Fahrticket mit Bezahlung und Verbuchung der dienstlichen Kasse zugeführt worden. Als die Beklagte mehrere Tage später das zurückgehaltene Thalys-Ticket stornierte und den dadurch entstandenen buchungstechnischen Mehrbetrag nicht - in Erfüllung des Rückerstattungsanspruchs des Bahnkunden - an diesen zurückerstattete, sondern in Teilbeträgen von zunächst 26,- EUR und - nach Ausstellung eines Spartickets und erneuter Stornierung – 141,- EUR in bar aus der ihr anvertrauten Kasse entnahm, beging sie eine veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 und 2 StGB), indem sie das ihr nicht zustehende Geld an sich nahm und sich damit den in dem zurückgehaltenen Ticket ausgewiesenen Vermögenswert in rechtswidriger Weise aneignete. Hiermit nahm sie direkten Zugriff auf den Kasseninhalt. Zwar war der Kassenbestand durch die Stornierung der Fahrkarte buchungstechnisch ausgeglichen. Die Bahn blieb jedoch weiterhin mit dem Rückerstattungsanspruch des Kunden belastet. Nach Auffassung des Senates sind auf diesen Fall, wie auch in den Fällen der Kassenmanipulationen zur buchungstechnischen Verheimlichung eines Kassenfehlbetrages, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1997, - 1 D 31.96 -, juris, oder des Falles des betrügerischen Zugriffs auf Kundengelder zum alleinigen Vorteil des Beamten, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2002, - 1 D 31.01 -, juris, die für ein Zugriffsdelikt geltenden Grundsätze anwendbar. bb) In Fällen sogenannter Zugriffsdelikte und zugriffsgleicher Delikte ist aufgrund der Schwere des begangenen Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliche Geld seinem Dienstherrn auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke zu verwenden, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und das für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Der Dienstherr ist auf die Redlichkeit und Uneigennützigkeit seiner Beamten beim Umgang mit dienstlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund wiegt der Zugriff des Beamten auf mehr als geringwertige Gelder oder Güter grundsätzlich so schwer, dass die Verwirklichung des Zugriffsdelikts die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis indiziert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124,252, und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ff.; OVG NRW, Urteile vom 9. Februar 2011 – 3d A 1461/09.O - und vom 19. August 2009 - 3d A 1848/08.O -. Danach ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur möglich, wenn aufgrund des Vorliegens von Milderungsgründen ausnahmsweise die Erwartung begründet ist, das Vertrauensverhältnis werde sich wieder herstellen lassen. Als durchgreifende Entlastungsmomente kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, a. a. O., speziell zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Sie erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein aktives Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Darüber hinaus gebieten es das Bemessungskriterium der angemessenen Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und das Übermaßverbot, auch sonstige entlastende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die in ihrem Gewicht allerdings den genannten Milderungsgründen vergleichbar sein müssen. Entlastungsgründe können sich danach auch aus allen anderen Umständen ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -. Sie müssen aber in der Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Zu diesen zu berücksichtigenden Entlastungsgründen gehört auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 –2 C 12.04 –, a .a. O., 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, a. a. O., und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 , Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 2 B 48.08 -, juris. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu der Überzeugung gelangt, dass allein die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene disziplinare Reaktion auf das festgestellte Dienstvergehen ist. Denn Milderungsgründe in der Gestalt von bemessungsrelevanten entlastenden Gesichtspunkten, welche die Indizwirkung des von der Beklagten verwirklichten zugriffsgleichen Delikts für die disziplinare Höchstmaßnahme entfallen lassen könnten, liegen nicht vor, und die zu treffende Prognoseentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nach ihrer gesamten Persönlichkeit im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar ist. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann der Beklagten vorliegend nicht zugebilligt werden. Dieser Milderungsgrund gestattet ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst, wenn der Wert des Zugriffsobjektes gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind. Die Wertgrenze der Geringwertigkeit ist dabei in Anlehnung an die Grundsätze zu § 248 a StGB zu bestimmen, ohne dadurch eine starre Grenze festzusetzen, und wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senates auch unter Berücksichtigung der Preis- und Lohnentwicklung in den letzten Jahrzehnten derzeit etwa mit 50,- € bemessen. Vgl. zu Zugriffsdelikten: BVerwG, Beschluss vom 22. September 2006 - 2 B 52.06 -, juris, und Urteil vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 2010 - 3d A 1953/09.BDG -, vom 1. Dezember 2010 - 3d A 2717/09.O -, vom 19. September 2007 - 21d A 4059/06.O - und vom 22. Februar 2006 - 21d A 2732/04.O -; vgl. zu § 248 a StGB: OLG Frankfurt-M, Beschluss vom 9. Mai 2008 – 1 Ss 67/08 -, OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2003 – 2 Ss 427/03 -. Diese Schwelle überschreitet der Betrag, auf den die Beklagte insgesamt zugegriffen hat, deutlich. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt zu haben. Bei Zugriffsdelikten kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 D 10.01 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 3d A 2717/09.O -. Der Milderungsgrund käme in Betracht, wenn die Beklagte unter dem Einfluss eines von außen auf ihre Willensbildung einwirkendes Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten. Hierbei muss das Ereignis geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1995 – 1 D 65.93. Eine solche unvermutet entstandene besondere Versuchungssituation bestand vorliegend indes nicht. Vielmehr beging die Beklagte das Dienstvergehen im Rahmen gewohnter Tätigkeit. Denn der Fahrkartenverkauf und die Entgegennahme des Kaufpreises gehörten zum alltäglichen Aufgabenbereich der Beklagten. Die Möglichkeit, bei der Berechnung des Fahrpreises auf ein überhöht berechnetes Entgelt zuzugreifen, stellte sich daher nicht als eine außergewöhnliche Versuchungssituation dar. Die Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen. Dieser Milderungsgrund setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat. Die mildere Bewertung des Verhaltens hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -, und vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. März 2009 - 3d A 465/08.O -; Bayer. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 16a D 09.2470 -, juris. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, dass der zur Tat bestimmende finanzielle Engpass zu einer existenziellen Bedrohung geführt hatte. Allein der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben im Zeitpunkt der Tat Schulden in Höhe von 20.000.- EUR hatte, begründet eine wirtschaftliche Notlage in diesem Sinne nicht. In ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte insoweit ergänzend ausgeführt, dass sie im Zeitpunkt der Tat bei einem Netto-Verdienst von ca. 1.800,- EUR monatliche Darlehensraten in Höhe von 378,- EUR hätte leisten müssen. Daneben habe sie Miete in Höhe von 750,- EUR zahlen müssen, seien Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, monatlicher Aufwand für den Unterhalt ihres Hundes in Höhe von 200,- EUR sowie für ihr Auto aufzubringen gewesen. Diese Angaben zugrunde gelegt, stellte sich der finanzielle Engpass, der die Beklagte zur Tat veranlasste, nicht als ausweglose Notlage dar. Der Engpass beruhte auf regelmäßig zu bedienende Verbindlichkeiten, auf deren Bestehen sich die Beklagte schon seit einer längeren Zeit hatte einstellen müssen. Dass sich die finanzielle Situation vor der Tat akut verschlechtert hätte, ist nicht dargetan. Insbesondere hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie mit der Zahlung ihrer Verbindlichkeiten in Rückstand geraten wäre oder ein Rückstand drohte. Auch auf ausdrückliche Nachfrage hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, aus dem zu entnehmen gewesen wäre, dass die finanzielle Situation ein existentiell bedrohliches Ausmaß angenommen hätte. Sie hat nicht behauptet, das veruntreute Geld zur Befriedigung ihrer existentiellen Bedürfnisse verwendet oder eine solche Verwendung jedenfalls bezweckt zu haben. Eine solche Absicht wird auch schon durch den Umstand widerlegt, dass sie sich das Geld nicht sofort verschaffte, sondern erst nach einigen Tagen sukzessiv Zugriff nahm. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Beklagte keinerlei Ausweg gehabt hätte, ihre finanziellen Belastungen zu reduzieren. Bevor sie Zugriff auf dienstliche Gelder nahm, hätte sie - mit Blick auf die verhältnismäßig hohe Wohnungsmiete und die Aufwendungen für den Hund und das Auto – die Möglichkeit ergreifen müssen, ihre laufenden Kosten durch Einschränkungen ihres Lebenszuschnittes zu reduzieren. Auch hat die Beklagte bei ihrer Anhörung selbst zugestanden, es versäumt zu haben, Hilfe in ihrem Freundeskreis zu erbitten. In diesem Sinne stellte sich der finanzielle Engpass auch nicht als aussichtslos dar. Schließlich muss festgestellt werden, dass eine etwaige Notlage auch nicht unverschuldet gewesen wäre. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Beamte die Notlage durch vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung verursacht oder zumindest mitverursacht hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -. Nach eigenem Bekunden beruhten die Verbindlichkeiten jedenfalls auch darauf, dass die Beklagte nach der Trennung von ihrem Ehemann Ausgaben tätigte, „um sich selbst eine Freude zu bereiten“. Danach muss festgestellt werden, dass die Beklagte den finanziellen Engpass, der ihr nach eigenem Bekunden Veranlassung zur Begehung der Tat gegeben hatte selbst zu verantworten hatte. Im Hinblick auf die Beklagte kommt auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens bzw. der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25, vom 10. November 1998 - 1 D 103.97 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 19, vom 28. Mai 1997 - 1 D 74.96 -, NVwZ-RR 1998, 506, und vom 16. März 1994 - 1 D 17.93 -, BVerwGE 103, 93, kann dieser Milderungsgrund einem bisher unbescholtenen Beamten zugute kommen, der nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten freiwillig offenbart bzw. den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall vor Entdeckung ihres Fehlverhaltens weder die Tat freiwillig offenbart noch den Schaden wiedergutgemacht. Vielmehr fiel der Sachverhalt erst dadurch auf, dass der von der Beamtin getäuschte Bahnkunde die Überzahlung reklamierte und daraufhin die entsprechenden Buchungsvorgänge überprüft wurden. Das Geständnis der Beklagten und die Rückzahlung des unterschlagenen Betrages erfolgten erst, nachdem die Beklagte mit dem konkreten Vorwurf konfrontiert worden war. Auch der Milderungsgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation lag nicht vor. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens führt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2002 – 1 D 10.01 – und 11. Juni 2002 – 1 D 31.01 -. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der in Rede stehende Zugriff Ausdruck eines solchen Schocks war, liegen jedoch nicht vor. Die Zugriffshandlung beruhte nach eigenen Angaben darauf, dass die Beamtin einen akuten finanziellen Engpass überbrücken wollte. Dass die mit den finanziellen Problemen einhergehende nervliche Anspannung zu einem seelischen Schockzustand geführt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beamtin auch selbst nicht behauptet. Weder stellten sich die bereits länger andauernden finanziellen Probleme der Beklagten als plötzliches unvorhergesehenes Ereignis dar, noch finden sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte aufgrund dieser Problematik in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hätte. Gleiches gilt auch für die von der Beklagten angeführten privaten Probleme. Die Trennung von ihrem Ehemann erfolgte bereits im Jahre 2004. Sie kommt danach als ein Ereignis, das eine Ausnahmesituation hätte begründen und für die im Mai 2008 begangene Tat Auslöser hätte sein können, nicht in Betracht. Auch wenn die Beklagte noch im Tatzeitpunkt durch unerwünschte Besuche ihres Ehemannes an ihrer Arbeitsstelle nervlich aufgewühlt worden sein mag, so ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese nervliche Anspannung den Grad einer psychischen Ausnahmesituation erreicht hat. Darüber hinaus handelte es sich bei diesen Besuchen nach eigenen Angaben um wiederkehrende Ereignisse. Sie stellten sich danach nicht als plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis dar, welches die Beklagte derart aus der psychischen Balance hätte werfen können, dass sie sich zur Begehung des Dienstvergehens verstieg. Dass sich in der maßgeblichen Zeit die privaten Probleme unvermittelt verschärft hätten, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 -1 D 22.00 -, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch schon nicht behauptet, in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang, etwa noch am gleichen Tage der Tat, einen dieser von ihr als besonders unangenehm empfundenen Besuche ihres Ehemannes erhalten zu haben. Es ist auch nicht nachvollziehbar dargetan, warum die privaten Probleme dazu geführt haben könnten, einen Bahnkunden und ihren Dienstherrn zu täuschen und zu schädigen. Damit findet sich weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der privaten Problematik und der angeschuldigten Tat. Der Beklagten steht auch nicht der einem anerkannten Milderungsgrund vergleichbare entlastende Umstand einer im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zur Seite. Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten privaten Probleme der Beklagten zu einer Befindlichkeit geführt hätten, in der die Schuldfähigkeit beeinträchtigt – schon gar nicht in erheblicher Weise – gewesen wäre. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne des § 20 StGB erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit ist maßgeblich, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, kommt die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -,BVerwGE 136, 173; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2010 - 3d A 2717/09.O - und vom 8. September 2010 - 3d A 2051/09.O -. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Begehung der Tat in disziplinarrechtlich erheblicher Weise in ihrer Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt gewesen sein könnte, sind jedoch weder von ihr substantiiert vorgetragen worden noch sonst dem Akteninhalt zu entnehmen. In erster Instanz hat die Beklagte die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mit den emotional aufwühlenden Besuchen ihres Ehemannes zu begründen versucht. Dabei handelt es sich indes um eine Vermutung ohne jeden Beleg. Die Beklagte hat weder vorgetragen, sich überhaupt jemals aufgrund etwaiger psychischer Störungen oder seelischer Erkrankungen in ärztlicher Behandlung befunden zu haben, noch dazu ausgeführt, sich selbst als psychisch erkrankt oder beeinträchtigt empfunden zu haben. Ärztliche Einschätzungen, aus denen sich Belege für etwaige psychische Beeinträchtigungen hätten entnehmen lassen können, hat sie nicht zur Akte gereicht. Ebenso wenig sind anderweitige Hinweise hierfür ersichtlich. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung verstößt die Verhängung der Höchstmaßnahme auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zu Lasten der Beklagten ist insoweit zu berücksichtigen, dass sie im Kernbereich ihres dienstlichen Pflichtenkreises gefehlt hat. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Beklagte nicht nur Zugriff auf dienstliche Gelder genommen, sondern zuvor einen Bahnkunden betrogen und geschädigt hat. Ein derartiges Verhalten begründet einen erheblichen Ansehensverlust, wenn sich die Kunden der Bahn aufgrund derartiger Vorfälle der begründeten Gefahr ausgesetzt sehen müssen, bei dem Erwerb von Bahnfahrkarten durch die mit dem Fahrkartenverkauf betrauten Beamten betrogen zu werden. Darüber hinaus ist die Beklagte überlegt und systematisch über mehrere Tage hinweg zu Werke gegangen und hat im Wege verschiedener Buchungsvorgänge Verschleierungshandlungen vorgenommen, um sich die Vorteile der Tat zu sichern. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offenbart die Vorgehensweise der Beklagten nicht bloß eine gewisse Leichtlebigkeit - unabhängig davon, dass diese kein Milderungsgrund zu begründen vermag -, sondern durchaus ein Maß an krimineller Energie. Die Beklagte hat durch die begangenen Unterschlagungen ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Durch dieses hat sie das für ihre Berufsausübung unerlässlich erforderliche Ansehen und Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihr vollständig und unwiederbringlich verloren. Ihre Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die Weiterbeschäftigung der Beamtin als Automatenguide unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer Verfehlung ist nicht geeignet, das einmal zerstörte Vertrauen nachträglich wieder herzustellen, da die Weiterbeschäftigung auf Gründen beruhen kann, die disziplinarrechtlich ohne Belang sind. Hinzu kommt, dass die Frage des Vertrauensverlustes von den Disziplinargerichten aus objektiver Sicht zu beantworten ist. Auf die Sicht der Dienstvorgesetzten, die sich für eine Weiterbeschäftigung entscheiden, kommt es deshalb nicht an. Die in der Disziplinarmaßnahme liegende Härte für die Beklagte ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihr zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten, wobei es für sie vorhersehbar war, was sie damit aufs Spiel setzte. Dass die Beklagte bereits seit knapp 30 Jahren als Beamtin für den Kläger tätig ist und bis dahin disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, tritt gegenüber der Schwere des Dienstvergehens und dem erheblichen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit zurück. Es sind auch keine weiteren gewichtigen und durchgreifenden Entlastungsgründe erkennbar, die das Verhalten der Beklagten in anderem Licht erscheinen lassen. Unter Abwägung aller Umstände ist danach die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar, so dass die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unabweisbar ist. 3. Hinsichtlich des Unterhaltsbetrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG sein Bewenden. Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte der gesetzliche Bewilligungszeitraum verlängert werden müsste (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG), bestehen nicht. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDG, §§ 154 Abs. 1 und 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 132 Abs. 2 VwGO.