Beschluss
11 E 873/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0906.11E873.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihre Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 1. Nach dem Akteninhalt ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin das Aussiedlungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Für Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG gilt eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen von Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit. Diese Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks ergibt sich aus der Wendung "in der Regel" in § 4 Abs. 1 BVFG. Das folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber diese Wendung erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, das am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, eingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG das Erfordernis der Prüfung von aktuellen Nachteilen und damit des Vertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten nachträglich aufgenommen worden war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 2 A 4942/95 , UA S. 14 f. Diese Regelvermutung des § 4 Abs. 1 BVFG entfällt jedoch, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 12 A 423/10 , unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 9 C 266.86 , BVerwGE 78, 147 (150). Die gesetzliche Vermutung kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Antragsteller zunächst ein Asylverfahren durchführt und zur Begründung des Asylantrags vertreibungsfremde Aspekte vorträgt. Dann fühlt sich der Antragsteller einem Vertreibungsdruck wegen deutscher Volkszugehörigkeit offensichtlich nicht mehr ausgesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 9 C 6.86 , Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 47; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 1994 22 E 162/94 , jeweils zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a. F. Die Klägerin hat sich im Jahr 2001 für vier bis fünf Monate in Deutschland aufgehalten und ebenso wie ihre Mutter F. P. ein Asylverfahren durchgeführt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie sich hier auf eine Verfolgung gerade wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit berufen hat, zumal es dann nahe gelegen hätte, einen Aufnahmeantrag gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zu stellen. 2. Die Klägerin erfüllt voraussichtlich auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit und damit die Spätaussiedlereigenschaft unter anderem voraus, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext fordert § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 5 C 40.03 , BVerwGE 119, 192 (194) = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 102, und 5 C 41.03 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 40.03 , a. a. O. Die 1965 geborene Klägerin konnte bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahr 1981 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgeben, weil beide Elternteile nicht mit deutscher Nationalität geführt wurden. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie im Jahr 1981 die georgische Nationalität gegen ihren Willen eintragen lassen musste und damit kein Gegenbekenntnis abgegeben hat, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Im Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete darf nicht nur negativ kein Gegenbekenntnis vorliegen; vielmehr ist positiv für den gesamten Zeitraum ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 40.03 , a. a. O. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin fehlt es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum zumindest für die Zeit von 1981 bis etwa 1991, als die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter ein erst am 11. Dezember 1996 abgeschlossenes Verfahren zur Änderung ihrer Nationalität eingeleitet haben will. Ist durch eine Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben worden, so ist zu prüfen, ob ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 2 A 4321/01 , UA S. 17, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 41.03 , a. a. O. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Die Klägerin hat nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 41.03 , a. a. O. Derartige über das familiäre Umfeld hinausgehende und einer Nationalitätenerklärung entsprechende Umstände hat die Klägerin für den Zeitraum von 1981 bis 1991 weder vorgetragen noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Soweit die Klägerin eine jahrzehntelange Pflege des deutschen Volkstums in der Familie behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Klägerin, Frau F. Ott, keineswegs über ein Aufnahmeverfahren nach dem BVFG nach Deutschland übergesiedelt ist. Vielmehr hat sie im Jahr 2001 einen Asylantrag gestellt und am 26. August 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten, die erteilt wird, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist kaum nachvollziehbar, dass sich die Familienmitglieder "immer zur deutschen Nationalität bekannt" und als Deutsche gefühlt haben wollen. 3. Schließlich erfüllt die Klägerin nach Aktenlage auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht. Nach dieser Vorschrift muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Das ist entgegen der Behauptung der Klägerin nicht ersichtlich. Im Oktober 2009 sprach die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tiflis vor. In einem Schreiben der Botschaft vom 25. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsamt findet sich der Satz: "Nach eigenen Angaben verfügt Frau P1. über keine Deutschkenntnisse." Diese Angabe der Klägerin wird mittelbar bestätigt durch das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte H. -Zertifikat A 1 vom 26. Juli 2010, nach dessen Inhalt die Klägerin die entsprechende Prüfung mit "ausreichend" bestanden hat. Die Prüfung für das H. -Zertifikat A 1 entspricht der ersten Stufe auf der sechsstufigen Kompetenzskala des "Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen". Der entsprechende Sprachkurs vermittelt Anfängersprachkenntnisse. Einen solchen Sprachkurs hat die Klägerin nach ihren Angaben im Aufnahmeantragsformular offenbar besucht. Das Niveau des Sprachkurses und das Ergebnis ihrer Prüfung lassen eher vermuten, dass die Klägerin keine Vorkenntnisse hatte. Hierfür spricht auch, dass ihre Leistungen im Sprechen anders als beim Hören und Lesen besonders schwach waren. Dieses Ergebnis wäre kaum zu erklären, wenn ihr die deutsche Sprache als Kind familiär vermittelt worden wäre und sie die deutsche Sprache weiter mit Verwandten regelmäßig benutzt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).