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Beschluss

13 A 1238/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0912.13A1238.11.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2011 wird zurückge¬wiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs¬verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2011 wird zurückge¬wiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs¬verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 13 A 1612/09 und 13 A 2837/09 -, und vom 27. August 2009 - 13 A 1178/09 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124 Rdn. 26 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rdn. 6 ff. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage des Klägers gegen die als Folge des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung in dem Studiengang verfügte Rücknahme der Zulassung im Fach Rechtswissenschaften (Bescheid der Beklagten vom 29. September 2010), abzuweisen, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid der Rücknahme der Studienzulassung des Klägers (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) und die maßgebende Normenkette (§ 50 Abs. 1 Buchst. b) Hochschulgesetz NRW, § 5 Abs. 1 Buchst. b) der geltenden Einschreibungsordnung der Beklagten), die im angefochtenen Bescheid vom 29. September 2010 nicht angegeben waren, genannt und zutreffend ausgeführt, dass die Zulassung des Klägers zum Studium für das Fach Rechtswissenschaft rechtswidrig war und die Rücknahme seiner Studienzulassung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Das Vorbringen des Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung vermag die Richtigkeit dieses Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Mit dem Zulassungsantrag wird im Stil einer Berufungsschrift im Wesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht schon als solche die Zulassung der Berufung. Die Zulassung der Berufung ist nicht geboten im Hinblick auf das wesentliche Vorbringen des Klägers, er habe seinerzeit wegen der starken beruflichen Anspannung als Augenarzt und Optikermeister die zeitlichen Vorgaben für die Teilnahme an den geforderten Prüfungen im Studiengang Rechtswissenschaft nicht einhalten können und er könne als jemand, der sich (nur) so behandeln lassen müsse, als habe er die Zwischenprüfung nicht bestanden, nicht gleichgestellt werden mit einem Prüfling, der die Prüfung abgelegt, aber nicht bestanden habe; nur der letzte Fall werde von der Wortbedeutung her von dem ein entsprechendes Einschreibungshindernis normierenden § 50 Abs. 1 Buchst. b) HochschulG NRW erfasst. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid des Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses der Juristischen Fakultät der Beklagten vom 22. Januar 2008, dass der Kläger die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden habe, und in dem auf seine anstehende - und tatsächlich am 31. März 2009 erfolgte - Exmatrikulation hingewiesen wurde, ist bestandskräftig geworden und als solcher im Rahmen des § 50 Abs. 1 Buchst. b) HochschulG NRW verwertbar, zumal die Norm nicht nach dem Grund für das Nichtbestehen einer Prüfung differenziert. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger etwaige Einwendungen gegen das ihm bescheinigte endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid hätte geltend machen müssen; dies mit der Folge, dass er in diesem, die Rücknahme der Studienzulassung betreffenden Verfahren mit Einwendungen gegen das Nichtbestehen der Zwischenprüfung nicht mehr gehört werden könne. Im Übrigen ist auch unter Berücksichtigung, dass mit der Zulassung zu einem Studiengang ein sich aus Art. 12 Abs. 1 GG herleitender Ausbildungsanspruch in Frage steht, in Zusammenhang mit dem Nichtbestehensbescheid vom 22. Januar 2008 eine Zulassung der Berufung nicht geboten, auch nicht im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt bei berufsbeschränkenden Maßnahmen. Zum Zeitpunkt des Bescheids des Zwischenprüfungsausschusses vom 22. Januar 2008 zum endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung durch den Kläger galt die Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 3. September 2003 in der Änderungsfassung vom 7. Januar 2008. Diese Zwischenprüfungsordnung nimmt in ihrer Einleitung auch Bezug auf die Gesetzesgrundlage des § 64 Abs. 1 des seit Januar 2007 geltenden Hochschulgesetzes NRW vom 31. Oktober 2006. Diese Bestimmung enthält u. a. in Abs. 2 Nr. 8 auch die Vorgabe, dass in der Prüfungsordnung auch "die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie die Art und Weise, in der der Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit zu erbringen ist", zu regeln ist, und in Absatz 3 auch Erwägungen zu Prüfungsfristen und zu den Folgerungen für die Studierenden bei nicht fristgerechter Absolvierung einer Prüfung sowie dazu, dass "die Studierenden den Prüfungsanspruch verlieren, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraums die Lehrveranstaltung besuchen oder sich zur Prüfung oder Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben". Diese gesetzlichen Vorgaben genügen dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts bei grundrechtsrelevanten Maßnahmen, hier im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG, und stehen der – offenbar vom Kläger vertretenen – Annahme, dass die maßgebende Zwischenprüfungsordnung dem Verordnungsgeber einen gesetzlich nicht fundierten Gestaltungsfreiraum im Hinblick auf die Folgen einer nicht zeitgerechten Prüfung eröffne, entgegen. § 64 Hochschulgesetz NRW differenziert bei den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen, die das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung bewirken (können) und daher auch im Rahmen von Einschreibungshindernissen nach dem hier einschlägigen § 50 Hochschulgesetz NRW relevant sind, nicht nach den Gründen für die unterbliebene Leistung. Eine solche Differenzierung ist auch nicht zwingend geboten, weil die Ablegung von (Zwischen-)Prüfungen der ordnungsgemäßen und zügigen Durchführung des Studiums dient und dies auch die Interessen anderer Studienbewerber und Studierenden berührttangiert. Dies veranlasst im Grundsatz strikte Konsequenzen und eine stringente Handhabung der in (Zwischen-)Prüfungsordnungen vorgesehenen Folgerungen in Zusammenhang mit der nicht zeitgerechten Erbringung von Prüfungsleistungen. Zudem lässt die gesetzliche Regelung grundsätzlich Raum für die Berücksichtigung besonderer persönlicher Belange, wenn eine zeitgerechte Erbringung einer Prüfungsleistung nicht möglich war. Dass die konkreten Bestimmungen der maßgebenden Zwischenprüfungsordnung von 2003/2008 beim Kläger fehlerhaft angewendet worden sind, ist nicht erkennbar. Nach dem Vorstehenden sind eine andere Sicht und die Zulassung der Berufung auch nicht geboten im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, seine Exmatrikulation sei seinerzeit rechtswidrig gewesen und könne seinem Grundrechtsanspruch auf freie Wahl des Berufes nicht entgegengehalten werden. Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 6. April 2009, durch den der Kläger mit dem Studiengang Diplom Mathematik zum 31. März 2009 exmatrikuliert wurde, ist ebenfalls bestandskräftig. Diese Bestandskraft wirkt fort und verliert auch nicht mit Blick auf die vom Kläger beabsichtigte erneute Aufnahme des Studiums im Fach Rechtswissenschaft ihre Wirkung. Zudem ist die Exmatrikulation seinerzeit erfolgt wegen "fehlender Rückmeldung", so dass eine unmittelbare Beziehung zu der vom Kläger als Grund für das Nichtbestehen der Zwischenprüfung in Rechtswissenschaft geltend gemachten Arbeitsbelastung in seinen anderen beruflichen Bereichen nicht erkennbar ist. Letztlich bewirken auch die vom Kläger angeführten Einzelaspekte wie die Notwendigkeit juristischer Kenntnisse für die Geltendmachung eigener Interessen gegenüber den Berufsvertretungen und der inzwischen erfolgte erneute Nachweis akademischer Fähigkeiten nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten subjektiven Motivationen und Wünsche des Klägers für den ins Auge gefassten Studiengang und eine akademische Qualifizierung begründen nicht den Schluss ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.