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Beschluss

13 A 2837/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegt nur vor, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Gegenargumente gegen ein tragendes Tat- oder Rechtssatzvorbringen sprechen. • Die Widerrufsentscheidung über eine Approbation kann auf die Einschätzung der Unwürdigkeit gestützt werden, wenn strafrechtliche Verurteilungen in Verbindung mit der Berufsausübung stehen und ein schwerwiegendes Fehlverhalten nahelegen. • Ein behaupteter Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) ist nur anzunehmen bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die den äußeren Ablauf des Verfahrens betreffen; bloße Hinweise auf weitere Aufklärungsmöglichkeiten begründen keinen solchen Mangel, wenn diese nicht rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Widerruf der Approbationen wegen fehlender ernstlicher Zweifel • Der Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegt nur vor, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Gegenargumente gegen ein tragendes Tat- oder Rechtssatzvorbringen sprechen. • Die Widerrufsentscheidung über eine Approbation kann auf die Einschätzung der Unwürdigkeit gestützt werden, wenn strafrechtliche Verurteilungen in Verbindung mit der Berufsausübung stehen und ein schwerwiegendes Fehlverhalten nahelegen. • Ein behaupteter Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) ist nur anzunehmen bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die den äußeren Ablauf des Verfahrens betreffen; bloße Hinweise auf weitere Aufklärungsmöglichkeiten begründen keinen solchen Mangel, wenn diese nicht rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurden. Zwei Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Approbationen als Zahnärztin bzw. Zahnarzt durch Bescheide der Beklagten vom 21. April 2008. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies ihre Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nach §4 Abs.2 i.V.m. §2 Abs.1 Nr.2 ZHG. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit der Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und machten u.a. geltend, das Gericht habe nicht alle relevanten Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Grundlage der Widerrufsentscheidung sind unter anderem strafrechtliche Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in mehreren Fällen sowie beim Kläger weitere Verurteilungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Die Kläger beriefen sich ferner auf eine frühere Entscheidung des Senats, die hier aber aufgrund abweichender Sachlage nicht übertragbar sei. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch, ob gewichtige Gegenargumente gegen das Ergebnis des Verwaltungsgerichts bestehen. • Rechtliche Maßstäbe: Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses; Nr.5 betrifft Verfahrensmängel, die den äußeren Verfahrensablauf regeln. • Summarische Prüfung ergab keine ernstlichen Zweifel: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf nach §4 Abs.2 S.1 i.V.m. §2 Abs.1 S.1 Nr.2 ZHG dargelegt und überzeugend begründet, weshalb die Bescheide rechtmäßig sind. • Strafrechtliche Verurteilungen der Kläger sind in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung zu sehen; deshalb unterscheidet sich die Lage von Entscheidungen, bei denen Verfehlungen rein im Privatbereich lagen. Das Gericht durfte daraus ernsthafte Zweifel an der Gewähr für künftige ordnungsgemäße Berufsausübung ableiten. • Die Annahme der Unwürdigkeit stützt sich nicht maßgeblich auf das verhängte Strafmaß, sondern auf das Gesamtverhalten, fehlende Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren und die Schwere und Dauer der Delikte. • Kein Verfahrensmangel: Hinweise auf weitere Aufklärungsmöglichkeiten (z.B. aktuelle Steuerunterlagen) begründen keinen Verfahrensmangel nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO, weil maßgeblich der Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist und entsprechende Beweisanträge im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurden. • Die Vortrag der Kläger im Zulassungsantrag stellt im Wesentlichen eine abweichende Sichtweise dar, ohne schlüssige neue Tatsachen oder Rechtsfragen darzulegen, die gegen das Ergebnis sprechen würden. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen; die Kläger tragen die Verfahrenskosten hälftig. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vor, da das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Widerrufs nach dem Zahnheilkundegesetz zutreffend festgestellt und die einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie das Gesamtverhalten der Kläger zu Recht als relevant für die Prognose ihrer künftigen Berufsausübung gewertet hat. Ein behaupteter Verfahrensmangel scheitert, weil mögliche weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurden und der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich ist. Damit bleibt die Widerrufsentscheidung der Beklagten nach summarischer Prüfung rechtmäßig und bindend.