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Beschluss

12 B 882/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0922.12B882.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum einen ist sie mangels Postulationsfähigkeit bereits unzulässig, weil sich die Antragstellerin bei ihrem Rechtmittel entgegen der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht durch eine Person mit Befähigung zum Rich-teramt oder eine andere i. S. v. § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO vertretungsberech-tigte Person hat vertreten lassen. Die Beschwerde ist aber auch unbegründet. Die den Antrag der Antragstellerin, ihrem Antrag vom 2. Februar 2010 stattzugeben und die bisher nach § 34 SGB VIII gewährte Hilfe in Form der Unterbringung im Kinderhaus P.A.S.C.H. umzustellen und diese Hilfe gemäß § 35a SGB VIII für die vorgenannten Einrichtung weiter zu gewähren, ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht in Frage gestellt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an dem erforderlichen Anordnungsgrund, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin vermochte auch mit dem Hinweis auf die Regelung des § 14 SGB IX das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft zu machen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz zuständig ist. Stellt er fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Wird der Antrag nicht weitergeleitet und trifft der zuerst angegangene Rehabilitationsträger keine Feststellung seiner eigenen Zuständigkeit, wird er kraft Gesetzes für die Leistung zuständig und stellt den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Entscheidung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, ansonsten innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens, vgl. § 14 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 SGB IX. § 14 SGB IX regelt zwar ein neues Verfahren der Zuständigkeitsklärung mit dem Ziel, durch die Festlegung möglichst kurzer Fristen und einer Beschränkung von Mehrfachbegutachtungen generell eine Verkürzung des Antragsverfahrens und eine Beschleunigung der Leistungserbringung zu erreichen. Vgl. Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe vom 16. Dezember 2004, Bundestags-Drucksache 15/4575, S. 3 und 22. Eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der Leistungsentscheidung im Einzelfall - wie § 123 Abs. 1 VwGO sie mit dem Erfordernis des Anordnungsgrundes verlangt - wird von dem Gesetz mit der abstrakten Bestimmung der Entscheidungsfristen weder vorausgesetzt noch ohne weiteres durch deren Ablauf begründet. Auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 SGB IX setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes voraus. Vgl. Castendiek, in: Deinert/Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Handbuch SGB IX, 2. Auflage 2009, § 8 Rn. 58. Soll - wie hier für den Regelungszeitraum - die endgültige Entscheidung der Hauptsache vorweggenommen werden, bedarf es vor dem Hintergrund des grundsätzlichen - allerdings durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 3 GG relativierten - Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, der Darlegung und Glaubhaftmachung des Drohens schwerer und unzumutbarer, später nicht wieder gut zu machender Nachteile, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 - und vom 2. September 2010 - 12 B 950/10 -; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N. Die Antragstellerin hat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, hieran fehle es, weil der Antragstellerin mit Bescheid vom 10. Mai 2011 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII durch Übernahme der Kosten der Unterbringung in dem Kinderhaus P.A.S.C.H. bewilligt worden sei und ein über die stationäre Unterbringung der Antragstellerin hinausgehender Bedarf, der nur über die Regelung des § 35a SGB VIII bewilligt werden könne, nicht geltend gemacht worden sei, mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen. Es drängt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht auf, dass die Unterbringung und Betreuung der Antragstellerin in dem Kinderhaus Q. mit dem Ablauf der in dem Bescheid vom 10. Mai 2011enthaltenen Befristung am 9. November 2011 gefährdet wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Unterbringung noch auf absehbare Zeit fortgeführt werden muss. Dass neben dem Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff., 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung grundsätzlich auch ein Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder einer sonstigen Wohnform besteht, zieht die Antragsgegnerin ebenso wenig in Zweifel wie ihre entsprechende Zuständigkeit. Die Bedenken der Antragsgegnerin richten sich allein gegen die eingliederungshilferechtliche Eignung der Einrichtung. Es kann jedoch offen bleiben, ob die Einschätzung der Antragsgegnerin zutrifft, dass der erst- und einmalig vom behandelnden Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. X. in der gutachterliche Stellungnahme vom 15. Juni 2010 geäußerte Verdacht auf eine beginnende seelische Erkrankung (Schizophrenie) dem vom Kinderhaus Q. als Ausschlussgrund seiner Eignung angeführten Fall, dass durch Eingangsdiagnostik (Überweisung) eine psychotische Erkrankung erkannt worden ist, entspricht. Die Antragsgegnerin hat nämlich trotz dieser Bedenken eine im Sinne des § 35a Abs. 4 SGB VIII geeignete Alternative zu der weiteren Unterbringung der Antragstellerin in dem Kinderhaus Q. nicht benannt; sie verfolgt im Gegenteil nach ihrem eigenem Bekunden in der Antragserwiderung vom 14. Juli 2011 die Umplazierung der Antragstellerin in eine aus ihrer Sicht geeignete Einrichtung ausdrücklich nicht weiter. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der von der Antragsgegnerin statt dessen wohl angedachte und angeblich - aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht nachvollziehbar - als weiteres Ziel vereinbarte Umzug der Antragstellerin in das Internat des Berufsbildungswerks Neuwied bereits in die Wege geleitet worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.