Beschluss
12 B 1655/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0120.12B1655.09.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 2. Halbschuljahr 2009/2010 vorläufig – längstens bis zum Ende des 2. Halbschuljahres 2009/2010 – Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Schulgeldes für die -Schule, , sowie der Kosten für die Unterbringung und Betreuung im
-Internat, , zu gewähren.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 2. Halbschuljahr 2009/2010 vorläufig – längstens bis zum Ende des 2. Halbschuljahres 2009/2010 – Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Schulgeldes für die -Schule, , sowie der Kosten für die Unterbringung und Betreuung im -Internat, , zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, denn der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt sich auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht allein zu prüfenden dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Ausspruch als begründet dar. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist auf der Grundlage der durch das Beschwerdevorbringen ergänzten Antragsbegründung, vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung und auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu bejahen. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich insoweit in Verbindung mit dem Akteninhalt die erforderliche Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Der Senat sieht es mit der für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreichbaren Sicherheit als gegeben an, dass der Antragsteller gegen den Antragsgegner gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglVO (i. d. F. d. SGB-SHREinOG vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, 3022) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der – auf die spezifische Förderung u. a. von ADHS-Kindern ausgerichteten – -Schule in sowie der Kosten der Unterbringung im – nach der überreichten Leistungsbeschreibung auf die Betreuung und pädagogische Begleitung sowie sozial-emotionale Förderung u. a. von ADHS-Kindern spezialisierten – Internat als Kooperationspartner der Schule hat. Kinder oder Jugendliche haben nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII liegt zwar nicht schon dann vor, wenn lediglich eine hyperkinetische Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit (ICD-10: F 90.0) diagnostiziert wird. Bei einer solchen Erscheinung ist die Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit vielmehr nur zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADHS zu einer seelischen Störung kommt, so dass deshalb die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als 6 Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweicht. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. August 2009 – 10 A 1799/08 –, DÖV 2009, 963 (Leitsatz), juris, m. w. N. Vom Vorliegen solcher weitergehenden Störungen neben der von keiner Seite ernstlich in Abrede gestellten ADHS ist das Verwaltungsgericht unter Auswertung unter § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII fallender Stellungnahmen schlüssig ausgegangen, ohne dass der Antragsgegner dem mit seinen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, mit denen er lediglich das Vorliegen oder Drohen einer Teilhabebeeinträchtigung des Klägers am Leben in der Gesellschaft in Zweifel zieht, substantiiert entgegen getreten wäre oder sonstwie rechtsrelevante Fehler erkennbar wären. Der Senat sieht die gerichtliche Würdigung im Ergebnis auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung das Vorliegen einer so schweren psychischen Störung bestreitet, dass sie permanent gezielter psychotherapeutischer Beobachtung und Behandlung bedürfte. Für eine seelische Behinderung reicht – soweit Gegenmaßnahmen überhaupt geboten bleiben – auch eine weniger einschneidende Gesundheitsbeeinträchtigung. Bei Vorliegen einer "ausreichenden" seelischen Störung kann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII indes nur dann bestehen, wenn "daher", also in Folge der sekundären seelischen Störungen die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Deshalb genügt nicht allein das bloße Bestehen einer im Zusammenhang mit einer ADHS stehenden sekundären seelischen Störung, sondern es kommt für die Frage, ob ein Kind oder Jugendlicher seelisch behindert ist, auf das Ausmaß, den Grad der seelischen Störung an. Entscheidend ist, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagungsängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber schon bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die der Betreffende mit anderen Kindern oder Jugendlichen teilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29.99 –, BVerwGE 112, 98 (105); Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38.97 –, FEVS 49, 487 (488 f.); OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 12 A 2966/07 –, juris, m. w. N. Dass diese Grenze beim Antragsteller überschritten ist, hat das Verwaltungsgericht wiederum nachvollziehbar in Würdigung der ärztlichen und psychologischen Berichte, der Schilderungen von Eltern, Lehrern und Therapeuten sowie der schuldisziplinarischen Vorgänge anhand der zu Tage getretenen Verhaltensweise des Antragstellers dargelegt. Die Aggressivität und Distanzierung des Antragstellers gegenüber Mitschülern und Lehrern geht unzweifelhaft über das übliche Frustrationsverhalten von Schülern hinaus und grenzt ihn aus der Gemeinschaft aus. Der demgegenüber im Laufe des Beschwerdeverfahrens erhobene Einwand des Antragsgegners, es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller bisher keine altersgemäße Selbständigkeit entwickelt habe bzw. Einschränkungen in seinen persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten bestünden, zielt auf die Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII ab und liegt hier neben der Sache. Soweit sich die Kontakte des Antragstellers zu seinen Mitschülern außerhalb gewisser Konflikte angeblich im Rahmen des Üblichen bewegt haben oder jedenfalls – nach den jüngsten Berichten – langsam normalisieren sollen, vermag auch das das Gefahrenpotential, das von den anlassbezogenen Ausbrüchen des Antragstellers und einem eventuellen Rückfall in sein früheres – durch geringe Frustrationstoleranz, Vermeidungsstrategien und Beziehungsstörungen geprägte – Verhaltensmuster ausgeht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Dass der Antragsteller nunmehr auf Dauer hinreichend integrationsfähig – also quasi "geheilt" – ist und ihm auch ohne behinderungsgerechter Beschulung und Betreuung eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insbesondere der Schule und eines späteren Berufslebens nicht mehr droht, ist bisher weder plausibel genug dargelegt noch glaubhaft gemacht, sondern bleibt insoweit der Feststellung im Hauptsacheverfahren oder einem eventuellen Abänderungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2009 – 12 B 1383/09 –, m. w. N., vorbehalten. Der Senat hegt gerade auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner dargestellten positiven Tendenzen, für deren vollständig fehlende Verfestigung in der Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, und auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerseite (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Beschulung des Klägers an der -Schule und seine gleichzeitige Unterbringung und Betreuung im -Internat die geeigneten Maßnahmen sind, seiner seelischen Behinderung, von deren Fortbestand vorliegend auszugehen ist, nachhaltig entgegen zu wirken. In der offensichtlich vom Intensivpädagogischen Dienst erstellten Liste hinterfragter Schulalternativen für den Antragsteller aus März 2009 werden der -Schule die Rahmenbedingungen bescheinigt, die der Antragsteller brauche. Die Hospitation in der Schule vom 16. – 18. November 2009 ist laut Bericht vom 2. Dezember 2009 auch erfolgreich verlaufen. Das Internat hat mit E-Mail vom 2. Dezember 2009 bestätigt, dass der Antragsteller bei einem freien Platz in das Internat aufgenommen wird. Nach dessen Leistungsbeschreibung werden lediglich Jugendliche mit überwiegend körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung nicht aufgenommen. Aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen der Ärzte, Psychologen und Pädagogen vermag sich unter Berücksichtigung der Hintergrundinformationen die mit der Beschwerdebegründung gegeben worden sind, gegenwärtig jedoch das Bild einer solchen psychischen Behinderung, bei der die Hilfen aus dem Maßnahme- und Förderungskatalog des -Internats schon im Ansatz nicht in ausreichender Weise heilend bzw. ausgleichend wirken könnten, nicht zu ergeben. Die Veranlassung für eine kinderpsychiatrische Behandlung und eine mittelfristige stationäre heilpädagogische Maßnahme mit intensiver Elternarbeit sowie flankierenden einzel- und familientherapeutischen Maßnahmen verbunden mit einem sonderschulpädagogischen Setting, wie sie von der C3. Klinik in deren Berichten vom 28. Mai 2008 und vom 18. Juli 2008 noch empfohlen werden, ist nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers nicht mehr gegeben und ist in den aktuelleren fachlichen Stellungnahmen – etwa in der Fortschreibung des Hilfeplans vom 5. Februar 2009 oder dem ärztlichen Attest zum Antrag für eine stationäre Mutter-Kind-Kur vom 30. November 2009 – nicht mehr ernstlich in Erwägung gezogen worden. Schon die S1. Kliniken E. – Kinder- und Jugendpsychiatrie – empfehlen in ihrem Bericht vom 10. September 2008 eine Unterstützung des Antragstellers lediglich durch die weitere ambulante psychotherapeutische/ verhaltenstherapeutische Unterstützung, ggfs. wegen vorhandener hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens und Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom eine medikamentöse Einstellung, Sozialkompetenztraining, Sportgruppe, Elternberatung. Auch die Tischvorlage des Intensivpädagogischen Dienstes zum 2. Hilfeplangespräch am 19. August 2009 oder die Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes des Antragsgegners vom 29. April 2009 greifen – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der inzwischen erzielten Erfolge von ärztlicher Behandlung und Medikamentierung, von Erziehungsberatung und von Familientherapie – die Empfehlung nicht nur zeitweiser Maßnahmen verschiedener psychotherapeutischer Ausrichtung in einer behüteten Umgebung nicht mehr auf. Der Äußerung des Leiters der I. -Schule, Herrn O. , man habe anlässlich seiner Hospitation vom Antragsteller den Eindruck gewonnen, er weise psychopathische Züge auf, misst der Senat angesichts nicht anzunehmender ausreichender psychiatrisch/psychotherapeutischen Fachkenntnisse dieses Lehrers und einer – nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerseite – zeitlich und sachlich unzureichenden Beurteilungsgrundlage keine gegenläufige Bedeutung zu, sondern wertet sie lediglich als Indiz dafür, dass ein Behandlungsbedarf des Antragstellers als solcher fortbesteht. Die Notwendigkeit einer intensiven psychotherapeutischen Begleitung des Antragstellers im Alltag wird schließlich auch vom Antragsteller selbst nicht behauptet und erst recht so nicht vom Antragsgegner gesehen. Soweit jedenfalls von einem fortdauernden Bedarf des Klägers an heil- und sozialpädagogischer Förderung einschließlich Elternarbeit auszugehen ist, kann dieser nach dem vorliegenden Katalog von den Grundleistungen des -Internats abgedeckt werden. Soweit die Eltern des Antragstellers einräumen, dass ein räumlicher Wechsel des Antragstellers nach C. und auch die ausgesprochen angespannte aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Führung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie der Tatsache, dass der Antragsteller aus der Gesamtschule entlassen wurde, einen Neuanfang ohne zusätzliche psychotherapeutische Begleitung nicht zielführend erscheinen lässt, stellt diese auf den Wechsel bezogene, gleichzeitig aber auch hierauf beschränkte Erschwernis die Geeignetheit der begehrten Hilfe nicht in Frage. Insoweit reicht es aus, wenn die Eltern bereits Kontakt zu einer Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie in C. aufgenommen haben und die begründete Aussicht besteht, dass eine ggfs. erforderliche psychotherapeutische Begleitung zu Beginn des Schulwechsels von dort geleistet werden kann. Die aus -Schule und -Internat bestehende Gesamtmaßnahme stellt sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung auch als erforderlich dar. Die -Schule ist die einzige Einrichtung, die die Rahmenbedingungen für eine Bewältigung der ADHS des Antragstellers und der damit verbundenen Nebenerscheinungen – wie etwa deutlich kleinere Klassen, individualisierter Unterricht und therapeutische Begleitung entsprechend der Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes vom 29. April 2009 und auch der Einlassung der Familientherapeutin O1. C4. -E1. in ihrer E-Mail vom 27. Juni 2009 an den Dipl.-Psychologen L. G. von eben diesem Schulpsychologischen Dienst – tatsächlich zu bieten in der Lage ist. Dieser für Jugendliche mit ADHS typische Bedarf ist auch vom Antragsgegner nicht dadurch in rechtsrelevanter Weise in Frage gestellt worden, dass er die – zumindest drohende – Beeinträchtigung des Antragstellers zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft pauschal und ohne hinreichende Plausibilität zu leugnen versucht. Dem Antragsteller ist ferner keine – seiner seelischen Behinderung adäquate – öffentliche Schule angeboten worden, auf die er sich bei Verbleiben im Elternhaus nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII evtl. verweisen lassen müsste. Ebenso wenig kommt eine Beschulung des Antragstellers an der privaten C3. Ganztagsschule als möglicherweise unverhältnismäßige Mehrkosten i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vermeidende Alternative in Betracht. Denn ungeachtet der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage, ob die C3. Ganztagsschule ein – den durch seine seelische Behinderung ausgelösten Bedürfnissen der Antragstellers angemessenes – Konzept aufzuweisen hat, ist diese Schule derzeit nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht bereit, den Antragsteller aufzunehmen. Der drohende Verlust effektiver Schulzeit, eine dadurch drohende Frustration des Antragstellers bis hin zur Intensivierung oder Verfestigung seines Krankheitsbildes durch eine inadäquate Beschulung begründen auch in ausreichendem Maße einen Anordnungsgrund. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache zwar nicht vorweggenommen werden, wie es hier im Regelungszeitraum der Fall ist. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme dann geboten, wenn – wie hier – ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 (74), m. w. N. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, die Eltern des Antragstellers nach Maßgabe von §§ 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5, 93 und 94 SGB VIII schon jetzt zu Kostenbeiträgen heranzuziehen, die bei einer rein ambulanten Hilfeform nicht erhoben werden könnten. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 – 12 B 1249/08 –. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.