Leitsatz: 1. Besprechungen eines Anwalts zur Erledigung des Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist. 2. Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG geht dem Gebührenabgleich nach § 15 Abs. 3 RVG vor. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2012 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2011 teilweise geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird wie folgt neu gefasst: Die nach dem Vergleich des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Juli 2011 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.119,91 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2011 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 31 % und die Antragsgegnerin zu 69 %. Gründe: I. Mit Prüfungsbescheid vom 19. April 2011 bewertete die Antragsgegnerin die erste Wiederholung des praktischen Teils der Logopädieprüfung durch die Antragstellerin mit „mangelhaft“ und erklärte die Wiederholung für nicht bestanden. Die Antragstellerin erhob unter dem 26. April 2011 Widerspruch. Am 7. Juni 2011 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, gerichtet auf eine vorläufige Neubewertung. Auf Beschlussvorschlag des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 verglichen sich die Beteiligten dahin, dass die Antragsgegnerin den Prüfungsbescheid aufhob und der Antragstellerin ermöglichte, ihre erste Wiederholungsprüfung vor einem anderen Prüfungsausschuss erneut abzulegen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trugen die Beteiligten danach je zur Hälfte, die Kosten des Widerspruchsverfahrens trug die Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 7.500,00 Euro, für den Vergleich gesondert auf 15.000,00 Euro fest. Mit Gebührenrechnung vom 1. August 2011 stellten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin der Antragsgegnerin unter anderem eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 849,00 Euro in Rechnung, die diese beglichen hat. Mit Kostenausgleichsantrag vom 5. August 2011 beantragten sie zudem die Festsetzung unter anderem einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 535,60 Euro, einer 0,8-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG in Höhe von 200,20 Euro und einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 494,40 Euro. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2011 setzte der Urkundsbeamte die zu erstattenden Kosten auf 692,28 Euro fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Er setzte die Terminsgebühr ab und rechnete die Hälfte der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für das Eilverfahren an. Zudem reduzierte er die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG im Wege eines Gebührenabgleichs nach § 15 Abs. 3 RVG. Die Erinnerung der Antragstellerin, mit der sie sich gegen diese Kürzungen wandte, wies das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Einzelrichterbeschluss zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Denn es handelt sich um eine Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Dezember 2011 im Wesentlichen zu Unrecht zurückgewiesen. Ihr steht ein anteiliger Erstattungsanspruch auch auf die vom Urkundsbeamten abgelehnte 1,2-fache Terminsgebühr zu (1.). Darüber hinaus hat der Urkundsbeamte die vorgerichtliche Geschäftsgebühr mit einem zu hohen Anrechnungsbetrag auf eine der beiden gerichtlichen Verfahrensgebühren angerechnet (2.). Zu Unrecht hat er schließlich die Verfahrensgebühr Nr. 3101 im Wege eines Gebührenabgleichs nach § 15 Abs. 3 RVG gekürzt (3.). Unbegründet ist die Beschwerde lediglich, soweit sich die Antragstellerin mit ihr insgesamt gegen die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr wehrt (4.). 1. Die Beschwerde ist zunächst in Höhe von 294,17 Euro begründet (247,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 46,97 Euro). Auf 247,20 Euro beläuft sich der hälftige Kostenanteil der Antragsgegnerin an der 1,2-fachen Terminsgebühr in Höhe von 494,40 Euro nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG). Diese Gebühr hat der Urkundsbeamte zu Unrecht abgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten begehren sie im vorliegenden Fall für mehrere Telefonate mit Frau O. von der Antragsgegnerin, zuletzt am 12. Juli 2011, in denen sie die Einzelheiten des mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 vorgeschlagenen Vergleichs ausgehandelt haben. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der hier anwendbaren, noch bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Im vorliegenden Fall ist die Terminsgebühr nach der 3. Variante dieser Vorbemerkung entstanden, weil die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an Besprechungen mitgewirkt haben, die auf die Erledigung sowohl des gerichtlichen Eilverfahrens als auch des bei der Antragsgegnerin anhängigen Widerspruchsverfahrens gerichtet waren und die schließlich auch zur Beendigung dieser beiden Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich geführt haben, der auf Beschluss nach § 106 Satz 2 VwGO vom 19. Juli 2011 zustande gekommen ist. Besprechung im Sinn der 3. Variante der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist ein Gespräch, welches der Anwalt mit einem Vertreter der Gegenseite führt, nachdem dieser seine Bereitschaft erklärt hat, in Verhandlungen zur Vermeidung oder Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens einzutreten. Ob der Anwalt dieses Gespräch in persönlicher Anwesenheit oder telefonisch führt, ist unerheblich. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 ‑ I ZB 14/09 ‑, juris, Rdn. 7; BAG, Beschluss vom 19. Februar 2013 ‑ 10 AZB 2/13 ‑, NZA 2013, 395, juris, Rdn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 ‑ 19 E 130/08 ‑, S. 4 des Beschlussabdrucks. Dem Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG steht auch nicht entgegen, dass das zugrunde liegende Gerichtsverfahren ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO war, für welches die VwGO keine mündliche Verhandlung vorschreibt. Besprechungen eines Anwalts zur Erledigung des Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist. Mit dieser Festlegung folgt der Senat der in Rechtsprechung und Literatur im Vordringen befindlichen Auffassung zu dieser Streitfrage. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 ‑ II ZB 4/11 ‑, NJW-RR 2012, 314, juris, Rdn. 7 ff.; vgl. auch den Überblick über den Meinungsstand bei BGH, Beschluss vom 2. November 2011 ‑ XII ZB 458/10 ‑, NJW 2012, 459, juris, Rdn. 18 ‑ 32, sowie bei Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Vorb. 3 VV, Rdn. 91 ff.; OLG München, Beschlüsse vom 25. März 2011 ‑ 11 W 249/11 ‑, juris, Rdn. 9 ff., und vom 27. August 2010 ‑ 11 WF 331/10 ‑; juris, Rdn. 11 ff. Ihn überzeugen die grammatischen, systematischen, teleologischen und entstehungsgeschichtlichen Gründe, welche der 12. Zivilsenat des BGH in den Rdn. 19 bis 32 seines zitierten Beschlusses vom 2. November 2011 ausführlich dargestellt hat. Hingegen widerspricht die dort in den Rdn. 15 bis 17 behandelte Gegenauffassung dem erklärten gesetzgeberischen Ziel des Gebührentatbestandes, einen Anreiz für den Anwalt zu schaffen, in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Rechtsstreits beizutragen. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011, a. a. O., Rdn. 9 m. w. N., und vom 2. November 2011, a. a. O., Rdn. 28. Dieses gesetzgeberische Ziel greift gerade auch in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung wie dem hier betroffenen Eilverfahren nach § 123 VwGO. Der Deutsche Bundestag hat zudem mit seinem Beschluss vom 16. Mai 2013 eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts entschieden, seine Intention zur Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG mit Wirkung zum 1. Juli 2013 in diesem Sinn klarzustellen. Insbesondere soll die gesetzliche Neuregelung „klarstellen“, dass die Terminsgebühr für die Besprechung auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anfallen kann. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG), BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14. November 2012, S. 120, 147 f., 224 f., 274 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/13537 vom 15. Mai 2013, S. 311 f.; Plenarprotokoll 17/240 vom 16. Mai 2013, S. 30299. Der anderslautenden Rechtsprechung mehrerer anderer Senate des beschließenden Gerichts folgt der Senat aus den genannten Gründen nicht. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2012 ‑ 14 E 1411/11 ‑, juris, Rdn. 9, vom 10. Oktober 2011 ‑ 6 E 859/11 ‑, juris, Rdn. 7, vom 26. August 2011 ‑ 4 E 760/11 ‑, juris, Rdn. 4, vom 15. Juni 2010 ‑ 13 E 382/10 ‑, NVwZ-RR 2010, 864, juris, Rdn. 5 ff. Schließlich steht dem Entstehen der Terminsgebühr auch nicht entgegen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im rechtskräftig gewordenen Teil des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 437,00 Euro festgesetzt hat. Diese Einigungsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 1 VV RVG „neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren“. Lediglich im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung kann der Anspruch des beigeordneten Anwalts auf die Festsetzung einer Einigungsgebühr beschränkt und daneben eine zusätzliche Verfahrens- und/oder Terminsgebühr ausgeschlossen sein, wenn die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens einen Mehrvergleich auch über das Hauptsacheverfahren geschlossen haben. Hamb. OVG, Beschluss vom 8. März 2013 ‑ 3 So 126/12 ‑, juris, Rdn. 12. 2. Die Beschwerde ist darüber hinaus in Höhe von weiteren 56,47 Euro begründet (47,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 9,02 Euro). Auf 47,45 Euro beläuft sich der hälftige Kostenanteil der Antragsgegnerin an dem Differenzbetrag in Höhe von 94,90 Euro, um den der Urkundsbeamte die im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr mit einem zu hohen Anrechnungsbetrag auf eine der beiden Verfahrensgebühren des gerichtlichen Verfahrens angerechnet hat (424,50 Euro statt 329,60 Euro). Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG wird eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist. Nach dieser Anrechnungsvorschrift hat der Urkundsbeamte hier die Hälfte der im Widerspruchsverfahren nach einem Streitwert von 15.000,00 Euro entstandenen 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 849,00 Euro (also 424,50 Euro) auf die im gerichtlichen Eilverfahren nach einem Streitwert von 7.500,00 Euro entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 535,60 Euro angerechnet, der Antragstellerin also nur den Differenzbetrag in Höhe von 111,10 Euro zugesprochen. Diese Anrechnung war dem Grunde und der Höhe nach fehlerhaft. Der Urkundsbeamte durfte die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nur auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens anrechnen, nicht aber auf diejenige des Eilverfahrens. Wegen „desselben Gegenstands“ entstanden im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG ist hier nur die 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG, nicht aber auch die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, auf die der Urkundsbeamte die Anrechnung vorgenommen hat. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG war im gerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO entstanden, die angerechnete Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG hingegen für das vorgerichtliche Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren). Die Antragstellerin rügt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu Recht, dass die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr eines vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens nicht anzurechnen ist, weil beide Verfahren im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG verschiedene Gegenstände betreffen. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2006 ‑ 7 E 1339/05 ‑, NVwZ-RR 2007, 500, juris, Rdn. 4 ff. Nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b) RVG sind das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung verschiedene Angelegenheiten. Auch nach der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung sind die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in einem Hauptsacheverfahren einerseits und einem einstweiligen Verfügungsverfahren andererseits sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich als gebührenrechtlich regelmäßig selbstständige Angelegenheiten anzusehen. BGH, Urteil vom 22. März 2011 ‑ VI ZR 63/10 ‑, NJW 2011, 2509, juris, Rdn. 20; Urteil vom 12. März 2009 ‑ IX ZR 10/08 ‑, NJW 2009, 2068, juris, Rdn. 8 ff. Soweit sich der Urkundsbeamte zur Begründung seiner anderslautenden Auffassung ebenfalls auf das zitierte BGH-Urteil vom 22. März 2011 beruft (dort wohl Rdn. 14), dürfte dem das Missverständnis zugrunde liegen, auch dort habe der BGH die Geschäftsgebühr eines vorgerichtlichen Hauptsacheverfahrens auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Eilverfahrens angerechnet. Dies war indes nicht der Fall. Vielmehr hat der BGH die Geschäftsgebühr eines vorgerichtlichen Eilverfahrens auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Eilverfahrens angerechnet. An anderer Stelle in diesem Urteil (Rdn. 20) hat der BGH klargestellt, dass die im Hauptsacheprozess entfaltete außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts zu einer vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit gehört. Die hiervon abweichende Anrechnungspraxis der Vorinstanz ist mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar. VG Minden, Beschluss vom 10. August 2009 ‑ 4 L 515/08 ‑, juris, Rdn. 3 ff. m. w. N. aus der eigenen Rechtsprechung. Durfte der Urkundsbeamte die Hälfte der im Widerspruchsverfahren nach einem Streitwert von 15.000,00 Euro entstandenen 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 424,50 Euro hiernach nur auf die für den gerichtlichen Vergleich nach einem Streitwert von weiteren 7.500,00 Euro entstandene 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG in Höhe von 329,60 Euro anrechnen, reduziert sich der Anrechnungsbetrag auf die Höhe dieser Gebühr und hätte er den Differenzbetrag in Höhe von 94,90 Euro berücksichtigen und der Antragstellerin zur Hälfte zusätzlich zusprechen müssen. 3. Begründet ist die Beschwerde schließlich in Höhe von weiteren 76,99 Euro (64,70 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 12,29 Euro). Auf 64,70 Euro beläuft sich der hälftige Kostenanteil der Antragsgegnerin an dem Differenzbetrag in Höhe von 129,40 Euro, um den der Urkundsbeamte zu Unrecht die für den gerichtlichen Vergleich nach einem Streitwert von weiteren 7.500,00 Euro entstandene 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG in Höhe von 329,60 Euro im Wege eines Gebührenabgleichs nach § 15 Abs. 3 RVG auf 200,20 Euro gekürzt hat. Nach dieser Vorschrift entstehen für Teile des Gegenstands gesondert berechnete Gebühren, wenn für die Teile verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. Im vorliegenden Fall sind nach dieser Vorschrift für das Eilverfahren einerseits und den dieses Verfahren abschließenden Vergleich andererseits die beiden gesondert berechneten einzelnen Verfahrensgebühren nach den Nrn. 3100 und 3101 VV RVG entstanden, weil für diese beiden Teile unterschiedliche Gebührensätze anzuwenden sind (einerseits 1,3, andererseits 0,8). Die genannte Kürzung war vom oben zu 2. behandelten abweichenden Rechtsstandpunkt des Urkundsbeamten folgerichtig, auf der Grundlage der hier vertretenen Rechtsauffassung liegen die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht vor. Die Summe der beiden gesondert berechneten Verfahrensgebühren beträgt danach 535,60 Euro + 0,00 Euro = 535,60 Euro. Sie überschreitet nicht die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr (1,3 aus 15.000,00 Euro = 735,80 Euro). Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG ist in diesem Zusammenhang mit 0,00 Euro in Ansatz zu bringen. Denn die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG geht dem Gebührenabgleich nach § 15 Abs. 3 RVG vor. OLG München, Beschluss vom 7. März 2012 ‑ 11 WF 360/12 ‑, NJW-RR 2012, 767 (767 f.) m. w. N.; Müller-Rabe, a. a. O., Rdn. 213. Im vorliegenden Fall reduziert sich diese Gebühr in Höhe von ursprünglich 329,60 Euro durch die Anrechnung auf 0,00 Euro (s. oben 2.). 4. Im Übrigen, d. h. in Höhe von 196,11 Euro ist die Beschwerde unbegründet (164,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 31,31 Euro). Auf 164,80 Euro beläuft sich der hälftige Kostenanteil der Antragstellerin an dem Anrechnungsbetrag in Höhe von 329,60 Euro nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG, mit dem der Urkundsbeamte die im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach dem oben zu 2. Ausgeführten auf die Verfahrensgebühr Nr. 3101 hätte anrechnen müssen. Die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG ist im vorliegenden Fall auch für die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO zu berücksichtigen. Insbesondere wirkt sie nicht lediglich im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber/Mandant und Rechtsanwalt, sondern auch im kostenfestsetzungsrechtlichen Außenverhältnis zwischen Mandant und kostenpflichtigem Prozessgegner. Das ergibt sich aus § 15a Abs. 2 RVG. Nach dieser Vorschrift kann sich ein Dritter auf die im RVG vorgeschriebene Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Hier hat die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG erfüllt. Im Schriftsatz vom 8. November 2011 hat die Antragstellerin bestätigt, dass die Antragsgegnerin ihre außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens gestellte Gebührenrechnung vom 1. August 2011 inzwischen beglichen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens der Antragstellerin (427,63 Euro von 623,74 Euro) und der Antragsgegnerin (196,11 Euro von 623,74 Euro).