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Beschluss

6 B 1164/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1013.6B1164.11.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für den Antragsteller einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über dessen Bewerbung um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für den Antragsteller einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über dessen Bewerbung um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 – 4 K 1981/11 – aufschiebende Wirkung hat, ist unzulässig. Das mit diesem Antrag letztlich verfolgte Rechtsschutzziel des Antragstellers ist mit der – hilfsweise ebenfalls beantragten – auf die vorläufige Freihaltung eines Ausbildungsplatzes gerichteten einstweiligen Anordnung zu verfolgen. Nur auf diese Weise kann die im Kern begehrte Neubescheidung seines Einstellungsbegehrens im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend gesichert werden. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den als "Aufhebung des Einstellungs- und Dienstantrittsbescheides" bezeichneten Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) vom 29. August 2011 ist dagegen nicht geeignet, dem Begehren des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen bzw. es zu sichern, weil er insoweit allein aus dem "Einstellungsbescheid" vom 29. Juli 2011 bzw. "Dienstantrittsbescheid" vom 5. August 2011 keine Rechte herleiten kann. Weder das Schreiben des LAFP NRW vom 29. Juli 2011 noch das vom 5. August 2011, die beide mit dem Betreff "Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst" versehen sind, enthält – wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat – eine i.S.d. § 38 VwVfG NRW rechtlich verbindliche Zusicherung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Sie stehen beide vielmehr unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass eine Ernennung nicht möglich sei, wenn bis dahin Ablehnungsgründe bekannt werden sollten oder wenn bei der polizeiärztlichen Untersuchung am Tage des Dienstantritts (Einstellungsuntersuchung) festgestellt werden sollte, dass der Bewerber polizeidienstuntauglich ist. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 6 B 1763/07 –, Juris. Für den (hilfsweise) beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt hat der Antragsteller hingegen im Beschwerdeverfahren einen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Bescheid des LAFP NRW vom 29. August 2011 verletzt das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Ungeachtet der Bezeichnung dieses Bescheides als "Aufhebung des Einstellungs- und Dienstantrittsbescheides" beinhaltet er der Sache nach die Entscheidung über die Nichteinstellung des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Das LAFP NRW stützt die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers auf nicht auszuräumende Zweifel an dessen charakterlicher Eignung. Die zur Begründung dieser im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung angeführten Erwägungen tragen diese Einschätzung nicht. Zwar dürfte dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in Bezug auf die Eignungseinschätzung ein größerer Spielraum zuzugestehen sein als bei der Entscheidung über die Entlassung eines Beamten aus einem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf, doch muss auch die Verneinung der Eignung anlässlich eines Einstellungsbegehrens zumindest auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage beruhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1520/08 –, Juris. Das ist hinsichtlich der streitigen Entscheidung des LAFP NRW nicht der Fall. Die auf einer Würdigung der Gesamtumstände gestützte Ermessensentscheidung bezieht sich in erster Linie auf das Verhalten des Antragstellers, das er im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz am 10. April 2011 vor der Diskothek "T. T1. " in N. gegenüber den dort eingesetzten Beamten an den Tag gelegt haben soll. Dieses in der Begründung des Bescheides (vgl. S. 1 und 2) näher beschriebene Verhalten habe insbesondere gezeigt, dass er mit Konflikten nicht angemessen umgehen könne. Für die aus dem Verhalten des Antragstellers gezogenen Rückschlüsse auf dessen charakterliche Eignung war für das LAFP NRW mit maßgeblich, dass sich "die Verhaltensweisen für die eingesetzten Beamten nicht nur auf den Alkoholkonsum zurückführen ließen", da der Antragsteller "zum Einsatzzeitpunkt zeitlich und örtlich absolut orientiert" gewesen sei, er also noch ein hinreichendes Maß an Steuerungsfähigkeit besaß bzw. schuldfähig war. Dass es dem LAFP NRW darauf mitentscheidend ankam, wird bestätigt durch die weitere Formulierung, der Antragsteller habe sich "durch seine Handlungen bewusst in gesetzliche und rechtliche Randzonen und Grenzbereiche hinein bewegt und die Überschreitung dieser Grenzen billigend in Kauf genommen" (vgl. S. 3 des Bescheides). Ferner ist von "strafrechtlich relevantem Verhalten" die Rede. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dem Antragsteller die in dem Bescheid näher geschilderten Verhaltensweisen – unterstellt, sie haben so wie vom LAFP NRW zu Grunde gelegt stattgefunden – tatsächlich überhaupt vorwerfbar sind. Das folgt schon aus der ebenfalls im Bescheid benannten erheblichen Alkoholisierung des Antragstellers (Atemalkoholgehalt von 1,14 mg/l, entspricht einem Blutalkoholgehalt von 2,2 Promille). Die Angaben der eingesetzten Beamten POK S. und PK M. in einem Vermerk über den Einsatz (vgl. Bl. 43 Beiakte Heft 5) untermauern diese Zweifel. Darin wird ausgeführt: "die Person (…) W. war augenscheinlich deutlich alkoholisiert" sowie "Herr W. hinterließ einen deutlich alkoholisierten Eindruck". Die weiteren Schilderungen über den Ablauf des Polizeieinsatzes, insbesondere das Verhaltens des Antragstellers (vgl. Bl. 43 Beiakte Heft 5) weisen in dieselbe Richtung. Danach war der "Alkoholtest erst nach zweimaligem Versuch" erfolgreich, stimmte der Antragsteller "einer Hinzuziehung eines Rtws auf mehrfache Nachfrage zunächst zu, lehnte diese jedoch unmittelbar darauf wieder ab" und "wurden dem Herrn W. die Namen der eingesetzten Beamten auf Verlangen mehrfach mitgeteilt, da es ihm offenbar nicht möglich war, sich diese zu merken bzw. zu notieren". Zu keiner abweichenden Einschätzung führt das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren. In seiner Erwiderung (S. 3) ergänzt er, dass der Antragsteller "trotz seines alkoholisierten Zustandes in der Nacht des 10. April 2011 mit seinen 23 Jahren – insbesondere da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits neun Monate in einem Ausbildungsverhältnis der Bundespolizei befand – derart in seiner Persönlichkeitsstruktur gereift und gefestigt sein sollte, dass er ein Verhalten an den Tag legt, welches zur Deeskalation und Aufklärung eines polizeilich relevanten Sachverhalts beiträgt". Soweit der Antragsgegner damit offenbar zum Ausdruck bringen will, dass das Verhalten des Antragstellers auch unter Berücksichtigung seines erheblichen Alkoholisierungsgrades Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aufwirft, missachtet er damit allgemeingültige Wertmaßstäbe. Er überspannt die Anforderungen an die Charakterfestigkeit eines Polizeibeamten, wenn er von dem Bewerber die aufgezeigten Verhaltensweisen wie etwa ein Verhalten der Deeskalation und eine aktive Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts in einem Zustand möglicher Steuerungsunfähigkeit bzw. fehlender Verantwortlichkeit verlangt. Dass sich der Antragsteller in vorwerfbarer und einer seine charakterliche Eignung in Frage stellender Weise in diesen Zustand begeben hat, zeigt weder der Antragsgegner auf noch lässt sich eine solche Aussage allein aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten treffen. Für die begehrte einstweilige Anordnung liegt angesichts der bereits im September 2011 begonnenen Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auch ein Anordnungsgrund vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).