Beschluss
1 B 605/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1018.1B605.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag erster Instanz, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 22. Dezember 2010 (Zuweisungsverfügung) wiederherzustellen, zu entsprechen. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens, welches in Teilen bereits das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot verfehlt, zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalte eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es spreche alles dafür, dass sich die angefochtene Verfügung in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen würde, und besondere Umstände, die gleichwohl eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG gestützte Zuweisungsbescheid sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. In dem Bescheid seien sowohl der zugewiesene abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis – der eines Sachbearbeiters (bei der Vivento Customer Services GmbH – im Folgenden: VCS GmbH) – als auch die von ihm wahrzunehmenden konkreten Aufgaben (hinreichend) benannt. Die konkret-funktionellen Aufgaben im Projektmanagement würden im Zuweisungsbescheid durch sechs Einzelbeschreibungen präzisiert. Die Wertigkeit des der Entgeltgruppe T 4 zugeordneten Arbeitspostens entspreche nach dem von der Deutschen Telekom AG angewandten Vergleichsmaßstab der Wertigkeit eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 9. Der vorgesehene Einsatz des Antragstellers sei damit mit dessen statusrechtlichem Amt (A 7) vereinbar. Der Einwand des Antragstellers, die zugewiesenen Tätigkeiten setzten keine technische Ausbildung voraus, sei angesichts der in dem Zuweisungsbescheid enthaltenen Aufgabenbeschreibung nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Die weiter geäußerte Befürchtung, bei einer Schließung des Standortes H. demnächst einem noch weiter von seinem Wohnort entfernt liegenden Standort zugewiesen zu werden, sei rein spekulativ. Es liege ferner ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG an der Zuweisung vor, da die Zuweisung geeignet sei, den Anspruch des schon seit längerem beschäftigungslosen Antragstellers auf Beschäftigung zu verwirklichen. Außerdem führe die Zuweisung dazu, dass der Alimentierung auch wieder eine Dienstleistung gegenüberstehe. Die Zuweisung sei dem Antragsteller schließlich auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Die Entfernung von ca. 73 km zwischen Wohnort und Arbeitsplatz sei noch hinnehmbar, zumal ein Beamter grundsätzlich nicht (einmal) erwarten könne, von einem aus dienstlichen Gründen veranlassten Umzug verschont zu bleiben. Die Übernahme der Kosten eines solchen Umzugs sei dem Antragsteller im Zuweisungsbescheid zugesagt worden. Was der Antragsteller hiergegen mit seiner Beschwerde einwendet, hat insgesamt nicht die erforderliche Substanz und/oder Überzeugungskraft, um eine von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie davon ausgehend zugleich der Abwägung der sich in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüberstehenden Interessen durchgreifend zu stützen. Der Antragsteller begründet die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Zuweisung zunächst damit, dass "u.a. die ihm zugewiesene Tätigkeit keine technische Ausbildung voraussetze und daher nicht amtsangemessen sei". Dieses ergebnishaft zusammengefasste Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zum einen wird der vom Antragsteller als offenbar zwingend angenommene rechtserhebliche Zusammenhang zwischen der Amtsangemessenheit der in Rede stehenden Beschäftigung und einer bestimmten vorausgesetzten – hier technischen – Ausbildung nicht ansatzweise näher aufgezeigt. Zum anderen wird – in gebotener Auseinandersetzung mit der erkennbar gegenläufigen Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch nicht substantiiert dargelegt, dass die in der Aufgabenbeschreibung des Zuweisungsbescheides aufgeführten und näher umschriebenen (Einzel-)Tätigkeiten insgesamt gesehen keinerlei Bezug zu einer technischen Ausbildung bzw. Laufbahn wie derjenigen des Antragstellers aufweisen würden. Die bloße Wiederholung und Bekräftigung von solchem Vorbringen, welches das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung bereits inhaltlich gewürdigt hat, reicht im Übrigen allgemein – wie auch hier – nicht aus, um die formalen Begründungsanforderungen in einem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfüllen. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde – ohne dies weiter zu erläutern und zu vertiefen – zudem damit begründet wird, "dass die Fahrzeiten zwischen dem Wohnort und der Tätigkeit in H. mit einem erheblichen Zeitaufwand und nicht unerheblichen Kosten verbunden" seien. Auch in diesem Zusammenhang bleibt das Vorbringen viel zu allgemein und soll (zusammengefasst) wohl lediglich den diesbezüglichen Vortrag erster Instanz bekräftigen. Dabei fehlt es zugleich an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in der Entscheidung erster Instanz, die – abgesehen von der räumlichen Entfernung (hier ca. 73 km) und den dadurch bedingten Fahrtzeiten – auch die Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs bei hier von der Antragsgegnerin zugesagten Kostenerstattung behandelt hat. Auf Letzteres ist der Kläger weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfahren erster Instanz eingegangen. Lediglich ergänzend weist der Senat dazu auf Folgendes hin: Bei (hier nur unterstellter) Unzumutbarkeit täglicher Fahrten zwischen dem (bisherigen) Wohnort und dem zugewiesenen Dienstort hätte der Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach auf einen Umzug verwiesen werden können. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen müssen und sie dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten (bei einer vorübergehenden Maßnahme) bzw. der Notwendigkeit eines Umzuges (bei einer – hier gegebenen – Dauermaßnahme) bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein mit zu berücksichtigen haben (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes mit Blick auf dortiges (hier im Übrigen nicht einmal konkret geltend gemachtes oder sonst ersichtliches) Haus- oder Wohnungseigentum ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, welche aus der Lage des selbst gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 – (n.v.), vom 4. Juli 2011 – 1 B 96/11 – (n.v.). und vom 12. Juli 2011 – 1 B 604/11 – (n.v.). Solches erscheint hier gerade auch angesichts der mit der Beschwerde nicht angegriffenen und im Ergebnis nicht zu beanstandenden Feststellung des Verwaltungsgerichts zumutbar, dass u.a. mit Blick auf die zwischenzeitliche mehrjährige Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesses i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gegeben sei. Ferner greift das Beschwerdevorbringen nicht durch, mit welchem der Antragsteller die mangelnde Konkretheit der Zuweisungsverfügung geltend macht und hierzu ausführt: Weder durch die Bezeichnung des konkreten Arbeitspostens (Sachbearbeiter Projektmanagement) noch durch die Auflistung der einzelnen Aufgaben werde ein hinreichend definiertes Aufgabenfeld beschrieben, das einem abstrakten oder konkreten Amt im dienstrechtlichen Sinne zugeordnet werden könne. Auch der bloße Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Wertigkeit des Arbeitspostens der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, reiche nicht aus, um die Vergleichbarkeit mit dem (betreffenden) Amt des Beamten darzulegen. Die Zuweisung genügt entgegen diesem Beschwerdevorbringen zunächst den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Letzteres bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 –, NJW 1993, 1667 = juris, Rn. 15; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rn. 5. Im Rahmen einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung ist es insbesondere von Bedeutung, dass sich die zugewiesenen Tätigkeiten aus der Verfügung heraus bestimmen lassen. Wegen der durch die genannte Vorschrift gegebenen Möglichkeit, Beamten dauerhaft auch gegen ihren Willen eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zuzuweisen, muss zudem erkennbar sein, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind u. a. dort besonders hoch, wo sich wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung im Bereich moderner Telekommunikationsunternehmen Aufgaben und ihre Zuordnung zu einem bestimmten Amt nicht anhand tradierter Funktionen und Begrifflichkeiten bestimmen lassen. Vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2010 – 1 B 1556/09 –, juris, Rn. 7 ff. Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben in der Zuweisungsverfügung vom 22. Dezember 2010 die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, indem sie in insgesamt 6 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld des Antragstellers detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt hat. Eine etwa geforderte, darüber hinaus gehende prozentuale Gewichtung der einzelnen Aufgaben liefe dem Sinn der Zuweisungsverfügung zuwider. Mit ihr ist zwar das Aufgabenfeld des zugewiesenen Beamten durch das Postnachfolgeunternehmen – hier die Deutsche Telekom AG – so genau zu beschreiben, dass bei Einhaltung desselben der zugewiesene Beamte gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 6 – Einzelaufgaben zu machen sind. Das widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Erst wenn festzustellen wäre, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene (und dabei den Gesamtaufgabenbereich nicht nur marginal mit prägende) Einzelaufgaben über einen relevanten, nicht mehr lediglich Anfangsschwierigkeiten betreffenden Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten hätten, wäre Raum für eine Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Diese Prüfung ließe im Regelfall jedoch keinen Schluss auf die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung zu, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen – hier die Deutsche Telekom AG –, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen. Weiterhin ist nicht erkennbar, dass die Zuweisungsverfügung – wie mit der Beschwerde sinngemäß wohl (mit) geltend gemacht werden soll – der VCS GmbH im Hinblick auf die amtsangemessene Beschäftigung zu weite Spielräume belässt und der VCS GmbH dadurch faktisch Dienstherrenbefugnisse gegenüber dem Antragssteller einräumt. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen der Deutschen Telekom AG "eine dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird. Dazu ist vorab klarzustellen, dass mit dieser Wendung lediglich aufgegriffen wird, was die Aktiengesellschaft in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn Bund (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG) ohnehin einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich zu beachten hat, nämlich für eine amtsangemessene Beschäftigung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zu sorgen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes (wie hier der Antragsteller) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von seinem Dienstherrn verlangen, dass dieser ihm ein abstrakt-funktionelles Amt – also einen nach abstrakten Kriterien umschriebenen Aufgabenkreis – wie auch ein konkret-funktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten, überträgt, deren jeweilige Wertigkeiten dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Beamte ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn diese Ansprüche erfüllt sind. Dabei ist geklärt, dass die Ansprüche dem Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugehören und für den Bereich der Deutschen Telekom AG ohne Abstriche gelten. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sieht – in Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG – vor, dass die Bundesbeamten bei den Postnachfolgeunternehmen unter Wahrung ihrer Rechtsstellung beschäftigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, NVwZ 2009, 187 = juris, Rn. 11 ff., und vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 13 ff. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Befugnisse einzugrenzen, mit denen einem Postnachfolgeunternehmen gestattet wird, Beamte bei privatrechtlichen, von der Aktiengesellschaft beherrschten Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zu beschäftigen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche Telekom AG nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe genügen, sondern auch etwa in ausgegründeten Bereichen wie dem hier in Rede stehenden bei der VCS GmbH. Sie darf im Rahmen ihrer Sonderbefugnis aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zur Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, welche die ihr übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen. Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen – in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn und in den aufgezeigten Grenzen – selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung (weiter-) übertragen worden noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten – wie dargelegt – lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse bleiben hingegen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei einer Zuweisung auf der Grundlage des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. (zu Abs. 4); ebenso Beschlüsse des Senats vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 –, ZTR 2009, 608 = juris, Rn. 8 ff., vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 32, und vom 12. Juli 2011 – 1 B 604/11 – (n.v.); OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 –, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf Schönrock, Die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten nach behördlicher Umorganisation, ZBR 2008, 230 (232); zu § 123a BRRG vgl. Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, K § 27 BBG Rn. 22 und 8. Dass den vorstehenden Anforderungen mit der angefochtenen Zuweisungsverfügung nicht genügt wäre bzw. der VCS GmbH dem Antragsteller gegenüber faktisch das betriebliche Direktionsrecht überschreitende Befugnisse eingeräumt werden, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Schließlich ist die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit, anders, als die Beschwerde im Ergebnis offenbar behaupten will, aller Voraussicht nach auch amtsangemessen. Das gilt zunächst für den (abstrakt-funktionell) zugewiesenen Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters. In der Zuweisungsverfügung, in der Antragserwiderung vom 25. März 2011 und in der Beschwerdeerwiderung vom 31. Mai 2011 (dort Seite 8) ist dargelegt, dass – in dem hier verwendeten Sinne – die Funktion des Sachbearbeiters im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters und damit der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entspreche. Diesem gehört der Antragsteller, der ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 innehat, auch an. Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin deckt sich mit deren dem Senat bekannten Vortrag in vergleichbaren Fällen, wonach Sachbearbeiter allgemein auf Dienstposten eingesetzt würden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen A 6 und A 9 lägen. Ferner ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass dem Antragsteller konkret der Aufgabenkreis eines Sachbearbeiters Projektmanagement zugewiesen wird. Hierzu wird in dem Bescheid des weiteren ausgeführt, dass diese Tätigkeit ausdrücklich der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet sei, welche der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, und außerdem festgehalten, dass diese Tätigkeit für den Antragsteller eine höherwertige, Beförderungsexpektanzen eröffnende Tätigkeit darstelle. Bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach T 4/A 9 handelt es sich auch nicht erkennbar um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt wäre, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Schriftsatz vom 25. März 2011 (sowie unter weiteren Angaben auch in der Beschwerdeerwiderung, Seite 6 f.) erläutert, wie es zu der Festsetzung gekommen ist: Danach sind die der Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement zugeordneten, im Bescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnehme, bewertet worden und haben insgesamt zu der genannten Zuordnung nach T 4/A 9 geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die mithin hinreichend erläuterte, vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogene Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 4 und damit mittelbar der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige – amtsangemessene – Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die VCS GmbH in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann. Vgl. i. E. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 14 ff. Darüber hinaus wird dem Antragsteller durch die insgesamt 6 beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion des Sachbearbeiters Projektmanagement kennzeichnen, tatsächlich ein seinem Statusamt entsprechender bzw. sogar höherwertiger Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung – und ggf. wie hier durch Zuweisung – hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhenden Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, a. a. O., juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 = juris, Rn. 18. In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des dem Antragsteller zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes bzw. sogar höherwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Im Übrigen gilt auch insoweit, was bereits weiter oben geschildert worden ist: Würde die VCS GmbH den Antragsteller tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Antragsgegnerin veranlassen, bei der VCS GmbH auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, keine bzw. nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen – und dann womöglich unterwertigen – Betätigungsfeld des Antragstellers zu machen. Ein solches Fehlverhalten der VCS GmbH hätte aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.