Beschluss
14 E 978/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1027.14E978.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 4 K 2362/10 vor dem Verwaltungsgericht Aachen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2010. Es besteht keine hinreichende Aussicht, dass dieser Anspruch besteht, da nicht erkennbar ist, dass der Bescheid rechtswidrig wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einwand des Klägers, für die Teilnehmer der ersten Prüfungsphase am Ende des Sommersemesters seien leichtere Prüfungsaufgaben gestellt worden als für die Teilnehmer der zweiten Prüfungsphase zu Beginn des Wintersemesters wie ihn, kann die Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides nicht begründen. Es kann dahinstehen, ob wie die Beklagte es als möglich einräumt zum Ende des Sommersemesters in der Modullehrveranstaltung durch die Professoren der Prüfungsstoff für die erste Prüfungsphase eingegrenzt worden ist und dies geschehen durfte. Zweifelsfrei ist Letzteres mit Rücksicht auf das Ziel der Modulprüfungen keineswegs. Das besteht nämlich darin festzustellen, ob der Student Inhalt und Methoden der Module in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Aachen vom 7. Juli 2008 RPO 2008 ). Daher haben sich die Prüfungsanforderungen an den in der Modulbeschreibung dargestellten Lernergebnissen und dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren (§ 14 Abs. 2 RPO 2008). Damit dürfte die Zusage einer Beschränkung des Prüfungsstoffs auf Teile des so zulässigen Prüfungsstoffs kaum zu vereinbaren sein. Allerdings kann ein solch unterstellter Prüfungsverfahrensfehler allenfalls dazu führen, dass die Prüfungen der von der Zusage begünstigten Studenten rechtswidrig sind und gegebenenfalls auf deren Antrag hin wiederholt werden müssen, etwa wenn die rechtswidrige Zusage deren genauer Inhalt dann aufzuklären wäre dazu geführt hat, dass die Prüflinge bei der Vorbereitung auf die Prüfung irregeführt wurden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. April 1986 9 S 151/86 , NVwZ 1987, 1013. Ein nicht von der Begünstigung Betroffener wie der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Einräumung einer gleichen Begünstigung, da er nur einen Anspruch darauf hat, dass seine Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1986 7 B 89.86 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 232, S. 287 (292 f.); BFH, 23. August 2001 VII R 96/00 , BFHE 196, 470 (478), und Urteil vom 20. Juli 1999 VII R 111/98 , BFHE 189, 280 (285 f.); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 1996 4 L 32/95 , GewArch 1997, 158. Sollte wie das Verwaltungsgericht annimmt die genannte Vergünstigung mit Rücksicht auf die längere Vorbereitungszeit der Prüflinge in der zweiten Prüfungsphase zulässig sein, hätte der Kläger aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls keinen Anspruch auf die Vergünstigung, weil er gerade in den Genuss der längeren Vorbereitungszeit gekommen wäre. Für eine rechtswidrige Auswahl des Prüfungsstoffs nach Gegenstand und Umfang in der Prüfung des Klägers gibt es aber keinen Anhalt. Die Meinung des Klägers, die abverlangten Leistungen seien unzumutbar, gibt dafür nichts her. Dass der zu erwartende Prüfungsstoff infolge fehlender Eingrenzung größer war als in der ersten Prüfungsphase, beruht auf der Begünstigung dort, nicht auf einer unzulässigen Ausweitung des Prüfungsstoffs in der Prüfung des Klägers. Ob die Nachfrage nach den Lehrveranstaltungen groß war und die Vorlesungsräume überfüllt waren, spielt schon vom Ansatz her keine Rolle. Der Einwand des Klägers, es habe im Prüfungssaal eine übergroße Hitze und Baustellenlärm geherrscht, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids, da es der Kläger verabsäumt hat, sich während der Klausur gegen diese angeblichen Einschränkungen der Prüfungsbedingungen zu verwahren, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, entweder Abhilfe zu schaffen oder durch Gewährung von Prüfungsvergünstigungen den Prüfungsnachteil auszugleichen. Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 313 ff. Einer Belehrung über diese Obliegenheit zur zumutbaren zeitnahen Rüge bedurfte es nicht, da es zu den aus Treu und Glauben folgenden Pflichten des Prüflings gehört, durch eine solche Rüge an der Ordnungsgemäßheit des Prüfungsverfahrens mitzuwirken. Es wäre treuwidrig, die äußeren Prüfungsbedingungen rügelos hinzunehmen, sich aber nach negativem Prüfungsergebnis auf die beschriebenen nicht ordnungsgemäßen Prüfungsbedingen zu berufen. Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 216, 485. Der allgemeine Einwand einer unfairen Bewertung ist zu unsubstantiiert, um ihm einen Bewertungsfehler entnehmen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.